[Debatte] Teilkirche

  • Handlung:Der Konzilssekretär Kardinal MacLachlan tritt vor das versammelte Konzilsplenum und beginnt den Sitzungstag mit einer Andacht.


    Unter deinen Schutz und Schirm fliehen wir, o heilige Gottesgebärerin. Verschmähe nicht unser Gebet in unsern Nöten, sondern erlöse uns jederzeit von allen Gefahren, o du glorreiche und gebenedeite Jungfrau. Unsere Frau, unsere Mittlerin, unsere Fürsprecherin. Versöhne uns mit deinem Sohne, empfiehl uns deinem Sohne, stelle uns vor deinem Sohne. Amen.


    Handlung:Nach einem Moment des stillen Gebets eröffnet er die Debatte und gibt das Konzil für Wortmeldungen frei.


    Eminenzen und Exzellenzen!


    Es ist nun über die Teilkirchen der einen heiligen katholischen und apostolischen Kirche zu debattieren. Bislang besteht der folgende Beschluss:


    Beschluss über die Kirchenprovinzen


    1. Auf Beschluss der Synode fasst der Papst das Gebiet einer Mikronation zu einer Kirchenprovinz zusammen und ernennt mit Zustimmung des Kardinalskollegiums einen Metropoliten, der der Kirchenprovinz vorsteht. Der Metropolit gliedert seine Kirchenprovinz selbstständig in Suffraganbistümer und teilt Änderungen in der Aufteilung der Kurie mit. Der Metropolit ernennt die Suffraganbischöfe selbstständig, muss seine Entscheidungen vorher aber der Kurie und dem Kardinalskollegium mitteilen, die daraufhin die Möglichkeit haben, einen Einspruch zu erheben.
    2. Auf Beschluss der Synode kann der Papst einzelnen Kirchenprovinzen eine andere Struktur verordnen, einzelnen Suffraganbistümern den Status eines Erzbistums verleihen oder bestimmten Bischofsstühlen den Titel Primas oder Patriarch zuweisen.
    3. Bestehende Kirchenprovinzen werden unter den Bedingungen weitergeführt, zu denen sie errichtet wurden. Änderungen in der Verfassung von Kirchenprovinzen, die vor diesem Beschluss bestanden, sind nur mit Zustimmung des Vorstehers der Kirchenprovinz möglich.


    Ich bitte um Wortmeldungen.

    His Eminence, The Most Rev Matthew Cardinal MacLachlan
    Lord Archbishop of St. Arivor and Metropolitan of Albernia

  • Handlung:ergreift das Wort


    Eminenzen und Exzellenzen!


    Der durch das Konzilssekretariat dargestellte Entwurf entspricht im Großen und Ganzen dem, was bisher Usus in den Reihen der katholischen Kirche war. Ich spreche mich daher dafür aus, dass diese Regelung die Bestätigung des Konzils erhält.

    His eminence

    EMMET E. CARDINAL LAGUARDIA

    Kardinalkämmerer emeritus

    Erzbischof von Astoria City emeritus


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  • Eminenzen, Exzellenzen!


    Ich begrüße diesen ersten Schritt sehr und schließe mich diesem an. Jedoch würde mich interessieren, verehrter Bruder MacLachlan, was denn passieren soll, wenn der Einspruch von Kurie oder Kardinalskollegium bei der Ernennung von Bischöfen erfolgt.

    Seine Heiligkeit

    Papst

    SIMON II.

    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei

    2013 - 2024


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  • Eminenzen, Exzellenzen!


    So sehr ich der Beschlussvorlage zustimme, sollten wir uns in der Tat ernsthaft mit dem Einwand Seiner Eminenz Carlos Pellicano beschäftigen, nämlich mit der Frage, wie verfahren werden soll, wenn ein Einspruch von Kurie oder Kardinalskollegium bei der Ernennung von Bischöfen erfolgt. Dass ein geeignetes Verfahren gefunden werden muss, um nicht eine unselige Blockade zu erzeugen, ist in meinen Augen evident.

