Acta Sancta Sedis, 15.IV.2025 AD

  • Acta Sanctae Sedis
    15.IV.2025 AD

    dato a San Paolo in Vaticano


    I. Päpstliches Dekret »Desidero enim videre vos« über die Struktur der Kurie des Heiligen Stuhls

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    Silvester IV.
    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei,


    Ad venerabili fratri, cardinalis, episcopus, sacerdotum, diaconorum et ceteri populi Dei.


    Fratres et sorores in fide, ad perpetuam rei memoriam!


    Päpstliches Dekret »Desidero enim videre vos« über die Struktur der Kurie des Heiligen Stuhls

    "Denn ich sehne mich danach, euch zu sehen; ich möchte euch ein wenig mit geistlicher Gnadengabe beschenken, damit ihr gestärkt werdet, oder besser: damit wir, wenn ich bei euch bin, miteinander Zuspruch empfangen durch den gemeinsamen Glauben, euren und meinen." (Remer 1, 11-12)


    Sectio I. Die Kurie des Heiligen Stuhls


    1. Dieses Dekret dient dem Zweck Unsere Kurie, wie sie durch Sectio V der Konstitution »Ad Verbo Sequendum« über die Kirche vorgesehen ist, gemäß Canon 18 dieser Konstitution zu gliedern.


    2. Die Gliederung Unserer Kurie wird bei Bedarf durch solche Amtsträger ergänzt, die wir außerhalb der in diesem Dekret vorgesehenen Behörden bestellen, sowie durch solche Behörden, die entweder durch eine Behörde in ihrem Geschäftsbereich untergeordnet (Sektionen, Abteilungen und Ämter jedweder Art) oder durch Unsere Anweisung daneben eingerichtet werden; Wir halten es jedoch für ratsam, dass auf Dauer eingerichtete gleichgestellte Behörden entweder in dieses Dekret aufgenommen werden oder einen eigenen Rechtssatz erhalten.


    3. Die Gliederungen der Kurie wirken bei der Erfüllung der ihnen überantworten Aufgaben nach besten Kräften zusammen. Sie können dazu gemeinsame Gremien bei Bedarf oder auf Dauer einrichten.

    Der Sekretär des Apostolischen Palastes koordiniert bei Arbeit der Gliederungen auf Verwaltungsebene, soweit nicht das Kurienkollegium befasst ist und ein besonderes Mandat nicht besteht; der Kardinaldekan vertritt dabei die Interessen des Kardinalkollegiums.


    Sectio II. Die Hauptglieder der Kurie


    4. Hauptglieder der Kurie sind solche, die den Rang eines Dikasteriums haben und deren Vorsteher immer Teil des Kurienkollegiums sind. Sie sind daher in der Regel zumindest Bischöfe.


    5. Zunächst besteht die Präfektur des Apostolischen Palastes unter der Leitung des Präfekten. Ihr steht die Verwaltung der päpstlichen Paläste und Besitzungen zu und sie nimmt alle zur unmittelbaren Unterstützung des Papstes erforderlichen Aufgaben wahr, einschließlich der Angelegenheiten des Päpstlichen Haushalts und der besonderen Aufgaben nach Canon 3.

    Der Präfektur gehört auch der Privatsekretär Seiner Heiligkeit, der den Papst in besonderer Weise unmittelbar bei der Ausübung seines Amtes unterstützt.

    Ferner gehört ihr der Zeremonienmeister Seiner Heiligkeit an, der die Organisation der päpstlichen Veranstaltungen einschließlich der liturgischen Aspekte koordiniert.

    Schließlich gehört ihr auch der Geheimarchivar des Heiligen Stuhls an, dem das päpstliche Urkundswesen sowie das Urkundswesen anvertraut ist, das ansonsten die Kurie im Ganzen betrifft.


    6. Es besteht auch die Apostolische Kammer unter der Leitung des Kämmerers. Sie verantwortet die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Kurie, die nicht der Präfektur des Apostolischen Palastes zukommen, einschließlich des Kurienbesitzes und der Angelegenheiten der Pilgerreisenden zum Heiligen Stuhl. Sie koordiniert ferner die päpstlichen Werke der Barmherzigkeit innerhalb Valsantos und der Weltkirche (Almosenpflege) und das allgemeine päpstliche Gnadenwesen (Pöniterie).

