Acta Sanctae Sedis, 15.II.2014 AD

  • Acta Sanctae Sedis vom 15.II.2014 AD


    I. Päpstliches Dekret »Ille iussisset« über die Weiheämter


    Simon II.
    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Päpstliches Dekret »Ille iussisset« über die Weiheämter


    Er hat ihn bestellt für das ewige Priesteramt und über ihn seine Hoheit ausgebreitet. (Sir 45,10)


    I. Das Bischofsamt
    1. Zum Bischof geweiht werden kann jede männliche Person guten Glaubens, die in Kommunion mit dem Heiligen Vater steht, für den bischöflichen Dienst geeignet ist und die Priesterweihe empfangen hat oder von dieser Erfordernis vom Heiligen Stuhl befreit wurde.
    2. Zur Weihe eines Bischofs ist jeder andere Bischof befugt, sofern der zu weihende gültig ernannt wurde. Eine Weihe ohne gültige Ernennung hat die excommunicatio latae sententiae für alle willentlich und wissentlich daran beteiligten zur folge, deren Aufhebung ausschließlich in der Gewalt des Heiligen Stuhls liegt. Die Weihe sollte nach Möglichkeit durch mindestens einen weiteren Bischof konzelebriert werden.
    3. Nach seiner Weihe soll der Bischof von seinem Amte Besitz ergreifen und seine Gewalt ausüben können, aber erst kraft seiner Erklärung und nach erfolgtem Treueversprechen an den Heiligen Stuhl.


    II – Das Priesteramt
    4. Zum Priester geweiht werden kann jeder rechtsgläubige männliche Katholik, der in Kommunion mit dem Heiligen Vater steht und in der Theologie ausgebildet wurde, sofern er für das Amt geeignet ist.
    5. Die Weihe wird durch einen Bischof gespendet.


    III. Diakonat
    6. Das Diakonat ist die erste Weihestufe der heiligen Kirche.
    7. Wer zum Priester geweiht werden soll, empfängt sie ebenso wie diejenigen, die als ständige Diakone verwendet werden sollen.
    8. Verheiratete Männer können mit Zustimmung der Ehefrau die Weihe empfangen. Sie sind nach dem Tod der Ehefrau oder der Eheannulierung zum Zölibat verpflichtet.
    9. Die Diakone sind zur Seelsorge berufen. Sie können, wenn es dem Pfarrer sinnvoll erscheint, in der Heiligen Messe predigen, Segnungen vornehmen, Beerdigungen oder Taufen vorstehen oder bei Eheschließungen assistieren.


    IV. Weitere Bestimmungen
    10. Andere Weiheämter als die in diesem Dekret vorgesehenen sollen von nun an nicht mehr gespendet werden, es sei denn, sie sind im kirchlichen Recht ausdrücklich vorgesehen.
    11. Ferner nicht aufgehoben werden sollen die von den Metropoliten einer Kirchenprovinz aufgrund der Tradition bestätigten Weiheämter. Eine solche Entscheidung ist dem Heiligen Stuhl zur Kenntnis zu bringen.


    Valsanto,
    am 15. Februar im Jahre des Herren 2014



    II. Dekret »Facient mihi sanctuarium« über die Selig- und Heiligsprechungen und die Anerkennung von Wundern


    Simon II.
    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Dekret „Facient mihi sanctuarium“ über die Selig- und Heiligsprechungen und die Anerkennung von Wundern


    Macht mir ein Heiligtum! Dann werde ich in ihrer Mitte wohnen. (2. Mose 25,8 )



    Sectio I – Das Seligsprechungsverfahren

    1. Christus selbst hat Menschen, die die Grundwerte des christlichen Glaubens ganz besonders vertreten. So ist es Recht und Aufgabe der Kirche, Personen zum Vorbild des Glaubens zu erklären, die sich dessen wahrhaft würdig erwiesen haben, und sie so als besonders geeignet für die Verehrung zu erklären.
    2. Voraussetzungen für eine Seligsprechung sind
    a) der Tod des Kandidaten,
    b) der Ruf der Heiligkeit, erlangt durch den Tod als Märtyrer oder durch ein Leben geprägt von Glaube, Liebe und Hoffnung in Übereinstimmung mit den Kardinaltugenden,
    c) der Ruf der Wundertätigkeit, erlangt durch mindestens ein anerkanntes Wunder, sofern der Ruf der Heiligkeit nicht durch den Märtyrertod erlangt wurde,
    d) die rechtmäßige Verehrung im Volk.
    3. Die Seligsprechung obliegt, sofern sich der Heilige Stuhl diese nicht vorbehält oder einem Bischof überträgt, dem Ortsbischof, sie bedarf dem Vorliegen einer Erlaubnis. Ebenso obliegt es der Heiligen Kongregation, Zeitraum und Gebiet der Verehrung festzusetzen.

