Acta Sanctae Sedis, 03.IX.2012 AD

  • Acta Sanctae Sedis vom 03.IX.2012 AD


    I. Dekret »Castitatem Paupertatem« über die Territorialabteien in der Kirchenprovinz Valsanto


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Dekret »Castitatem Paupertatem« über die Territorialabteien in der Kirchenprovinz Valsanto


    Der Ehelosigkeit, der Armut und dem Gehorsam verpflichtet, führen die Ordensgemeinschaften ein Leben, das in besonderer Weise den Vorschriften des Evangeliums folgt. Eng verbunden mit der einen heiligen Kirche haben sie in allen Zeiten auch Aufgaben der Seelsorge für die Gemeinden in der Welt übernommen. Insbesondere haben sie in der Kirchenprovinz Valsanto stets die Jurisdiktion für die ihre Klöster umliegende Gemeinden getragen. An dieser Tradition wollen Wir festhalten und verkünden daher das Folgende.


    1. Canon 3 des Dekrets »Respondens Autem« über die Kirche in Valsanto, promulgiert am 2.X.2011 AD, wird erweitert um: "Zusätzlich sind die exemten Abteien Santuari de Sagrado Corázon de Jesús und Eremita Estrella del Alba Teil der Kirchenprovinz Valsanto."


    2. Nach Canon 5 des Dekrets »Respondens Autem« über die Kirche in Valsanto, promulgiert am 2.X.2011 AD, wird ein neuer Canon eingefügt: "Die Äbte der Abteien Santuari de Sagrado Corázon de Jesús und Eremita Estrella del Alba werden nach den Statuten ihrer Ordensgemeinschaften gewählt und erhalten nach der Bestätigung durch den Apostolischen Erzvikar für San Pedro del Valsanto die volle Jurisdiktionsgewalt eines Suffraganbischofs für das Gebiet ihrer Abtei, ohne dadurch die Bischofsweihe zu erlangen."


    Valsanto,
    am Montag nach dem zweiundzwanzigsten Sonntag im Jahreskreis im Jahre des Herren 2012


  • II. Instruktion »Adtendite Ne Iustitiam« über die Apostolische Almosenverwaltung


    Karolus Cardinalis Pellicano,
    Decanus Cardinalis, Camerarius Cardinalis, Episcopus Cardinalis Sanctiacobi, Archiepiscopus Titularis Mallioni, Praepositus Capituli Status


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Instruktion »Adtendite Ne Iustitiam« über die Apostolische Almosenverwaltung


    »Habt acht auf eure Gerechtigkeit, dass ihr sie nicht vor den Menschen übt, um von ihnen gesehen zu werden! Sonst habt ihr keinen Lohn bei eurem Vater, der in den Himmeln ist. Wenn du nun Almosen gibst, sollst du nicht vor dir her posaunen lassen, wie die Heuchler tun in den Synagogen und auf den Gassen, damit sie von den Menschen geehrt werden. Wahrlich, ich sage euch, sie haben ihren Lohn dahin. Wenn du aber Almosen gibst, so soll deine Linke nicht wissen, was deine Rechte tut; damit dein Almosen im Verborgenen sei, und dein Vater, der im Verborgenen sieht, wird dir vergelten.« (Mt 6,1-4)


    1. Der Rat für die Apostolische Almosenverwaltung ist eine Abteilung der Apostolischen Kammer. In die Zuständigkeit des Rates fallen die Verwaltung des Peterspfennigs, der sonstigen Spenden des Heiligen Stuhls und der Förderung kurativer Projekte in der Trägerschaft der Kirche.


    2. Die Leitung des Rates für die Apostolische Almosenverwaltung obliegt einem Präses, der durch den Kardinal-Kämmerer ernannt wird und den Titel eines Päpstlichen Almoseniers trägt.


    3. Der Peterspfennig ist ein Ausdruck der Verbundenheit der katholischen Christen mit dem Papst und ist als finanzielle Zuwendung zur Unterstützung der karitativen Arbeit des Heiligen Stuhls gedacht. In allen Kirchen wird die Kollekte am Hochfest der heiligen Apostel Petrus und Paulus für den Peterspfennig verwendet.


    4. Neben der Durchführung eigener kurativer Projekte in der Welt überwacht und unterstützt der Rat für die Apostolische Almosenverwaltung katholische Teilkirchen, Orden und Organisationen, die in der karitativen Arbeit tätig sind.


    Valsanto,
    am Montag nach dem zweiundzwanzigsten Sonntag im Jahreskreis im Jahre des Herren 2012




    III. Gesetz über die valsantinische Staatsbürgerschaft


    Karolus Cardinalis Pellicano,
    Decanus Cardinalis, Camerarius Cardinalis, Episcopus Cardinalis Sanctiacobi, Archiepiscopus Titularis Mallioni, Praepositus Capituli Status


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Gesetz über die valsantinische Staatsbürgerschaft


    1. Die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto wird nach Maßgabe dieses Gesetzes vergeben und entzogen. Dabei wird zwischen der Staatsbürgerschaft durch Geburt, der Staatsbürgerschaft durch Ehe und der Staatsbürgerschaft kraft Amtes unterschieden. Wer keine dieser drei Kriterien erfüllt, kann die Staatsbürgerschaft nicht erhalten.


    2. Durch Geburt erhält die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto jeder, dessen eines Elternteil ebenfalls über die Staatsbürgerschaft verfügt, oder dessen Eltern seit mindestens fünfzehn Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz in Valsanto haben und der Betroffene in Valsanto geboren ist.


    3. Durch Ehe erhält die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto jeder, der eine Ehe zu einem Staatsbürger gültig nach valsantinischem Recht und Ritus eingeht.


    4. Kraft Amtes erhalten bestimmte Amtsträger der katholischen Kirche in Valsanto die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto für die Dauer iherer Amtszeit. Dies sind der Heilige Vater, die Kurienkardinäle, die weiteren Mitarbeiter der Kurie, die Bischöfe der Kirchenprovinz Valsanto und die Gardisten der päpstlichen Garden. Auf Antrag können außerdem die Kardinäle und die Metropoliten die Staatsbürgerschaft erhalten.


    5. Die Staatsbürgerschaft kraft Amtes darf grundsätzlich neben der Staatsbürgerschaft eines anderes Landes geführt werden. Ansonsten sind Doppelstaatsbürgerschaften ohne ausdrückliche Sondergenehmigung nicht gestattet. Wer dennoch die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes annimmt, verliert die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto. Minderjährigen ist die zusätzliche Führung der Staatsbürgerschaft eines nicht-valsantinischen Elternteils bis zum Erreichen der Volljährigkeit gestattet.


    Valsanto,
    am Montag nach dem zweiundzwanzigsten Sonntag im Jahreskreis im Jahre des Herren 2012



    Seine Heiligkeit

    Papst

    SIMON II.

    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei

    2013 - 2024


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