Beiträge von Dario Rojas

    Herzlich Willkommen, mein Herr.


    Handlung:Er tippt kurz etwas in seinen Computer und spricht danach ein paar schnelle Worte in seine Bürosprechanlage.


    Die Akte ist noch nicht digitalisiert, aber mein Assistent wird sie gleich hereinbringen. Erzählen Sie mir solange doch etwas über die Kirche und die Gesellschaft im Herzogtum Großhohenlau.

    Handlung:Ein Priester bringt den Bischof aus Seyffenstein in das Arbeitszimmer des Erzbischofs. Der erhebt sich, reicht seinem Gast die Hand und deutet dann auf einen Stuhl vor seinem Schreibtisch.


    Herzlich Willkommen in Valsanto, Exzellenz!


    SimOff:Der Einfachheit halber können wir annehmen, dass du schon Bischof bist. Ob Weihbischof in dem Erzbistum oder Bischof eines anderen Bistums kannst du dir aussuchen :)

    Die Institutionen der Weihbischöfe und Generalvikare sollten wir ohne Zweifel auch in der Kirchenprovinz Valsanto fest verankern. Nur die Amtsbezeichnungen selbst erscheinen mir nicht angemessen, wo doch die Ordinarien selbst schon als Vikare bezeichnet werden. Insgesamt ist diese Frage aber nachrangig. Zuerst würde ich überlegen, wie groß die Domkapitel unserer vier Diözesen sind, wie sie zusammengesetzt werden und welche Aufgaben sie übernehmen.

    Bruder Robert,


    ich kann beiden Vorschlägen nicht folgen, und möchte zur Begründung zunächst den Punkt aufgreifen, den ich zuvor angesprochen hatte. Es gibt in der Geschichte unserer Kirche Epochen, in der Bischöfe weniger um Seelsorge und mehr um weltliche Macht und Wohlstand bemüht waren. In dieser Epoche wurden wichtige Bischofssitze mitunter schon Kleinkindern angetragen, und die Vereinigung vieler Bischofsstühle in einer Person zur eigenen Machterweiterung war keine Seltenheit. Ironischerweise hat genau dieser Fall, dass ein Bischof sich aufgrund zu vieler Bischofsstühle nicht um alle Gemeinden kümmern kann, zur nachhaltigen Festigung der Stellung der Auxiliarbischöfe geführt, die in vielen Diözesen heute ja unersetzlich sind für die Seelsorge. Die Lehre aus diesem Kapitel der Geschichte muss jedenfalls sein, dass Bischofsstühle und -titel nichts sind, was man sammelt, sondern was mit konkreten Aufgaben und Verpflichtungen einhergeht. Insofern halte ich es in der Tat für wichtig, noch aufzunehmen, dass kein Bischof zwei Bischofsstühle auf sich vereinigen kann.


    Berechtigterweise kann man jetzt fragen, ob das auch den Titel eines emeritierten Bischofs einschließt. Auch dazu sollten wir in die Geschichte der Kirche schauen. Altkirchliche Bischöfe waren auf Lebenszeit berufen, sich der Seelsorge um ihre Gemeinde anzunehmen. Bis heute beobachten wir das noch im Amt des Papstes. Zu Beginn der Neuzeit, als die Rolle als Seelsorger der Bischöfe wieder in den Vordergrund gerückt worden ist, wurde deutlich, dass Ortsbischöfe ihre Aufgaben nicht immer bis ins hohe Alter ausführen können, und die Ernennung von Koadjutorbischöfen mit dem Recht auf Nachfolge wurde populär. Zu Beginn waren auch Koadjutorbischöfe Titularbischöfe, da es zu jedem Stuhl nur einen Titel gibt. Ebenso wurden Bischöfe, die in den Ruhestand gegangen sind, um einen Nachfolger die Inbesitznahme des Bistums zu ermöglichen, anfangs auf ein Titularbistum versetzt und haben den Titel ihres häufig langjährigen Bistums verloren.


    Zu einer Wende kam es mit der rasanten Ausbreitung kirchlicher Hierarchien auf allen Kontinenten, als überall Titularbischöfe für Missionsgebiete oder Auxiliarbischöfe für die neu gegründeten Bistümer gebraucht wurden. Es trat der lange für unmöglich gehaltene Fall ein, dass die Titularbistümer der katholischen Kirche häufig vollständig vergeben waren. Das war Anlass für eine Reform der Kurie betreffend der Bischofstitel von Koadjutorbischöfen und Bischöfen im Ruhestand, sodass diese kein Titularbistum mehr benötigten. Diese Änderung, die streng betrachtet vorsieht, einen Bischofsstuhl mit mehreren Bischöfen zu besetzen, funktioniert nur deshalb, weil nur einer der Bischöfe mit dem Titel einer Ortsdiözese tatsächliche Leitungsgewalt erhält. Der Koadjutorbischof bezieht seine bischöfliche Leitungsgewalt durch die Beauftragung durch den Ortsbischof, während ein Bischof im Ruhestand als emeritierter Bischof auf jegliche Leitungsgewalt verzichtet hat.


    Die Emeritierung ist also genau das - der Verzicht auf die bischöfliche Leitungsgewalt. Beim Wechsel von einem Bistum in ein anderes oder von einem Ortsbistum in die Kurie wird aber nicht etwa auf die bischöfliche Leitungsgewalt verzichtet, sondern nur das Gebiet gewechselt, für das die bischöfliche Leitungsgewalt besteht. Deswegen kann bei einem Wechsel der Position auch nicht emeritiert werden. Würden wir jedem Bischof sämtliche früher gehaltene Titel als emeritierte Titel mit auf den Weg geben, hätten wir bald für zahlreiche Bischofsstühle eine Unmenge von Bischöfen, die tatsächlich bischöfliche Leitungsgewalt ausüben, und würden das Grundprinzip der Bischofsstühle außer Kraft setzen. Auch ist das Sammeln von Titeln nicht Ausdruck einer Kirche, die sich mit entschlossenem Einsatz den übertragenen Aufgaben hingibt. Die Nennung ehemaliger Bischofspositionen in einem Lebenslauf oder auf einer Visitenkarte bleibt davon freilich unberührt. Dies kann aber in keinem Fall verglichen werden mit dem Führen des Titels eines emeritierten Bischofs.


    Was die Emeritierung von Titularbistümern angeht, so besteht mit Blick auf die ganze Kirche dazu eigentlich keine Notwendigkeit. Es ist sehr unüblich, dass konkrete Bischofsfunktionen mit einem konkreten Titularbistum verknüpft werden, gerade weil ja die meisten Titularbistümer weit entfernt liegen von den Einsatzorten ihrer Titelträger. Die Einführung der Emeritierung analog zu den Ortsbistümern wäre natürlich prinzipiell möglich, mir ist aber außer dem einen hier genannten Beispiel kein Fall bekannt, wo das Anwendung finden würde.

    Klopft an die Tür von Erzbischof Rojas.

    SimOff:Siehe Dreibürgen.


    Handlung:Darios Sekretär im Vorzimmer nicht weiter beachten stürmt er regelrecht in das Büro

    Dario, disculpas dass ich hier so reinplatze, aber wir müssen jetzt dringend etwas unternehmen - ich schätze, du hast das aus der Generalsynode schon gehört?


    Selbstverständlich. Als wenn es nicht genug wäre, dass ich ständig Anrufe aus diesem Bistum bekomme mit Beschwerden über die Predigten verschiedenster Bischöfe. Jetzt hat dieser Mann auch noch den Papst öffentlich in der Generalsynode beleidigt. Meine Mittel, etwas in dieser Sache zu unternehmen, sind ehrlich gesagt begrenzt. Ich hoffe, dass die Heilige Kongregation die angemessenen Geschütze, du entschuldigst meine Ausdrucksweise, auffährt.