  • Eminenzen, Exzellenzen, werte Brüder in Christo,


    bevor wir uns überlegen, welche Konsequenzen im Fall der Zurückweisung eines Bischofskandidaten folgen sollen, sollten wir uns zunächst vergegenwärtigen, wozu dieses Einspruchsrecht der valsantinischen Zentralinstanzen dient: Doch wohl dazu, sicherzustellen, dass unsere Heilige Mutter Kirche stets nur von würdigen, untadeligen und glaubensfesten Männern geführt wird.


    Daher sollte man die Kurie und das Kardinalskollegium vielleicht verpflichten, stets eine Begründung für die Zurückweisung einer Ernennung mitzuliefern, wobei nur berechtigte Zweifel an der persönlichen Integrität und/oder an der Rechtgläubigkeit eines Bischofskandidaten statthafte Einspruchsgründe sein können.


    Durch eine solche Regelung ließe sich verhindern, dass Bischofsernennungen womöglich aus niederen, weltlichen (politischen, wirtschaftlichen, persönlichen) Motiven blockiert werden, die bei der Besetzung geistlicher Führungsämter keine Rolle spielen sollten.

  • Eminenzen und Exzellenzen!


    Grundsätzlich kann der Heilige Vater in jedem Gebiet der Erde eine Kirchenprovinz errichten. Ob das sinnvoll ist, hat die Synode für den Einzelfall zu erarbeiten. Nicht sinnvoll kann es zum Beispiel in Staaten sein, wo zu wenige Katholiken vorhanden sind oderwo Strukturen anderer anerkannter Kirchen bestehen. Die grundsätzliche Möglichkeit wird dadurch aber nicht eingeschränkt.


    Ferner stimme ich Bischof Wang zu, was die Zielsetzung des Einspruchsverfahrens betrifft. Ist der jeweilige Metropolit nicht einverstanden mit der Entscheidung des Kardinalskollegiums, so kann er an den Papst appellieren, welcher abschließend und ggf. nach Rücksprache mit Kirchenprovinz, Synode, Kollegium und Kurie eine endgültige Entscheidung trifft.


    Aufzunehmen ist noch, dass alle Gebiete, in denen keine Kirchenprovinz besteht, immediat direkt dem Heiligen Vater unterstehen. Zu überlegen wäre auch, ob wir die Missionsgebiete (Vikariat mit residierendem Bischof, Präfektur mit residierendem Prälat, Administratur mit nicht-residierendem Prälat) hier mit aufnehmen sollten.

  • Eminenzen und Exzellenzen, werte Brüder,
    ich stimme einer Bestätigung des Gewohnheitsrechtes zu und schließe mich den Ausführungen des Bruders Dario Rojas an.

  • Bruder Rojas hat es sehr schön beschrieben.
    Wir würden gerne in unserem Gebiet katholische Priester quasi anfordern wenn es nötig ist, da die Riten doch unterschiedlich sind und wir natürlich keine weihen können.

  • Wie wäre es denn, wenn die Ashoko-raplischen Kirche des Ostens an eine Union mit dem Valsanto nachdenkt? Das würde die Situation für beide Kirchen ungemein vereinfachen, im Rahmen der Sakramentengemeinschaft.

  • Eminenzen und Exzellenzen!


    So sehr ich eine enge Zusammenarbeit zwischen anderen Konfessionen und der katholische Kirche begrüße, so wenig halte ich das Konzilsplenum geeignet, um Möglichkeiten der Zusammenarbeit auszuloten.


    Vielmehr sollte die erste gewählte Kurie sich des Dialogs mit den Konfessionen annehmen.

  • Zitat

    Original von Oswald Jungbluth
    Wie wäre es denn, wenn die Ashoko-raplischen Kirche des Ostens an eine Union mit dem Valsanto nachdenkt? Das würde die Situation für beide Kirchen ungemein vereinfachen, im Rahmen der Sakramentengemeinschaft.


    Nein, dafür sind die Riten und Ansichten einfach zu verschieden.

  • Welche beibehalten werden sollen, es geht im Kern lediglich um eine stärkere gegenseitige Anerkennung. Aber gut, es soll kein Zwang entstehen. Es wäre jedoch begrüßenswert gewesen, wenn eine Gemeinschaft entstanden wäre.

