Acta Sanctae Sedis, 07.IV.2011 AD

  • Acta Sanctae Sedis vom 07.IV.2011 AD


    I. Apostolische Konstitution »Ad Verbo Sequendum« über die Kirche


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Apostolische Konstitution »Ad Verbo Sequendum« über die Kirche


    Berufen, seinem Wort zu folgen, hat Gott, der in drei Gestalten der Vater, der Sohn und der Heilige Geist ist, alle Menschen der Welt. Dazu ruft er sie in seiner Kirche zusammen, auf dass das Reich Gottes auf Erden vollendet werde.


    Sectio I. Über die Kirche


    1. Die Kirche ist die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche, die von Jesus Christus auf dem Felsen gegründet wurde, der Petrus ist. Sie ist auf die Apostel gegründet und gibt im Nachfolger des Heiligen Petrus und in den Bischofen, die sich in Gemeinschaft mit ihm befinden, deren immerdar lebendiges Wort und deren Hirtengewalt durch die Jahrhunderte weiter.


    2. Durch eine eigene apostolische Konstitution wird bestimmt, in welche Jurisdiktionseinheiten (Erzdiözesen, Diözesen, Administraturen, Prälaturen, etc.) die Kirche gegliedert ist. Selbiges gilt für Sonderstrukturen innerhalb der Kirche wie unierte Kirchenteile oder Ordensgemeinschaften.


    Sectio II. Über den Papst


    3. Der Nachfolger des heiligen Petrus, der Bischof der Kirche von San Pedro, ist das Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi auf Erden und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden. Er besitzt deshalb Kraft seines Amtes in der Kirche über die volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, in Form des Jurisdiktionsprimats und der obersten Lehrgewalt, und er kann diese immer frei und nach eigenem Ermessen ausüben.


    4. Wenn der Papst in Ausübung seines Amtes als Hirte und Lehrer aller Christen kraft seiner höchsten Apostolischen Autorität ex cathedra entscheidet, dass eine Glaubens- oder Sittenlehre von der gesamten Kirche festzuhalten ist, dann besitzt er mittels des ihm im heiligen Petrus verheißenen göttlichen Beistands jene Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche bei der Definition der Glaubens- und Sittenlehre ausgestattet sehen wollte.


    5. Keine Bestimmung dieser Konstitution oder jedes anderen Gesetzes soll so ausgelegt werden, dass sie den Papst in seinem göttlichen Rechte beschränke, alle Angelegenheiten der Kirche persönlich und nach eigenem Ermessen regeln zu können. Ferner kann kein Beschluss in der Kirche Gültigkeit erlangen gegen den ausdrücklichen Willen des Papstes.


    6. Die Bestimmungen über die Wahl des Papstes im Konklave und insbesondere über den Kreis der Wahlberechtigten werden in einer eigenen Konstitution getroffen.


    Sectio III. Über das Konzil


    7. Jeder Bischof steht in der apostolischen Sukzession und vollführt als Nachfolger der heiligen Apostel Gottes Werk auf Erden. Wenn sie sich unter der Leitung des Papstes als Erstem unter den Bischöfen versammeln, gebührt ihnen das Recht, über jede Angelegenheit der heiligen Kirche zu beraten und durch den Papst kraft der höchsten Autorität zu urteilen.


    8. Daher kommen alle Bischöfe und Prälaten, die in der Kommunion mit dem Papst stehen, auf dessen Aufruf zum heiligen Konzil zusammen und erörtern frei unter der Leitung eines vom Papst benannten Sekretärs alle Angelegenheiten der Kirche. Das Kardinalskollegium soll dem Papst Vorschläge für Zeit und Ort von Konzilien unterbreiten dürfen. Trifft das Konzil mit der Mehrheit seiner Stimmen einen Beschluss über eine Konstitution oder ein Dekret oder eine Änderung eines solchen Dokuments, so soll der Sekretär es dem Papst mit der Bitte um Erteilung seiner Zustimmung übermitteln.


    9. Wenn das Konzil nicht tagt, kommen alle Bischöfe, die nicht im Ruhestand sind oder von ihrem Dienst suspendiert sind, zur Apostolischen Generalsynode nach San Pedro zusammen, um über wichtige Angelegenheiten der Kirche zu debattieren. Die Generalsynode tagt unter der Leitung eines Präses, der je an Allerheiligen, am Aschermittwoch sowie am Fest Heiligstes Herz Jesu durch die stimmberechtigten Bischöfe gewählt und anschließend vom Papst ernannt wird. Beschließt die Generalsynode mit der Mehrheit ihrer Stimmen einen Beschluss über ein Dekret oder eine Änderung eines solchen Dokuments, so soll der Präses es dem Papst mit der Bitte um Erteilung seiner Zustimmung übermitteln.


    Sectio IV. Über die Kardinäle


    10. Die Kardinäle der heiligen katholischen und apostolischen Kirche stehen dem Papst als Ratgeber in der Leitung der Weltkirche zur Seite. Dazu treten die Kardinäle zu Konsistorien zusammen, um wichtige Angelegenheiten der Kirche zu beraten und Personalentscheidungen zu treffen. Zum ordentlichen Konsistorium werden alle Kardinäle geladen, die nicht in den Ruhestand versetzt worden sind. Das ordentliche Konsistorium tagt ständig, außer während der Sedisvakanz oder eines Konzils. Hier treten zum außerordentlichen Konsistorium nur die Kardinalbischöfe und Kardinalpriester zusammen.


    11. Kardinäle werden ausschließlich durch den Papst auf Vorschlag des Kardinalskollegiums kreiert. Die Kreierung ist gültig, sobald der Kandidat das päpstliche Ernennungsdekret angenommen und dem Papst seinen Kardinalseid geleistet hat. Jeder Kardinal soll spätestens mit dem Erhalt des Ernennungsdekrets die Bischofsweihe empfangen. Der Papst kann auf Vorschlag des Kardinalskollegiums einen Kardinal in den Ruhestand versetzen und ihn aus diesem wieder zurückholen. Ein Kardinal, welcher sich im Ruhestand befindet, genießt den Status und alle Privilegien und Ehrenvorrechte eines Kardinals, nimmt jedoch nicht mehr an Konsistorien und Konklaven teil, kann auch kein Amt in der Kurie mehr übernehmen und verliert auch ihm verliehene Titelkirchen und Titelbistümer.


    12. Das Kollegium der Kardinäle ist in drei Kardinalsklassen unterteilt, welche die traditionelle Rangordnung im Kardinalskollegium der katholischen Kirche darstellen. Die Kardinäle werden in Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone eingeteilt. Es kann zu jederzeit höchstens drei Kardinalbischöfe und höchstens neun Kardinalpriester geben, die Anzahl der Kardinaldiakone hingegen ist unbegrenzt.


    13. Zur Klasse der Kardinaldiakone gehören all jene Geistlichen an, die durch den Papst erstmalig zum Kardinal kreiert werden, eine ihnen verliehen Titelkirche oder ein ihn verliehenes Titelbistum verloren haben oder in den Ruhestand versetzt worden sind. Wer Kardinaldiakon ist, genießt sämtliche Privilegien des Kardinalsstands, mit Ausnahme der Teilnahme am Konklave.


    14. Zur Klasse der Kardinalpriester gehören die im Konklave stimmberechtigten Kardinäle. Auf Vorschlag des Kardinalskollegiums verleiht oder entzieht der Papst einem Kardinaldiakon eine der neun Titelkirchen in Valsanto, womit der Kardinal zum Kardinalpriester aufsteigt bzw. diesen Status wieder verliert. Über die verliehene Titelkirche führt der Kardinalpriester eine Schirmherrschaft; er ist daher angehalten, regelmäßig Messen in dieser Kirche zu lesen.


    15. Zur Klasse der Kardinalbischöfe gehören diedrei Kurienkardinäle. Alle vier Monate - jeweils an Allerheiligen, am Aschermittwoch und am Fest Heiligstes Herz Jesu - schlägt das Kardinalskollegium den Papst neu drei Geistliche zur Ernennung zu Kurienkardinälen vor. Zur Erhebung zum Kardinalbischof weist ihnen der Papst eines der drei suburbikarischen Bistümer als Titelbistum zu. Diese Bistümer sind Santa Julía, das traditionell dem Kardinal-Staatssekretär zugesprochen wird, Santiago, das traditionell dem Kardinal-Kämmerer zugesprochen wird, sowie Nuesca, das traditionell dem Kardinal-Großinquisitor zugesprochen wird.


    16. Dem Kardinalskollegium steht der Kardinaldekan vor, der vom Kardinalskollegium stets direkt nach der Neuwahl der Kardinalbischöfe aus dem Kreise dieser gewählt und dem Papst zur Ernennung vorgeschlagen wird. Nach dem Papst ist der Kardinaldekan der höchste Amtsträger der einen aheiligen katholischen und apostolischen Kirche.


    Sectio V. Über die Kurie


    17. Die Kurie der einen heiligen katholischen und apostolischen Kirche ist die Gesamtheit der Leitungs- und Verwaltungsorgane des Heiligen Stuhls. Sie untersteht dem Kollegium der Kurienkardinäle unter der Leitung des Kardinaldekans und ist unterteilt in die drei Dikasterien (Staatssekretariat, Heilige Kongregation für die Glaubenslehre, Apostolische Kammer) sowie deren Untergliederung. Zu keiner Zeit besteht das Kollegium der Kurienkardinäle aus mehr als drei Kardinälen. Die Leiter der Untergliederungen der Dikasterien gelten als Kurienmitarbeiter und nicht als Kurienkardinäle, selbst wenn sie den Titel eines Kardinalpriester oder eines Kardinaldiakon tragen.


    18. Das Staatssekretariat steht unter der Leitung des Kardinal-Staatssekretärs und führt die diplomatischen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls, einschließlich derer des Staats Valsantos, und übt die Aufsicht über die Kirchenprovinzen aus. Darunter fallen die Vertretung bei internationalen Organisationen, die Verhandlungen mit ausländischen Regierungen, das Empfangen und Begleiten ausländischer Gäste in Valsanto, die Beratung und Aufsicht über die Metropoliten in organisatorischen Angelegenheiten sowie alle anderen durch Konstitutionen oder Dekrete übertragene Aufgaben.


    19. Die Heilige Kongregation für die Glaubenslehre steht unter der Leitung des Kardinal-Großinquisitors und wacht über die Reinheit der Glaubenslehre, führt die Aufsicht über die Missionsgebiete und die Ordensgemeinschaften, übernimmt alle Angelegenheiten, die sich aus der Ökumene ergeben, und spricht in Fragen des Glaubens Recht. Ferner fungiert sie als Ansprechpartner für alle Geistlichen in Fragen des Glaubens und übernimmt alle anderen durch Konstitutionen oder Dekrete übertragene Aufgaben.


    20. Die Apostolische Kammer steht unter der Leitung des Kardinal-Kämmerers und verwaltet den Kirchenbesitz. In diesem Sinne ist ihr die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit des Staates Valsanto anvertraut. Ferner obliegt ihr die Planung und Durchführung aller Zeremonien in Valsanto und aller Staatsbesuche des Papstes, die Oberaufsicht über die Päpstliche Ehrengarde und alle anderen durch Konstitutionen oder Dekrete übertragene Aufgaben. In Angelegenheiten des Staates Valsanto arbeitet sie eng mit den dazu vorgesehenen Gremien des Staats Valsanto zusammen.