    Bruder Robert,


    das ist in der Tat eine der Feinheiten dieses Antrags, deren Balance richtig zu wählen ist, weshalb solche detaillierte Bemerkungen aus dem Kollegium der Bischöfe für die Arbeit der Generalsynode so wichtig sind. Es ist die Aufgabe des Ortsbischofs, den Auxiliarbischöfen seiner Diözese konkrete Aufgaben zuzuweisen. Durch diese Zuweisung erhalten die Auxiliarbischöfe die kirchliche Leitungsgewalt, die ja integraler Bestandteil des Bischofsamtes ist. Um einem Titularbischof aber Auxiliaraufgaben zu übertragen, muss dieser zunächst ernannt worden sein. Und das Recht zur Ernennung von Bischöfen hat nur der Papst und durch seine spezielle Vollmacht der Metropolit einer Kirchenprovinz. Deswegen sieht der Entwurf vor, dass die Ernennung von Titularbischöfen in einer Kirchenprovinz Aufgabe des Metropoliten ist. Der übergeordnete Bischof im Sinne des Canon 3, von dem sie ihre kirchliche Leitungsgewalt beziehen, ist aber der jeweilige Ortsbischof - der Metropolit für die Kirchenprovinz selbst, oder einer der Suffraganbischöfe für die anderen Diözesen.

    Ich fürchte, dass sich in der konkreten Umsetzung noch Widersprüche zwischen den Metropoliten und Eurem Staatssekretär auszuräumen gibt. In der grundlegenden Sache sind sich die Bischöfe aber einig: Die Konstitution regelt die grundsätzlichen Angelegenheiten der Kirche und sollte also vorschreiben, dass die Metropoliten dem Staatssekretariat Rechenschaft schulden. Es ist dann Aufgabe der Generalsynode, die Instrumente festzulegen, die die Erfüllung der Rechenschaftspflicht ermöglichen. An die Seite des schriftlichen Berichts könnten aus meiner Sicht dann vor allem die Visitation, also eine Untersuchung einer Kirchenprovinz vor Ort durch Vertreter des Staatssekretariats, und der Besuch des Bischofskollegiums einer Kirchenprovinz in San Pedro, zur Diskussion der Situation der Kirchenprovinz mit der Kurie, treten. In einem dritten Schritt würde der jeweilige Staatssekretär durch eigene Verordnung festlegen, welche Instrumente genau und in welchen Intervallen anzuwenden sind.


    Der erste Schritt wäre aber eine Änderung der Konstitution, und wie Ihr wisst, gestattet die Apostolische Konstitution nur dem Konzil die Beschlussfassung von Konstitutionen. Eure Heiligkeit hätte natürlich die Möglichkeit, eine Ausnahme von dieser Regel zu gewähren.

    Werte Brüder,


    ich würde vielleicht noch aufnehmen wollen, dass kein Bischof zwei Bischofsstühle besetzen darf. Ausgenommen davon ist natürlich der Heilige Vater, der ja qua Amt Bischof von San Pedro und Vatikano ist. Bevor ich mich aber erneut an eine Überarbeitung der Vorlage mache, würde ich mich über die angekündigten Worte des Bruders Serf freuen, um Anmerkungen gegebenenfalls direkt übernehmen zu können.

    Werte Brüder,


    ich übernehme die Formulierung des Kardinaldekans.


    7. Die Funktion eines Missionsbischofs umfasst die Wahrnehmung von Lehr- und Leitungsgewalt in einem räumlich definiertem Gebiet, in dem keine Diözese oder nur eine Diözese anderen Ritus' errichtet ist. Dem Missionsbischof wird die Lehr- und Leitungsgewalt durch die übergeordnete kirchliche Autorität übertragen. Entweder wird die Funktion des Missionsbischofs zusätzlich zum Amt eines Ortsbischofs oder als hauptsächliche Aufgabe eines Titularbischofs ausgeübt.