  • Eminenzen und Exzellenzen!


    Die Frage der Zusammenarbeit mit anderen Konfessionen gehört, wie unser Bruder in Christo Dario Rojas bereits ausführte, nicht hierher und sollte Aufgabe der Kurie sein.
    Wir sollten beim Thema bleiben.

  • Ich denke schon, dass sich das Konzil gerade mit ein so bedeutsames Thema, wie der Einheit der Christenheit zu beschäftigen hat.
    Sehe, aber auch, dass wir hier vom Ursprungsthema zu weit abweichen.
    Daher schlage ich vor das Thema der Einheit der Christenheit in einer eigenständigen Debatte zu erörtern.

  • Eminenzen und Exzellenzen!


    Ich schlage in dieser Sache vor, die folgende Konstitution zu beschließen:


    Konstitution über die Teilkirchen und die Missionsgebiete


    »Darum geht zu allen Völkern und macht sie zu Jüngern. Tauft sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehrt sie, alle Gebote zu halten, die ich euch gegeben habe. Und ich versichere euch: Ich bin immer bei euch bis ans Ende der Zeit.« So sprach Christus der Herr zu seinen Jüngern und deswegen ist es die Aufgabe der Kirche, in allen Ländern der Welt das Evangelium zu verkünden.


    Sectio I. Über die Teilkirchen


    1. Teilkirchen, in denen und aus denen die eine und einzige katholische Kirche besteht, sind die Diözesen, welche in einer Kirchenprovinz zusammengefasst sind. In der Regel sollen alle Dözesen eines Staates eine einzige Kirchenprovinz bilden. Nur im Ausnahmefall darf eine Diözese keiner Kirchenprovinz angehören (exemte Diözese) oder eine Kirchenprovinz sich über Staatsgrenzen erstrecken. Die Einrichtung, Abänderung und Aufhebung von Kirchenprovinzen ist Sache der Apostolischen Generalsynode, die dem Papst Dekrete in dieser Sache vorschlägt. Ist eine Kirchenprovinz rechtmäßig errichtet, besitzt sie von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.


    2. Jeder Kirchenprovinz steht ein Metropolit vor. Metropolit kann nur sein, wer zugleich mit einem Bischofsamt innerhalb der entsprechenden Kirchenprovinz betraut ist. Die Diözese des Metropoliten steht als Erzdiözese den übrigen Diözesen (Suffragandiözesen) der Kirchenprovinz vor. Eine Suffragandiözese kann nur mit päpstlichen Dispens auch eine Erzdiözese sein, deren Erzbischof jedoch ebenfalls dem Metropoliten untersteht. Die Berufung oder Abberufung des Metropoliten wird dem Papst vom Kardinalskollegium vorgeschlagen.


    3. Der Metropolit leitet seine Kirchenprovinz in eigener Verantwortung und hat darüber zu wachen, dass der Glaube und die kirchliche Disziplin genau gewahrt werden. Er hat seine Kirchenprovinz selbständig zu organisieren und zu verwalten. Er darf dabei alle kirchlichen Rechte ausüben, soweit diese nicht dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind. Der Metropolit kann innerhalb seiner Kirchenprovinz Diözesen errichten, ändern oder aufheben. Er kann dem Kardinalskollegium die Einsetzung oder Abberufung von Bischöfen vorschlagen und diese vollziehen, wenn das Kardinalskollegium keinen begründeten Einspruch erhebt. Er kann in seiner Kirchenprovinz partielles Kirchenrecht erlassen (Partikularrecht) sowie Gremien und Organe einsetzen (z.B. Bischofskonferenzen, Partikularkonzilien, etc).


    4. Die Vorgaben des Heiligen Stuhles sind in allen Kirchenprovinzen zu beachten und umzusetzen. Alle Rechts- und Personalakte des Metropoliten, insbesondere die Ernennung und Abberufung von kirchlichen Amtsträgern sowie die Entscheidungen in der Rechtsetzung und der Kirchengerichtsbarkeit, sind dem Staatssekretariat mitzuteilen.


