Acta Sanctae Sedis, 06.V.2012 AD

  • Acta Sanctae Sedis vom 06.V.2012 AD


    I. Dekret »Tantum Igitur« über das heilige Sakrament der Ehe


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Dekret »Tantum Igitur« über das heilige Sakrament der Ehe


    Weit davon entfernt, das bloße Produkt des Zufalls oder Ergebnis des blinden Ablaufs von Naturkräften zu sein, ist die Ehe vom Schöpfergott in weiser Voraussicht so eingerichtet, daß sie in den Menschen seinen Liebesplan verwirklicht. Darum streben Mann und Frau durch ihre gegenseitige Hingabe, die ihnen in der Ehe eigen und ausschließlich ist, nach jener personalen Gemeinschaft, in der sie sich gegenseitig vollenden, um mit Gott zusammenzuwirken bei der Weckung und Erziehung neuen menschlichen Lebens. Nachfolgend erklären Wir daher das Verständnis der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche über das heilige Sakrament der Ehe.


    I. Allgemeiner Teil


    1. Die Ehe ist der von Gott gestiftete Bund zwischen Mann und Frau, die in gegenseitiger Liebe ihr Leben in Einheit auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommen ausrichten nach dem Gebot des Schöpfers: „Seid fruchtbar und vermehrt euch und bevölkert die Erde!“ Durch das gegenseitige Eheversprechen gehen die Eheleute einen heiligen Bund gegenüber sich selbst, Gott und der Gesellschaft ein.


    2. Da der heilige Bund der Ehe in der göttlichen Schöpfung begründet liegt, verehrt ihn die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche als göttliches Sakrament. Die Ehe unterliegt daher nicht nur dem göttlichen, sondern auch dem kirchlichen Recht. Keinesfalls aber kann irgendeine weltliche Gewalt das Wesen oder die Form der heiligen Ehe verändern.


    3. Das Sakrament der Ehe spenden sich die Eheleute gegenseitig im Beisein eines Priesters und mindestens zweier weiterer Zeugen. Dabei kommt die Ehe durch den Konsens der beiden Eheleute zustande, aus eigenem Entschluss gemeinsam den nach dem göttlichen Recht gestalteten Bund der Ehe mit allen seinen Wesenseigenschaften eingehen zu wollen.


    4. Der Bund der Ehe gilt nur als gültig geschlossen, sofern alle Formvorschriften dieses Dekrets eingehalten worden sind und kein Ehehindernis die Gültigkeit der Ehe behindert. Eine einmal gültig geschlossene Ehe kann nicht wieder gelöst werden, sie gilt nach dem göttlichen Willen bis zum Tod eines der beiden Eheleute.


    5. Alle Einzelheiten zu der Eheschließung, der Annulierung der Ehe und der Pflichten der Eheleute im Ehebund, die nicht durch dieses oder ein anderes Dekret getroffen sind, bestimmt die Heilige Kongregation für die Glaubenslehre durch eine Instruktion oder, beschränkt für das Gebiet der eigenen Kirchenprovinz, der jeweilige Metropolit.


    II. Formvorschriften


    6. Geht ein katholischer Christ den heiligen Bund der Ehe ein, so hat er dabei die Formvorschriften der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche einzuhalten. Insbesondere ist die Eheschließung durch einen in Kommunion mit dem Heiligen Stuhl stehenden Priester öffentlich unter Anwesenheit von mindestens zwei getauften Christen durchzuführen.


    7. Ordentlicher Ort einer Eheschließung ist der geweihte Kirchenraum. Die Eheschließung findet in der Regel im Rahmen einer Heiligen Messe statt, ausnahmsweise darf sie auch im Rahmen einer liturgischen Andacht geschehen. In jedem Fall haben beide Eheleute vor der Eheschließung die heiligen Sakramente der Buße und der Eucharistie zu empfangen.


    8. Es ist katholischen Christen untersagt, einen nicht-getauften Partner zu ehelichen. Bei der Eheschließung geben die Eheleute, oder bei interkonfessioneller Heirat der katholische Partner, das aufrichtige Versprechen ab, ihre Kinder in der katholischen Kirche zu taufen und im katholischen Geiste zu erziehen.