    Werte Brüder,


    bei der Erstellung des Dekrets Entwurfs habe ich eine Funktion von Bischöfen vergessen, nämlich die der Missionsbischöfe, die auf dem Gebiet einer Diözese die Seelsorge für die Gläubigen eines anderen Ritus' besorgen. Es geht also um Exarchen, die im Auftrag eines unierten Metropoliten in dem Gebiet einer valsantinischen Kirchenprovinz die Aufsicht über die päpstlich-orthodoxen Gemeinden führen, und entsprechend für Bischöfe, die im Auftrag des unierten Metropoliten auf dem Gebiet der unierten Kirche den valsantinischen Ritus beaufsichtigen.


    Deswegen ändere ich in meinem Entwurf die Definition eines Missionsbischofs in Canon 7 wie folgt:


    7. Die Funktion eines Missionsbischofs umfasst die Wahrnehmung von Lehr- und Leitungsgewalt in einem räumlich definiertem Gebiet, aber außerhalb einer Diözese. Dem Missionsbischof wird die Lehr- und Leitungsgewalt durch die übergeordnete kirchliche Autorität übertragen. Entweder wird die Funktion des Missionsbischofs zusätzlich zum Amt eines Ortsbischofs oder als hauptsächliche Aufgabe eines Titularbischofs ausgeübt.

    Vielen Dank, Vater.


    Handlung:Er setzt sich, schenkt sich eine Tasse ein und nimmt sich einen Keks.


    Ich würde gerne mit Euch über die Beratungen der Generalsynode über Angelegenheiten der Kirchenprovinzen sprechen. Die Mehrheit der Bischöfe ist der Ansicht, dass die starre Berichtspflicht, wie sie die Konstitution vorsieht, nicht der beste Weg ist.

    Werte Brüder,


    in der Debatte über mögliche Reformen im Bereich der Kirchenprovinzen haben wir unter Anderem die Fragen diskutiert, durch wen die Auxiliarbischöfe in den Ortsdiözesen ernannt werden, und wie die Kompetenzen zwischen Orts- und Auxiliarbischöfen verteilt werden. Ich habe mir erlaubt, diese beiden Fragen in einem größeren Rahmen zu beantworten, und lege deswegen ein Entwurf für ein Dekret über die verschiedenen Ämter und Funktionen von Bischöfen in der Kirche vor.


    Dabei geht es um vier Punkte:

    • Zum Ersten geht es um das Amt bzw. den Titel eines Bischofs. Amtierende Bischöfe sind immer entweder Ortsbischof oder Titularbischof. Als in den letzten Jahren wenig genutzte, aber durchaus bekannte Möglichkeit wird auch das Amt als Koadjutorbischof aufgenommen, also eines Auxiliarbischofs mit Nachfolgerecht.
    • Zum Zweiten geht es um Funktionen, die vor allem Titularbischöfe haben, die aber auch von Ortsbischöfen wahrgenommen werden können: Der Auxiliarbischof als Unterstützer eines Ortsbischofs (nur Titular oder Koadjutor), der Kurienbischof hier in Valsanto und der Missionsbischof in einem der Missionsgebiete laut Euntes Ergo.
    • Zum Dritten geht es um die Frage des Ruhestands von Bischöfen, dass nämlich Ortsbischöfe emeritiert werden, Titularbischöfe allerdings nicht, und dass emeritierte Bischöfe auf ein Titularbistum wechseln müssen, um eine neue Aufgabe - etwa in der Kurie - zu übernehmen.
    • Zum Vierten schließlich geht es um den Titel eines Erzbischofs, und wie er als persönliche Ehrung an einzelne Bischöfe ohne Erzbistum verliehen werden kann.

    Werter Bruder Angelo,


    ich habe über diese Angelegenheit bereits mit Bruder Joseph gesprochen: Er wünscht eine Beratung der Generalsynode über das folgende Statut des von ihm gegründeten Bunds Konservativer Priester:



    New Beises
    Residenz des Bischofs




    Bund der Konservativen Priesterschaft( BKP)




    Aus zunehmender Sorge um die schleichende Liberalisierung unser Heiligen Mutter
    Kirche, wurde heute der Bund der Konservativer Priester ins Leben gerufen.


    Priester haben männlich zu sein
    Priester haben ehelos zu bleiben
    Wo es möglich ist hat der Priester von der Kanzel zu predigen
    Ministranten bis zum 12 Lebensjahr dürfen gemischt sein
    Ministranten ab dem 13 Lebensjahr haben Knaben zu sein
    Ministranten ist es verboten sich in den Räumen des Priesters aufzuhalten
    Priestern ist es verboten sich in den Räumen der Ministranten aufzuhalten,
    beides wird durch Älderfrauen überwacht, je 2 ab dem 70. Lebensjahr.
    Um Missverständnisse auszuschließen natürlich sind wärend der Messen und Gottesdienste Priester und Minestranten in einen Raum,
    die obrigen Verboten richten sich an die Ankleideräume beider Parteien
    Gleichgeschlechtlichen Paaren kann der Zutritt zum Gotteshaus verwert werden, sosie nicht von ihrem Tun ablassen
    Es wird den Priestern untersagt Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren zuschließen


    Priestern ist es verboten gleichgeschlechtlichen Paaren die Sterbesakramente zu erteilen



    Es ist das erklärte Ziel des Bundes wieder mehr konservativ gesinnte Priester
    in die Gemeinden zu bringen, sowie die Bischofstühle wieder mit konservativen
    Priestern zu besetzen.


    Gott möge unser großes Vorhaben schützen

    Werter Bruder Angelo,


    ich bitte um Beratung des folgenden Entwurfs für ein Dekret über das Amt der Bischöfe:


    Dekret »Eligite Igitur« über das Amt der Bischöfe


    "Wählt euch nun Bischöfe, würdig des Herrn, Männer, mild und ohne Geldgier und wahrhaftig und erprobt; denn sie leisten für euch ja auch den Dienst der Propheten und Lehrer. Verachtet sie also nicht. Denn sie sind die von Gott ehrenvoll Ausgezeichneten unter euch, gemeinsam mit den Propheten und Lehrern."


    1. Alle Lehr- und Leitungsgewalt der Kirche geht von den Ämtern der geweihten Bischöfe aus. Kein Bischof soll geweiht werden, ohne dass ihm ein Amt verliehen wurde und er unmittelbar davon Besitz ergreifen kann. Ohne das Amt eines Ortsbischofs, eines Titularbischofs oder eines Koadjutorbischofs, kann ein geweihter Bischof Lehr- und Leitungsgewalt ausüben.


    2. Das Amt eines Ortsbischofs umfasst die volle Lehr- und Leitungsgewalt über das räumlich definierte Gebiet einer Diözese. Jede Diözese kann nur einen Ortsbischof haben. Zeichen der Amtsgewalt eines Ortbischofs ist die Kathedra, die sich im Altarraum der Kathedrale der Diözese befinden soll.


    3. Das Amt eines Titularbischofs beruht auf dem Titel einer erloschenen Diözese. Titularbischöfe sind also gleichrangige Mitglieder des Kollegiums der Bischöfe und befinden sich in der Nachfolge früherer Ortsbischöfe ihrer Titulardiözese, ohne deren Lehr- und Leitungsgewalt über das Gebiet der erloschenen Diözese zu erhalten. Lehr- und Leitungsgewalt erhalten sie durch die Übertragung von Aufgaben eines übergeordneten Bischofs.


    4. Das Amt eines Koadjutorbischofs ist der Diözese eines Ortsbischofs beigeordnet. Der Ortsbischof beruft den Koadjutorbischof seiner Diözese in die Funktion eines Auxiliarbischofs. Die kirchliche Autorität, die einen Ortsbischof beruft, hat auch das Recht, einen Koadjutorbischof für diese Diözese zu berufen. Stirtb der Ortsbischof einer Diözese, die einen Koadjutorbischof hat, so übernimmt der Koadjutorbischof unmittelbar und ohne gesonderte Bestätigung die Diözese als neuer Ortsbischof.


    5. Die Funktion eines Auxiliarbischofs umfasst die Unterstützung eines Ortsbischofs bei der Ausübung der Lehr- und Leitungsgewalt in dessen Diözese. Der Ortsbischof kann einen Auxiliarbischof zu seinem generellen Stellvertreter berufen oder ihm konkrete Befugnisse in der Diözese zuweisen. Zum Auxiliarbischof berufen werden kann nur ein Titularbischof oder ein Koadjutorbischof berufen werden. Nach eigenem Ermessen kann das Staatssekretariat der kirchlichen Autorität, die einen Ortsbischof beruft, eine oder mehrere Titulardiözesen zuweisen, sodass diese ebenso Titularbischöfe als Auxiliarbischöfe für dessen Diözese berufen kann.


    6. Die Funktion eines Kurienbischofs umfasst die Wahrnehmung von Lehr- und Leitungsgewalt in einer Kurienbehörde, im vom Papst oder von ihm beauftragten höherrangigen Kurienbischöfen zugewiesenen Umfang. Kurienbischöfe, die nicht selbst als Ortsbischof einer Diözese vorstehen, müssen das Amt eines Titularbischofs innehaben.


    7. Die Funktion eines Missionsbischofs umfasst die Wahrnehmung von Lehr- und Leitungsgewalt in einem räumlich definiertem Gebiet, in dem keine Diözese eingerichtet worden ist. Dem Missionsbischof wird die Lehr- und Leitungsgewalt durch die übergeordnete kirchliche Autorität übertragen. Entweder wird die Funktion des Missionsbischofs zusätzlich zum Amt eines Ortsbischofs oder als hauptsächliche Aufgabe eines Titularbischofs ausgeübt.


    8. Ein Ortsbischof, der in den Ruhestand eintritt, verliert das Amt des Ortsbischofs und damit die Lehr- und Leitungsgewalt über seine Diözese. Fortan trägt den Titel eines emeritierten Bischofs dieser Diözese und kann im Auftrag des neuen Ortsbischofs weiterhin dem Bischofsamt vorbehaltene Sakramente spenden. Soll ein emeritierter Bischof darüber hinausgehende Lehr- und Leitungsgewalt in Form einer bischöflichen Funktion übernehmen, so muss er zuvor das Amt eines Titularbischofs erhalten, wodurch er den Titel des emeritierten Bischofs verliert.


    9. Ein Titularbischof, der in den Ruhestand eintritt, wird nicht emeritiert. Er behält das Amt als Titularbischof bis zu seinem Tod, ohne dass ihm bischöfliche Aufgaben übertragen werden und er damit Lehr- und Leitungsgewalt ausüben kann. Uneingeschränkt bleibt die Möglichkeit, im Auftrag eines anderen Bischofs die dem Bischofsamt vorbehaltene Sakramente zu spenden.


    10. Den Titel eines Erzbischofs tragen diejenigen Orts-, Titular- und Koadjutorbischöfe, deren Diözesen aus kirchlicher Tradition oder päpstlichen Entschluss den Titel einer Erzdiözese tragen. Ausnahmsweise kann der Papst einen Ortsbischof zum Erzbischof ad personam erheben, ohne dass dadurch die Diözese zur Erzdiözese wird, oder eine Titulardiözese zur Titularerzdiözese pro hac vice, sodass der Titularbischof den Titel eines Erzbischofs trägt, ohne dass dessen Nachfolger im Amt des Titularbischofs diesen Titel übernimmt.