Der Kardinal bezieht sein altes Büro wieder
Beiträge von Angelo Rossi
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Wie immer hielt sich der Kardinal im Hintergrund auf um den Neuen (Alten) den Vortritt zu lassen. Eigentlich wollte er bald noch mit dem Heiligen Vater über etwas alleine sprechen und seine Meinung darüber in Erfahrung bringen da er in zufunkt niemandem auf die Füsse treten wolle.
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Ich denke auch.
Nun ich glaube ihr solltet mal einige Änderungen oder Anmerkungen machen damit wir sie dann diskutieren können. Weil wenn wir alles machen will ich dann später nicht hören der Kardinal Rossi hat alles selbst gemacht wir waren gar nicht daran beteiligt. Ein Konkordat ist ein Schriftstück in dem 2 Parteien gemeinsam arbeiten so lasse ich euch den nächsten schritt eben zu den Anmerkungen oder bzw. Änderungs Vorschlägen.
Das Zweite das wir dann noch erarbeiten Müssen ist die Struktur der Kirchenprovinz und die Berufung oder Bestätigung des Bischof. So das ersteres ins Konkordat fließen kann.
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Monsignore Casimir von Malberg, ich darf ihnen Mitteilen das der Heilige Vater zum Bischof von Bistum Alsztyna ernannt hat.
Ich werde ihnen die Bischofsweihe in ihrem Heimat Bistum spenden, wenn es ihnen recht ist.
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Liebe Brüder, Ich stehe gerne weiterhin dem Heiligen Vater und dem Heiligen Stuhl als Kardinalstaatssekretär zur Verfügung.
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In 2-3 Wochen ist Aschermittwoch, dann kann man auch eine Ordentliche Wahl durchführen.
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Ich habe eine frage welche Kirche in San Pedro ist die Bischofskirche des Erzvikars?
ZB. wie im RL die Lateranbasilika -
Nicht nur dir wie ich grad hier sehe
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Zweites Model
ZitatPräambel
Der Heilige Stuhl, vertreten durch Seine Heiligkeit Papst ___, und das Königreich von Münchbergen, vertreten durch Seine Majestät König Louis II., haben von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Königreich von Münchbergen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu fördern, gewillt, dass Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Staat für den Gesamtbereich des Königreich von Münchbergen in einer beider Seiten befriedigenden Weise dauerhaft zu regeln, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen.
Artikel I: Gegenseitige Anerkennung
(1) Der Heilige Stuhl erkennt das Königreich von Münchbergen als souveränes Völkerrechtssubjekt an.
(2) Das Königreich von Münchbergen erkennt den Heiligen Stuhl als souveränes Völkerrechtssubjekt und als Staatsoberhaupt des Staats Valsanto an.
(3) Das Königreich von Münchbergen erkennt die Kirchenprovinz von ___ als einzige Vertretung der apostolisch-katholischen Kirche auf dem Gebiete des Könirgeiches an.
Artikel II: Diplomatische Vertretungen
(1) Der Heilige Stuhl entsendet dauerhaft einen Apostolischen Nuntius an die Residenz des Königs vom Königreich von Münchbergen, der dauerhaft Doyen des dortigen Diplomatischen Corps bleibt.
(2) Das Königreich von Münchbergen entsendet dauerhaft einen Botschafter an den Sitz des Heiligen Stuhls.
(3) Der Heilige Stuhl und das Königreich von Münchbergen gewähren den Gesandten des jeweils anderen die volle diplomatische Immunität und ihnen, ihren Mitarbeitern und ihren Gesandschaftsgebäuden alle weitere Rechte diplomatischer Missionen.
Artikel III: Regelmäßige Konsultationen
(1) Der Heilige Stuhl gewährt dem Königreich von Münchbergen oder einem Vertreter wenigstens einmal in vier Monaten eine Audienz beim Heiligen Vater.
(2) Das Königreich von Münchbergen gewährt dem Apostolischen Nuntius des Heiligen Stuhls wenigstens einmal in vier Monaten ein Gespräch mit einem Mitglied der Regierung des Königreichs.
Artikel IV: Status der Kirche
(1) Das Königreich von Münchbergen sichert der apostolisch-katholischen Kirche ihren Status als bevorzugte Staatskirche und Staatsreligion zu und wird an diesem Status Änderungen nur nach Absprache und in Übereinstimmung mit dem Heiligen Stuhl vornehmen.
