Acta Sanctae Sedis, 09.VII.2013 AD

  • Acta Sanctae Sedis vom 09.VII.2013 AD


    I. Dekret »Videns Autem« über die Kirche in Cranberra


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Dekret »Videns Autem« über die Kirche in Cranberra


    »Als er die vielen Menschen sah, hatte er Mitleid mit ihnen; denn sie waren müde und erschöpft wie Schafe, die keinen Hirten haben. Da sagte er zu seinen Jüngern: Die Ernte ist groß, aber es gibt nur wenig Arbeiter. Bittet also den Herrn der Ernte, Arbeiter für seine Ernte auszusenden.« Um dem Willen Christi zu folgen, sollen auch die Christen in Cranberra in die Herde des Herrn eingebaut werden.


    1. Die Kirchenprovinz Cranberra besteht als Teilkirche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und umfasst die Gebiete des Dominions of Cranberra.


    2. Sitz der Kirchenprovinz Cranberra ist Oakvale. Der Erzbischof von Oakvale steht der Kirchenprovinz als Metropolit von Cranberra vor.


    3. Für die Kirchenprovinz Cranberra gelten alle Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete festgelegt sind.


    4. Ist kein Apostolischer Nuntius in das Dominion of Cranberra entsandt, so soll der Bischof von Oustburgh als Pro-Nuntius die Verwaltung der Nuntiatur übernehmen.


    Valsanto,
    am Dienstag vor dem Fest des heiligen Cornelius des Großen im Jahre des Herren 2013



    II. Convocatio Apostolico


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Convocatio Apostolico über die Ernennung und Entlassung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    1. Zum Ersten verfügen und bestimmen Wir, dass John Kardinal Harrisburg, Erzbischof von Oakvale, zum Metropolit der Kirchenprovinz Cranberra erhoben wird.


    2. Zum Zweiten erklären Wir Ulrich Metzger, Erzbischof von Thalburg, seiner Titelkirche für verlustig und bestimmen daher, dass er dem Kardinalskollegium von nun an als Kardinaldiakon angehört.


    Valsanto,
    am Dienstag vor dem Fest des heiligen Cornelius des Großen im Jahre des Herren 2013


  • III. Instruktion »Signatura Apostolica« über die Richter der Apostolischen Signatur



    Robertus Cardinalis Fischer,
    Inquisitor Magnus pro tempore, Diaconus Cardinalis, Metropolitanus Provinciae Bergiensis, Archiepiscopus Bergiensis,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Instruktion »Signatura Apostolica« über die Richter der Apostolischen Signatur


    1. Die Apostolische Signatur ist berufen, gemäß der Normen, die durch Dekret des Heiligen Stuhles festgeschrieben sind, zu richten. Es sei nur gemäß dieser Instruktion berufenen Richtern erlaubt, diese Tätigkeit wahrzunehmen.


    2. Der Signatur sitzt eine Person des Kardinalsstandes, die auf Vorschlag des Kollegiums der Kardinäle durch den Heiligen Vater berufen und abberufen wird, vor. Sie führt den Titel eines General-Auditors und ist nicht befugt, weitere Ämter innerhalb der Kurie zu bekleiden. Der General-Auditor bestimmt über die weitere Organisation.


    3. So ein Verfahren anhängig wird, soll der General-Auditor dieses eröffnen und zwei Kardinäle seiner Wahl, die nicht durch Beteiligung an der Sache befangen sind, für dieses Verfahren berufen. Stehen nicht genügend geeignete Kardinäle zur Verfügung, so soll der General-Auditor einen Erzbischof oder Bischof zum Auditor extra ordinem berufen.


    4. Der General-Auditor präsidiert im Verfahren, die Auditoren haben jedoch das gleiche Fragerecht und das selbe Stimmgewicht. Entscheidungen ergehen durch Beschluss der Mehrheit der Richter.


    5. Fällt das Amt eines der Auditoren vakant, so soll der General-Auditor einen Ersatz berufen, dieses soll jedoch nur zulässig sein, wenn noch nicht mit den Beratungen über ein Urteil begonnen wurde.


    6. Fällt das Amt des General-Auditors vakant oder ist die Fortsetzung des Verfahrens anderweitig nicht möglich, so beginnt das Verfahren von vorn. Ist der General-Auditor befangen oder an der Amtsführung verhindert, so liegt es dem Kardinal-Großinquisitor ob, einen General-Auditor pro haec vice zu bestellen.


    7. Der General-Auditor kann aus den Reihen der Kardinäle eine Person zu seinem Vertreter benennen, der die Amtspflichten kommissarisch ausüben kann, sofern das Kollegium der Kardinäle dem nicht widerspricht.


    8. Die Abberufung des General-Auditors bedarf der Zustimmung des Kardinalskollegiums unter Angabe angemessener Gründe. Das Kardinalskollegium hat das Recht einen Auditor abzuberufen, wenn Befangenheit oder Unvermögen zur Übernahme des Amtes vermutet werden müssen.


    Nuesca,
    am Dienstag vor dem Fest des heiligen Cornelius des Großen im Jahre des Herren 2013



    ______________________________________
    Robertus Cardinalis Fischer
    Inquisitor Magnus pro tempore

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


    Einmal editiert, zuletzt von Robert Fischer ()

  • IV. Zeremonial für die Apostolische Generalsynode


    Agnellus Rossi,
    Praeses Synodi Generali Apostolici, Praefectus de Disciplina Cultus Divino et Sacramentorum, Vicarius Apostolicus pro Sanctiacobense, Episcopus Titularis Fori Matianii,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Zeremonial für die Apostolische Generalsynode


    I. Über die Zusammensetzung


    1. Die Apostolische Generalsynode kommt gemäß der Apostolischen Konstitution »Ad Verbo Sequendum« über die Kirche als Versammlung aller Bischöfe zusammen, die nicht im Ruhestand oder vom Dienst suspendiert sind.


    2. Die Leitung der Apostolischen Generalsynode obliegt einem Präses, der aus der Reihe der Mitglieder der Apostolischen Generalsynode gemäß der kanonischen Regelungen gewählt wird. Ist kein Präses benannt, so übernimmt das älteste anwesende Mitglied der Apostolischen Generalsynode die Leitung.


    3. Aus der Reihe der Mitglieder der Apostolischen Generalsynode kann der Präses einen Präsesvikar benennen, der im Falle der Verhinderung des Präses die Leitung der Apostolischen Generalsynode übernimmt.


    4. Der Präses kann auf Antrag eines Mitgliedes einer Person das Rederecht zur Sache erteilen, die nicht Mitglied der Generalsynode ist.


    II. Über die Verhandlungen


    5. Die Debatten der Apostolischen Generalsynode finden öffentlich im Plenum der Apostolischen Generalsynode statt. Jedes Mitglied der Apostolischen Generalsynode kann die Eröffnung einer Debatte zu einem bestimmten Thema verlangen.


    6. Debatten werden durch den Präses eröffnet und dauern solange, wie Bedarf zur Aussprache besteht. Auf Antrag eines Mitglieds der Apostolischen Generalsynode oder 48 Stunden nach dem letzten Debattenbeitrag fragt der Präses, ob es weiteren Aussprachebedarf gibt. Verkündet kein Mitglied der Apostolischen Generalsynode binnen weiterer 48 Stunden weiteren Aussprachebedarf, so beendet der Präses die Debatte.


    7. Anträge an die Generalsynode sind schriftlich beim Präses einzureichen. Der Präses erteilt dem Antragsteller als erstem zur Begründung das Wort, alle weiteren Äußerungen sind frei.


    8. Über Änderungsanträge wird nach Festlegung des Präses abgestimmt. Sie sind angenommen, wenn von den gültigen Stimmen mehr Stimmen auf die Annahme als auf die Ablehnung entfallen sind. Nach der Abstimmung ist auf Wunsch eines Mitglieds der Apostolischen Generalsynode eine weitere Debatte durchzuführen.


    9. Wurde während einer Debatte ein Antrag zur Abstimmung eingereicht, so ist nach Ende der Debatte über diesen abzustimmen. Abstimmungen dauern 96 Stunden. Der Präses stellt die Anträge derart zur Abstimmung, dass sie mit Annuo (Zustimmung), Nego (Ablehnung) oder Uterque patior (Enthaltung) beantwortet werden können. Die Abstimmungen sind möglichst sachbezogen und wertungsneutral zu halten.


    10. Ein Antrag ist angenommen, wenn von den gültigen Stimmen mehr Stimmen auf die Annahme als auf die Ablehnung entfallen sind. Jeder angenommene Antrag ist dem Heiligen Vater mit Bitte um Zustimmung und Verkündung vorzulegen.


    San Pedro,
    am Dienstag vor dem Fest des heiligen Cornelius des Großen im Jahre des Herren 2013



    Angelo Kardinal Rossi
    Kardinalstaatssekretär
    Kardinalbischof von Santa Julía
    Titularerzbischof von Forum Matianii