    Sectio II – Das Heiligsprechungsverfahren

    4. Wird eine seliggesprochene Person von größeren Teilen der Kirche verehrt, so kann sie heilig gesprochen werden. Heilige dürfen in der gesamten Kirche liturgisch verehrt werden; einzig und allein der Heilige Stuhl hat das Recht, eine Person heilig zu sprechen.



    Sectio III – Wunder
    5. Ein außerhalb des Laufes der Natur und ohne rationale Erklärbarkeit gewirktes, sinnhaftes Zeichen, dass auf Gottes Wirken, sei es unmittelbar oder durch einen Menschen oder durch etwas anderes, zurückzuführen ist, wird als Wunder bezeichnet; Wunder bedürfen der Anerkennung nach Prüfung durch den Heiligen Stuhl.


    Valsanto,
    am 15. Februar im Jahre des Herren 2014


    Seine Heiligkeit

    Papst

    SIMON II.

    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei

    2013 - 2024


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  • III. Convocatio Apostolico über die Ernennung und Entlassung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    Simon II.
    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Convocatio Apostolico über die Ernennung und Entlassung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    Folgende Entscheidung erfolgt aufgrund der mir durch die Apostolische Konstitution »Ad Verbo Sequendum« über die Kirche gegebenen unmittelbaren und universalen ordentlichen Gewalt, in Form des Jurisdiktionsprimats.


    1. Zum Ersten verfüge und bestimme ich, dass hiermit ein durch mich erwählter und geprüfter Würdenträger der einen heiligen, katholischen und apostolischen Kirche zum Kardinaldiakon ebenjener Kirche erhoben wird. Die Erhebung erfolt in pectore. Sie erlangt Wirksamkeit, wenn ich den Namen des Erhobenen vor meinem Ableben durch mündliche oder schriftliche Weitergabe gegenüber einer Vertrauensperson öffentlich mache.


    2. Zum Zweiten verfüge und bestimme ich, dass Raúl Sebastían Lee, Ehrenprälat Seiner Heiligkeit, zum Titularbischof von Torcella erhoben wird, und genehmigen seine Bischofsweihe.



    Valsanto,
    am 15. Februar im Jahre des Herren 2014


    Seine Heiligkeit

    Papst

    SIMON II.

    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei

    2013 - 2024


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  • Robert Cardinalis Fischer,
    Inquisitor Magnus Cardinalis, Episcopus Cardinalis Nuescae,
    [b]Metropolitanus Provinciae Bergiensis, Archiepiscopus Bergiensis,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Instruktion »Habentes Mysterium« über die Kommission für die Verteidigung des wahren Glaubens


    "Sie sollen das Geheimnis des Glaubens in reinem Gewissen bewahren." (1 Tim 3,9). Dies ist die Aufgabe jedes Christen, aber insbesondere die Aufgabe der Heiligen Kongregation. Für diese Aufgabe soll nun die Kommission für die Verteidigung des wahren Glaubens eingerichtet werden.


    1. Die Kommission für die Verteidigung des wahren Glaubens ist eine Abteilung der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre und wird von einem Präfekten geleitet. Der Präfekt trägt den Titel Verteidiger der reinen Glaubenslehre.


    2. Die Aufgabe der Kommission ist der Schutz des christlichen Glaubens vor Irrlehren und Häresien. Dazu unterstützt sie die Bischöfe bei ihrem Dienst, als Lehrautoritäten den Glauben zu verkünden und dessen Unversehrtheit zu schützen.


    3. Es ist Aufgabe der Kommission, die Überprüfung von Schriften, welche sich mit der Glaubens- und Sittenlehre beschäftigen, auf ihre Übereinstimmung mit dem christlichen Glauben sicherzustellen. Sofern die Ortsbischöfe oder Kirchenprovinzen nicht tätig werden, übernimmt die Kommission selbst die Überprüfung.


    4. Außerdem führt die Kommission einen Index über Werke, die dem wahren Glauben entgegengesetzt und gefährlich erscheinen, und deren Verbreitung und Verwendung in der Kirche daher untersagt ist. Die Entscheidung über die Indizierung von Schriften steht der Instanz zu, die für die Überprüfung der Schrift verantwortlich ist.


    5. Sofern ein Lehrer für katholische Theologie Äußerungen trifft oder Schriften veröffentlicht, die der Lehre der heiligen Kirche widersprechen, kann der Ortsbischof oder die Kommission diesem Lehrer die Lehrerlaubnis entziehen oder eine Androhung aussprechen. Die Kommission führt eine Liste über Entzüge von Lehrerlaubnissen und überprüft sie auf ihre inhaltliche und formale Korrektheit.