    9. In Ausnahmefällen kann der zuständige Ortsbischof einen katholischen Christen von der Einhaltung der Formvorschriften dieses Teils dispensieren, sodass der Bund der Ehe trotzdem als gültig geschlossen gilt, sofern außerordentliche Umstände dies erfordern und dadurch das Wesen der Eheschließung nicht beeinträchtigt wird.


    III. Ehehindernisse


    10. Kein Mensch kann den Bund der Ehe eingehen, sofern bereits ein Ehebund zu einer lebenden Person besteht.


    11. Kein Mensch kann den Bund der Ehe eingehen, sofern er oder sie unumkehrbar und vollkommen unfähig zum Beischlaf ist. Von diesem Ehehindernis kann der zuständige Ortsbischof nur dispensieren, wenn die Eheleute glaubwürdig die Adoption oder die Pflege fremder Kinder versichern.


    12. Keine zwei durch Blut, Schwägerschaft oder Adoption verwandte Menschen können den Bund der Ehe eingehen, sofern die Verwandtschaft nicht entfernter als bis in den vierten Grad der Seitenlinie ist. Von diesem Ehehindernis kann der zuständige Ortsbischof nur dispensieren, wenn die Verwandtschaft durch Schwägerschaft oder Adoption ist, oder im Falle der Verwandtschaft durch Blut diese entfernter als der zweite Grad der Seitenlinie ist.


    13. Kein Mann kann den Bund der Ehe eingehen, sofern er nicht das siebzehnte Lebensjahr erreicht hat, und keine Frau kann den Bund der Ehe eingehen, sofern sie nicht das fünfzehnte Lebensjahr erreicht hat. Die Metropoliten sollen für den Bereich ihrer Kirchenprovinz höhere Mindestalter festlegen, wenn die dortige Gesellschaft oder das weltliche Recht ein höheres Ehealter erfordern.


    14. Kein Mensch kann den Bund der Ehe zu einem Menschen eingehen, der einer anderen Religion als er selbst angehört. Insbesondere kann kein getaufter Christ einen ungetauften Menschen heiraten.


    15. Kein geweihter Bischof, Priester oder Diakon kann den Bund der Ehe zu einer Frau eingehen. Von diesem Ehehindernis dispensiert der Papst bei gleichzeitiger Aussetzung der Weihe.


    16. Kein Mann, der beim Eintritt in eine Ordensgemeinschaft das Gelübde der Keuschheit abgelegt hat, und keine Frau, die die Jungfrauenweihe empfangen hat, kann den Bund der Ehe eingehen. Von diesem Ehehindernis dispensiert der Papst bei gleichzeitiger Annulierung des Ordensstandes.


    17. Kein Mensch, der zum Zwecke der Heirat gegen seinen Willen entführt worden ist, kann den Bund der Ehe eingehen.


    18. Kein Mensch, dessen Ehepartner zum Zwecke einer neuen Heirat getötet worden ist, kann den Bund der Ehe eingehen.


    IV. Annullierung einer kirchlich geschlossenen Ehe


    19. Eine kirchlich geschlossene Ehe kann unter gewissen Gründen als nie geschlossen betrachtet werden.


    20. Wird die Ehe zwischen den Ehepartnern nicht vollzogen, so kann sie annulliert werden.


    21. Werden die aus der Ehe hervorgehenden Kinder entgegen dem Versprechen des nicht-katholischen Ehepartners nicht im katholischen Glauben erzogen, kann die Ehe annulliert werden.


    22. Ließ ein Ehepartner den anderen Ehepartner über einen der in den Canones 10-18 Hinderungsgründe im Dunkeln, kann die Ehe annulliert werden.


    23. Der Antrag zur Annullierung ist bei der jeweiligen Heimatdiözese zu stellen.


    24. Die Heimatiözese prüft die Annullierungsgründe und entsendet zwei Vertreter zu einer Anhörung vor der Heiligen Kongregation, wobei jeweils einer der Vertreter für und gegen die Annullierung argumentiert.


    25. Nach der Anhörung ergeht die Entscheidung der Heiligen Kongregation, die den Verfahrensbeteiligten umgehend mitzuteilen ist.


    Valsanto,
    am fünften Sonntag der Osterzeit im Jahre des Herren 2012



    II. Erstes Gesetz für den Staat Valsanto


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Erstes Gesetz für den Staat Valsanto


    1. Der Staat Valsanto besteht als souveräner Staat und umfasst die Gebiete der Städte San Pedro, Nuesca, Santiago und Santa Julía. Er ist unabänderlich mit dem Heiligen Stuhl verbunden, der als Staatsoberhaupt die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt besitzt. Nach Maßgabe dieses Gesetzes üben die Kurie und das valsantinische Staatskapitel stellvertretend diese Gewalten aus. Insbesondere die weltliche und geistliche Gerichtsbarkeit, die diplomatische Vertretung sowie die Finanz- und Besitzverwaltung des Staates Valsanto werden der Kurie übertragen.


    2. Das Staatskapitel besteht aus drei geistlichen und sechs weltlichen Kapitularen. Die geistlichen Kapitulare sind der Kardinal-Kämmerer als Propst, der Apostolische Erzvikar für San Pedro und ein weiterer Bischof der Kirchenprovinz Valsanto. Die weltlichen Kapitulare sind der Dekan, der Thesaurar und je ein Vertreter für die Gebiete der Städte San Pedro, Nuesca, Santiago und Santa Julía. Je zu Aschermittwoch, zum Fest Heiligstes Herz Jesu und zu Allerheiligen ernennt der Papst die neun Kapitulare neu.


    3. Der Kardinal-Kämmerer ist als Propst des Staatskapitels die erste Dignität des Staates Valsanto. Er ist der oberste Richter in weltlichen Angelegenheiten, verwaltet die Staatsfinanzen und verkündigt die Gesetze des Staates. Gelangt er zu der Ansicht, dass eine Gesetzesvorlage gegen die Lehre der katholischen Kirche verstößt, so verweigert er die Verkündigung eines Gesetzes.


    4. Der Dekan des Staatskapitels ist die zweite Dignität des Staates Valsanto und leitet die Sitzungen des Staatskapitels. Er wird gewählt von allen wahlberechtigten valsantinischen Staatsbürgern. Nach seiner Ernennung hält er als Princeps Vicarius für die Dauer seiner Amtszeit fürstlichen Rang und wird als Legatus Extraordinarius in das Staatssekretariat aufgenommen. In Absprache mit dem Kardinal-Staatssekretär vertritt er den Staat Valsanto diplomatisch nach außen. Außerdem ist er Leiter der Verwaltung des Staates Valsanto.


    5. Der Thesaurar des Staatskapitels ist die dritte Dignität des Staates Valsanto und wird auf Vorschlag des Dekans ernannt. Nach seiner Ernennung wird er als Secretarius Extraordinarius in die Apostolische Kammer aufgenommen. In Absprache mit dem Kardinal-Kämmerer verwaltet er die Staatsfinanzen und leitet die weltliche Abteilung der Finanzverwaltung. Außerdem vertritt er den Dekan in allen Angelegenheiten bei dessen Verhinderung.


    6. Der dritte geistliche Kapitular wird auf einmütigen Vorschlag der Apostolischen Vikare für Nuesca, Santiago und Santa Julía aus dem Kreis der Bischöfe der Kirchenprovinz Valsanto ernannt. Die weiteren weltlichen Kapitulare werden je in ihrem Gebiet von den wahlberechtigten valsantinischen Staatsbürgern gewählt.


    7. Gesetzesvorschläge können von allen Kapitularen an den Dekan des Staatskapitels eingereicht werden, der diese im Staatskapitel zur Diskussion und Abstimmung stellt. Ein angenommener Vorschlag wird vom Propst des Staatskapitels veröffentlicht, nachdem er dem Kollegium der Kardinäle einen Einspruch wegen Verstoßes gegen die katholische Lehre ermöglicht hat. Gegen den Einspruch des Kardinalskollegiums kann kein Gesetz erlassen werden.


    Valsanto,
    am fünften Sonntag der Osterzeit im Jahre des Herren 2012



    III. Convocatio Apostolico


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Convocatio Apostolico über die Ernennung und Entlassung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    Nachdem das ordentliche Konsistorium des Kardinalskollegiums Uns eine Veränderung des bezüglich der Kirchenprovinz Valsanto vorgeschlagen hat, erklären Wir Uns damit einverstanden und verfügen und bestimmen daher, dass Dario Rojas, Titularbischof von Marcianopolis, zum Apostolischen Erzvikar für San Pedro und gleichzeitig zum Titularerzbischof von Marcianopolis pro hac vice ernannt wird.


    Valsanto,
    am fünften Sonntag der Osterzeit im Jahre des Herren 2012