(2) Das Königreich von Münchbergen gewährleistet der apostolisch-katholischen Kirche die freie Ausübung ihrer geistlichen Macht und wird zu keiner Zeit versuchen, auf das geistliche Leben der Kirche durch staatliche Autoritäten Einfluss zu nehmen.
(3) Das Königreich von Münchbergen erkennt das Recht der apostolisch-katholischen Kirche an, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Dekrete und Anordnungen zu erlassen.
(4) Das Königreich von Münchbergen gewährt den Geistlichen der apostolisch-katholischen Kirche in der Erfüllung ihres Amtsauftrages den vollumfänglichen Schutz des Staates zu.
Artikel V: Rechte der Geistlichen
(1) Das Königreich von Münchbergen sichert den Geistlichen der apostolisch-katholischen Kirche die Befreiung von staatlich verpflichtenden Diensten, insbesondere an der Waffe und als Schöffe, zu.
(2) Das Königreich von Münchbergen wahrt und schütz das Beichtgeheimnis und wird zu keiner Zeit durch staatliche Autoritäten von einem Geistlichen der apostolisch-katholischen Kirche Auskunft über unter der Beichte empfangener Informationen verlangen.
(3) Das Königreich von Münchbergen wird den Missbrauch der Amtskleidung von Geistlichen der apostolisch-katholischen Kirche wie einen Missbrauch militärischer Uniformen verfolgen.
Artikel VI: Religionslehre
(1) Das Königreich von Münchbergen bestätigt das Fach der katholischen Religion als ordentliches Schulfach an allen öffentlichen Schulen des Staates.
(2) Das Königreich von Münchbergen wird weiterhin an öffentlichen Universitäten, an denen dies sinnvoll erscheint, eine Fakultät für katholische Theologie betreiben und der Kirchenprovinz ____ das Recht gewähren, eigene Universitäten für katholische Theologie zu unterhalten.
(3) Das Königreich von Münchbergen gewährt der Kirchenprovinz ____ das Recht, die Lehrpläne für das Fach der katholischen Religion selbst festzulegen.
(4) Das Königreich von Münchbergen wird gegen den Willen des Ortsbischofs keinen Lehrer für katholische Religion bestellen und auf Wunsch des Ortsbischofes einen Lehrer für katholische Religion von seinem Dienst suspendieren.
(5) Das Königreich von Münchbergen gewährt den Schülern aller Schularten in Absprache mit der Kirchenprovinz ___ ausreichend Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten.
Artikel VII: Besondere Seelsorge
(1) Das Königreich von Münchbergen überträgt der Kirchenprovinz ___ die Aufgabe der Seelsorge in den Streitkräften des Staates. Der Heilige Stuhl wird einen eigenen Titularbischof mit der Leitung der Militärseelsorge beauftragen.
(2) Das Königreich von Münchbergen überträgt der Kirchenprovinz die Aufgabe der Seelsorge in den Gefängnissen und Krankenhäusern. Die Ortsbischöfe werden für eine angemessene seelsorgerische Betreuung Sorge tragen.
Artikel VIII: Information und Vorschlagsrecht des Staatsoberhauptes
(1) Steht die Besetzung des Metropolitan Amtes in der Kirchenprovinz ___ an, so wird dem König die Möglichkeit gegeben, dem Heiligen Stuhl einen katholischen Geistlichen für dieses Amt vorzuschlagen und zu allen weiteren Kandidaten dem Heiligen Stuhl Stellungnahmen zu übermitteln. Dem Heiligen Stuhl erwächst daraus keine Pflicht zur Befolgung dieser Vorschläge.
Artikel IX: Gewährleistung traditionellen Rechts
(1) Der Heilige Stuhl bestätigt und gewährleistet der Krone des Königreichs von Münchbergen das Recht, den Titel "Katholische Majestät" sowie den Titel "Beschützer der ______ Kirche" zu führen.
a. So der Amtsinhaber dem Katholischen Glauben angehört.
b. Gehört der Amtsinhaber oder die ganze Dynastie einer anderen Religionsgemeinschafft an entfällt das Privileg.
(2) Der Heilige Stuhl bestätigt das Recht des Metropoliten von ___, den Ehrentitel eines Primas von ____ zu tragen, ohne dass daraus eine besondere Autorität innerhalb der apostolisch-katholischen Kirche erwächst.
((Das muss ich abklären ob es möglich ist.))
(3) Der Heilige Stuhl bestätigt und gewährleistet die Verpflichtung des Erzbischofs von -, die Person katholischen Glaubens, welche gemäß staatlichem Recht und der legitimen Thronfolge die Krone des Königreich von Münchbergen erlangen soll, zum König oder zur Königin zu krönen. Der Heilige Stuhl wird jedem anderen Geistlichen untersagen, eine Krönung zum König des Königreich von Münchbergen ohne Zustimmung der staatlichen Autoritäten des Königreichs durchzuführen.
Artikel X: Wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit
(1) Der Heilige Stuhl als Oberhaupt des Staates Valsanto und das Königreich von Münchbergen streben eine enge Zusammenarbeit in der Wirtschaft, dem Bildungswesen und dem kulturellen wie gesellschaftlichen Austausch an.
(2) Der Heilige Stuhl und das Königreich von Münchbergen kommen daher darin überein, dass die Regierungen des Staates Valsanto und des Königreich von Münchbergen ergänzende Abkommen beschließen mögen.
Artikel XI: In-Kraft-Treten und Kündigung
(1) Diese Übereinkunft tritt nach ihrer Unterzeichnung und der gegenseitigen Mitteilung der Ratifizierung in Kraft.
(2) Diese Übereinkunft kann mit einer Frist von zwei Wochen einseitig gekündigt werden.
so nun können wir uns an die arbeit machen. Um rein gut zugeschnittenes Konkordat zu fertigen.
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Ich habe mich mal in unserem Archiv schlau gemacht in wie weit so ein Konkordat aussehen könnte. Ich habe daher zwei Modelle gefunden und mir ausgesucht.
Leider gibt es bei beiden Sachen die wir zu erst mit dem Papst schnell besprechen müssen, nicht das wir arbeit um sonst machen.
Erstes ModelZitatPräambel
Der Heilige Stuhl, vertreten durch Seine Heiligkeit Papst---, und die Königreich von Münchbergen, haben von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und Königreich von Münchbergen bestehenden Beziehungen zu festigen und zu fördern, gewillt, dass Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Staat für den Gesamtbereich des Königreich von Münchbergen in einer beider Seiten befriedigenden Weise dauerhaft zu regeln, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen.
Artikel I: Gegenseitige Anerkennung
(1) Der Heilige Stuhl erkennt das Königreich von Münchbergen als souveränes Völkerrechtssubjekt an.
(2) Das Königreich von Münchbergen erkennt den Heiligen Stuhl als souveränes Völkerrechtssubjekt und als Staatsoberhaupt des Staats Valsanto an.
(3) Das Königreich von Münchbergen erkennt die Kirchenprovinz -- als einzige Vertretung der apostolisch-katholischen Kirche auf dem Gebiete des Königreich von Münchbergen an.
Artikel II: Diplomatische Vertretungen
(1) Der Heilige Stuhl entsendet dauerhaft einen Apostolischen Nuntius an den Sitz des Königs von Münchbergen.
(2) Das Königreich von Münchbergen entsendet dauerhaft einen Botschafter an den Sitz des Heiligen Stuhls.
(3) Der Heilige Stuhl und das Königreich von Münchbergen gewähren den Gesandten des jeweils anderen die volle diplomatische Immunität und ihnen, ihren Mitarbeitern und ihren Gesandschaftsgebäuden alle weitere Rechte diplomatischer Missionen.
Artikel III: Regelmäßige Konsultationen
(1) Der Heilige Stuhl gewährt dem König von Münchbergen oder einem Vertreter wenigstens einmal in vier Monaten eine Audienz beim Heiligen Vater.
(2) Das Königreich von Münchbergen gewährt dem Apostolischen Nuntius des Heiligen Stuhls wenigstens einmal in vier Monaten ein Gespräch mit einem Mitglied der Regierung des Königreich von Münchbergen.
Artikel IV: Gewähr der Religionsausübung
(1) Das Königreich von Münchbergen gewährleistet der apostolisch-katholischen Kirche die freie Ausübung ihrer geistlichen Macht und die ungestörte Ausübung ihres Ritus'.
(2) Das Königreich von Münchbergen erkennt das Recht der apostolisch-katholischen Kirche an, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Dekrete und Anordnungen zu erlassen.
Artikel V: Rechte der Geistlichen
(1) Das Königreich von Münchbergen sichert den Geistlichen der apostolisch-katholischen Kirche die Möglichkeit zu, von staatlich verpflichtenden Diensten, die mit dem kirchlichen Amt nicht vereinbar sind, befreit zu werden.
(2) Das Königreich von Münchbergen wahrt und schütz das Beichtgeheimnis und wird zu keiner Zeit durch staatliche Autoritäten von einem Geistlichen der apostolisch-katholischen Kirche Auskunft über unter der Beichte empfangener Informationen verlangen.
(3) Das Königreich von Münchbergen wird den Missbrauch der Amtskleidung von Geistlichen der apostolisch-katholischen Kirche wie einen Missbrauch militärischer Uniformen verfolgen.
Artikel VI: Religionslehre
(1) Das Königreich von Münchbergen sichert der apostolisch-katholischen Kirche das Recht zu, an allen öffentlichen Schulen des Staates katholische Religion als ordentliches Lehrfach anzubieten.
(2) Das Königreich von Münchbergen wird keinen Lehrer für katholische Religion gegen den Willen des Ortsbischofs bestellen und keinen Lehrplan für katholische Religion gegen den Willen des Metropoliten erlassen.
(3) Das Königreich von Münchbergen sichert der apostolisch-katholischen Kirche das Recht zu, an staatlichen Universitäten katholische theologische Fakultäten oder eigene Universitäten für katholische Theologie zu errichten, deren Struktur finanziell und personell von der Kirchenprovinz getragen wird.
Artikel VII: Besondere Seelsorge
Das Königreich von Münchbergen gewährt der apostolisch-katholischen Kirche die Möglichkeit zur Seelsorge in den Streitkräften des Staates, in den staatlichen Gefängnissen sowie in den öffentlichen Krankenhäusern mit der Bestellung eines eigenen Bischof.
Artikel VIII: In-Kraft-Treten und Kündigung
(1) Diese Übereinkunft tritt nach ihrer Unterzeichnung und der gegenseitigen Mitteilung der Ratifizierung in Kraft.
(2) Diese Übereinkunft kann mit einer Frist von zwei Wochen einseitig gekündigt werden.
Zitat -
Das ist eine Sehr schöne Tat. Generell unterhalten wir aber Diplomatische Beziehungen mit Länder wo unserer Kirche auch Vorort Vertreten ist.
Ist die Valsantische Kirche vertreten in eurem Lande?
Wie sehen die Wünsche aus?
Es gibt ja verschiedene Arten von Vertretungen.
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Angelo tritt herein
Danke Francis das wäre alles
Gott zum Grusse, Willkommen in Valsanto!
Was können wir für euch tun?
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Monsignore, ja ich sprach von zwei Dekreten.
Das erste Dekret könnt ihr Schreddern, da die Kirche vor Ort bevorzugt als exemte Diözese weiter zu bestehen, ist das Erste Dekret unpassend.
Bitte Teilen sie dem Heiligen Vater auch mit das wir
Monsignore Casimir von Malberg, Generalvikar von der Diözese Alsztyna, dem Kardinalskollegium als Bischof der selben Diözese vorgeschlagen haben.
Desweiteren bitten wir die Weihe zum Bischof für Monsignore Peter Henrici und zugleich die Entsendung als Apostolischer Nuntius für die Freie Hansestadt Alsztyna.
Der Kardinal überreicht das zurück gehaltene Dekret.
Zitat1. Die Diözese Alsztyna besteht als Teilkirche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und umfasst die Gebiete der
Freie Hansestadt Alsztyna.
2. Ausnahmsweise besteht die Diözese Alsztyna als exemte Diözese und untersteht damit direkt dem Heiligen Stuhl, ohne einer Kirchenprovinz anzugehören. Die Aufsicht über die Diözese führt der Kardinalstaatssekretär im Namen des Papstes.
3. Die Berufung oder Abberufung des Bischofs von Alsztyna wird dem Papst vom Kardinalskollegium vorgeschlagen. Der Bischof von Alsztyna kann den Papst um die Bestellung von Auxiliarbischöfen bitten.
4. Für die Diözese Alsztyna gelten die Canones 4 und 5 der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete sinngemäß.
5. Ist kein Apostolischer Nuntius in den Freie Hansestadt Alsztyna entsandt, so soll der Auxiliar des Bischofs von Alsztyna als Pro-Nuntius die Verwaltung der Nuntiatur übernehmen.
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Der Kardinal steht Heute der Beerdigung von Nicholas Dattilo, Grossprior des Orden des Hl. Grab des Nordosten vor.
Liebe Familie. Liebe Freunde, Heute tragen wir Nico, diesen Großartigen Mann zu Grabe.
Grossprior Nicholas Dattilo setzte sich für den Frieden ein. Er erblickte Santa Julia 14.05.1928 das Licht der Welt und Kehrte in das Haus des Herren am 06.01.2020 zurück. In seiner Jugend wollte er in den Dienst der Kirche treten und studierte zu erst im Örtlichen Seminar. Noch während des Studium lernte er seine Frau Liliana kennen und Heiratet sie. Danach nahm er eine Stelle an unserem Seminar und unterrichtet die Zukünftigen Theologen. Er trat schon Früh in den Orden ein und nach Einigen Jahren trat er als Lehrer zurück und engagierte sich für den Frieden in der Welt mit Missionsarbeiten in den Entlegensten Teilen der Welt. Vor etwa 15 Jahre kehrte er in seine Heimat zurück und Engagierte sich Ehrenamtlich in der Diözese und den Verschiedenen Pfarreien in Santa Julia und genoss so seinen letzten Lebens Abend. Er ist Friedlich entschlafen am Frühen Abend von Dreikönigsfest im Kriese seiner Familie.
Nach der Messe wird der Ehemalige Grossprior auf dem Friedhof Beigesetzt.
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Ich möchte dem Kardinalskollegium Casimir von Malberg, Generalvikar von der Diözese Alsztyna, zum Bischof der selben Diözese vorschlagen.
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Der Kardinal kommt ins Päpstliche Sekretariat um zwei Dekrete in die Hand des Heiligen Vater zu übergeben.
Zum Päpstlichen Sekretär sagt er:
Bitte geben sie das Dekrete dem Heiligen Vater.
Zitat1. Die Kirchenprovinz Alsztyna besteht als Teilkirche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und umfasst die Gebiete der Freie Hansestadt Alsztyna.
2. Sitz der Kirchenprovinz Alsztyna ist Alsztyna. Der Bischof von Alsztyna steht der Kirchenprovinz als Metropolitan-Erzbischof von Alsztyna vor.
3. Für die Kirchenprovinz Alsztyna gelten alle Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete festgelegt sind.
4. Ist kein Apostolischer Nuntius in die Freie Hansestadt Alsztyna entsandt, so soll der Auxiliar des Erzbischofs von Alsztyna als Pro-Nuntius die Verwaltung der Nuntiatur übernehmen.
Entrichten sie dem Heiligen Vater meine Besten Grüsse
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Ja das würde auch gehen. Ich demnach davon aus das der Staatsname sich geändert hat. Wenn sie so zufrieden sind.
Ich werde aber ein weiteres Dekret dem Papst vorlegen im folgendem Wortlaut so das die Entscheidung direkt beim Heiligen Vater liegt.
Zitat1. Die Diözese Alsztyna besteht als Teilkirche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und umfasst die Gebiete der
Freie Hansestadt Alsztyna.
2. Ausnahmsweise besteht die Diözese Alsztyna als exemte Diözese und untersteht damit direkt dem Heiligen Stuhl, ohne einer Kirchenprovinz anzugehören. Die Aufsicht über die Diözese führt der Kardinalstaatssekretär im Namen des Papstes.
3. Die Berufung oder Abberufung des Bischofs von Alsztyna wird dem Papst vom Kardinalskollegium vorgeschlagen. Der Bischof von Alsztyna kann den Papst um die Bestellung von Auxiliarbischöfen bitten.
4. Für die Diözese Alsztyna gelten die Canones 4 und 5 der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete sinngemäß.
5. Ist kein Apostolischer Nuntius in den Freie Hansestadt Alsztyna entsandt, so soll der Auxiliar des Bischofs von Alsztyna als Pro-Nuntius die Verwaltung der Nuntiatur übernehmen.
Zitat1. Die Kirchenprovinz Alsztyna besteht als Teilkirche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und umfasst die Gebiete der Freie Hansestadt Alsztyna.
2. Sitz der Kirchenprovinz Alsztyna ist Alsztyna. Der Bischof von Alsztyna steht der Kirchenprovinz als Metropolitan-Erzbischof von Alsztyna vor.
3. Für die Kirchenprovinz Alsztyna gelten alle Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete festgelegt sind.
4. Ist kein Apostolischer Nuntius in die Freie Hansestadt Alsztyna entsandt, so soll der Auxiliar des Erzbischofs von Alsztyna als Pro-Nuntius die Verwaltung der Nuntiatur übernehmen.
Ich werde sie noch Heute dem Kardinalskollegium als Bischof und Metropolit Vorschlagen. -
Schon das es wieder Leben gibt und der Papst zurück ist.
Papst Spieler versteh mich nicht Falsch in den Post die du gelesen hast. Meine waren nur Anregungen und Erfahrungen aus anderen RP Games. Nicht das hier sofort von heute auf morgen ein Konklave organisiert wird und das einer einfach von Heut auf Morgen Papst wird. Solches und auch Umsetzungen von den Anregungen müssen stehts mit bedacht und in Gemeinschaft getroffen werden. Zu Bergen und Astor, werde ich die Kirchenprovinzen abgeben als Spieler, ich hab selten Zeit oder vergesse ihr Standort (Neuen Pc, Adresse ist mir nicht immer geläufig und Google ergibt selten Treffer). schaue aber gelegentlich später vorbei. Mich hat es in den letzten Monaten hier so richtig angekackt, etwas zu schreiben außer in den Vikariate mal wieder einen post. Denn außer Robert und mir ist hier selten jemand und so macht es auch keinen Spaß besonders dann wenn der Papst Inaktiv ist (Warum auch immer). Wie schon anders Orts gesagt spiele ich noch ein anderes Game das auf RP Basis basiert, ist man dort 30 Tage Inaktiv, in welcher Funktion auch immer fliegt man hochkant raus ohne auf Amtsdauer, Erfahrung, Können oder auf Familienzugehörigkeit zu achten. Das mit dem Papst und Königsamts dauert Regelt das System von selbst.
Ich bin erst kürzlich wegen Inaktivität geflogen. Klar auf der einen Zeiten nicht schön, aber auf der anderen Seite läuft es weiter und stockt nicht oder bleibt liegen.
Was gemacht werden sollte:
Die Kurie müsste neu befüllt werden.
Vielleicht Einführung der 2 (oder mehr) Kardinäle pro Spieler Regelung bis es wieder mehr Interesse gibt
Neu Organisierung der Kirchenprovinz Valsanto, mit Erzvikar und den Vikaren
Politische Verwaltung Valsanto die eigentlich im Grunde brachliegt.
Organisation von Orden etc.
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Meinetwegen kann der Papst mehrere Jahre im Amt sein, wenn der aktiv ist und nicht unentschuldigt fehlt. Auch muss man bei einer Sedisvakanz nicht unbedingt vom Tod des Amtsinhabers ausgehen, sondern man kann z. B. auch einen Rücktritt oder eine schwere Erkrankung voraussetzen, die es dem Amtsinhaber unmöglich macht, sein Amt auszuüben.
Wenn aber der amtierende Papst mit anderen IDs in anderen MNs aktiv ist, während er sich hier nicht blicken lässt, dann muss man davon ausgehen, dass er an der Papst-ID und an Valsanto kein Interesse mehr hat.
Es war mir nicht die Idee des Spiel, dass als Beispiel diente hier einzuführen. Aber es war eher ein Denkanstoß das es solches geben könnte, nicht muss.
Aber ja ich denke es muss auch eine Aktive Papst ID geben.
Ob nun 6 Monate oder 2 Jahre aktiv muss sie sein die ID.
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Nun stimmt eigentlich das ganze der Papst ist eine Wichtige Schlüsselfigur und es sollte aktiv sein.
Man könnte ja generell die Amtszeit Begrenzung einführen. In anderen "Spielen" in denen ich mitspiele ist zb. in einem die Amtszeit des Kaisers und des Papstes auf 6 Monate begrenzt (etwas kurz nach meiner Meinung). Der einzige Ausweg ist dann dort der Tot, ist etwas doof finde ich, aber nun so ist es. Dort gibt es aber die Regelung ist das Amt vernachlässigt also sprich meldet sich der jeweilige Amtsträger nicht innerhalb von 4 Wochen, tritt automatisch die Sedisvakanz ein, also Tod des Amtsträger.
(Als das System neu war gab es einer der war in den Ferien und hatte eine böse Überraschung danach. )
Auch könnte man die Kurie neu Füllen mit der Regelung 2-3 Id's pro Spieler.
Also vieles wäre Machbar.