    6. Bei schwerwiegenden Straftaten gegen die Sitten und die Sakramente, und wenn Geistliche oder Theologen wiederholt in Äußerungen oder Veröffentlichungen der Lehre der heiligen Kirche widersprechen, führt die Kommission, sofern der Ortsbischof nicht tätig wird oder dieser selbst betroffen ist, Ermittlungen durch und bringt die Vergehen gegebenenfalls zur Anklage vor den vorgesehenen Gerichten. Bei einem bereits erfolgten Entzug der Lehrerlaubnis kann das Ziel der Anklage eine weitergehende Strafmaßnahme wie ein Publikationsverbot, die Exkommunikation oder der Entzug des geistlichen Amtes sein.


    7. Gegen Entscheidungen der Kommission kann der Betroffene vor dem Gerichtshof der Kurie Einspruch erheben. Ebenso kann die Kommission vor dem Gerichtshof der Kurie Einspruch erheben gegen Entscheidungen der Bischöfe, sofern sie den Aufgabenbereich der Kommission betreffen.


    8. Führt die Kommission Ermittlungen gegen eine Person durch, so ist die Person zu informieren und ihr die Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.


    Nuesca,
    am 15. Februar im Jahre des Herren 2014



    + Robert Kardinal Fischer

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Robert Cardinalis Fischer,
    Inquisitor Magnus Cardinalis, Episcopus Cardinalis Nuescae,
    [b]Metropolitanus Provinciae Bergiensis, Archiepiscopus Bergiensis,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Instruktion "In processus" über die Errichtung der Kommission für die Selig- und Heiligsprechungen


    1. Für die Selig- und Heiligsprechungsverfahren wird in der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre eine zuständige Kommission für die Beatifikation und die Kanonisation errichtet, die unter der Leitung eines Präfekten stehen soll. Einzig und allein der Autorität der Kommission soll die Durchführung von Verfahren nach dieser Instruktion durchführen, entweder auf Antrag des Ordinarius, des Metropoliten einer Kirchenprovinz oder eines Oberen einer Ordensgemeinschaft, auf Weisung des Kardinalgroßinquisitors oder aus eigenem Antrieb. Die Kommission ist in ihrer Prüfung nur der Autorität des Heiligen Stuhls unterworfen und verantwortlich, sie erhält die Unterstützung aller kirchlichen Behörden.


    2. Ist ein Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen einer Selig- oder Heiligsprechung eröffnet, so soll die Kommission das Vorliegen der Voraussetzungen gewissenhaft prüfen und dazu, falls nötig, Zeugen hören. Abschließend soll sie einen Bericht mit der Zusammenfassung der Ergebnisse an den Kardinalgroßinquisitor übergeben. Wird das Verfahren eröffnet, so wird der Kandidat als „Diener Gottes“ bezeichnet werden, wird der Ruf
    der Heiligkeit festgestellt, so ist er als „Ehrwürdiger Diener Gottes“ zu bezeichnen, auch wenn das Verfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird.


    3. Sofern der Heilige Stuhl zustimmt, soll der Großinquisitor unter Berücksichtigung des Berichts eine Seligsprechung durch den zuständigen Ortsbischof gestatten, sofern der Heilige Stuhl sich dieses Recht nicht selbst vorbehält oder einen beliebigen Bischof beauftragt, diese durchzuführen. Die Durchführung soll in angemessenem Rahmen erfolgen. Gleichzeitig zur Seligsprechungserlaubnis soll durch den Großinquisitor ein Privileg ausgestellt werden, dass die liturgische Verehrung des Seligen erlaubt und das Gebiet und bzw. den Zeitraum, in dem die Verehrung statthaft ist, regelt.


    4. Im Ausnahmefall kann eine Seligsprechung ohne formelles Verfahren durchgeführt werden, insbesondere wenn durch ein göttliches Zeichen die Seligkeit einer Person begründet werden kann.


    5. Auf Empfehlung der Kommission kann der Großinquisitor dem Heiligen Stuhl die Erhebung eines Kandidaten zum Heiligen vorschlagen; nur ausnahmsweise soll eine Person, welche noch nicht selig gesprochen wurde, für das Heiligsprechungsverfahren geeignet sein.


    6. Die Kommission prüft Anträge auf die Anerkennung eines Wunders auch durch die Befragung von Zeugen und Sachverständigen und erstattet
    darüber dem Großinquisitor Bericht. Dieser erkennt, unter Berücksichtigung des Berichts, ein bewiesenes Wunder durch ein Privileg mit Zustimmung des Heiligen Stuhls an.


    7. Werden nach Beendigung eines Verfahrens Tatsachen bekannt, die den Ausgang des Verfahrens verändert hätten, so ist eine Wiederaufnahme statthaft und von Amts wegen durchzuführen.


    Nuesca,
    am 15. Februar im Jahre des Herren 2014



    + Robert Kardinal Fischer

    i12053brgpmf.png

    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen