Anträge & Mitteilungen

  • Werter Bruder Robert, in Andro findet derzeit ein Konzil unserer orthodoxen Brüder im Bischofsamt statt. Ich bitte darum, dass sich diese Synode mit den Ergebnissen des dortigen Konzils auseinandersetzt.

    His Eminence, The Most Rev Matthew Cardinal MacLachlan
    Lord Archbishop of St. Arivor and Metropolitan of Albernia

  • Ich werde entsprechendes veranlassen.

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Exzellenz, ich bitte darum, dass sich die Synode mit dem folgenden Dekretsentwurf auseinandersetzt.


    Dekret über die Gemeinschaft der Christen


    I. Über die Einheit der Christen


    1. "Ein Herr, ein Glaube, eine Taufe, ein Gott und Vater aller, der über allem und durch alles und in allem ist." In seinem Brief mahnt der Apostelfürst die Gemeinde in Ephesus zur Einheit der Christen. Wer immer dem Evangelium folgt und auf den Namen Jesu Christi getauft ist, gehört der Gemeinschaft der Christen an. Die Einheit der Kirche in dieser Gemeinschaft herzustellen, ist Aufgabe der heiligen katholischen Kirche.


    2. "Wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, da bin ich mitten unter ihnen." Jede Gruppe, zu der sich getaufte Christen zusammenschließen, hat Anteil am göttlichen Himmelreich, und wirkt auf dessen Vollendung hin. Es ist daher Aufgabe der heiligen katholischen Kirche, in den Dialog zu allen diesen Gruppen zu treten und auf eine Einheit in der einen Kirche hinzuwirken.


    3. "Jeder, der glaubt, dass Jesus der Christus ist, stammt von Gott und jeder, der den Erzeuger liebt, liebt auch den von ihm Erzeugten." Daher ist es Aufgabe jedes Einzelnen Christen, die Gemeinschaft zu allen zu suchen, die sich zu Christus bekennen. Insbesondere sucht also jede Teilkirche den Kontakt zu den christlichen Gruppen, die auf ihrem Gebiet außerhalb der heiligen katholischen Kirche das Evangelium verkünden.


    II. Über den Ökumenismus


    4. Alle Handlungen der heiligen katholischen Kirche oder eines ihrer Glieder, die auf die Herstellung der Einheit der Christen gerichtet ist, sind Teil des katholischen Ökumenismus. In jeder Kirchenprovinz ist der Metropolit verantwortlich für alle ökumenistischen Tätigkeiten, in direkt dem Heiligen Stuhl unterstehenden Gebieten übernimmt dies die Heilige Kongregation für die Glaubenslehre.


    5. Der Metropolit bezieht alle christlichen Gemeinschaft in den Ökumenismus seiner Kirchenprovinz ein, die auf dem Gebiet seiner Kirchenprovinz bestehen, den Glaube an das Evangelium, die Taufe und die Auferstehung teilen und zum interkonfessionellen Dialog bereit sind. Vergangene Konflikte sollen kein Hindernis für den Ökumenismus sein.


    6. Wo Lehre und Ritus nicht zu stark von dem der heiligen katholischen Kirche abweichen, können Metropoliten die sakramentalen Handlungen anderer christlicher Gemeinschaften anerkennen. Solche Sakramentengemeinschaften sollen zuerst die Taufe umschließen, und können auf andere Sakramente erweitert werden. Vor der Bildung einer Sakramentengemeinschaft hat der Metropolit die Heilige Kongregation für die Glaubenslehre zu informieren.


    7. Um die christliche Botschaft in einer Sprache gemeinsam zu artikulieren und Außenstehende nicht durch konfessionsverschiedene Artikulation abzuschrecken, unterstützt die heilige katholische Kirche Bestrebungen, in einem Sprachgebiet in Zusammenarbeit verschiedener christlicher Gemeinschaften gemeinsame Bibelübersetzungen und ein gemeinsames christliches Liedgut zu erarbeiten.


    8. Zur Verbreitung der christlichen Botschaft und zur Intensivierung der christlichen Überzeugung unterstützt die heilige katholische Kirche den theologischen Diskurs zwischen verschiedenen Konfessionen. Wo es geeignet erscheint, soll der Metropolit selbst eine Zusammenkunft von Theologen verschiedener christlichen Gemeinschaften initiieren. Außerdem trägt der Metropolit Sorge dafür, dass die Beschäftigung mit den verschiedenen Konfessionen des Christentums Teil der theologischen Ausbildung ist.


    9. Die heilige katholische Kirche verzichtet auf jegliche proselytische Versuche, andere christliche Gemeinschaften zum Eintritt in die heilige katholische Kirche zu drängen oder eine Abspaltung von Gruppen anderer christlicher Gemeinschaften zum Eintritt in die heilige katholische Kirche herbeizuführen. Entsprechende Bestrebungen anderer christlicher Gemeinschaften verurteilt die heilige katholische Kirche. Der Beitritt zur heiligen katholischen Kirche geschieht aus tiefem Glauben und innerer Überzeugung, und nicht aufgrund von Zwang oder äußerem Druck.

  • Exzellenz, ich bitte darum, dass sich die Synode mit folgendem Dekret auseinandersetzen möge:


    Dekret zur Anpassung der Konstitution "Ad Verbo Sequendum"


    1. Sectio IV, Absatz 15 der Konstitution "Ad Verbo Sequendum" wird wie folgt geändert:
    "15. Zur Klasse der Kardinalbischöfe gehören die drei Kurienkardinäle. Alle vier Monate - jeweils an Allerheiligen, am Aschermittwoch und am Fest Heiligstes Herz Jesu - schlägt das Kardinalskollegium den Papst neu drei Kardinäle zur Ernennung zu Kurienkardinälen vor. Zur Erhebung zum Kardinalbischof weist ihnen der Papst eines der drei suburbikarischen Bistümer als Titelbistum zu. Diese Bistümer sind Santa Julía, das traditionell dem Kardinal-Staatssekretär zugesprochen wird, Santiago, das traditionell dem Kardinal-Kämmerer zugesprochen wird, sowie Nuesca, das traditionell dem Kardinal-Großinquisitor zugesprochen wird."


