Acta Sanctae Sedis, 02.IV.2013 AD

  • Acta Sanctae Sedis vom 02.IV.2013 AD


    I. Dekret »Christianus Nemo« über die Kirche in Fuchsen


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Dekret »Christianus Nemo« über die Kirche in Fuchsen


    Kein Christ in der Welt soll ohne dauerhaften geistlichen Beistand eines Bischofs leben müssen. In Fuchsen wollen Wir daher wieder eine kirchliche Hierarchie errichten und in Fuchsen Bischöfe einsetzen.


    1. Die Kirchenprovinz Fuchsen besteht als Teilkirche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und umfasst die Gebiete des Freistaates Fuchsen.


    2. Sitz der Kirchenprovinz Fuchsen ist Klapsmühltal. Der Erzbischof von Klapsmühltal steht der Kirchenprovinz als Metropolit von Fuchsen vor.


    3. Für die Kirchenprovinz Fuchsen gelten alle Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete festgelegt sind.


    4. Ist kein Apostolischer Nuntius in den Freistaat Fuchsen entsandt, so soll der Auxiliar des Erzbischofs von Klapsmühltal als Pro-Nuntius die Verwaltung der Nuntiatur übernehmen.


    Valsanto,
    am Weihetag der Barnabasbasilika im Jahre des Herren 2013



    II. Dekret »Ius Canonicum« über die kanonische Rechtsgebung


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Dekret »Ius Canonicum« über die kanonische Rechtsgebung


    Sectio I. Allgemeine Bestimmungen


    1. Die kirchliche Rechtsgebung liegt ausschließlich beim Heiligen Stuhl und den von ihm bestellten Organen.


    2. Die Rechtsvorschriften gliedern sich in Konstitutionen, Dekrete und Instruktionen und Gesetze.


    3. Rechtsvorschriften werden nur wirksam, wenn sie durch den zuständigen und bevollmächtigten Normgeber promulgiert werden. Sie treten mit dem Ablauf des Tages ihrer Promulgation in Kraft.


    4. Rechtsvorschriften regeln zukünftiges, nicht vergangenes, sofern sie nicht ausdrücklich vergangenes regeln. Sie regeln nur dort, wo sie gültig sind. Allein vom Heiligen Stuhl erlasse Rechtsvorschriften sind universell.


    5. Den Rechtsvorschriften unterliegt, wer sich innerhalb ihres Geltungsbereiches aufhält, katholisch getauft ist und hinreichenden Vernunftsgebrauch besitzt.


    6. Rechtsvorschriften können universell gültig sein oder nur für bestimmte Gebiete oder Personen gelten.


    7. Über die Auslegung der Rechtsvorschriften entscheidet der Normgeber oder eine von ihm berufene Stelle.


    8. Spätere Rechtsvorschriften heben frühere auf, wenn eine Kollision vorliegt. Rechtsvorschriften der höheren Instanz haben Vorrang, sofern nichts anderes bestimmt ist.


    9. Gewohnheitsrecht steht geschriebenen Rechtsvorschriften gleich, sofern nicht eine geschriebene Rechtsvorschrift das selbe Sachgebiet anders regelt. Gewohnheitsrecht soll verschriftlicht werden, wenn es in Vergessenheit zu geraten droht.


    10. Unumschränktes Recht des Papstes ist es, Rechtsvorschriften nach belieben zu erlassen, zu verändern oder zu verwerfen.


    Sectio II. Arten der allgemeinen Rechtsvorschriften


    11. Konstitutionen regeln grundsätzliche Angelegenheiten der Weltkirche. Sie werden ausschließlich vom Heiligen Stuhl erlassen. Vorschläge für Konstitutionen dem Heiligen Stuhl zu unterbreiten, ist ausschließliche Aufgabe des Konzils.


    12. Dekrete regeln allgemeine und spezielle Bestimmungen in Angelegenheiten der Weltkirche. Sie werden ausschließlich vom Heiligen Stuhl erlassen. Vorschläge für Konstitutionen dem Heiligen Stuhl zu unterbreiten, ist ausschließliche Aufgabe des Konzils und der Apostolischen Generalsynode.


    13. Instruktionen sind Verordnungen, die organisatorische Angelegenheiten der Weltkirche regeln und Dokumente der Glaubenslehre auslegen, erklären und erweitern. Sie werden nach Beratung durch die Apostolische Generalsynode vom zuständigen Leiter einer Behörde in Kraft gesetzt, sofern nicht der Papst dem widerspricht.


    14. Gesetze werden durch das durch den Heiligen Stuhl beauftragte Organ beraten und dem Heiligen Stuhl vorgeschlagen. Sie regeln das weltliche Leben im Staat Valsanto.


    15. Völkerrechtliche Verträge oder Verträge, die der Heilige Stuhl mit anderen Religionsgemeinschaften schließt, sind Bestandteil des kanonischen Rechts.


    16. Kirchliche Gesetze können von jedem Metropoliten und Suffraganbischof für den Bereich ihrer Jurisdiktion erlassen werden, sofern sie nicht den Rechtsvorschriften des Heiligen Stuhls oder der übergeordneten Instanz zuwiderlaufen.


    17. Durch ein Statut wird einer Organisation oder Gemeinschaft der Kirche eine Verfassung verliehen. Das Statut wird bestimmt durch den, in dessen Autorität die Organisation fällt, sofern sie nicht kraft Natur der Sache ausschließlich dem Heiligen Stuhl zufällt.


    18. Ebenfalls als Rechtsakt gültig sind päpstliche Urkunden (Bullen) und Schreiben, die durch den Heiligen Vater aus eigenem Antrieb verfasst werden (Motu proprio).


    Sectio III. Verwaltungsakte im Einzelfalle


    19. Durch ein Präzept kann einem jedem, der kanonischem Recht unterliegt, eine bestimmte Handlung oder Unterlassung auferlegt werden.


    20. Durch einen Dispens kann der Heilige Stuhl eine Person von jeder Rechtsvorschrift im Einzelfalle befreien. Jede andere Instanz kann nur einen Dispens erteilen, zu dem sie nach Rechtsvorschrift ausdrücklich befugt ist. Auf einen Dispens besteht kein Rechtsanspruch.


    21. Der Heilige Stuhl oder eine andere ausdrücklich dazu befugte Stelle kann ein Privileg als besonderen Rechtsakt verleihen.


    22. Jede befugte Stelle verleiht eine Lizenz, etwas zu tun, sofern darauf Rechtsanspruch besteht.


    Valsanto,
    am Weihetag der Barnabasbasilika im Jahre des Herren 2013



    III. Convocatio Apostolico


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Convocatio Apostolico über die Ernennung und Entlassung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    Nachdem Uns die Apostolische Generalsynode um die Errichtung einer Kirchenprovinz Fuchsen ersucht und Uns das Kollegium der Kardinäle einen Vorschlag für ebendiese Kirchenprovinz unterbreitet hat, geruhen Wir, die folgende Entscheidung zu verkünden.


    Wir verfügen und bestimmen, dass Joseph Hansen, Titular-Bischof von Elthrum, zum Erzbischof von Klapsmühlta und gleichzeitig zum Metropoliten von Fuchsen erhoben wird.


    Valsanto,
    am Weihetag der Barnabasbasilika im Jahre des Herren 2013