    5. Jeder Metropolit hat mindestens einmal im Monat einen Bericht über seine Kirchenprovinz an den Heiligen Stuhl zu erstatten. Dieser Bericht ist an das Staatssekretariat zu senden. Der Kardinal-Staatssekretär legt fest, welche Themen der Bericht behandeln soll. Ebenso kann eine längere oder kürzere Berichtsperiode festgelegt werden.


    6. Die Apostolische Generalsynode kann dem Papst ein Dekret vorschlagen, dass für eine Kirchenprovinz eine besondere Verfassung festlegt. Wird ein solches Dekret vom Papst promulgiert, finden alle diejenigen Bestimmungen dieser Konstitution keine Anwendung, die der im Dekret verordneten Verfassung widersprechen. Im Übrigen bleibt die Wirksamkeit dieser Konstitution unberührt.


    7. Der Titel eines Patriarchen und eines Primas bringt in der katholischen Kirche, abgesehen vom Ehrenvorrang, keine Leitungsgewalt mit sich, soweit nicht durch den Heiligen Stuhl etwas anderes festgesetzt wird.


    Sectio II. Über die Missionsgebiete


    8. Alle Gebiete, die nicht einer Kirchenprovinz oder einer exemten Diözese zugeordnet sind, unterliegen direkt der Leitung des Heiligen Stuhles. Für solche Gebiete kann die Apostolische Generalsynode dem Papst ein Dekret vorschlagen, dass Apostolische Vikariate, Apostolische Präfekturen oder Apostolische Administraturen einrichtet. Apostolische Vikare, Präfekten und Administratoren handeln stets im Auftrag des Papstes und besitzen keine eigene Leitungsgewalt.


    9. In diesen Missionsgebieten ist eine besondere Förderung des katholischen Glaubens im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und regionalen Gegebenheiten zu veranlassen. Bei einer ausreichenden Verfestigung des katholischen Glaubens und einer angemessenen und dauerhaften Zahl von Gläubigen kann ein Missionsgebiet in eine ordentliche Kirchenprovinz überführt oder mit anderen Missionsgebieten zu einer solchen zusammengefasst werden.


    10. Apostolische Administraturen werden durch einen Apostolischen Administrator geleitet, der nicht selbst auf dem Gebiet der Administratur residiert und dieses Amt neben seinen anderen Ämtern ausübt. Zum Apostolischen Administrator kann das Kardinalskollegium den Papst nur Priester oder Bischöfe vorschlagen. Dieser übt nach Maßgabe des Heiligen Vaters und des Kardinal-Großinquisitors seelsorgerische Tätigkeiten in der Administratur aus.


    11. Apostolische Präfekturen werden durch einen Apostolischen Präfekten geleitet. Zum Apostolischen Präfekten kann das Kardinalskollegium nur Priester oder Bischöfe vorschlagen, die aber nicht ursprünglich in dem Gebiet, welches die Präfektur umfasst, ansässig oder beheimatet sein müssen. Ist er kein Bischof, erhält der Apostolische Präfekt nichtsdestotrotz Paramente und Insignia eines vollwertigen Bischofes, ohne dessen Weihe zu erlangen. Apostolische Präfekten unterliegen den Weisungen des Heiligen Vaters und denen des Kardinal-Großinquisitors und führen auch nach eigener Maßgabe seelsorgerische Tätigkeiten in der Präfektur aus.


    12. Apostolische Vikariate werden durch einen Apostolischen Vikar geleitet. Zum Apostolischen Vikar kann das Kardinalskollegium nur Priester oder Bischöfe vorschlagen, die aber spätestens mit ihrer Ernennung zum Titularbischof oder zum Titularerzbischof erhoben werden und die Bischofsweihe erhalten sollen. Apostolische Vikare üben selbstständig die Leitung über ihr Vikariat aus und haben alle Rechte eines Suffraganbischofs. Sie unterstehen der Aufsicht des Heiligen Vaters und des Kardinal-Großinquisitors.


    Die „Bestandsgarantie“ habe ich deswegen nicht explizit aufgeführt, da diese Konstitution keine Änderungen an bestehenden Kirchenprovinzen vornimmt und diese Garantie als SimOff-Grundsatz über allem hier beschlossenen steht.