    2. Sectio V der Konstitution "Ad Verbo Sequendum" wird um folgende Absätze erweitert:
    (a) "22. Sollte am Tag der Wahl der Kurienkardinäle aus irgendeinem Grund eines der drei Ämter nicht besetzt werden können, so ist es allen Geistlichen mit gültiger Bischofsweihe gestattet, sich um das freie Amt zu bewerben. Im Falle seiner Wahl, wird der Bewerber nicht Mitglied innerhalb des Kardinalskollegiums und erhält nicht den Rang eines Kardinalbischofs. Stattdessen soll er für die Dauer seiner Amtszeit zum Titularerzbischof des betreffenden suburbikarischen Bistums erhoben werden und soll die Amtsbezeichnung "Pro-Staatssekretär", "Pro-Großinquisitor" oder "Pro-Kämmerer" führen."
    (b) "23. Sobald ein Kardinal seine Bereitschaft zeigt, eines der durch einen Titularerzbischof besetztes Kurienamt zu erlangen und seine Bereitschaft durch das Kollegium der Kardinäle im Rahmen einer gültigen Wahl stattegegeben wurde, sollen die Aufgaben eines Kurienkardinals mit der Erhebung zum Kardinalbischof auf jenen übergehen und der bis dahin amtierende Titularerzbischof soll seines Amtes als verlustigt gelten."

    Seine Heiligkeit

    Papst

    SIMON II.

    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei

    2013 - 2024


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  • Ich bitte um Zustimmung der Synode zum folgenden Instruktionsentwurf.


    Instruktion »Et cum facta« über die Kommission für die Gottesdienst- und Sakramentordnung


    "Und da die Stunde kam, setzte er sich nieder und die zwölf Apostel mit ihm." So eröffnet der Evangelist Lukas den Bericht über das Abendmahl. Uns ist es aufgetragen mit jeder Messfeier diesem Ereignis zu gedenken, weshalb wir eine Kommission einrichten wollen, die die rechte Feier der Heiligen Messe festlegen soll.


    1. Die Kommission für die Gottesdienst- und Sakramentordnung wird als Abteilung der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre eingerichtet.


    2. Die Kommission wird von einem Präfekten geleitet, der vom Kardinal-Großinquisitor ernannt wird.


    3. Die Kommission hat die Aufgabe, die rechte Feier der Heiligen Messe und Sakramente festzulegen und gilt als Ansprechpartner für alle Fragen bezüglich der Feier der Heiligen Messe und der Sakramente.

    His Eminence, The Most Rev Matthew Cardinal MacLachlan
    Lord Archbishop of St. Arivor and Metropolitan of Albernia

  • Werter Präses, ich bitte, eine Debatte über die folgende Instruktion zu eröffnen.


    Instruktion über die Schutzheiligen und Patronate


    I. Allgemeiner Teil


    1. Da die Heiligen im Himmel an der Seite des Herrn Christus herrschen, ist es gut und nützlich, sie demütig um Beistand anzurufen, auf dass sie vor Gott dem Herrn für den Anrufenden eintreten.


    2. Als besondere Tradition der Heiligenverehrung unterstützt die Kirche Schutzheilige und Patronate für Orte, Länder, Berufe, Stände und andere Gruppen. Heilige, die in ihrem Leben mit einer besonderen Gruppe Gläubiger verbunden waren, können von dieser Gruppe bevorzugt angerufen werden.


    3. Die allgemeine Anerkennung von Schutzheiligen und Patronate obliegt dem jeweiligen Ortsbischof oder Metropoliten. Schutzheilige und Patronate, die für die ganze Kirche gültig sind, werden von der Heiligen Kongregation für den Glauben bestätigt und im speziellen Teil dieser Instruktion niedergeschrieben.


    II. Spezieller Teil



    SimOff:Wir haben noch eindeutig zu wenig Feiertage in unserer Feiertagsliste. Ich möchte daher einige wichtige Heilige (Nikolaus, Martin, ...) für die ganze Kirche festschreiben. Meine Vorschläge kommen noch, sobald die Debatte eröffnet ist. Ich freue mich aber auch auf Vorschläge von euch.

    His Eminence, The Most Rev Matthew Cardinal MacLachlan
    Lord Archbishop of St. Arivor and Metropolitan of Albernia

  • Exzellenz, ich bitte um Aussprache und Abstimmung zu folgendem Dekret.


    Dekret über das ausschließliche Kirchenamt


    "Folget mir nach." sprach der Herr zu seinen ersten Aposteln, den Heiligen Petrus und Andreas, und sie, die Fischer waren, legten ihre Netze nieder und widmeten sich ausschließlich ihrer Mission als Menschenfischer.


    1. Alle hauptamtlichen Diakone, Priester, Bischöfe, Erzbischöfe und Kardinäle der heiligen, valsantinischen Kirche haben sich ausschließlich auf ihr Kirchenamt zu konzentrieren.


    2. Kirchlichen Amtsträgern ist es untersagt, weltliche Ämter zu übernehmen. Davon ausgenommen sind weltliche Ämter, die durch die kirchlichen Amtsträger ex officio wahrgenommen werden.


    3. Übernimmt ein kirchlicher Amtsträger ein weltliches Amt, wird er durch das Staatssekretariat höchstens einmal aufgefordert entweder sein kirchliches oder sein weltliches Amt aufzugeben. Kommt er dem nicht nach, hat das Staatssekretariat die sofortige Abberufung beim Heiligen Vater zu beantragen.


    4. Alle kirchlichen Amtsträger, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Dekrets ein weltliches Amt innehaben, müssen dieses innert einer Woche aufgeben. Andernfalls greifen die Mechanismen aus Can. 3.

    His eminence

    EMMET E. CARDINAL LAGUARDIA

    Kardinalkämmerer emeritus

    Erzbischof von Astoria City emeritus


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  • 1. Die Apostolische Präfektur für Lillemark besteht als Missionsgebiet der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und umfasst die Gebiete des Königreiches Lillemark.