    21. Die Dikasterien können durch Instruktionen mit Zustimmung der Apostolischen Generalsynode weitere Untergliederungen schaffen. Das Staatssekretariat richtet Ämter, die Heilige Kongregation Kommissionen und die Apostolische Kammer Räte ein, die unter der Leitung eines Sekretärs, eines Präfekten bzw. eines Präses stehen. Mit Zustimmung der Kurienkardinäle ernennen sie die Leiter ihrer Untergliederungen selbstständig. Durch Instruktionen können sie ferner mit Zustimmung der Apostolischen Generalsynode andere inhaltliche oder organisatorische Fragen ihrer Dikasterien regeln.


    Valsanto,
    am Donnerstag der vierten Woche der Fastenzeit im Jahre des Herren 2011



    II. Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete


    »Darum geht zu allen Völkern und macht sie zu Jüngern. Tauft sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehrt sie, alle Gebote zu halten, die ich euch gegeben habe. Und ich versichere euch: Ich bin immer bei euch bis ans Ende der Zeit.« So sprach Christus der Herr zu seinen Jüngern und deswegen ist es die Aufgabe der Kirche, in allen Ländern der Welt das Evangelium zu verkünden.


    Sectio I. Über die Teilkirchen


    1. Teilkirchen, in denen und aus denen die eine und einzige katholische Kirche besteht, sind die Diözesen, welche in einer Kirchenprovinz zusammengefasst sind. In der Regel sollen alle Dözesen eines Staates eine einzige Kirchenprovinz bilden. Nur im Ausnahmefall darf eine Diözese keiner Kirchenprovinz angehören (exemte Diözese) oder eine Kirchenprovinz sich über Staatsgrenzen erstrecken. Die Einrichtung, Abänderung und Aufhebung von Kirchenprovinzen ist Sache der Apostolischen Generalsynode, die dem Papst Dekrete in dieser Sache vorschlägt. Ist eine Kirchenprovinz rechtmäßig errichtet, besitzt sie von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.


    2. Jeder Kirchenprovinz steht ein Metropolit vor. Metropolit kann nur sein, wer zugleich mit einem Bischofsamt innerhalb der entsprechenden Kirchenprovinz betraut ist. Die Diözese des Metropoliten steht als Erzdiözese den übrigen Diözesen (Suffragandiözesen) der Kirchenprovinz vor. Eine Suffragandiözese kann nur mit päpstlichen Dispens auch eine Erzdiözese sein, deren Erzbischof jedoch ebenfalls dem Metropoliten untersteht. Die Berufung oder Abberufung des Metropoliten wird dem Papst vom Kardinalskollegium vorgeschlagen.


    3. Der Metropolit leitet seine Kirchenprovinz in eigener Verantwortung und hat darüber zu wachen, dass der Glaube und die kirchliche Disziplin genau gewahrt werden. Er hat seine Kirchenprovinz selbständig zu organisieren und zu verwalten. Er darf dabei alle kirchlichen Rechte ausüben, soweit diese nicht dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind. Der Metropolit kann innerhalb seiner Kirchenprovinz Diözesen errichten, ändern oder aufheben. Er kann dem Kardinalskollegium die Einsetzung oder Abberufung von Bischöfen vorschlagen und diese vollziehen, wenn das Kardinalskollegium keinen begründeten Einspruch erhebt. Er kann in seiner Kirchenprovinz partielles Kirchenrecht erlassen (Partikularrecht) sowie Gremien und Organe einsetzen (z.B. Bischofskonferenzen, Partikularkonzilien, etc).


    4. Die Vorgaben des Heiligen Stuhles sind in allen Kirchenprovinzen zu beachten und umzusetzen. Alle Rechts- und Personalakte des Metropoliten, insbesondere die Ernennung und Abberufung von kirchlichen Amtsträgern sowie die Entscheidungen in der Rechtsetzung und der Kirchengerichtsbarkeit, sind dem Staatssekretariat mitzuteilen.


    5. Jeder Metropolit hat mindestens einmal im Monat einen Bericht über seine Kirchenprovinz an den Heiligen Stuhl zu erstatten. Dieser Bericht ist an das Staatssekretariat zu senden. Der Kardinal-Staatssekretär legt fest, welche Themen der Bericht behandeln soll. Ebenso kann eine längere oder kürzere Berichtsperiode festgelegt werden.


    6. Die Apostolische Generalsynode kann dem Papst ein Dekret vorschlagen, dass für eine Kirchenprovinz eine besondere Verfassung festlegt. Wird ein solches Dekret vom Papst promulgiert, finden alle diejenigen Bestimmungen dieser Konstitution keine Anwendung, die der im Dekret verordneten Verfassung widersprechen. Im Übrigen bleibt die Wirksamkeit dieser Konstitution unberührt.


    7. Der Titel eines Patriarchen und eines Primas bringt in der katholischen Kirche, abgesehen vom Ehrenvorrang, keine Leitungsgewalt mit sich, soweit nicht durch den Heiligen Stuhl etwas anderes festgesetzt wird.


    Sectio II. Über die Missionsgebiete


    8. Alle Gebiete, die nicht einer Kirchenprovinz oder einer exemten Diözese zugeordnet sind, unterliegen direkt der Leitung des Heiligen Stuhles. Für solche Gebiete kann die Apostolische Generalsynode dem Papst ein Dekret vorschlagen, dass Apostolische Vikariate, Apostolische Präfekturen oder Apostolische Administraturen einrichtet. Apostolische Vikare, Präfekten und Administratoren handeln stets im Auftrag des Papstes und besitzen keine eigene Leitungsgewalt.


    9. In diesen Missionsgebieten ist eine besondere Förderung des katholischen Glaubens im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und regionalen Gegebenheiten zu veranlassen. Bei einer ausreichenden Verfestigung des katholischen Glaubens und einer angemessenen und dauerhaften Zahl von Gläubigen kann ein Missionsgebiet in eine ordentliche Kirchenprovinz überführt oder mit anderen Missionsgebieten zu einer solchen zusammengefasst werden.


    10. Apostolische Administraturen werden durch einen Apostolischen Administrator geleitet, der nicht selbst auf dem Gebiet der Administratur residiert und dieses Amt neben seinen anderen Ämtern ausübt. Zum Apostolischen Administrator kann das Kardinalskollegium den Papst nur Priester oder Bischöfe vorschlagen. Dieser übt nach Maßgabe des Heiligen Vaters und des Kardinal-Großinquisitors seelsorgerische Tätigkeiten in der Administratur aus.


    11. Apostolische Präfekturen werden durch einen Apostolischen Präfekten geleitet. Zum Apostolischen Präfekten kann das Kardinalskollegium nur Priester oder Bischöfe vorschlagen, die aber nicht ursprünglich in dem Gebiet, welches die Präfektur umfasst, ansässig oder beheimatet sein müssen. Ist er kein Bischof, erhält der Apostolische Präfekt nichtsdestotrotz Paramente und Insignia eines vollwertigen Bischofes, ohne dessen Weihe zu erlangen. Apostolische Präfekten unterliegen den Weisungen des Heiligen Vaters und denen des Kardinal-Großinquisitors und führen auch nach eigener Maßgabe seelsorgerische Tätigkeiten in der Präfektur aus.


    12. Apostolische Vikariate werden durch einen Apostolischen Vikar geleitet. Zum Apostolischen Vikar kann das Kardinalskollegium nur Priester oder Bischöfe vorschlagen, die aber spätestens mit ihrer Ernennung zum Titularbischof oder zum Titularerzbischof erhoben werden und die Bischofsweihe erhalten sollen. Apostolische Vikare üben selbstständig die Leitung über ihr Vikariat aus und haben alle Rechte eines Suffraganbischofs. Sie unterstehen der Aufsicht des Heiligen Vaters und des Kardinal-Großinquisitors.


    Valsanto,
    am Donnerstag der vierten Woche der Fastenzeit im Jahre des Herren 2011



    III. Dekret »Omnia Pacta« über die Gültigkeit der bislang bestehenden Konkordate


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Dekret »Omnia Pacta« über die Gültigkeit der bislang bestehenden Konkordate


    1. Alle Vereinbarungen, Verträge, Konkordate und Konventionen, die in der Vergangenheit zwischen dem Stuhl Petri oder dem Stuhl Pauli mit, für oder gegenüber einem Staat, einer anderen christlichen Konfession, einer anderen Glaubensgemeinschaft oder einer multilateralen Organisation geschlossen worden und bislang nicht gekündigt worden sind, behalten vorläufig ihre Gültigkeit und werden soweit vom vereinten Heiligen Stuhl übernommen.


    2. Es ist der Wunsch dieses Konzils, dass die Kurie der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche alle diese Vereinbarungen sichten und gegebenenfalls überarbeiten soll, sodass eine einheitliche Diplomatie erkenntlich wird. Sodann sollen diese Vereinbarungen der Apostolischen Generalsynode zur Bestätigung vorgelegt werden.


    3. Wird dieses Dekret aufgehoben, so sollen alle Vereinbarungen, Verträge, Konkordate und Konventionen ihre Gültigkeit verlieren, die bis dahin nicht explizit von der Apostolischen Generalsynode bestätigt worden sind.


    Valsanto,
    am Donnerstag der vierten Woche der Fastenzeit im Jahre des Herren 2011


  • IV. Apostolische Konstitution »Pastor Gregis« über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Apostolische Konstitution »Pastor Gregis« über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro


    Hirte der gesamten Herde des Herrn ist der Bischof der Kirche von San Pedro, in der der heilige Apostel Petrus durch höchste Verfügung der göttlichen Vorsehung Christus im Martyrium das höchste Blutzeugnis gegeben hat.


    Sectio I. Über die Feststellung des Todes des Bischofs von San Pedro


    1. Der Tod des Bischofs von San Pedro muss durch den Kardinalkämmerer festgestellt und beurkundet werden.


    2. Zur Feststellung des Todes des Bischofs von San Pedro soll der Kardinalkämmerer, begleitet durch eine mit einer Hellebarde bewaffneten Wache der Päpstlichen Ehrengarde, als Zeichen des auf den Kardinalkämmerer übergegangen Macht, die päpstlichen Gemächer betreten. Hier hat der Kardinalkämmerer mittels eines Hammers aus Elfenbein dreimal auf die Stirn des Bischofs von San Pedro zu klopfen und ihn dabei jedes Mal auf Alt-Attlisch anzusprechen und ihn unter Nennung seines Geburtsnamens zu fragen, ob er schläft. Antwortet der Bischof von San Pedro nicht, so ist sein Tod offiziell festgestellt.


    3. Nach der Feststellung des Todes hat der Kardinalkämmerer den Fischerring des Bischofs von San Pedro an sich zu nehmen und anschließend die päpstlichen Gemächer zu verschließen und zu versiegeln.


    4. Nach der Versiegelung hat der Kardinalkämmerer die Sterbeurkunde auszustellen, sowie den Tod des Bischofs von San Pedro zuerst dem Kardinalskollegium, anschließend dem Volk von Valsanto durch Erlass und anschließend der gesamten Christenheit durch öffentliche Mitteilung bekannt zu geben.


    5. Ist das Amt des Kardinalkämmerers nicht besetzt, er abwesend oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sein Amt auszuführen, so obliegen seine Aufgaben gemäß dieser Konstitution zunächst dem Kardinalstaatssekretär und bei dessen Abwesenheit oder Vakanz dem Kardinal-Großinquisitor. Ist auch letztgenannter nicht im Amt oder in der Lage seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, so sollen die in dieser Konstitution genannten Aufgaben des Kardinalkämmerers durch den Kardinaldekan durchgeführt werden.


    Sectio II. Über die Vakanz des apostolischen Stuhles


    6. Die Vakanz des apostolischen Stuhles – auch Sedisvakanz genannt – tritt unmittelbar mit dem Tod des Bischofs von San Pedro ein.


    7. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles ist die Leitung der Kirche dem Kardinalskollegium anvertraut, aber nur zur Erledigung jene Fragen, die keinen Aufschub dulden, sowie für die Vorbereitung alles dessen, was zur Wahl des neuen Bischofs von San Pedro erforderlich ist.


    8. Während der Sedisvakanz versammelt sich das gesamte Kardinalskollegium bis zum Beginn der Wahl in der so genannten Generalkongregation. An der Generalkongregation müssen alle Kardinäle teilnehmen, die nicht rechtmäßig verhindert sind, sobald sie über die Vakanz des Apostolischen Stuhles unterrichtet wurden. Die Kongregation wird vom Kardinalkämmerer einberufen und geleitet.


    9. Es ist dafür zu sorgen, dass jeder Kardinal beim Zusammentritt der Generalkongregation ein Exemplar dieser Konstitution zur Verfügung hat. Zugleich müssen alle anwesenden Kardinäle den Eid ablegen, die in der Konstitution enthaltenen Vorschriften zu beachten und das Amtsgeheimnis zu wahren. Dieser Eid, der auch von den Kardinälen abzulegen ist, die später hinzukommen und dieser Kongregation erst in einer zweiten Phase beiwohnen, wird vom Kardinalkämmerer verlesen:


    "Wir Kardinäle der Heiligen Katholischen Kirche versprechen, verpflichten uns und schwören, dass wir alle zusammen und jeder einzelne von uns genau und gewissenhaft alle Normen beachten werden, die in der Apostolische Konstitution über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro des II. Valsantinischen Konzils enthalten sind, und alles streng geheim halten werden, was sich in irgendeiner Weise auf die Wahl des Papstes bezieht oder was von Natur aus Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles die Geheimhaltung erfordert."


    Hierauf soll jeder einzelne Kardinal sprechen: Und ich, N. Kardinal N., verspreche es, verpflichte mich darauf und schwöre es." Während er die Hand auf das Evangelium legt, füge er hinzu: "So wahr mir Gott helfe und die heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre."


    10. In der Generalkongregation sollen die Kardinäle ehest bald folgende Entscheidungen treffen:
    a) die Bestimmung des Tages und der Art und Weise, wie der Leichnam des verstorbenen Papstes in die Valsantinische Basilika zu Überführen ist, um dort zur Verehrung der Gläubigen aufgebahrt zu werden;
    b) die Vorbereitungen für die Trauerfeierlichkeiten des verstorbenen Papstes;
    c) die Bestimmung des Tages, an dem das Konklave beginnen soll;
    d) die Bestimmung über den genauen technischen Ablauf des Konklaves (Zugang zum Konklave-Forum, Zusendung der Passwörter, Eingabe des Votums, etc.);
    e) die Bestimmung des Kardinals, welcher für alle mit dem Konklave verbundenen technischen Abläufe verantwortlich ist. Als solcher soll der Kardinalkämmerer zum Kardinalprior gewählt werden, wenn es nicht andere Gründe gibt, welche gegen die Wahl sprechen, oder er seine Wahl ablehnt. Zudem soll ein Kardinalsubprior gewählt werden, welche für die technische Umsetzung des Konklaves verantwortlich zeichnen muss, wenn der Kardinalprior diesen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann;


    11. Im Namen und mit Zustimmung des Kardinalkollegiums soll der Kardinalkämmerer dann für alles Sorge tragen, was die Umstände zum Schutz der Rechte des Apostolischen Stuhles und zu seiner ordnungsgemäßen Verwaltung nahe legen. Es ist in der Tat Aufgabe des Kämmerers der Heiligen Katholischen Kirche, sich während der Sedisvakanz mit Hilfe des Kardinalkollegiums um die zeitlichen Güter und Rechte des Heiligen Stuhles zu kümmern und diese zu verwalten, unter der Voraussetzung der einmaligen Zustimmung des Kardinalskollegiums für die weniger wichtigen Fragen, und für die schwerwiegenderen Fragen der Zustimmung in jedem einzelnen Falle.


    12. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles hat das Kardinalskollegium keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion bezüglich jener Fragen, die dem Bischof von San Pedro zu Lebzeiten oder während der Ausübung der Aufgaben seines Amtes zustehen; diese Fragen müssen alle ausschließlich dem künftigen Bischof von San Pedro vorbehalten bleiben.


    13. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles dürfen die von den Päpsten erlassenen Gesetze in keiner Weise korrigiert oder abgeändert werden; es dürfen auch keine Hinzufügungen oder Abstriche gemacht werden noch darf von ihnen auch nur teilweise dispensiert werden. Dies gilt vor allem für jene, die die Regelung der Papstwahl betreffen.


    14. Während der Sedisvakanz liegt die gesamte zivile Gewalt des Papstes bezüglich der Leitung des Status Valsantinus beim Kardinalskollegium, das jedoch nur in dringenden Fällen und für die Zeit der Sedisvakanz Dekrete erlassen kann, die nur dann für die Zukunft gültig bleiben, wenn sie vom neuen Papst bestätigt werden.


    15. Die Mitglieder der Kurie behalten Ihre Ämter während der Sedisvakanz nur zur Erledigung der in dieser Konstitution hinterlegten Aufgaben. Mit der Wahl des neuen Bischofs von San Pedro erledigen sich diese Ämter automatisch.


    Sectio III. Über die Wahlberechtigung bei der Wahl des Bischofs von San Pedro


    16. Das Recht, den Bischof von San Pedro zu wählen, steht einzig und allein den Kardinalpriestern und Kardinalbischöfen der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche zu. Die Anzahl der wahlberechtigten Kardinäle beträgt daher immer 12 Kardinäle. Unbedingt ausgeschlossen ist das aktive Wahlrecht eines anderen kirchlichen Würdenträgers oder die Einmischung einer weltlichen Macht, gleich welchen Ranges und welcher Ordnung sie sein mag.


    17. Keiner der wahlberechtigten Kardinäle kann von der aktiven oder passiven Wahl aus irgendeinem Grund oder Vorwand ausgeschlossen werden, jedoch unter Beachtung der in Canon 20 dieser Konstitution enthaltenen Bestimmungen.


    18. Ein Kardinal der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche, wenn er im Konsistorium öffentlich kreiert wurde, hat damit, unter Beachtung der in Canon 16 dieser Konstitution bestimmten Norm, das Recht, den Bischof von San Pedro zu wählen, auch wenn ihm noch nicht das Birett aufgesetzt und der Ring ihm noch nicht überreicht wurde und er den Eid noch nicht geleistet hat. Dieses Recht haben jedoch nicht Kardinäle, die rechtmäßig abgesetzt wurden oder mit Zustimmung des Papstes auf die Kardinalswürde verzichtet haben oder durch den Papst in den Ruhestand versetzt wurden. Das Kardinalskollegium darf abgesetzte oder in den Ruhestand versetzte Kardinäle während der Sedisvakanz nicht wieder aufnehmen oder rehabilitieren.


    19. Alle wahlberechtigten Kardinäle, die zur Wahl des neuen Papstes zusammengerufen wurden, sind kraft heiligen Gehorsams gehalten, der Ankündigung der Einberufung nachzukommen und sich an den dazu festgelegten Ort zu begeben, außer sie seien durch Krankheit oder einen anderen schwerwiegenden Grund verhindert, der jedoch vom Kardinalskollegium als solcher anerkannt werden muss.


    20. Treffen noch wahlberechtigte Kardinäle re integra ein, d. h. vor Beginn der Wahl des Oberhirten der Kirche, werden sie zum Wahlvorgang in dem Stadium zugelassen, in dem er sich befindet.
    Bleibt ein Kardinal dem Konklave ohne einen von der Generalkongregation genehmigten Grund fern, so gilt er mit der Beendigung des Konklaves seines Ranges als Kardinal enthoben, es sei denn er wird vom neugewählten Bischof von San Pedro ausdrücklich in dieser Würde bestätigt.


    21. Wählbar zum Papst ist jeder männliche Katholik, welcher das 35. Lebensjahr vollendet hat, die Voraussetzungen zum Priesteramt erfüllt und in Einheit mit der Gemeinschaft der Gläubigen steht.


    Sectio IV. Über den Wahlort und die zugelassenen Personen


    22. Das Konklave für die Wahl des Bischofs von San Pedro erfolgt innerhalb der Sixtinischen Kapelle und einem innerhalb des Apostolischen Palastes zugehörigen Gästehauses zur Unterbringung der wahlberechtigten Kardinäle.


    23. Vom Augenblick der Festsetzung des Beginns der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl des Papstes werden die Sixtinische Kapelle und die für den Aufenthalt der Kardinäle bestimmten Räume für die nichtautorisierten Personen geschlossen. Insbesondere muss dafür Sorge getragen werden, dass die wahlberechtigten Kardinäle von niemandem erreicht werden können.


    24. Die wahlberechtigten Kardinäle sollen ab Beginn der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl sich jeglicher brieflicher und telefonischer Korrespondenz oder auch jeglicher Kommunikation durch andere Mittel mit Personen, die mit dem Ablauf der Wahl nichts zu tun haben, enthalten, es sei denn, es handelt sich um eine genehmigte und dringende Notwendigkeit, die von Kardinalskollegium anerkannt worden ist. Der Kardinalprior hat jedoch einige Ordenspriester verschiedener Sprachen für die Beichte zuzulassen, ferner zwei Ärzte für eventuelle Notfälle.


    25. Der Kardinalprior oder der Kardinalsubprior als sein Vertreter legt vor Beginn der Wahlhandlungen vor den versammelten, wahlberechtigten Kardinälen diesen Eid ab:
    “Ich, N. Kardinal N., verspreche und schwöre, absolute Geheimhaltung gegenüber allen, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehören, und zwar auf ewig, wenn ich nicht eine ausdrückliche Sondererlaubnis des neugewählten Papstes oder seiner Nachfolger erhalte, über alles, was direkt oder indirekt mit der Wahl und den Abstimmungen für die Wahl des Papstes zu tun hat. Ich verspreche und schwöre überdies, dass ich keinerlei Aufnahmegeräte benutze, sei es zur Registrierung von Stimmen oder von Bildern während der Zeit der Wahl und insbesondere von dem, was direkt oder indirekt irgendwie mit den Wahlhandlungen selber zusammenhängt. Ich erkläre, dass ich diesen Eid in dem Bewusstsein leiste, dass eine Übertretung dessen meiner Person gegenüber zu jenen geistlichen und kanonischen Strafen führen wird, die der zukünftige Papst anzuwenden gedenkt. So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.“


    Sectio V. Über den Ablauf der Wahl


    26. Der Kardinalprior soll rechtzeitig vor Beginn des ersten Wahlgangs mit den Worten “Extra omnes“ signalisieren, dass jeder, der nicht in der Sixtinischen Kapelle zutrittsberechtigt ist, die Kapelle zu verlassen hat. Anschließend sind die Tore der Kapelle zu verschließen und zu versiegeln. Jene Kardinäle, die zu diesem Zeitpunkt die Sixtinische Kapelle nocht nicht betreten haben, werden von dem aktuellen Wahlgang ausgeschlossen. Sie sollen jedoch, sollte ein weiterer Wahlgang notwendig werden, zu diesem in die Sixtinische Kapelle eingelassen werden und von diesem Zeitpunkt an, an dem Konklave teilnehmen dürfen.


    27. Die wahlberechtigten Kardinäle sollen nach der Versiegelung der Sixtinischen Kapelle folgenden Eid ableisten. Dieser wird durch den Kardinalprior verlesen:
    “Wir alle und jeder einzelne wahlberechtigte zu dieser Wahl des Papstes anwesende Kardinal versprechen, verpflichten uns und schwören, uns treu und gewissenhaft an alle Vorschriften zu halten, die in der Apostolischen Konstitution über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro enthalten sind. Ebenso versprechen wir, verpflichten wir uns und schwören, dass jeder von uns, wenn er durch Gottes Fügung zum Papst gewählt wird, sich bemühen wird, das munus petrinum des Hirten der Universalkirche in Treue auszuüben und unermüdlich die geistlichen und weltlichen Rechte sowie die Freiheit des Heiligen Stuhles zu wahren und zu verteidigen. Vor allem aber versprechen und schwören wir, in bedingungsloser Treue und mit allen, seien es Kleriker oder Laien, Geheimhaltung über alles zu wahren, was in irgendeiner Weise die Wahl des Papstes betrifft, und was am Wahlort geschieht und direkt oder indirekt die Abstimmungen betrifft; dieses Geheimnis in keiner Weise während oder nach der Wahl des neuen Papstes zu verletzen, außer wenn vom Papst selbst eine ausdrückliche Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Gleichermaßen versprechen und schwören wir, niemals eine Einmischung, eine Opposition noch irgendeine andere Form zu unterstützen oder zu begünstigen, wodurch weltliche Autoritäten jeglicher Ordnung und jeglichen Grades oder irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen sich in die Papstwahl einzumischen versuchen sollten.“
    Darauf leisten die einzelnen wahlberechtigten Kardinäle mit der folgenden Formel den Eid:
    “Und ich, N. Kardinal N., verspreche, verpflichte mich und schwöre es, und sie fügen hinzu, indem sie die Hand auf das Evangelium legen: so wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.“


    28. Der Papst wird einzig und allein per scrutinium gewählt. Eine Wahl per acclamationem seu inspirationem oder per compromissum darf nicht angewandt werden.


    29. Zur gültigen Papstwahl sind zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Wähler erforderlich. Für den Fall, dass die Anzahl der anwesenden Kardinäle nicht genau durch drei geteilt werden kann, ist für die Gültigkeit der Papstwahl eine Stimme mehr erforderlich. Nach einem erfolglosen Wahlgang kann sofort ein weiterer Wahlgang stattfinden.


    30. Ein Wahlgang dauert sechsunddreißig Stunden. Er kann sich über drei Tage erstrecken. Ein Wahlgang kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Kardinäle ihre Stimme abgegeben haben.


    31. Gesetzt den Fall, dass bei der Wahl des Papstes das Verbrechen der Simonie - Gott bewahre uns davor! - begangen worden sein sollte, sei bekannt gegeben, dass alle diejenigen, die sich schuldig machen sollten, sich die Exkommunikation latae sententiae zuziehen.


    32. Die wahlberechtigten Kardinäle müssen sich jeder Form von Verhandlungen, Verträgen, Versprechen oder sonstiger Verpflichtungen jeder Art enthalten, die sie binden können, einem oder einigen die Stimme zu geben oder zu verweigern. Käme es tatsächlich dazu, so gelten solche Bindung als nichtig und ungültig, auch wenn sie unter Eid eingegangen worden wäre, und niemand soll verpflichtet sein, sich daran zu halten. Darüber hinaus wird sofort die Strafe der Exkommunikation latae sententiae über die Übertreter dieses Verbotes verhangen. Während der Sedisvakanz darf jedoch ein Gedankenaustausch über die Wahl stattfinden.


    33. Den Kardinälen wird untersagt, vor der Wahl Wahlkapitulationen einzugehen, d. h. gemeinsame Abmachungen zu treffen mit dem Versprechen, sie für den Fall einzulösen, dass einer von ihnen zum Pontifikat erhoben würde. Auch solche Versprechungen, sollten sie vorkommen, sind nichtig und ungültig, selbst wenn sie unter Eid abgegeben worden wären.


    34. Schließlich seien die Kardinäle mit Nachdruck und eindringlich ermahnt, sich bei der Wahl des Papstes nicht von Sympathie oder Abneigung leiten zu lassen. Vielmehr sollen sie einzig die Ehre Gottes und das Wohl der Kirche vor Augen haben.


    35. Der Stimmzettel soll in der oberen Hälfte die Worte enthalten: Eligo in Summum Pontificem, während die untere Hälfte frei bleiben muß, um hier den Namen des Gewählten schreiben zu können. Das Ausfüllen der Stimmzettel ist von jedem wahlberechtigten Kardinal geheim zu vollziehen, indem er, möglichst in verstellter, aber deutlicher Schrift, den Namen dessen aufschreibt, den er wählt, wobei jedoch nicht mehrere Namen angegeben werden dürfen, da sonst der Stimmzettel ungültig wäre. Der Zettel muss zweimal gefaltet werden. Anschließend hat der Kardinal den Stimmzettel für alle sichtbar nach oben zu halten und dabei hat er die Worte zu sprechen: „Ich rufe Christus, der mein Richter sein wird, zum Zeugen an, dass ich gewählt habe, von dem ich glaube, dass er nach Gottes Willen gewählt werden sollte.“ Dann hat er den Stimmzettel auf den Teller zu legen, diesen anzuheben und den Wahlzettel in die Urne fallen zu lassen.


    36. Haben alle wahlberechtigten Kardinäle ihren Stimmzettel in die Urne gelegt, beginnt der Kardinalprior mit der Auszählung der Stimmen. Er stellt die Summe aller Stimmen fest, die auf jeden einzelnen entfielen, und wenn keiner in jenem Wahlgang die notwendige Anzahl der Stimmen erhalten hat, so ist der Papst noch nicht gewählt worden; hat aber einer die notwendige Anzahl der Stimmen erhalten, ist die kanonisch gültige Wahl des Papstes erfolgt.


    37. Sofort nach der Auszählung der Stimmen müssen alle Stimmzettel vom Kardinalprior verbrannt werden. Ist der Papst gültig gewählt, so mischt der Administrator des Päpstlichen Hauses trockenes Stroh hinzu, um einen weißen Rauch zu erzeugen. Andernfalls mischt er Pech bei, um schwarzen Rauch zu erzeugen.


    38. Wenn die Abstimmungen in der in Canon 28 festgelegten Vorgehensweise auch nach 12 Wahlgängen nicht zum Erfolg führen, sind die wahlberechtigten Kardinäle einladen, über den einzuschlagenden Weg ihre Meinung zu bekunden. Darauf wird nach dem weiter verfahren, was die absolute Mehrheit von ihnen beschlossen hat. Dennoch wird man nicht davon abweichen können, dass zu einer gültigen Wahl entweder die absolute Mehrheit der Stimmen vorhanden sein muss oder dass zwischen den beiden Namen, die in dem unmittelbar vorhergehenden 12. Wahlgange den größten Stimmenanteil erhalten haben, gewählt wird, wobei dann auch in diesem zweiten Fall nur die absolute Mehrheit erforderlich ist.


    Sectio VI. Über die Annahme der Wahl, die Proklamation und den Beginn des Amtes


    39. Ist die Wahl kanonisch vollzogen, so fragt der Kardinalprior, oder wenn dieser gewählt wurde, der Kardinalsubprior im Namen des ganzen Wählerkollegiums den Gewählten bezüglich der Annahme der Wahl mit folgenden Worten: „Nimmst Du Deine kanonische Wahl zum Papst an?“ (Acceptasne electionem de te canonice factam in Summum Pontificem?). Sobald er die Zustimmung erhalten hat, fragt er ihn: „Wie willst Du Dich nennen?“ (Quo nomine vis vocari?)


    40. Mit der Annahme ist der Gewählte unmittelbar Bischof der Kirche von Valsanto, wahrer Papst und Haupt des Bischofskollegiums; derselbe erhält sogleich die volle und höchste Gewalt über die Universalkirche und kann sie unverzüglich ausüben. Ist der Gewählte kein Bischof, so soll er umgehend durch den Kardinalprior zum Bischof geweiht werden.
    Sämtliche Amtsträger der Kurie scheiden mit der Annahme des Amtes des neuen Papstes von Amtswegen aus ihren Ämtern und Funktionen. Die Kurienämter sind nach der Amtseinführung des neuen Papstes gemäß der Apostolischen Konstitution über die Kirche neu zu besetzen. Die so in das Amt gekommenen Kurienkardinäle amtieren in diesen Ämtern bis zur nächsten regulären Wahl gemäß der Apostolischen Konstitution über die Kirche.


    41. Die wahlberechtigten Kardinäle treten hinzu, um dem neugewählten Papst die Huldigung zu erweisen und das Gehorsamsversprechen zu leisten: Ich, N. Kardinal N., schwöre dem einzigen und wahren Heiligen Vater der universellen, heiligsten katholischen Kirche, Papst N., Treue und Gehorsam. Hierauf folgt ein gemeinsames Dankgebet.


    42. Der Kardinalprior, oder bei dessen Wahl der Kardinalsubprior, verkündet so dann dem wartenden Volk die stattgefundene Wahl und den Namen des neuen Papstes. Hierzu benutzt er die traditionelle Formel Habemus Papam:
    Annuntio vobis gaudium magnum: Habemus Papam!
    Eminentissimum ac Reverendissimum Dominum, Dominum [Vorname in Alt-Attlisch]
    Sanctae Catholicae et Apostolicae Ecclesiae Cardinalem [Nachname],
    Qui sibi nomen imposuit [Papstname in Alt-Attlisch]!

    Der neue Papst soll sofort danach den Apostolischen Segen Urbi et Orbi von der Loggia der Valsantinischen Basilika erteilen.


    Valsanto,
    am Donnerstag der vierten Woche der Fastenzeit im Jahre des Herren 2011