    Die Kammer nimmt schließlich die besonderen Aufgaben nach Canones 23 bis 25 wahr.


    7. Es besteht das Staatssekretariat unter Leitung des Staatssekretärs. Das Staatssekretariat pflegt die Beziehungen des Heiligen Stuhls zu den Regierungen fremder Staaten und stellt die Verbindung der Teilkirchen mit dem Heiligen Stuhl sowie untereinander sicher. Es führt die Aufsicht über die Apostolischen Nuntien und Delegationen.

    Der Großinquisitor sowie der Präfekt für den Weltklerus sind kraft Amtes Mitglied der Sektion für die Teilkirchen.


    8. Es besteht die Kongregation für die Glaubenslehre unter Leitung des Großinquisitors. Die Kongregation wacht über die Reinheit des Glaubens und die Disziplin des Klerus und der übrigen Gläubigen in allen Gliedern der Kirche. Dabei fördert sie auch Verkündigung des Glaubens, die Pastoral und die Katechese, wacht über die Sakramente und die Erhebungen zur Ehre der Altäre, unterstützt das Lehramt und sichert dessen Verbindlichkeit. Sämtliche Disziplinarverfahren der Kurie sind abschließend der Kongregation vorbehalten.


    9. Es besteht das Dikasterium für den Weltklerus unter Leitung des Präfekten. Das Dikasterium pflegt die Gemeinschaft des Bischofskollegiums mit dem Papst, sichert und überwacht die Ausbildung der Kleriker im Sinne der Einheit der Kirche sowie der kirchlichen Hierarchie und koordiniert die den Klerus betreffenden Personalentscheidungen des Heiligen Stuhls.

    Der Großinquisitor sowie der Staatssekretär sind kraft Amtes Mitglied des Dikasteriums.


    10. Es besteht das Dikasterium für die Missionsgebiete unter der Leitung des Präfekten. Das Dikasterium führt die Aufsicht über die kirchlichen Strukturen, die Neuevangelisierung und den Verkündigungsdienst in den Missionsgebieten und fördert deren weitere Entwicklung.

    Der Großinquisitor, der Staatssekretär und der Präfekt für den Weltklerus sind kraft ihres Amtes Mitglieder des Dikasteriums.


    Sectio III. Sonstige Behörden und Einrichtungen der Kurie


    11. Der Kardinaldekan ist Teil des Kurienkollegiums, auch wenn er kein anderes Amt bekleidet.

    Dem Kardinalskollegium wird ein Sekretariat zur Unterstützung zugeordnet, das der Aufsicht des Kardinaldekans kraft seines Amtes überantwortet ist.


    12. Der Apostolischen Generalsynode wird ein Sekretariat zur Unterstützung zugeordnet, das der Aufsicht durch den Präses der Generalsynode kraft seines Amtes überantwortet ist.

    Es soll zugleich das Konzilspräsidium eines einberufenen Konzils unterstützen und untersteht insoweit dessen Aufsicht.


    13. Es besteht ein Päpstlicher Rat für Liturgie unter der Leitung des Vorsitzenden. Dieser verantwortet die Pflege und Entwicklung der kirchlichen Liturgie einschließlich der Spendung der Sakramente.


    14. Es besteht der Päpstliche Rat für die geistlichen Gemeinschaften unter Leitung des Vorsitzenden. Das Dikasteriums pflegt die Verbindung der Gemeinschaften mit dem Heiligen Stuhl, überwacht die Einhaltung des kanonischen Rechts sowie der besonderen Regeln dieser Gemeinschaften und fördert das Wachstum der Gemeinschaften in der Weltkirche.

    Der Staatssekretär, der Großinquisitor sowie der Präfekt für die Missionsgebiete sind kraft Amtes Mitglied des Rates.


    15. Es besteht ein Päpstlicher Rat für Bildung und Kultur unter der Leitung des Vorsitzenden. Dieser fördert die Kunst, die allgemeine Bildung und die Wissenschaft innerhalb der Kirche, führt die Aufsicht über die Institute, Bibliotheken und Museen des Heiligen Stuhls, die nicht der Zuständigkeit einer anderen Gliederung der Kurie obliegen und pflegt die Kontakte zu weltlichen Institutionen in diesem Bereich.

    Der Großinquisitor, der Kämmerer sowie der Kardinalvikar sind kraft Amtes Mitglieder des Rates.


    16. Es besteht ein Päpstlicher Rat für den Dialog unter der Leitung des Vorsitzenden. Dieser koordiniert die Kontakte mit Gemeinschaften, die nicht in Kommunion mit dem Papst stehen, und mit Gruppierungen anderer Religionen. Er misst dabei den Beziehungen zu den Religionen, deren Stammvater Abraham ist, eine besondere Bedeutung zu.

    Der Staatssekretär, der Großinquisitor sowie der Präfekt für die Missionsgebiete sind kraft Amtes Mitglieder des Rates.


    17. Es kann ein Päpstlicher Beauftragter für die Kommunikation und Medienarbeit des Heiligen Stuhls benannt werden, welcher die Tätigkeit der Kuriengliederungen koordiniert.


    Sectio IV. Das Verfahren der Kurie


    18. Dem Vorsteher der Gliederungen Unserer Kurie wird zur Leitung in der Regel ein leitender Sekretär beigegeben. Bei Bedarf wird dem Vorsteher auch ein Stellvertreter, dem Sekretär können auch mehrere Stellvertreter beigegeben werden.


    19. Sind weitere Mitglieder einer Gliederung bestellt (Kollegium), sollen sie mit grundlegenden Angelegenheiten beteiligt werden sowie über die Arbeit der Gliederung unterrichtet werden. Konsultatoren werden dagegen bei Bedarf hinzugezogen.


    20. Den Gliederungen werden Kurienbeamte in ausreichender Anzahl zugewiesen. Es steht dem Vorsteher frei, einen Privatsekretär zu berufen.


    21. Soweit eine besondere Verfahrensordnung nicht erlassen ist und besondere Aufträge nicht bestehen, verfährt die Leitung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze und Traditionen der Kurie, dem Wohl der Kirche und der Barmherzigkeit. Der Vorsteher ist jedoch angehalten, die Notwendigkeit zum Erlass von Instruktionen und anderen Vorschriften fortlaufend zu prüfen.


    22. Die Verwaltung handelt im Auftrag der Leitung, soweit kein besonderes Mandat erteilt wurde.


    Sectio V. Abschließende Bestimmungen


    23. Unsere Kurie soll angesichts ihrer Bedeutung für Unsere Sorge für die gesamte Kirche von allen Aufgaben der zivilen Verwaltung des Status Valsantinus befreit werden und diese Unserem Staatskapitel für diesen Staat überlassen, auch soweit diese bisher den Kurienbehörden vorbehalten geblieben war. Davon ausgenommen bleibt die diplomatische Vertretung des Heiligen Stuhls sowie die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben, auch insoweit weltliche Fragen betroffen sind.

    Das Zusammenwirken der weltlichen Behörden mit den Kurienbehörden wird durch die Apostolische Kammer koordiniert, soweit nicht die Zuständigkeit der Präfektur Unseres Apostolischen Palastes betroffen ist.


    24. Nicht als Teil Unserer Kurie steht die Kirchenprovinz Valsanto, die durch das Dekret »Respondens Autem« Unseres geliebten Vorgängers Linus III. geordnet worden ist. Gleichwohl soll der Apostolische Erzvikar Mitglied des Kurienkollegiums sein, soweit er dazu berufen ist (Kardinalvikar); ansonsten wird es der Apostolischen Kammer obliegen, die Interessen der Kirchenprovinz zu vertreten.


    25. Neben Unserer Kurie stehen schließlich auch Unser Apostolischer Vikar für das Bistum Vaticano und die von ihm geleitete Verwaltung dieses Bistums.

    Gleichwohl soll der Apostolische Vikar Mitglied des Kurienkollegiums sein, soweit er dazu berufen ist (Kardinalvikar); ansonsten soll es der Apostolischen Kammer obliegen, die Interessen Unserer Diözese Vaticano zu vertreten.



    Gegeben zu San Paolo in Vaticano, am 15. April, dem Dienstag der Karwoche 2025, dem ersten Jahr Unseres Pontifikats

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    II. Päpstliches Dekret »Pro Christo ergo legatione« über das Visitationswesen

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    Silvester IV.
    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei,


    Ad venerabili fratri, cardinalis, episcopus, sacerdotum, diaconorum et ceteri populi Dei.


    Fratres et sorores in fide, ad perpetuam rei memoriam!


    Päpstliches Dekret »Pro Christo ergo legatione« über das Visitationswesen


    "Wir sind also Gesandte an Christi statt und Gott ist es, der durch uns mahnt. Wir bitten an Christi statt: Lasst euch mit Gott versöhnen!" (2. Korinther 5, 20).


    I. Die Apostolische Visitation


    1. Die Visitation soll zugleich als ein Akt der fürsorgenden Hirtengewalt und der Brüderlichkeit durchgeführt werden.
    Ziel einer Apostolischen Visitation ist es, zu überprüfen, ob in den Teilkirchen und Missionsgebieten die Vorschriften des Heiligen Stuhles umgesetzt und befolgt, die Seelsorge angemessen durchgeführt und die Verwaltung ordnungsgemäß organisiert wird.
    Wo keine Teilkirche und kein Missionsgebiet errichtet ist, hat sie zur Aufgabe, die dortige Organisation der Kirche zu beurteilen und geeignete Vorschläge zur Verbesserung kirchlicher Strukturen zu erarbeiten.


    2. Zum Zwecke der Visitation bestellt der Heilige Stuhl Apostolische Visitatoren, die allein ihm verantwortlich sind.
    Zum Visitator bestellt werden kann jede Person, die nicht Amtsträger der betroffenen Teilkirche, geistlichen Gemeinschaft bzw. des betroffenen Missionsgebietes ist.


    3. Eine Visitation kann ordentlich oder außerordentlich durchgeführt werden. Eine ordentliche Visitation hat in regelmäßigen Abständen in allen Ländern und bei allen Gemeinschaften, in denen diese durchführbar ist, stattzufinden, eine außerordentliche Visitation ist durchzuführen, wenn Anlass zur Sorge besteht, die Aufgaben der Kirche könnten in einer Gliederung nicht mehr in der gebotenen Art und Weise wahrgenommen werden.


    4. Die örtlichen Amtsträger sind gehalten, mit dem Apostolischen Visitator vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Dieser hat die Vollmacht, gegenüber jedem Amtsträger, den er visitiert, mag er auch im Weihegrad unter ihm stehen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um die Erfüllung seiner Aufgabe zu gewährleisten.


    5. Der Apostolische Visitator erstattet dem Heiligen Stuhl Bericht und gibt, sollte dies erforderlich sein, Empfehlungen für das weitere Vorgehen ab.

    II. Die bischöfliche Visitation


    6. Es ist Aufgabe und Verpflichtung eines jeden Ordinarius, von Zeit zu Zeit persönlich oder durch Beauftragte alle Gemeinden und kirchliche Einrichtungen zu besuchen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen. Zum Bischöflichen Visitator kann jede Person ernannt werden, die nicht Amtsträger der zu visitierenden Gliederung ist.


    7. Zweck dieser Visitation ist es, den Bischof über die dortige Situation zu informieren, damit dieser gegebenenfalls notwendige Veränderungen durchführen oder anregen kann.


    8. Der Metropolit führt entsprechend die Visitationen zumindest auch in den Ortskirchen durch, die seine Suffragandiözesen sind, sowie bei den geistlichen Gemeinschaften, die ihm unterstellt sind.
    Er kann aus gegebenem Anlass oder zur Wahrnehmung seiner Gesamtverantwortung auch Visitationen bei Gemeinden, Gemeinschaften und Einrichtungen einer Ortskirche vornehmen. Er hat die Visitation vorzunehmen, wenn der Ordinarius sie vernachlässigt hat.

    III. Das Berichtswesen


    9. Zwischen den Visitationen hat der Vorsteher jeder kirchlichen Einrichtung seinem Ordinarius regelmäßig Bericht über die Angelegenheiten der ihm anvertrauten Einrichtung zu erstatten. Er hat aus besonderem Anlass sowie auf Verlangen des Ordinarius jederzeit Bericht zu erstatten.

    10.Art und Umfang der Berichterstattung bestimmen sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen wurden. Auch unter Einhaltung geltender Vorschriften sind Verfälschungen oder Auslassungen relevanter Umstände unzulässig.



    Gegeben zu San Paolo in Vaticano, am 15. April, dem Dienstag der Karwoche 2025, dem ersten Jahr Unseres Pontifikats



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    III. Päpstliches Dekret »Iustitiae Ordinatio Curiae« über die Rechtspflege der Kurie

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    Silvester IV.
    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei,


    Ad venerabili fratri, cardinalis, episcopus, sacerdotum, diaconorum et ceteri populi Dei.


    Fratres et sorores in fide, ad perpetuam rei memoriam!


    Päpstliches Dekret »Iustitiae Ordinatio Curiae« über die Rechtspflege der Kurie


    "Es ströme aber das Recht wie Wasser und die Gerechtigkeit wie ein unversiegbarer Bach." (Amos 5, 24).


    1. Die Rechtspflege der Kurie des Heiligen Stuhls wird, soweit sie nicht durch den Papst als oberstem Richter der Kirche persönlich oder aufgrund seines Mandats durch eine andere Behörde im Einzelfall wahrgenommen wird, durch Kuriengerichte des Heiligen Stuhls wahrgenommen.


    2. Die Richter dieser Kuriengerichte sollen unabhängige Wahrer der Gerechtigkeit in Treue zu Recht und Papst sein. Sie sind in der Regel nicht zugleich dauerhaft mit der Aufgaben der Verwaltung in der Kurie befasst, beaufsichtigen aber die Gerichtsverwaltung in ihrer Zuständigkeit.


    3. Für die alltäglichen Rechtssachen der Kurie ist der Gerichtshof der Rota zuständig. Die Richter der Rota (denen der Titel eines Apostolischen Auditors zusteht) sollen zumindest die Priesterweihe empfangen haben, der Vorsitz einem Bischof übertragen werden.


    4. Wo aber Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Rota zu führen ist, eine Entscheidung einer oberen Kurienbehörde angegriffen wird oder ein sonstiger besonderer Fall vorliegt, soll der Gerichtshof der Apostolischen Signatur zuständig sein.

    Die Richter der Signatur sollen zumindest die Bischofsweihe empfangen haben und der Vorsitz soll einem Kardinal vorbehalten sein.


    5. Die Kirchenanwälte, die nicht als Parteivertreter der Kurie berufen sind (Promotor iustitiae), sind diesen Gerichten beigeordnet, ihnen in ihrer sachlichen Tätigkeit aber nicht verantwortlich.


    6. Soweit nicht eine besondere Prozessordnung vorgeschrieben wird, obliegt die Ordnung der Verfahren den Ordnungen, die der Vorsitzende des Gerichts festsetzt; dazu soll er die anderen Mitglieder, die Kirchenanwälte und die betroffenen Kurienbehörden konsultieren. Im Übrigen folgt der Richter den guten Traditionen, wo diese fehlen dem billigen Ermessen.


    7. Auf Antrag eines Metropoliten kann der Heilige Stuhl dem Metropoliten einer Kirchenprovinz das Privileg verleihen, dass über Rechtsmittel gegen Entscheidungen seiner Gerichtsbehörden allgemein oder in bestimmten Fällen unmittelbar die Apostolische Signatur entscheiden möge.

    Das Privileg wird in der Regel nur gewährt, soweit das Metropolitangericht über Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines untergeordneten Gerichts entschieden hat.



    Gegeben zu San Paolo in Vaticano, am 15. April, dem Dienstag der Karwoche 2025, dem ersten Jahr Unseres Pontifikats

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    IV. Die Instruktion »Tribunal Rotae« über die Richter am Gerichtshof der Kurie ist aufgehoben.


  • V. Apostolische Konstitution »Si vis perfectus« über die geistlichen Gemeinschaften der Kirche


    "Jesus antwortete ihm: Wenn du vollkommen sein willst, geh, verkauf deinen Besitz und gib ihn den Armen; und du wirst einen Schatz im Himmel haben; und komm, folge mir nach!" (Mt 19, 21).


    Sectio I. Über die Rechtspersönlichkeit der geistlichen Gemeinschaften


    1. Die in der Kirche seit jeher bekannten Formen von Instituten und Einrichtungen, die in Gemeinschaft mit dem Heiligen Vater stehen, haben eine besondere Bedeutung für das geistliche Leben der Kirche. Sie haben in oder neben den Teilkirchen eine eigene Rechtsstellung.

    Dies sind insbesondere die Ordensinstitute und andere geistlichen Gemeinschaften.

    Andere Vereinigungen im Volk Gottes zur Förderung der Frömmigkeit und der gelebten Nächstenliebe bleiben unberührt.


    2. Gemeinschaften nach Canon 1 können durch den Heiligen Stuhl oder durch eine Teil- oder Ortskirche errichtet oder, soweit sie in Gemeinschaft mit dem Heiligen Vater anderweitig errichtet wurden, anerkannt werden. Überkommene Gemeinschaften sollen bestätigt werden, insbesondere, wenn ihre Rechtsstellung unklar geworden ist.

    Den Gemeinschaften in diesem Sinne gleichgestellt wird der Zusammenschluss verschiedener Gemeinschaften, die nicht zu einer einzigen vereinigt wurden.


    3. Die Errichtung, Anerkennung oder Bestätigung soll in der Regel durch Dekret oder Instruktion erfolgen. Die Änderung oder Aufhebung bleibt einem besonderen Rechtsakt vorbehalten.

    Im Rahmen der Errichtung, Anerkennung oder Bestätigung erhalten die Gemeinschaften eigene Rechtspersönlichkeit und soll ihnen eine Verfassung bestimmt oder bestätigt werden, welche die innere Ordnung und Untergliederung, Leitung und Rechtssetzung bestimmt.


    4. Die Errichtung, Änderung und Aufhebung solcher Gemeinschaften obliegt grundsätzlich den Ortsbischöfen und Metropoliten, soweit sich der Metropolit diese Zuständigkeit nicht vorbehält.

    Erstreckt sich die Wirkung über die Grenzen der Ortskirche, ist der Metropolit zu befassen, hinsichtlich der Weltkirche der Heilige Stuhl.


    5. Soweit aber diese Gemeinschaften bisher allein dem Heiligen Stuhl unterstehen oder von diesem errichtet wurden, kann ihre Rechtsstellung nur durch Rechtsakte desselben oder mit dessen Genehmigung geändert werden.

    Entsprechendes gilt, soweit eine Unterstellung unter den Metropoliten besteht, in Ansehung der Ortsbischöfe.


    Sectio II. Die Verfassung der Geistlichen Gemeinschaften


    6. Geistliche Gemeinschaften sind insbesondere solche, deren Angehörige zu einer geweihten Lebensweise nach den evangelischen Räten in der dieser Gemeinschaft jeweils eigentümlichen Weise in Übereinstimmung mit dem kanonischen Recht berufen sind oder diese anstreben. Der Entschluss zu einer solchen Lebensweise erfolgt frei und ist ein besonderer Dienst in der Kirche.

    Die Lebensweise dieser Gemeinschaften ist entweder zu verstehen als diese einer Familie eigener Art in Christus oder als eine solche des Rückzuges aus dieser Welt in die Einsamkeit und Stille für Gott.

    Die Aufnahme von Angehörigen oder die Zulassung von Novizen erfolgt durch die Gemeinschaft selbst, jedoch nicht in Widerspruch zur bischöflichen Autorität. Die Entlassung darf nur auf eigenes Ersuchen oder aus gerechtem Grund ausgesprochen werden.


    7. Geistliche Gemeinschaften können auch als solche für Angehörige des Klerikerstandes errichtet werden. Allgemeine Zusammenschlüsse von Klerikern bleiben unberührt.

    Hinsichtlich der Verwendung von Klerikern - mit Ausnahme von Bischöfen - die einer Gemeinschaft angehören, ist zwischen der bischöflichen Autorität und dem verantwortlichen Vorsteher Einvernehmen herzustellen.

    Die Mitgliedschaft von Klerikern jedoch kann - vorbehaltlich besonderer Privilegien - durch allgemeine Rechtsvorschrift geregelt werden.

    Das Recht einer Gemeinschaft, einen eigenen Klerus zu haben (Inkardinationsrecht) verleiht, bestätigt oder entzieht allein der Heilige Stuhl.


    8. Geistliche Gemeinschaften können auch als solche für Angehörige des Laienstandes errichtet werden, die ihren angemessenen zivilen Verpflichtungen neben der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft weiter nachgehen.


    9. Die Vorsteher der Gemeinschaften üben kirchliche Gewalt hinsichtlich der Leitung, Vermögensverwaltung und Disziplin der Angehörigen als väterliche Gewalt innerhalb der Gemeinschaft aus, soweit ihnen keine Jurisdiktionsgewalt übertragen ist.

    Dabei kann die Verpflichtung zur Beteiligung von Versammlungen (Kapiteln) oder Räten vorgeschrieben werden.


    10. Die Berufung eines Vorstehers sowie dessen Abberufung oder Rücktritt bedarf, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bestätigung durch die zuständige Autorität nur, soweit der Gemeinschaft eigene Jurisdiktionsgewalt zusteht.

    Zuständig ist die Autorität, deren Jurisdiktion die Gemeinschaft untersteht, hinsichtlich der Untergliederungen der Vorsteher der jeweils übergeordneten Gliederung, soweit sie nicht dem einer anderen Autorität zugewiesen oder dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist.


    11. Die Amtseinführung eines Vorstehers kann durch den zuständigen Bischof erfolgen, soweit sie nicht einem anderen vorbehalten oder dem Vorsteher oder Beauftragen der übergeordneten Gliederung oder des Zusammenschlusses übertragen ist.

    Sie soll mit der traditionellen bischöflichen Segnung für den Dienst (Benediktion) und der Übergabe der gebräuchlichen Insignien verbunden werden, sofern der erwählte Vorsteher seinen Dienst nicht als Bischof oder Laie versehen wird.


    12. Eine Gemeinschaft, die nicht der vollen Jurisdiktion der Orts- oder Teilkirche unterliegt, kann über die Errichtung und Niederlassung von Niederlassungen als Untergliederungen grundsätzlich selbst entscheiden. Sie soll sich jedoch nicht in Widerspruch zur Teil- oder Ortskirche setzen, in der eine solche Niederlassung gelegen wäre.

    Konflikte solcher Gemeinschaften mit dem Ortsbischof hinsichtlich einer Niederlassung kann der Metropolit schlichten, im Übrigen ist der Heilige Stuhl in jedem Falle zu befassen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.


    Sectio III. Die Aufsicht über die Geistlichen Gemeinschaften


    13. Gemeinschaften unterliegen der Jurisdiktion der Orts- oder Teilkirche, in deren Trägerschaft sie errichtet, anerkannt oder bestätigt wurden, soweit sie nicht der vorrangigen Jurisdiktion eines Zusammenschlusses unterstellt sind oder der Heilige Stuhl ihnen eine eigene Jurisdiktion gewährt hat.

    Jedenfalls unterliegen alle Gemeinschaften auch der Jurisdiktion des Heiligen Stuhls.

    Im Rahmen der Jurisdiktion sollen die notwendigen und nützlichen Maßnahmen der Hirtengewalt getroffen werden.


    14. Gemeinschaften päpstlichen Rechts unterliegen ausschließlich der Jurisdiktion des Heiligen Stuhls.

    Sie haben hinsichtlich ihres Wirkens nach außen jedoch die Interessen der Orts- und Teilkirchen zu achten, soweit sie nicht aufgrund besonderer Privilegien handeln; sie unterliegen der Jurisdiktion einer Orts- oder Teilkirche, soweit sie oder ihre Angehörigen in ihrem Auftrag tätig werden.

    Diesbezügliche Rechtsakte von Ortsordinarien oder anderen Amtsträgern sind nur gültig, soweit sie vom Heiligen Stuhl anerkannt oder solange ihnen auf ausdrücklichen Vortrag nicht widersprochen wurde und sie einen besonderen Bezug zur Orts- oder Teilkirche haben.


    15. Im Übrigen sollen der Metropolit oder Ortsordinarius, dessen Orts- oder Teilkirche diese Gemeinschaft angehört, oder die sonst zuständigen Amtsträger die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen treffen.


    16. Die Vorsteher dieser Gemeinschaften sollen an die zuständige Autorität, also den Heiligen Stuhl, den Ortsordinarius, Metropoliten oder - bei Untergliederungen oder Zusammenschlüssen - einen Oberen regelmäßig Bericht erstatten und durch diese zumindest bei gegebenem Anlass der Visitation unterzogen werden.


    17. Das Wirken der Gemeinschaften, ihrer Untergliederungen und Angehörigen in den Missionsgebieten kann gesondert geregelt werden. Ihr positiver Beitrag zur erfolgreichen Mission ist dabei besonders zu würdigen.