    2. Der Bischof von Frederikshavn soll stets auch zum Apostolischen Präfekten für Lillemark bestellt werden. Die Ernennung des Bischofs obliegt dem Papst, dem das Kardinalskollegium Vorschläge zur Ernennung unterbreiten kann.


    3. Für die Apostolische Präfektur für Lillemark gelten alle Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete festgelegt sind.


    Exellenz Fischer, ich bitte um Aussprache über die Errichtung einer Apostolischen Präfektur in Lillemark.

    Son Éminence

    Louis Cardinal de Renaldi

    Le cardinal secrétaire d'Etat

    Le cardinal évêque de Santa Julía

    Le Archevêque titulaire de Partoniu


    Connétable de Barnstorvia et Duc de Nivelles


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    vormals:

    Kardinaldekan, Primas von Mérolie & Erzbischof von Orly

    Apostolischen Erzvikar von San Pedro del Valsanto

  • Ich schlage das folgende Dekret vor:


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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


    Einmal editiert, zuletzt von Robert Fischer ()

  • Ich bitte um die Behandlung folgenden Dekrets:


    Son Éminence

    Louis Cardinal de Renaldi

    Le cardinal secrétaire d'Etat

    Le cardinal évêque de Santa Julía

    Le Archevêque titulaire de Partoniu


    Connétable de Barnstorvia et Duc de Nivelles


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    vormals:

    Kardinaldekan, Primas von Mérolie & Erzbischof von Orly

    Apostolischen Erzvikar von San Pedro del Valsanto

  • Handlung:An die Mitglieder der Apostolischen Generalsynode wird ein kurzes Rundschreiben des Papstes versandt.



    Brüder im Bischofsamt!


    Der Präses Unserer Generalsynode, Robert Fischer, Erzbischof von Bergen, Uns darüber informiert hat, dass er die Leitung der Apostolischen Generalsynode bis zum zweiten Sonntag der Osterzeit nicht ausüben kann.


    Wir haben daher Unseren Substituten im Staatssekretariat, Dario Rojas, Titular-Erzbischof von Marcianopolis, vertretungsweise mit der Leitung der Apostolischen Generalsynode beauftragt, beginnend ab dem Weihetag der Barnabasbasilika.


    Gegeben zu San Pedro am 1. April im Jahre des Herrn 2013




  • Liebe Brüder Bischöfe, Erzbischöfe und Kardinäle!


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    Ab sofort übernehme ich wieder die Amtspflichten als Präses der Generalsynode. Ich danke Bruder Dario für die Vertretung.


    sig.



    ________________________________________
    Erzbischof Dr. Robert Fischer
    Präses der Apostolischen Generalsynode


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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


    Einmal editiert, zuletzt von Robert Fischer ()

  • Ich schlage folgendes Dekret vor:


    Dekret „Verbum Curae“ über die Gerichtsbarkeit


    Sectio I. Allgemeines
    1. Alle Angelegenheiten, die der Gerichtsbarkeit des Heiligen Stuhles unterliegen, werden durch den Papst oder in seinem Auftrage entschieden. Der Papst selbst ist von jeder Gerichtsbarkeit frei. Wer es wagt, gegen ihn Anklage zu erheben, über den sei die excommunicatio latae sententiae verhängt.
    2. Gegenstand eines Verfahrens kann sein die Verhängung einer Strafe, die Feststellung rechtserheblicher Tatbestände oder der Schutz bestimmter Rechte.
    3. Der kirchlichen Gerichtsbarkeit unterliegen Streitsachen, die geistliche und damit verbundene Angelegenheiten oder den Verstoß gegen kirchliche Gesetze oder sündhafte Handlungen zum Inhalt haben.
    4. Der weltlichen Gerichtsbarkeit des Heiligen Stuhles unterliegen sämtliche Streitsachen, die innerhalb der Grenzen des Status Valsantinus anfallen, nicht kirchliches Recht berühren und nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde des Heiligen Stuhls fallen.
    5. Die Aufsicht über die Gerichtsbarkeit liegt in geistlichen Angelegenheiten der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre, in weltlichen der Apostolischen Kammer im Auftrage des Papstes ob.
    6. Es ist die Pflicht einer jeden dazu berufenen Behörde, die Gerichte zu unterstützen und ihre Entscheidungen zu vollziehen.
    7. Mit den Vorermittlungen zu einem Verfahren ist die zuständige Behörde beauftragt.


    Sectio II. Die Instanzen der Gerichtsbarkeit im kirchlichen Verfahren
    1. Der vom Bischof eines jeden Bistums berufende Offizialgerichtshof entscheidet erstinstanzlich über alle Verfahren innerhalb seines Wirkungsbereiches. Der Bischof kann das Verfahren an sich ziehen und jedes Urteil aufheben, ändern oder aussetzen.
    2. Der Metropolit einer jeden Kirchenprovinz beruft ein Metropolitangericht, dass über die Verfahren seiner untergeordneten Offizialgerichtshöfe zweitinstanzlich und in erster Instanz über Rechtssachen der Kirchenprovinz entscheidet. Der Metropolit kann das Verfahren an sich ziehen und jedes Urteil aufheben, ändern oder aussetzen.
    3. Das Gericht der Kurie (Tribunal Rotae) ist Berufungsinstanz der Metropolitangerichte und entscheidet erstinstanzlich über die Angelegenheiten der Kurie.
    4. Der Gerichtshof der Apostolischen Signatur (Supremum Tribunal Signaturae Apostolicae) ist das oberste Gericht der Kurie. Er entscheidet als Berufungsinstanz der Rota und bei Kompetenzstreitigkeiten in der Kurie.
    In seine Kompetenz fällt es, im Namen des Heiligen Vaters die Errichtung und die Organisation eines Gerichtes zu überwachen und zu genehmigen.
    5. Die Apostolische Pönitentiarie ist im Auftrage des Heiligen Stuhles zuständig für die Gewährung von Gnaden, sofern nicht der Heilige Vater oder ein anderer Befugter sie selbst erteilt oder ihrer Erteilung widerspricht.
    5. Allein dem Papst liegt es ob, Entscheidungen eines jeden Gerichts der Kirche zu ändern oder zu verwerfen, zu begnadigen, ein Verfahren für beendet zu erklären oder es an sich zu reißen. Kein Gericht ist befugt, ein Urteil zu sprechen gegen eine Person, die an den Heiligen Stuhl appelliert. Die Entscheidungen des Papstes sind endgültig und unanfechtbar.
    6. Dem Papst allein liegen ob, über die wichtigsten Streitfragen, über Kardinäle und Metropoliten und Kirchenprovinzen sowie Staatsoberhäupter allein zu urteilen.


