Acta Sanctae Sedis, 05.VI.2013 AD

  • Acta Sanctae Sedis vom 05.VI.2013 AD


    I. Päpstliches Dekret »Die Veneris« über das Konkordat mit der Republik Bergen


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Päpstliches Dekret »Die Veneris« über das Konkordat mit der Republik Bergen


    Am Freitag nach dem Hochfest Christi Himmelfahrt haben der Präsident der Republik Bergen, Lukas Landerberg, und Wir in der Hauptstadt der Republik Bergen ein Konkordat zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Bergen unterzeichnet.


    1. Das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Bergen, wie es am 10.V.2013 AD in der Freien Stadt Bergen unterzeichnet worden ist, wird von Uns ratifiziert und nachstehend veröffentlicht.


    Valsanto,
    am Mittwoch vor dem Fest Heiligstes Herz Jesu im Jahre des Herren 2013



    Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Bergen


    Präambel


    Der Heilige Stuhl, vertreten durch Seine Heiligkeit Papst Linus III., und die Republik Bergen, vertreten durch den Staatspräsidenten Lukas Landerberg, haben von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Bergen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu fördern, gewillt, dass Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Staat für den Gesamtbereich der Republik Bergen in einer beider Seiten befriedigenden Weise dauerhaft zu regeln, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen.


    Artikel I: Gegenseitige Anerkennung
    (1) Der Heilige Stuhl erkennt die Republik Bergen als souveränes Völkerrechtssubjekt an.
    (2) Die Republik Bergen erkennt den Heiligen Stuhl als souveränes Völkerrechtssubjekt und als Staatsoberhaupt des Staats Valsanto an.
    (3) Die Republik Bergen erkennt die Kirchenprovinz Bergen als einzige Vertretung der apostolisch-katholischen Kirche auf dem Gebiete der Republik Bergen an.


    Artikel II: Diplomatische Vertretungen
    (1) Der Heilige Stuhl entsendet dauerhaft einen Apostolischen Nuntius an den Sitz des Metropoliten von Bergen.
    (2) Die Republik Bergen entsendet dauerhaft einen Botschafter an den Sitz des Heiligen Stuhls.
    (3) Der Heilige Stuhl und die Republik Bergen gewähren den Gesandten des jeweils anderen die volle diplomatische Immunität und ihnen, ihren Mitarbeitern und ihren Gesandschaftsgebäuden alle weitere Rechte diplomatischer Missionen.


    Artikel III: Regelmäßige Konsultationen
    (1) Der Heilige Stuhl gewährt dem Staatsoberhaupt der Republik Bergen oder einem Vertreter wenigstens einmal in drei Monaten eine Audienz beim Heiligen Vater.
    (2) Die Republik Bergen gewährt dem Apostolischen Nuntius des Heiligen Stuhls wenigstens einmal in drei Monaten ein Gespräch mit einem Mitglied der Regierung der Republik Bergen.


    Artikel IV: Gewähr der Religionsausübung
    (1) Die Republik Bergen gewährleistet der apostolisch-katholischen Kirche die freie Ausübung ihrer geistlichen Macht und die ungestörte Ausübung ihres Ritus'.
    (2) Die Republik Bergen erkennt das Recht der apostolisch-katholischen Kirche an, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Dekrete und Anordnungen zu erlassen.


    Artikel V: Rechte der Geistlichen
    (1) Die Republik Bergen sichert den Geistlichen der apostolisch-katholischen Kirche die Möglichkeit zu, von staatlich verpflichtenden Diensten, die mit dem kirchlichen Amt nicht vereinbar sind, befreit zu werden.
    (2) Die Republik Bergen wahrt und schütz das Beichtgeheimnis und wird zu keiner Zeit durch staatliche Autoritäten von einem Geistlichen der apostolisch-katholischen Kirche Auskunft über unter der Beichte empfangener Informationen verlangen.
    (3) Die Republik Bergen wird den Missbrauch der Amtskleidung von Geistlichen der apostolisch-katholischen Kirche wie einen Missbrauch militärischer Uniformen verfolgen.


    Artikel VI: Religionslehre
    (1) Die Republik Bergen sichert der apostolisch-katholischen Kirche das Recht zu, an allen öffentlichen Schulen des Staates katholische Religion als ordentliches Lehrfach anzubieten.
    (2) Die Republik Bergen wird keinen Lehrer für katholische Religion gegen den Willen des Ortsbischofs bestellen und keinen Lehrplan für katholische Religion gegen den Willen des Metropoliten erlassen.
    (3) Die Republik Bergen sichert der apostolisch-katholischen Kirche das Recht zu, an staatlichen Universitäten katholische theologische Fakultäten oder eigene Universitäten für katholische Theologie zu errichten, deren Struktur finanziell und personell von der Kirchenprovinz getragen wird.


    Artikel VII: Besondere Seelsorge
    Die Republik Bergen gewährt der apostolisch-katholischen Kirche die Möglichkeit zur Seelsorge in den Streitkräften des Staates, in den staatlichen Gefängnissen sowie in den öffentlichen Krankenhäusern.


    Artikel VIII: In-Kraft-Treten und Kündigung
    (1) Diese Übereinkunft tritt nach ihrer Unterzeichnung und der gegenseitigen Mitteilung der Ratifizierung in Kraft.
    (2) Diese Übereinkunft kann mit einer Frist von zwei Wochen einseitig gekündigt werden.


    Zu Urkund dessen ist diese feierliche Übereinkunft am Freitag nach dem Hochfest Christi Himmelfahrt, dem zehnten Mai im Jahre des Herrn 2013 in der Freien Stadt Bergen unterzeichnet worden.


    Für den Heiligen Stuhl:


    Für die Republik Bergen kraft Beschluss des Senats
    DER STAATSPRÄSIDENT



    II. Dekret »Causae Totae« über die Gerichtsbarkeit


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Dekret »Causae Totae« über die Gerichtsbarkeit


    Sectio I. Allgemeines
    1. Alle Angelegenheiten, die der Gerichtsbarkeit des Heiligen Stuhles unterliegen, werden durch den Papst oder in seinem Auftrage entschieden. Der Papst selbst ist von jeder Gerichtsbarkeit frei. Wer es wagt, gegen ihn Anklage zu erheben, über den sei die excommunicatio latae sententiae verhängt.
    2. Gegenstand eines Verfahrens kann sein die Verhängung einer Strafe, die Feststellung rechtserheblicher Tatbestände oder der Schutz bestimmter Rechte.
    3. Der kirchlichen Gerichtsbarkeit unterliegen Streitsachen, die geistliche und damit verbundene Angelegenheiten oder den Verstoß gegen kirchliche Gesetze oder sündhafte Handlungen zum Inhalt haben.
    4. Der weltlichen Gerichtsbarkeit des Heiligen Stuhles unterliegen sämtliche Streitsachen, die innerhalb der Grenzen des Status Valsantinus anfallen, nicht kirchliches Recht berühren und nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde des Heiligen Stuhls fallen.
    5. Die Aufsicht über die Gerichtsbarkeit liegt in geistlichen Angelegenheiten der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre, in weltlichen der Apostolischen Kammer im Auftrage des Papstes ob.
    6. Es ist die Pflicht einer jeden dazu berufenen Behörde, die Gerichte zu unterstützen und ihre Entscheidungen zu vollziehen.
    7. Mit den Vorermittlungen zu einem Verfahren ist die zuständige Behörde beauftragt.


    Sectio II. Die Instanzen der Gerichtsbarkeit im kirchlichen Verfahren
    8. Der vom Bischof eines jeden Bistums berufende Offizialgerichtshof entscheidet erstinstanzlich über alle Verfahren innerhalb seines Wirkungsbereiches. Der Bischof kann das Verfahren an sich ziehen und jedes Urteil aufheben, ändern oder aussetzen.
    9. Der Metropolit einer jeden Kirchenprovinz beruft einen Metropolitangerichshof, dass über die Verfahren seiner untergeordneten Offizialgerichtshöfe zweitinstanzlich und in erster Instanz über Rechtssachen der Kirchenprovinz entscheidet. Der Metropolit kann das Verfahren an sich ziehen und jedes Urteil aufheben, ändern oder aussetzen.
    10. Der Gerichtshof der Kurie (Tribunal Rotae) ist Berufungsinstanz der Metropolitangerichte und entscheidet erstinstanzlich über die Angelegenheiten der Kurie sowie über die der Gebiete, für die keine ordentlichen Bistümer errichtet worden sind.
    11. Der Gerichtshof der Apostolischen Signatur (Supremum Tribunal Signaturae Apostolicae) ist das oberste Gericht der Kurie. Er entscheidet als Berufungsinstanz der Rota und bei Kompetenzstreitigkeiten in der Kurie.
    In seine Kompetenz fällt es, im Namen des Heiligen Vaters die Errichtung und die Organisation eines Gerichtes zu überwachen und zu genehmigen.
    12. Allein dem Papst liegt es ob, Entscheidungen eines jeden Gerichts der Kirche zu ändern oder zu verwerfen, zu begnadigen, ein Verfahren für beendet zu erklären oder es an sich zu reißen. Kein Gericht ist befugt, ein Urteil zu sprechen gegen eine Person, die an den Heiligen Stuhl appelliert. Die Entscheidungen des Papstes sind endgültig und unanfechtbar.
    13. Dem Papst allein liegt es ob, über die wichtigsten Streitfragen, über Kardinäle und Metropoliten und Kirchenprovinzen sowie Staatsoberhäupter zu urteilen.


    Sectio III. Die weltliche Gerichtsbarkeit
    14. Für die Angelegenheiten des Status Valsantinus werden eigene Gerichte errichtet.
    15. Am Sitz eines jeden Bischofs innerhalb seiner Grenzen soll ein Gericht erster Instanz errichtet werden, das über allgemeine Angelegenheiten richtet.
    16. Die Appellationsgerichtsbarkeit und die Gerichtsbarkeit über schwerwiegende Verstöße soll der Apostolischen Kammer obliegen.
    17. Allein dem Papst liegt es ob, Entscheidungen eines jeden Gerichts zu ändern oder zu verwerfen, zu begnadigen, ein Verfahren für beendet zu erklären oder es an sich zu reißen. Kein Gericht ist befugt, ein Urteil zu sprechen gegen eine Person, die an den Heiligen Stuhl appelliert. Die Entscheidungen des Papstes sind endgültig und unanfechtbar.
    18. Näheres zur weltlichen Gerichtsbarkeit regelt ein Gesetz des Staates Valsanto.


    Sectio IV. Die Verfahren
    19. Zum Richter soll nur berufen werden, wer die notwendige Sachkenntnis nachweisen kann. Die Berufung obliegt dem jeweiligen Gerichtsherren, bei der Rota und der Apostolischen Signatur allein dem Heiligen Stuhl.
    20. Die Zulassung von Anwälten und Anklagevertretern obliegt der Apostolischen Signatur.
    21. Im Verfahren sollen alle Parteien und Zeugen gehört, sowie Beweise aufgenommen werden. Zeugen können vereidigt und abgelehnt werden. Sachverständige können bei Bedarf gehört werden.
    22. Zum Verfahren ist zu laden, über die Klage zu informieren.
    23. Weitere Verfahrensvorschriften kann durch die Aufsichtsbehörde oder den Gerichtsherren per Instruktion festgesetzt werden. Das Gericht kann selbst Bestimmungen treffen, die es für sinnvoll hält.
    24. Keine Urkunde und kein Rechtsakt soll in Frage gestellt werden, wenn er durch den Heiligen Stuhl ausdrücklich bestätigt wurde.
    25. Ein Urteil soll schriftlich abgefasst und begründet werden. Die Rechtskraft tritt ein, wenn innerhalb von sieben Tagen keine Berufung eingelegt oder auf diese verzichtet wird oder diese nicht mehr möglich ist. Ist das Urteil offensichtlich ungerecht, so kann das Verfahren wiederaufgenommen werden.
    26. Ein Urteil kann jede gerechte Strafe, insbesondere die Enthebung oder der Ausschluss von Ämtern, die Entziehung von Rechten, eine Haft- oder Geldstrafe sein. Eine genauere Definition durch eine Rechtsvorschrift ist bindend, es sei denn für den Papst. Die Todesstrafe ist ausgeschlossen.
    27. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht.
    28. Kein Richter soll über eine Sache richten, in der er selbst beteiligt ist, mit Ausnahme des Papstes. Eine höhere Instanz kann einen Richter für befangen erklären und ihm die Entscheidung entziehen. Niemand kann den Papst für befangen erklären.


    Valsanto,
    am Mittwoch vor dem Fest Heiligstes Herz Jesu im Jahre des Herren 2013




    III. Convocatio Apostolico


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Convocatio Apostolico über die Ernennung und Entlassung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    Nachdem Uns das heilige Kollegium der Kardinäle einige Vorschläge unterbreitet hat, erklären Wir Uns mit diesen Vorschlägen einverstanden und verkünden die nachfolgenden Entscheidungen.


    1. Zum Ersten verfügen und bestimmen Wir, dass Robert Fischer, Erzbischof von Bergen, vom heutigen Tage an in die Klasse der Kardinaldiakone aufgenommen sein soll. Aus diesem Grund verleihen Wir dem besagten Bischof den Titel eines Kardinals der heiligen valsantinischen Kirche.


    2. Zum Zweiten erklären Wir Yasser Kardinal Omar, Titularbischof von Tobey, und Josef Kardinal Amorth, emeritierter Erzbischof von Bergen, ihrer jeweiligen Titelkirchen für verlustig und bestimmen daher, dass sie dem Kardinalskollegium von nun an als Kardinaldiakone angehören.


    Valsanto,
    am Mittwoch vor dem Fest Heiligstes Herz Jesu im Jahre des Herren 2013