    Sectio III. Die weltliche Gerichtsbarkeit
    1. Für die Angelegenheiten des Status Valsantinus werden eigene Gerichte errichtet.
    2. Am Sitz eines jeden Bischofs innerhalb seiner Grenzen soll ein Gericht erster Instanz errichtet werden, das über allgemeine Angelegenheiten richtet.
    3. Die Appellationsgerichtsbarkeit und die Gerichtsbarkeit über schwerwiegende Verstöße soll der Apostolischen Kammer obliegen.
    4. Allein dem Papst liegt es ob, Entscheidungen eines jeden Gerichts zu ändern oder zu verwerfen, zu begnadigen, ein Verfahren für beendet zu erklären oder es an sich zu reißen. Kein Gericht ist befugt, ein Urteil zu sprechen gegen eine Person, die an den Heiligen Stuhl appelliert. Die Entscheidungen des Papstes sind endgültig und unanfechtbar.


    Sectio IV. Die Verfahren
    1. Zum Richter soll nur berufen werden, wer die notwendige Sachkenntnis nachweisen kann. Die Berufung obliegt dem jeweiligen Gerichtsherren, bei der Rota und der Apostolischen Signatur allein dem Heiligen Stuhl.
    2. Die Zulassung von Anwälten und Anklagevertretern obliegt der Apostolischen Signatur.
    3. Im Verfahren sollen alle Parteien und Zeugen gehört, sowie Beweise aufgenommen werden. Zeugen können vereidigt und abgelehnt werden. Sachverständige können bei Bedarf gehört werden.
    4. Zum Verfahren ist zu laden, über die Klage zu informieren.
    5. Weitere Verfahrensvorschriften kann durch die Aufsichtsbehörde oder den Gerichtsherren per Instruktion festgesetzt werden. Das Gericht kann selbst Bestimmungen treffen, die es für sinnvoll hält.
    6. Keine Urkunde und kein Rechtsakt soll in Frage gestellt werden, wenn er durch den Heiligen Stuhl ausdrücklich bestätigt wurde.
    7. Ein Urteil soll schriftlich abgefasst und begründet werden. Die Rechtskraft tritt ein, wenn innerhalb von sieben Tagen keine Berufung eingelegt oder auf diese verzichtet wird oder diese nicht mehr möglich ist. Ist das Urteil offensichtlich ungerecht, so kann das Verfahren wiederaufgenommen werden.
    8. Ein Urteil kann jede gerechte Strafe, insbesondere die Enthebung oder der Ausschluss von Ämtern, die Entziehung von Rechten, eine Haft- oder Geldstrafe sein. Eine genauere Definition durch eine Rechtsvorschrift ist bindend, es sei denn für den Papst. Die Todesstrafe ist ausgeschlossen.
    9. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht.
    10. Kein Richter soll über eine Sache richten, in der er selbst beteiligt ist, mit Ausnahme des Papstes. Eine höhere Instanz kann einen Richter für befangen erklären und ihm die Entscheidung entziehen. Niemand kann den Papst für befangen erklären.

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Ich bin fertig mit dem Dekret über die Taufe und der dann den Ritus beschliesst und bekräftigt.


    Hoffe ist nicht zu lang


    Ich schlage daher folgendes Dekret vor:



    Dekret »Ad novam Vitam« über das heilige Sakrament der Taufe


    Die Taufe ist die Eingangspforte zu den Sakramenten; ihr tatsächlicher Empfang oder wenigstens das Verlangen danach ist zum Heil notwendig.
    Durch sie werden die Menschen von den Sünden befreit, zu Kindern Gottes neu geschaffen und,
    durch ein untilgbares Prägemal Christus gleichgestaltet, der Kirche eingegliedert.



    I.FEIER DER TAUFE


    1. Die Taufe wird nach der in den gebilligten liturgischen Büchern vorgeschriebenen Ordnung gespendet; wenn aber ein dringender Notfall besteht, muß nur das beachtet werden, was zur Gültigkeit des Sakramentes erforderlich ist. Die Feier der Taufe muß in der gebotenen Weise vorbereitet werden; deshalb gilt:


    1.1. ein Erwachsener, der die Taufe zu empfangen begehrt, ist in den Katechumenat aufzunehmen und nach Möglichkeit durch die einzelnen Stufen zur sakramentalen Initiation hinzuführen, und zwar gemäß der von der Bischofskonferenz den Verhältnissen angepassten Initiationsordnung und den besonderen von ihr erlassenen Normen;


    1.2. die Eltern eines Kindes, das getauft werden soll, und ebenso jene, die den Patendienst übernehmen wollen, sind über die Bedeutung dieses Sakraments und die mit ihm zusammenhängenden Verpflichtungen ordnungsgemäß zu belehren; der Pfarrer hat persönlich oder durch andere dafür zu sorgen, dass also die Eltern mit seelsorglichem Zuspruch und sogar mit gemeinsamem Gebet in der gebotenen Weise vorbereitet werden; er soll dazu mehrere Familien versammeln und sie nach Möglichkeit besuchen.


    2. Dem Kind gleichgestellt ist, auch hinsichtlich der Taufe, wer seiner nicht mächtig ist.


    3. Das bei der Spendung der Taufe zu verwendende Wasser muss außer im Notfall gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher gesegnet sein.


    4. Die Taufe ist durch Untertauchen oder durch Übergießen zu spenden; dabei sind die Vorschriften der Bischofskonferenz einzuhalten.


    5. Die Eltern, die Paten und der Pfarrer haben dafür zu sorgen, daß kein Name gegeben wird, der christlichem Empfinden fremd ist.


    6. Wenn auch die Taufe an jedwedem Tag gefeiert werden kann, wird doch empfohlen, daß sie in der Regel am Sonntag oder nach Möglichkeit in der Osternacht gefeiert wird.


    6.1. Außer im Notfall ist der der Taufe eigene Ort eine Kirche oder eine Kapelle.


    6.2. Als Regel hat zu gelten, daß ein Erwachsener in seiner eigenen Pfarrkirche, ein Kind aber in der eigenen Pfarrkirche seiner Eltern zu taufen ist, außer es empfiehlt sich aus gerechtem Grund etwas anderes.


    7. Jede Pfarrkirche muß einen Taufbrunnen haben, unbeschadet eines durch andere Kirchen bereits erworbenen Kumulativrechts.


    7.1. Der Ortsordinarius kann nach Anhören des Ortspfarrers zugunsten der Gläubigen gestatten oder anordnen, daß es auch in einer anderen Kirche oder Kapelle innerhalb der Pfarrgrenzen einen Taufbrunnen gibt.


    8. Wenn ein Täufling wegen der Entfernung oder anderer Umstände nicht ohne große Unannehmlichkeiten zur Pfarrkirche oder zu einer anderen Kirche oder Kapelle nach kommen oder gebracht werden kann, darf und muß die Taufe in einer anderen, näher gelegenen Kirche oder Kapelle oder auch an einem anderen geziemenden Ort gespendet werden.


    9. In Krankenhäusern darf nur im Notfall oder aus einem anderen zwingenden seelsorglichen Grund die Taufe gefeiert werden, wenn der Diözesanbischof nicht anders bestimmt hat.



    II. SPENDER DER TAUFE


    1. Ordentlicher Spender der Taufe ist der Bischof, der Priester und der Diakon.


    2. Außer im Notfall darf ohne die nötige Erlaubnis niemand in einem fremden Gebiet die Taufe spenden, selbst seinen Untergebenen nicht.


    3. Die Taufe von solchen, die dem Kindesalter entwachsen sind, mindestens aber derer, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ist dem Diözesanbischof anzutragen, damit sie von ihm persönlich gespendet wird, Wenn er dies für angebracht hält.



    III. EMPFÄNGER DER TAUFE


    1. Fähig zum Empfang der Taufe ist jeder und nur der Mensch, der noch nicht getauft ist.


    1.1. Damit ein Erwachsener getauft werden kann, muß er den Willen zum Empfang der Taufe bekundet haben; er muß über die Glaubenswahrheiten und über die christlichen Pflichten hinreichend unterrichtet und durch den Katechumenat in der christlichen Lebensführung erprobt sein; er ist auch aufzufordern, seine Sünden zu bereuen.


    1. 2. Ein Erwachsener, der sich in Todesgefahr befindet, kann getauft werden, wenn er bei einer gewissen Kenntnis der grundlegenden Glaubenswahrheiten auf irgendeine Weise seinen Willen zum Empfang der Taufe bekundet hat und verspricht, sich an die Gebote der christlichen Religion zu halten.


    1.3. Ein Erwachsener, der getauft wird, muß, falls nicht ein schwerwiegender Grund entgegensteht, sofort nach der Taufe gefirmt werden und an der Eucharistiefeier, auch mit Kommunionempfang, teilnehmen.


    2. Die Eltern sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ihre Kinder innerhalb der ersten Wochen getauft werden; möglichst bald nach der Geburt, ja sogar schon vorher, haben sie sich an den Pfarrer zu wenden, um für ihr Kind das Sakrament zu erbitten und um entsprechend darauf vorbereitet zu werden.


    2.2. Wenn sich ein Kind in Todesgefahr befindet, ist es unverzüglich zu taufen.


    2.1. In Todesgefahr wird ein Kind katholischer, ja sogar auch nichtkatholischer Eltern auch gegen den Willen der Eltern erlaubt getauft.


    3. Damit ein Kind erlaubt getauft wird, ist erforderlich:


    3.1 die Eltern oder wenigstens ein Elternteil bzw. wer rechtmäßig ihre Stelle einnimmt, müssen zustimmen;


    3.2 es muß die, begründete Hoffnung bestehen, daß das Kind in der katholischen Religion erzogen wird; wenn diese Hoffnung völlig fehlt, ist die Taufe gemäß den Vorschriften des Partikularrechts aufzuschieben; dabei sind die Eltern auf den Grund hinzuweisen.


    4. Wenn ein Zweifel besteht, ob jemand getauft ist oder ob die Taufe gültig gespendet wurde, der Zweifel aber nach eingehender Nachforschung bestehen bleibt, ist dem Betreffenden die Taufe bedingungsweise zu spenden.


    5. In einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft Getaufte sind nicht bedingungsweise zu taufen, außer es besteht hinsichtlich der bei der Taufspendung verwendeten Materie und Form der Taufworte und ferner bezüglich der Intention eines, der als Erwachsener getauft wurde, und des Taufspenders ein ernsthafter Grund, an der Gültigkeit der Taufe zu zweifeln.


    6. Wenn in den Fällen nach 4. und 5. die Spendung ‚oder die Gültigkeit der Taufe zweifelhaft bleibt, darf die Taufe erst gespendet werden, nachdem dem Täufling, sofern es sich um einen Erwachsenen handelt, die Lehre über das Taufsakrament dargelegt wurde und ihm bzw., falls es sich um ein Kind handelt, seinen Eltern die Gründe für die Zweifel an der Gültigkeit der gespendeten Taufe erklärt wurden.


    7. Ein ausgesetztes Kind oder ein Findelkind ist zu taufen, wenn nicht nach sorgfältiger Prüfung der Angelegenheit seine Taufe feststeht.


    8. Bei vorzeitiger Geburt ist das Kind, wenn es lebt, zu taufen, soweit dies möglich ist.



    IV. PATEN


    1. Einem Täufling ist, soweit dies geschehen kann, ein Pate zu geben; dessen Aufgabe ist es, dem erwachsenen Täufling bei der christlichen Initiation ‚beizustehen bzw. das zu taufende Kind zusammen mit den Eltern zur Taufe zu bringen und auch mitzuhelfen, daß der Getaufte ein der Taufe entsprechendes christliches Leben führt und die damit verbundenen Pflichten getreu erfüllt.


    1.1. Es sind nur ein Pate oder eine Patin oder auch ein Pate und eine Patin beizuziehen.
    2. Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich:


    2.1. er muß vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder von dem Spender der Taufe dazu bestimmt sein; er muß zudem geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten;


    2.2. er muß das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem Pfarrer oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig;


    2.3. er muß katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muß er ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht;


    2.4. er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein;


    2.5. er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.


    3. Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen Paten, und zwar nur als Taufzeuge, zugelassen werden.



    V. NACHWEIS UND EINTRAGUNG DER TAUFSPENDUNG


    1. Wer die Taufe spendet, hat dafür zu sorgen, daß, wenn kein Pate zugegen ist, wenigstens ein Zeuge zur Verfügung steht, durch den die Spendung der Taufe bewiesen werden kann.


    2. Zum Nachweis der Taufspendung genügt, falls niemand daraus ein Nachteil erwächst, die Erklärung eines einzigen einwandfreien Zeugen oder der Eid des Getauften selbst, wenn dieser im Erwachsenenalter die Taufe empfangen hat.


    3. Der Pfarrer des Ortes, an dem die Taufe gefeiert wird, muß die Namen der Getauften unter Angabe des Spenders, der Eltern, der Paten und, soweit vorhanden, der Zeugen sowie des Ortes und des Tages der Taufspendung gewissenhaft und unverzüglich in das Taufbuch eintragen; dabei sind zugleich auch Tag und Ort der Geburt zu vermerken.


    3.2. Falls es sich um das Kind einer nicht verheirateten Mutter handelt, ist der Name der Mutter einzutragen, wenn ihre Mutterschaft öffentlich feststeht oder wenn sie selbst dies von sich aus schriftlich oder vor zwei Zeugen verlangt; desgleichen ist der Name des Vaters einzutragen, wenn seine Vaterschaft durch irgendeine öffentliche Urkunde oder durch seine eigene vor dem Pfarrer und zwei Zeugen abgegebene Erklärung nachgewiesen ist; in den übrigen Fällen ist der Getaufte ohne Angabe der Namen des Vaters bzw. der Eltern einzutragen.


    3.3. Falls es sich um ein Adoptivkind handelt, sind die Namen der Adoptiveltern und, wenigstens wenn es im weltlichen Bereich der Gegend so gehandhabt wird, auch der leiblichen Eltern nach Maßgabe der 3.1 und 3.2 einzutragen.


    4. Wenn die Taufe weder vom Pfarrer noch' in seiner Anwesenheit gespendet wurde, muß der Taufspender, wer auch immer er ist, den Pfarrer der Pfarrei, in der die Taufe gespendet wurde, über die Spendung der Taufe verständigen, damit dieser die Taufe nach Maßgabe von 3., 3.1., 3.2. einträgt.


    [B]

    Angelo Kardinal Rossi
    Kardinalstaatssekretär
    Kardinalbischof von Santa Julía
    Titularerzbischof von Forum Matianii

    Einmal editiert, zuletzt von Angelo Rossi ()

  • Werter Bruder, ich möchte darum bitten, dass wir den folgenden Entwurf beraten.


    Zeremonial für die Apostolische Generalsynode


    I. Über die Zusammensetzung


    1. Die Apostolische Generalsynode kommt gemäß der Apostolischen Konstitution »Ad Verbo Sequendum« über die Kirche als Versammlung aller Bischöfe zusammen, die nicht im Ruhestand oder vom Dienst suspendiert sind.


    2. Alle Bischöfe, die an den Verhandlungen der Apostolischen Generalsynode teilnehmen wollen, tragen sich zu Beginn jeder Sitzungsperiode in ein Register ein. Im Folgenden werden als Mitglieder der Apostolischen Generalsynode die in das Register eingetragenen Bischöfe bezeichnet.


    3. Die Leitung der Apostolischen Generalsynode obliegt einem Präses, der aus der Reihe der Mitglieder der Apostolischen Generalsynode gemäß der kanonischen Regelungen gewählt wird. Ist kein Präses benannt, so übernimmt das älteste anwesende Mitglied der Apostolischen Generalsynode die Leitung.


    4. Aus der Reihe der Mitglieder der Apostolischen Generalsynode kann der Präses einen Präsesvikar benennen, der im Falle der Verhinderung des Präses die Leitung der Apostolischen Generalsynode übernimmt.


    5. Der Präses kann auf Antrag eines Mitgliedes einer Person das Rederecht zur Sache erteilen, die nicht Mitglied der Generalsynode ist.


    II. Über die Verhandlungen


    6. Die Debatten der Apostolischen Generalsynode finden öffentlich im Plenum der Apostolischen Generalsynode statt. Jedes Mitglied der Apostolischen Generalsynode kann die Eröffnung einer Debatte zu einem bestimmten Thema verlangen.


    7. Debatten werden durch den Präses eröffnet und dauern solange, wie Bedarf zur Aussprache besteht. Auf Antrag eines Mitglieds der Apostolischen Generalsynode oder 48 Stunden nach dem letzten Debattenbeitrag fragt der Präses, ob es weiteren Aussprachebedarf gibt. Verkündet kein Mitglied der Apostolischen Generalsynode binnen weiterer 48 Stunden weiteren Aussprachebedarf, so beendet der Präses die Debatte.


    8. Anträge an die Generalsynode sind schriftlich beim Präses einzureichen. Der Präses erteilt dem Antragsteller als erstem zur Begründung das Wort, alle weiteren Äußerungen sind frei.


    9. Über Änderungsanträge wird nach Festlegung des Präses abgestimmt. Sie sind angenommen, wenn von den gültigen Stimmen mehr Stimmen auf die Annahme als auf die Ablehnung entfallen sind. Nach der Abstimmung ist auf Wunsch eines Mitglieds der Apostolischen Generalsynode eine weitere Debatte durchzuführen.


    10. Wurde während einer Debatte ein Antrag zur Abstimmung eingereicht, so ist nach Ende der Debatte über diesen abzustimmen. Abstimmungen dauern 96 Stunden. Der Präses stellt die Anträge derart zur Abstimmung, dass sie mit Annuo (Zustimmung), Nego (Ablehnung) oder Uterque patior (Enthaltung) beantwortet werden können. Die Abstimmungen sind möglichst sachbezogen und wertungsneutral zu halten.


    11. Ein Antrag ist angenommen, wenn von den gültigen Stimmen mehr Stimmen auf die Annahme als auf die Ablehnung entfallen sind. Jeder angenommene Antrag ist dem Heiligen Vater mit Bitte um Zustimmung und Verkündung vorzulegen.

  • Werter Bruder, das Staatssekretariat bittet um Zustimmung der Generalsynode zu dem folgenden Dekret. Außerdem bitte ich, Kardinal Harrisburg, der sich zur Zeit noch im Ruhestand befindet, zur Beratung des Antrages zuzulassen.


    Dekret über die Kirche in Cranberra


    1. Die Kirchenprovinz Cranberra besteht als Teilkirche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und umfasst die Gebiete des Dominions of Cranberra.


    2. Sitz der Kirchenprovinz Cranberra ist Oakvale. Der Erzbischof von Oakvale steht der Kirchenprovinz als Metropolit von Cranberra vor.


    3. Für die Kirchenprovinz Cranberra gelten alle Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete festgelegt sind.


    4. Ist kein Apostolischer Nuntius in das Dominion of Cranberra entsandt, so soll der Bischof von Oustburgh als Pro-Nuntius die Verwaltung der Nuntiatur übernehmen.

  • Werter Bruder, als Pro-Großinquisitor lege ich folgenden Entwurf vor und bitte um eine Beratung durch die Synode.



    Instruktion "Signatura Apostolica" über die Richter der Apostolischen Signatur


    1. Die Apostolische Signatur ist berufen, gemäß der Normen, die durch Dekret des Heiligen Stuhles festgeschrieben sind, zu richten. Es sei nur gemäß dieser Instruktion berufenen Richtern erlaubt, diese Tätigkeit wahrzunehmen.
    2. Der Signatur sitzt eine Person des Kardinalsstandes, die auf Vorschlag des Kollegiums der Kardinäle durch den Heiligen Vater berufen und abberufen wird, vor. Sie führt den Titel eines General-Auditors und ist nicht befugt, weitere Ämter innerhalb der Kurie zu bekleiden. Der General-Auditor bestimmt über die weitere Organisation.
    3. So ein Verfahren anhängig wird, soll der General-Auditor dieses eröffnen und zwei Kardinäle seiner Wahl, die nicht durch Beteiligung an der Sache befangen sind, für dieses Verfahren berufen. Stehen nicht genügend geeignete Kardinäle zur Verfügung, so soll der General-Auditor einen Erzbischof oder Bischof zum Auditor extra ordinem berufen.
    4. Der General-Auditor präsidiert im Verfahren, die Auditoren haben jedoch das gleiche Fragerecht und das selbe Stimmgewicht. Entscheidungen ergehen durch Beschluss der Mehrheit der Richter.
    5. Fällt das Amt eines der Auditoren vakant, so soll der General-Auditor einen Ersatz berufen, dieses soll jedoch nur zulässig sein, wenn noch nicht mit den Beratungen über ein Urteil begonnen wurde.
    6. Fällt das Amt des General-Auditors vakant oder ist die Fortsetzung des Verfahrens anderweitig nicht möglich, so beginnt das Verfahren von vorn. Ist der General-Auditor befangen oder an der Amtsführung verhindert, so liegt es dem Kardinal-Großinquisitor ob, einen General-Auditor pro haec vice zu bestellen.
    7. Der General-Auditor kann aus den Reihen der Kardinäle eine Person zu seinem Vertreter benennen, der die Amtspflichten kommissarisch ausüben kann, sofern das Kollegium der Kardinäle dem nicht widerspricht.
    8. Die Abberufung des General-Auditors bedarf der Zustimmung des Kardinalskollegiums unter Angabe angemessener Gründe.
    Das Kardinalskollegium hat das Recht einen Auditor abzuberufen, wenn Befangenheit oder Unvermögen zur Übernahme des Amtes vermutet werden müssen.

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Ich bitte um Aussprache und Abstimmung:



    Instruktion »Tribunal Rotae« über die Richter am Gerichtshof der Kurie


    1. Die Rota ist berufen, gemäß der Normen, die durch Dekret des Heiligen Stuhles festgeschrieben sind, zu richten. Es sei nur gemäß dieser Instruktion berufenen Richtern erlaubt, diese Tätigkeit wahrzunehmen.


    2. Der Signatur sitzt eine Person des Bischofsstandes, die auf Vorschlag des Kollegiums der Kardinäle durch den Heiligen Vater berufen und abberufen wird, vor. Sie führt den Titel eines Iudex und ist befugt, die Angelegenheiten des Gerichts zu ordnen.


    3. So ein Verfahren anhängig wird, soll der Iudex dieses eröffnen. Der Iudex präsidiert im Verfahren und er allein ist befugt, Entscheidungen und Beschlüsse zu fassen.


    4. Fällt das Amt des Iudex vakant oder ist die Fortsetzung des Verfahrens anderweitig nicht möglich, so beginnt das Verfahren von vorn. Ist der Iudex befangen oder an der Amtsführung verhindert, so liegt es dem Kardinal-Großinquisitor ob, einen Iudex pro haec vice zu bestellen.


    5. Der Iudex kann aus den Reihen der Bischöfe eine Person zu seinem Vertreter benennen, der die Amtspflichten kommissarisch ausüben kann, sofern das Kollegium der Kardinäle dem nicht widerspricht.


    6. Die Abberufung des Iudex bedarf der Zustimmung des Kardinalskollegiums unter Angabe angemessener Gründe.

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Werter Bruder, ich beantrage, dass die Generalsynode über folgendes Dekret berät:



    Dekret „Latores iuribus“ über natürliche und juristische Personen im Kirchenrecht


    1. Träger von Rechten aus kirchlichen Rechtsvorschriften können sowohl natürliche als auch juristische Personen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sein.


    I. Natürliche Personen
    2. Durch die Taufe wird ein Mensch teil der heiligen Kirche und damit Träger von Rechten und Pflichten, die Christen der jeweiligen Stellung und in kirchlicher Gemeinschaft zu eigen sind, sofern dem nicht das Recht oder eine rechtmäßige Sanktion entgegensteht.
    3. Minderjährig ist eine Person, die das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat. Wer noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt als Kind und wer noch nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt nicht zum hinreichenden Vernunftgebrauch fähig. Die Teilkirchen werden ermächtigt, zur Berücksichtigung der Rechtsstellung in ihren Ländern von diesen Festlegungen abzuweichen.
    4. Nur einer volljährigen Person steht die vollständige und selbstständige Ausübung ihrer Rechte zu, sofern nicht durch Recht der Kirche etwas abweichendes bestimmt wird. Bestehendes staatliche Recht zur Ausübung der Religionsfreiheit vor Eintritt der Volljährigkeit wird anerkannt.
    5. Wer nicht volljährig ist, untersteht außer in den Fällen, in denen etwas anderes bestimmt ist, in der Ausübung seiner Rechte seinen Erziehungsberechtigten oder Vormündern. Gleiches gilt für Personen, die ganz oder teilweise nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und deshalb der Vormundschaft unterliegen. Weltliches Recht, dass die Bestellung eines Vormundes regelt, wird anerkannt, ebenso soll der nach diesem Recht bestellte Vormund anerkannt werden. Dies gilt nicht, wenn der zuständige Bischof oder die von ihm bestellte Stelle auf Antrag des örtlichen Pfarrers zu der Einschätzung kommt, aus wichtigen Gründen einen anderen Vormund für kirchliche Angelegenheiten zu bestimmen.
    6. Eine Person ist Einwohner, wo sie ihren Wohnsitz, Zugezogener, wo sie ihren Nebenwohnsitz hat und Fremder, wo sie sich weder an ihrem Wohn- noch Nebenwohnsitz aufhält. Eine Person ist wohnsitzlos, wenn sie keinen Wohnsitz hat.
    7. Der Herkunftsort eines Kindes ist der Wohnsitz der Eltern, ersatzweise der der Mutter. Fehlt ein solcher Wohnsitz, so gilt entsprechendes für den gewöhnlichen Aufenthaltsort. Sind die Eltern unbekannt, so soll der Ort der Geburt, oder, wenn dieser auch unbekannt ist, der Ort sein, an dem das Kind gefunden wurde.
    8. Eine Person erwirbt einen Wohnsitz durch Aufenthalt an einem Ort, mit dem die Absicht verbunden ist, dort auf Dauer zu bleiben oder der die Dauer von drei Jahren überschreitet. Ein Nebenwohnsitz ist ein Ort, an dem sich die Person mindestens drei Monate im Jahr ununterbrochen aufhält. Fehlt ein Wohnsitz, so gilt der momentane oder gewöhnliche Aufenthaltsort als solcher. Ein Minderjähriger teilt den Wohnsitz seiner Erziehungsberechtigten, ein unter Vormundschaft gestellter den seines Vormundes, sofern er sich nicht rechtmäßig an einem anderen Ort dauerhaft aufhält. Durch Wegzug gehen Wohnsitze und Aufenthalte verloren.
    9. Der Pfarr- oder Diözesenwohnsitz bezeichnet die Pfarrei oder Diözese, in der der Wohnsitz liegt. Durch diesen erhält jeder seinen Pfarrer und Bischof.
    10. Blutsverwandtschaften gibt es in geraden Linien und Nebenlinien so viele wie Personen nach Abzug des Stammeshauptes, sie werden auch nach Geraden bezeichnet. Schwägerschaften entstehen aus jeder gültigen Ehe, selbst aus nicht vollzogenen.
    11. Nach weltlichem Recht adoptierte haben die selbe Stellung wie leibliche Kinder der Adoptiveltern.
    12. Eine Person gilt mit Feststellung des Todes als verstorben, ihre Rechte und Pflichten, sofern sie nicht auf die Erben übergehen, erlöschen.
    12. Der Austritt aus der Kirche wird nur gültig und vollzogen durch ausdrückliche Erklärung, der Eintritt nur durch Taufe. Es steht einer Person frei, jederzeit wieder durch Erfüllung der bestimmten Voraussetzungen und freie Erklärung in die Kirche zurückzukehren. Eine Gewohnheit ist nicht ausreichend zum Ein- oder Austritt.



    II. Juristische Personen
    13. Die Kirche und der Heilige Stuhl sind kraft göttlichen Rechts moralische Personen.
    14. Neben den natürlichen Personen gibt es in der Kirche auch Träger von Rechten und Pflichten ihrer Eigenart, juristische Personen.
    15. Juristische Personen entstehen entweder durch die Verleihung von Rechten oder aufgrund von Rechtsvorschriften. Sie sind Gesamtheiten von Menschen oder Sachen.
    16. Juristische Personen werden vertreten durch diejenige Person oder Personengruppe, die damit beauftragt wurde.
    17. Eine juristische Person ist vorbehaltlich ihrer Aufhebung von Dauer. Rechte und Pflichten fallen nach dem Erlöschen entweder der übergeordneten juristischen Person oder demjenigen zu, der durch Errichtungsakt bestimmt wurde, der Übergang kann mit Bedingungen verbunden werden.
    18. Juristische Personen können geteilt oder vereinigt werden, wodurch das Eigentum zusammengeführt oder getrennt wird.

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Werter Bruder, ich beantrage, dass die Generalsynode über folgende Änderung berät:


    Änderung der Instruktion »Habentes Mysterium« über die Kommission für die Verteidigung des wahren Glaubens


    1. Canones 4 der Instruktion »Habentes Mysterium« wird wie folgt neu gefasst: "Nach formgerechter Anzeige wird von der Kommission ein Verfahren gegen den Verdächtigen eingeleitet.
    Die Kommission kann, sofern ihr Verstöße gegen die Grundsätze des katholischen Glaubens bekannt werden, auch von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einleiten. Dieses Verfahren läuft nach folgenden Grundsätzen ab:

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen