
Acta Sanctae Sedis, 13.IV.2025 AD
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II. Neufassung der Apostolischen Konstitution »Ad Verbo Sequendum« über die Verfassung der Kirche
Berufen, seinem Wort zu folgen, hat Gott, der in drei Gestalten der Vater, der Sohn und der Heilige Geist ist, alle Menschen der Welt. Dazu ruft er sie in seiner Kirche zusammen, auf dass das Reich Gottes auf Erden vollendet werde.
Sectio I. Über die Kirche
1. Die Kirche ist die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche, die von Jesus Christus auf dem Felsen gegründet wurde, der Petrus ist. Sie ist auf die Apostel gegründet und gibt im Nachfolger des Heiligen Petrus und in den Bischofen, die sich in Gemeinschaft mit ihm befinden, deren immerdar lebendiges Wort und deren Hirtengewalt durch die Jahrhunderte weiter.
2. Durch eine eigene apostolische Konstitution wird bestimmt, in welche Jurisdiktionseinheiten (Erzdiözesen, Diözesen, Administraturen, Prälaturen, etc.) die Kirche gegliedert ist. Selbiges gilt für Sonderstrukturen innerhalb der Kirche wie unierte Kirchenteile oder Ordensgemeinschaften.
Sectio II. Über den Papst
3. Der Nachfolger des heiligen Petrus, der Bischof der Kirche von San Pedro und von Vaticano, ist das Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi auf Erden und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden. Er besitzt deshalb kraft seines Amtes in der Kirche über die volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, in Form des Jurisdiktionsprimats und der obersten Lehrgewalt, und er kann diese immer frei und nach eigenem Ermessen ausüben. Er kann Teile seiner päpstlichen Gewalt an Amtsträger seiner Kurie delegieren, jedoch niemals die gesamte Gewalt und niemals unter Ausschluss des zukünftigen Widerrufs sowie niemals die Verfügung über das päpstliche Amt selbst.
4. Wenn der Papst in Ausübung seines Amtes als Hirte und Lehrer aller Christen kraft seiner höchsten Apostolischen Autorität ex cathedra entscheidet, dass eine Glaubens- oder Sittenlehre von der gesamten Kirche festzuhalten ist, dann besitzt er mittels des ihm im heiligen Petrus verheißenen göttlichen Beistands jene Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche bei der Definition der Glaubens- und Sittenlehre ausgestattet sehen wollte.
5. Keine Bestimmung dieser Konstitution oder jedes anderen Gesetzes soll so ausgelegt werden, dass sie den Papst in seinem göttlichen Rechte beschränke, alle Angelegenheiten der Kirche persönlich und nach eigenem Ermessen regeln zu können. Ferner kann kein Beschluss in der Kirche Gültigkeit erlangen, gegen den ausdrücklichen Willen des Papstes.
6. Die Bestimmungen über die Wahl des Papstes im Konklave und insbesondere über den Kreis der Wahlberechtigten werden in einer eigenen Konstitution getroffen.
Hat der Papst seinen Verzicht auf das Amt in freier Entscheidung verkündet oder für den Fall der dauerhaften Behinderung in der Amtsausübung erklärt und ist dieser Fall eingetreten, ist der Verzicht in jedem Falle und unbeschadet anderer Anordnungen unwiderruflich.Sectio III. Über das Kollegium der Bischöfe und über das Konzil
7. Jeder Bischof steht in der apostolischen Sukzession und vollführt als Nachfolger der heiligen Apostel Gottes Werk auf Erden. Die Bischöfe stehen in der Kommission mit dem Bischof von San Pedro und Vaticano, welcher der Erste und Oberste unter ihnen ist, und damit in der Gemeinschaft aller Bischöfe; niemand aber kann das Amt eines Bischofs gültig und rechtmäßig ausüben, der nicht in Kommunion mit dem Papst steht.
8. Wenn sich die Bischöfe der Weltkirche unter der Leitung des Papstes versammeln, gebührt ihnen das Recht, über jede Angelegenheit der heiligen Kirche zu beraten und durch den Papst kraft der höchsten Autorität zu urteilen.Daher kommen alle vom Papst dazu berufenen Bischöfe und Prälaten, auf dessen Aufruf zu einem Heiligen Konzil zusammen.
Das Konzil erörtert frei unter der Leitung eines vom Papst benannten Präsidiums und nach dem dafür für jedes Konzil besonders festgelegten Verfahrens alle Angelegenheiten der Kirche. Das Kardinalskollegium soll dem Papst Vorschläge für Zeit und Ort von Konzilien unterbreiten dürfen. Trifft das Konzil mit der Mehrheit seiner Stimmen einen Beschluss, so soll das Präsidium es dem Papst mit der Bitte um Erteilung seiner Zustimmung übermitteln.9. Wenn das Konzil nicht einberufen ist, tritt an seiner Stelle die Apostolische Generalsynode. Der Papst kann Bischöfe zur Teilnahme an der Apostolischen Generalsynode berufen, um über wichtige Angelegenheiten der Kirche zu beraten. Die Generalsynode tagt ordentlich in San Pedro, wenn der Papst sie nicht in Rem zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode einberuft.
Die Generalsynode tagt unter der Leitung eines Präses, den der Papst ernennt. Die Generalsynode soll dem Papst einen Vorschlag hinsichtlich der Person des Präses machen dürfen. Trifft die Generalsynode mit der Mehrheit ihrer Stimmen einen Beschluss, so soll der Präses diesem dem Papst als Empfehlung übermitteln.Sectio IV. Über die Kardinäle
10. Die Kardinäle der heiligen katholischen und apostolischen Kirche stehen dem Papst als Ratgeber in der Leitung der Weltkirche zur Seite. Dazu treten die Kardinäle zu Konsistorien zusammen, um wichtige Angelegenheiten der Kirche zu beraten. Zum ordentlichen Konsistorium werden alle im Status Valsantinus lebenden Kardinäle geladen. Zu außerordentlichen Konsistorien werden alle Kardinäle geladen. Das ordentliche Konsistorium wird durch den Papst oder durch den Dekan des Kardinalskollegiums regelmäßig unter seinem Vorsitz einberufen. Das außerordentliche Konsistorium wird bei Bedarf allein durch den Heiligen Vater einberufen.
11. Kardinäle werden ausschließlich durch den Papst kreiert. Das Kardinalskollegium kann dem Papst Vorschläge unterbreiten. Die Kreierung ist gültig, sobald der Kandidat das päpstliche Ernennungsdekret entgegengenommen und dem Papst seinen Kardinalseid geleistet hat. Jeder Kardinal soll spätestens mit dem Erhalt des Ernennungsdekrets die Bischofsweihe empfangen. Wünscht der neue Kardinal ausdrücklich, die Bischofsweihe nicht empfangen zu müssen, obliegt es dem Papst, hierfür einen Dispens zu erteilen. Der Papst kann einen Kardinal in den Ruhestand versetzen und ihn aus diesem wieder zurückholen. Ein Kardinal, welcher sich im Ruhestand befindet, genießt den Status und alle Privilegien und Ehrenvorrechte eines Kardinals, muss jedoch nicht mehr an Konsistorien teilnehmen und kann auch kein Amt in der Kurie übernehmen.
12. Das Kollegium der Kardinäle ist in drei Kardinalsklassen unterteilt, welche die traditionelle Rangordnung im Kardinalskollegium der katholischen Kirche darstellen. Die Kardinäle werden in Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone eingeteilt. Es kann zu jederzeit höchstens sechs Kardinalbischöfe geben. Die Anzahl der Kardinalpriester und Kardinaldiakone hingegen ist unbegrenzt. Die Rangordnung der Kardinäle ist eine reine Ehrenrangfolge.
13. Der Klasse der Kardinaldiakone gehören all jene Geistlichen an, die durch den Papst erstmalig zum Kardinal kreiert werden und eine Titeldiakonie verliehen bekommen. Wer Kardinaldiakon ist, genießt sämtliche Privilegien des Kardinalsstands.
14. Zur Klasse der Kardinalpriester gehören die Kardinäle, denen durch den Papst eine valsantinische Titelkirche verliehen wurde. Das Kardinalskollegium kann hierzu Vorschläge unterbreiten. Über die verliehene Titelkirche führt der Kardinalpriester eine Schirmherrschaft; er ist daher angehalten, regelmäßig Messen in dieser Kirche zu lesen.
15. Zur Klasse der Kardinalbischöfe gehören die Kardinäle, denen der Papst eines der drei suburbikarischen Bistümer als Titelbistum zugewiesen hat. Diese Bistümer sind Santa Julía, Santiago, sowie Nuesca. Darüber hinaus gehören diejenigen Kardinäle zu den Kardinalbischöfen, die der Papst zu Auxiliarbischöfen für das Bistum San Pedro ernennt, sowie solche, die zu Auxilarbischöfen für das Bistum Vaticano berufen werden.
16. Dem Kardinalskollegium steht der Kardinaldekan vor. Dieser wird aus den Reihen der Kardinalsbischöfe durch den Papst ernannt, wobei das Konsistorium einen Vorschlag hinsichtlich der Person seines Dekans machen darf. Nach dem Papst ist der Kardinaldekan der höchste Amtsträger der einen, heiligen katholischen und apostolischen Kirche, er gilt innerhalb des Kardinalskollegiums somit als Primus inter pares.
Sectio V. Über die Kurie des Heiligen Stuhls
17. Die Kurie des Heiligen Stuhls ist die Gesamtheit der Leitungs- und Verwaltungsorgane des Heiligen Stuhls. Sie untersteht dem Kollegium der Kurie unter der Leitung des Kardinaldekans. Dem Kurienkollegium gehören neben dem Papst nur der Kardinaldekan und die Vorsteher der Dikasterien an, soweit nicht der Papst weiteren Kardinälen, Bischöfen, Priestern oder anderen geeigneten Personen die Mitgliedschaft für die Dauer der Ausübung eines bestimmten Amtes verleiht.
18. Der Papst bestimmt die Dikasterien und ihre Zuständigkeiten. Andere Behörden und Organe des Heiligen Stuhls können einem Dikasterium gleichgestellt oder mit besonderem Status errichtet werden.
19. Die Vorsteher der Dikasterien (Präfekten) regeln alle Angelegenheiten, die diesen übertragen wurden, kraft der ihnen dazu übertragenen päpstlichen Vollmacht und haben dabei Teil an der Apostolischen Gewalt. Sie stellen sicher, dass sie stets in Übereinstimmung mit dem Papst handeln. Auf Dauer soll das Amt eines Präfekten nur jemandem übertragen werden, der keine weiteren Amtspflichten außerhalb der Kurie zu erfüllen hat und damit am Sitz ihrer Behörde residieren kann.
20. Der Papst kann weitere Personen zu Mitgliedern eines Dikasteriums berufen, die den Präfekten bei seiner Arbeit unterstützen und beraten. Sind sie berufen, einen Teil der Geschäfte des Dikasteriums in päpstlicher Vollmacht selbst zu verantworten, stehen sie insoweit innerhalb des Dikasteriums dem Präfekten gleich.
21. Andere Mitarbeiter der Dikasterien (Kurienbeamte), die sowohl Kleriker als auch Laien sein können, handeln unter der Verantwortung des Präfekten und im Rahmen des ihnen zugewiesenen Mandats, soweit sie nicht besonders durch den Papst bevollmächtigt werden.
Schließlich kommt denen, die als Konsultatoren berufen werden, ausschließlich eine beratende Funktion zu, soweit ihnen nicht besondere Aufgaben zugewiesen werden.22. Die Dikasterien können durch Instruktionen ihre Organisation, ihr Verfahren und die ihnen übertragenen Angelegenheiten der Kirche regeln. In grundsätzlichen Fragen sollen die Apostolische Generalsynode oder das Konzil befasst werden, sofern sie tagen.
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III. Neufassung der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete
»Darum geht und macht alle Völker zu meinen Jüngern; tauft sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehrt sie, alles zu befolgen, was ich euch geboten habe. Und siehe, ich bin mit euch alle Tage bis zum Ende der Welt.« (Mt 28, 19)
So sprach Christus der Herr zu seinen Jüngern und deswegen ist es die Aufgabe der Kirche, in allen Ländern der Welt das Evangelium zu verkünden.Sectio I. Über die Teilkirchen
1. Die Teilkirchen sind in der Gemeinschaft der einen, heiligen und katholischen Kirche selbstständige Glieder der Kirche mit eigener Rechtspersönlichkeit, welche einzig durch Dekret des Heiligen Stuhls gültig errichtet, geändert oder aufgehoben werden können; die Bestätigung überkommener Teilkirchen soll in der Regel durch Dekret erfolgen. Sie haben ihr eigenes Recht, ihren eigenen Klerus und gehören einem gültigen Ritus der Kirche an, wenn ihnen kein eigener Ritus genehmigt wurde.
2. Teilkirchen, sind die Diözesen, welche in einer Kirchenprovinz zusammengefasst sind. In der Regel sollen alle Diözesen eines Staates eine einzige Kirchenprovinz bilden. Nur im Ausnahmefall darf eine Diözese keiner Kirchenprovinz angehören (exemte Diözese) oder eine Kirchenprovinz sich über Staatsgrenzen erstrecken. Besteht ein besonderer Bedarf, kann eine Verfassung eigener Art (sui generis) bestimmt werden.3. Jeder Kirchenprovinz steht ein Metropolit vor. Metropolit kann nur sein, wer zugleich mit einem Bischofsamt innerhalb der entsprechenden Kirchenprovinz betraut ist. Der Metropolit wird allein vom Papst berufen und von seinem Amt entbunden; das Kollegium der Kardinäle darf hierzu Vorschläge unterbreiten. Die Diözese des Metropoliten steht als Erzdiözese den übrigen Diözesen (Suffragandiözesen) der Kirchenprovinz vor. Eine Suffragandiözese kann nur mit päpstlichen Dispens auch eine Erzdiözese sein, deren Erzbischof jedoch ebenfalls dem Metropoliten untersteht.
4. Der Metropolit leitet seine Kirchenprovinz in eigener Verantwortung und hat darüber zu wachen, dass der Glaube und die kirchliche Disziplin genau gewahrt werden. Er hat seine Kirchenprovinz selbstständig zu organisieren und zu verwalten. Er darf dabei alle kirchlichen Rechte ausüben, soweit diese nicht dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind.
Er kann insbesondere in seiner Kirchenprovinz partielles Kirchenrecht erlassen (Partikularrecht) sowie Gremien und Organe einsetzen (z.B. Bischofskonferenzen, Partikularkonzilien, etc.), soweit dies nicht im Widerspruch mit dem allgemeinen Recht steht.5. Der Metropolit kann innerhalb seiner Kirchenprovinz Diözesen errichten, ändern oder aufheben, die ihrerseits Ortskirchen dieser Kirchenprovinz mit eigenem Recht und eigenem Klerus sind.
In Übereinstimmung mit dem Heiligen Stuhl hat der Metropolit das Recht, die ihm nachgeordneten Amtsträger der Kirchenprovinz, insbesondere den Bischof für eine Diözese der Kirchenprovinz (Ortsordinarius) und andere Bischöfe zu dessen Unterstützung (Auxiliarbischöfe) zu ernennen, zu versetzen oder abzuberufen und die Bischofsweihe nach den geltenden Vorschriften zu spenden.
6. Die Ortsordinarien der Suffragandiözesen üben in ihrer Diözese ihre Gewalt auch im Rahmen des allgemeinen Rechts ausschließlich in Übereinstimmung mit dem Metropoliten ihrer Kirchenprovinz aus, soweit nicht der Heilige Stuhl etwas anderes genehmigt. Sie haben jedoch das Recht, sich jederzeit an den Heiligen Stuhl zu wenden; sie sind dazu verpflichtet, wenn der Metropolit seine Pflichten verletzt.
Sie können in ihrer Diözese Partikularrecht erlassen und Gremien einsetzen. Der Ortsordinarius hat das Recht, in Übereinstimmung mit dem Metropoliten und dem Heiligen Stuhl die Amtsträger der Diözese und der dieser zugehörigen Einrichtungen zu berufen, zu versetzen oder abzuberufen; Auxiliarbischöfe können insoweit nur kraft besonderer Vollmacht handeln.
7. Die Bischöfe, die einer Diözese beigegeben sind, ohne ihr vorzustehen (Auxiliarbischöfe) üben ihre bischöflichen Vollmachten darüber hinaus nur in Übereinstimmung mit dem Ortsordinarius aus, soweit nicht der Heilige Stuhl etwas anderes genehmigt. Sie haben jedoch das Recht, sich jederzeit an den Metropoliten und den Heiligen Stuhl zu wenden; sie sind dazu verpflichtet, wenn der Ortsordinarius seine Pflichten verletzt.
8. Es obliegt den Metropoliten der Kirchenprovinzen und den Ortsordinarien der Diözesen insbesondere, die Angelegenheiten der kirchlichen Glieder (insbesondere der Pfarrgemeinden), Gemeinschaften (insbesondere der örtlichen Orden und Institute) und sonstigen Einrichtungen im Rahmen des Rechts zu ordnen und zu überwachen sowie ihnen ein guter Hirte zu sein.
Diese Hirtengewalt erstreckt sich nicht auf solche Einrichtungen, die einer anderen Gliederung zugehören, durch päpstliches Recht reguliert oder sonst allein dem Heiligen Stuhl unterstehen.9. Die Vorgaben des Heiligen Stuhles sind in allen Kirchenprovinzen zu beachten und umzusetzen. Das Recht des Metropoliten, Visitationen und andere Maßnahmen innerhalb seiner Kirchenprovinz anzuordnen, kann nur durch den Heiligen Stuhl beschränkt werden.
10. Jeder Metropolit hat den Heiligen Stuhl regelmäßig über die Angelegenheiten der Kirchenprovinz zu unterrichten. Er und jeder andere Bischof ist verpflichtet, unverzüglich auf Anforderung des Heiligen Stuhls Bericht zu erstatten.
11. Der Titel eines Patriarchen und eines Primas bringt, abgesehen vom Ehrenvorrang, keine Leitungsgewalt mit sich, soweit nicht durch den Heiligen Stuhl etwas anderes festgesetzt wird.
Sectio II. Über die Missionsgebiete
12. Die kirchliche Tätigkeit in Gebieten, die nicht einer Teilkirche zugehören, unterliegen direkt der Leitung des Heiligen Stuhles. Durch Instruktion oder Dekret können Apostolische Vikariate, Apostolische Präfekturen, Apostolische Missionen oder sonstige kirchliche Gliederungen errichtet werden. Deren Vorsteher handeln stets im Auftrag des Heiligen Stuhls und erstatten diesem fortlaufenden Bericht s;ie besitzen keine Leitungsgewalt aus eigenem Recht, auch nicht, wenn sie Bischof sind.
13. In diesen Missionsgebieten ist eine besondere Förderung des katholischen Glaubens im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und regionalen Gegebenheiten zu veranlassen. Bei einer ausreichenden Verfestigung des katholischen Glaubens und einer angemessenen und dauerhaften Zahl von Gläubigen kann ein Missionsgebiet in eine ordentliche Kirchenprovinz überführt oder mit anderen Missionsgebieten zu einer solchen zusammengefasst werden.
14. Apostolische Missionen werden durch einen Apostolischen Superior geleitet, der nicht selbst auf dem Gebiet der Mission residieren und dieses Amt neben anderen Ämtern ausüben kann. Zum Apostolischen Superior sollen nur Priester oder Bischöfe berufen werden, soweit die Verwaltung nicht einem Orden übertragen wird. Der Superior übt nach Maßgabe des Heiligen Stuhls seelsorgerische Tätigkeiten in der Mission aus.
15. Apostolische Präfekturen werden durch einen Apostolischen Präfekten geleitet. Zum Apostolischen Präfekten soll nur ein Priester oder Bischof berufen werden, der aber nicht ursprünglich in dem Gebiet, welches die Präfektur umfasst, ansässig oder beheimatet sein muss. Ist er kein Bischof, erhält der Apostolische Präfekt nichtsdestotrotz Paramente und Insignien eines vollwertigen Bischofs, ohne deswegen ein bischöfliches Amt zu erlangen. Apostolische Präfekten unterliegen der besonderen Aufsicht und Leitung des Heiligen Stuhls, führen jedoch auch nach eigener Maßgabe seelsorgerische Tätigkeiten in der Präfektur aus.
16. Apostolische Vikariate werden durch einen Apostolischen Vikar geleitet. Zum Apostolischen Vikar sollen nur Bischöfe berufen werden. Apostolische Vikare üben selbstständig die Leitung über ihr Vikariat aus und haben alle Vollmachten eines Ortsbischofs, unterliegen jedoch der besonderen Aufsicht und Leitung des Heiligen Stuhls.
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III. Änderungen an einigen Rechtstexten des kanonischen Rechts
Sectio I. Änderungen am Dekret »Ius Canonicum« über die kanonische Rechtsgebung.
Die nachfolgend genannten Bestimmungen des Dekrets werden neu gefasst, im Übrigen gilt das Dekret unbeschränkt und unverändert fort:
11. Konstitutionen regeln grundsätzliche Angelegenheiten der Weltkirche. Sie werden ausschließlich vom Heiligen Stuhl erlassen.
12. Universalkirchliche Dekrete regeln allgemeine und spezielle Bestimmungen in Angelegenheiten der Weltkirche. Sie werden ausschließlich vom Heiligen Stuhl erlassen.
13. Instruktionen regeln organisatorische Angelegenheiten der Kurie sowie der Weltkirche oder Fragen des Lehramtes, indem sie Dokumente der Glaubenslehre auslegen, erklären und erweitern. Sie werden durch den Vorsteher eines Dikasteriums, einer anderen dazu berechtigten Behörde oder einem besonders ermächtigten Amtsträger der Kurie in Übereinstimmung mit dem Heiligen Vater erlassen.
14. Gesetze des Staates Valsanto regeln das weltliche Leben in dem Staat, welcher der Heilige Stuhl regiert. Sie werden durch den Heiligen Stuhl erlassen. Die Gesetzgebung soll in der Regel auf Vorschlag eines weltlichen Organs des Staates oder nach dessen Anhörung erfolgen. Verordnungen des Staates Valsanto können daneben auch von weltlichen Organen erlassen werden, soweit diese dazu ermächtigt sind und der Heilige Stuhl nicht widerspricht.
15. Völkerrechtliche Verträge des Heiligen Stuhls mit anderen Völkerrechtssubjekten oder Verträge, die der Heilige Stuhl mit anderen Religionsgemeinschaften schließt, sind Bestandteil des kanonischen Rechts. Sie sind zugleich Bestandteil des weltlichen Rechts des Staates Valsanto.
16. Kirchliche Gesetze, welche auch als Partikulardekrete bezeichnet werden, können von jedem Amtsträger, insbesondere von Metropoliten und Ortsordinarien für den Bereich ihrer Jurisdiktion erlassen werden, sofern sie nicht den Rechtsvorschriften des Heiligen Stuhls oder der übergeordneten Instanz zuwiderlaufen.
Rechtsvorschriften von geringerem Rang, welche auch als Partikularinstruktionen oder nach sonst für ihre Art gebräuchlichen Begriffen bezeichnet werden können, können durch Partikulardekrete zugelassen oder im fortgeltenden Gewohnheitsrecht begründet werden.
17. Durch ein Statut wird einer Organisation oder Gemeinschaft der Kirche eine Verfassung verliehen. Das Statut wird bestimmt durch den, in dessen Autorität die Organisation fällt, sofern sie nicht kraft Natur der Sache ausschließlich dem Heiligen Stuhl zufällt.
18. Ebenfalls als Rechtsakt gültig sind päpstliche Urkunden (Bullen) und Schreiben, die durch den Heiligen Vater aus eigenem Antrieb in einer bestimmten Sache verfasst werden (Motu proprio).
20. Durch einen Dispens kann der Heilige Stuhl eine Person von jeder Rechtsvorschrift im Einzelfalle befreien. Jede andere Instanz kann nur einen Dispens erteilen, zu dem sie ausdrücklich befugt ist. Auf einen Dispens besteht kein Rechtsanspruch.
Sectio II. Dekret »Ille iussisset« über die Weiheämter
Die nachfolgend genannten Bestimmungen des Dekrets werden neu gefasst, im Übrigen gilt das Dekret unbeschränkt und unverändert fort:
2. Zur Weihe eines Bischofs ist jeder andere Bischof befugt, sofern der Weihekandidat gültig ernannt wurde. Die Ernennung kann nur durch die Autorität des Heiligen Stuhls oder durch den Metropoliten einer Teilkirche in Übereinstimmung mit dem Heiligen Stuhl erfolgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Wird ein Bischof für eine Diözese ernannt, die einem anderen zugewiesen ist, so gilt der andere mit dieser Ernennung als entpflichtet.
Eine Weihe ohne gültige Ernennung hat die excommunicatio latae sententiae für alle willentlich und wissentlich daran Beteiligten zur Folge, deren Aufhebung ausschließlich in der Gewalt des Heiligen Stuhls liegt.
Die Weihe sollte nach Möglichkeit durch mindestens einen weiteren Bischof konzelebriert werden.
4. Zum Priester geweiht werden kann jeder rechtgläubige männliche Katholik, der in Kommunion mit dem Heiligen Vater steht und in der Theologie ausgebildet wurde, sofern er für das Amt geeignet und unverheiratet ist.
6. Das Diakonat ist die erste höhere Weihestufe der heiligen Kirche. Die Weihe wird durch einen Bischof gespendet.
12. Jeder geweihte Geistliche muss dem Klerus einer Teilkirche oder einer dazu befähigten Gemeinschaft nach kanonischem Recht angehören. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsteher oder sein Bevollmächtigter, sofern er die Weihe nicht selbst vollzieht, etwas anderes bestimmt ist oder der Heilige Stuhl die Aufnahme anordnet.
Der Wechsel in einen anderen Klerus bedarf innerhalb einer Teilkirche der Zustimmung des Metropoliten, innerhalb einer Gemeinschaft der Zustimmung des jeweiligen Oberen sowie zwischen diesen des Einvernehmens beider Seiten, soweit nicht etwas anderes bestimmt oder durch den Heiligen Stuhl angeordnet wird.
Wer keinem Klerus angehört, ohne den Stand eines Klerikers verloren zu haben, ist in der Ausübung der damit verbundenen Vollmachten suspendiert.
13. Die gültige Weihe verleiht dem Geweihten ein untilgbares Prägemal (Character indelebilis), sodass sie - einmal empfangen - niemals ungültig wird.
Jedoch kann die Ausübung der mit dem Weiheamt verbundenen Vollmachten beschränkt oder gänzlich untersagt werden, womit die Effekte ihrer Ausübung als kanonisch unerlaubt gelten.
14. Die endgültige Entfernung aus dem Klerikerstand - sei es auf dem Straf- oder dem Gnadenwege - erfolgt ausschließlich in Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften des Heiligen Stuhls oder durch diesen. Hinsichtlich der Bischöfe ist die endgültige Entfernung dem Papst grundsätzlich vorbehalten.
15. Kein Bischof soll die Weihe empfangen, ohne nach dem feierlichen Bekenntnis des wahren Glaubens seine Treue mit dem Papst und dem Metropoliten seiner Kirchenprovinz sowie ihren Nachfolgern versprochen zu haben. Alle anderen Weihekandidaten sollen zugleich ihrem Bischof und seinen kanonischen Nachfolgern die Treue versprechen; dies gilt entsprechend für andere Oberen.
Sectio III. Dekret »Causae Totae« über die Gerichtsbarkeit
Die nachfolgend genannte Bestimmung des Dekrets wird neu gefasst, im Übrigen gilt das Dekret unbeschränkt und unverändert fort:
20. Die Zulassung von Anwälten und Anklagevertretern obliegt dem Gericht, soweit nicht das anwendbare Recht etwas anderes bestimmt. Eine höhere Instanz kann mit der Frage der Zulassung oder Ausschließung noch während der Anhängigkeit der Sache bei dem unteren Gericht befasst werden, jedoch nicht, soweit dies ersichtlich nur die Verschleppung der Sache bezweckt.
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IV. Neufassung des Ersten Gesetzes für den Staat Valsanto, nunmehr genannt »Weltliches Grundgesetz für den Staat Valsanto«
1. Der Staat Valsanto besteht als souveräner Staat und umfasst das gesamte weltliche Herrschaftsgebiet des Heiligen Stuhls einschließlich des Gebiets des Colle Vaticano.
Er ist unabänderlich mit dem Heiligen Stuhl verbunden, der als Staatsoberhaupt die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt besitzt. Nach Maßgabe dieses Gesetzes übt das valsantinische Staatskapitel stellvertretend diese Gewalten aus, soweit sie nicht der Kurie übertragen sind.
2. Das Staatskapitel besteht aus drei geistlichen und drei weltlichen Kapitularen; der Heilige Stuhl kann zusätzliche Staatskapitulare berufen, die jeweils in gleicher Zahl geistlich und weltlich sein sollen. Die Staatskapitulare sollen für eine befristete Amtszeit berufen werden, die verlängert werden kann.
Die geistlichen Kapitulare sind aus der Kurie zu berufen und aus ihrer Mitte der Dekan des Staatskapitels.
Die weltlichen Kapitulare sind aus der Mitte der Staatsbürger des Staates Valsanto zu berufen.
3. Der Dekan des Staatskapitels ist die erste Dignität des Staates Valsanto. Er sitzt dem Staatskapitel vor und überwacht die Staatsverwaltung. Er wird durch einen geistlichen Staatskapitular vertreten, der als Propst des Staatskapitels zu seinem ständigen Vertreter bestellt wird.
4. Der Generalsekretär des Staatskapitels ist als weltlicher Staatskapitular die zweite Dignität des Staates Valsanto und leitet die allgemeine weltliche Staatsverwaltung.
Nach seiner Ernennung hält er als Princeps Vicarius für die Dauer seiner Amtszeit fürstlichen Rang und erhält die Stellung eines Legatus Extraordinarius in der Kurie, um an der diplomatischen Vertretung in weltlichen Angelegenheiten mitzuwirken.
5. Der Thesaurar des Staatskapitels ist als weltlicher Staatskapitular die dritte Dignität des Staates Valsanto sowie der Vertreter des Generalsekretärs.
Nach seiner Ernennung erhält er die Stellung eines Quaestor Extraordinarius in der Kurie, um an der weltlichen Finanzverwaltung mitzuwirken.
6. Der Gerichtsvikar des Staatskapitels ist ein weltlicher Staatskapitular, dem die Leitung der weltlichen Rechtspflege obliegt. Nach seiner Ernennung erhält er die Ehrenstellung eines Auditor Extraordinarius bei den Gerichtsbehörden der Kurie.
7. Einer der weiteren geistlichen Staatskapitulare soll zum Staatsvisitator bestellt werden, der die Zusammenarbeit mit den Behörden der Kurie leitet und koordiniert.
8. Gesetzesvorschläge werden im Staatskapitel beraten und beschlossen. Der Dekan des Staatskapitels kann die beschlossenen Gesetze ausfertigen, damit sie nach ihrer Verkündung im Amtsblatt Rechtskraft erlangen, oder ihnen wegen eines Verstoßes gegen göttliches oder kirchliches Recht oder Beeinträchtigung der Interessen des Heiligen Stuhls widersprechen. Andere Behörden können im Rahmen der Gesetze Verordnungen erlassen, soweit nicht der Dekan des Staatskapitels widerspricht. Auf Verlangen des Generalvikars des Staatskapitels ist der Widerspruch dem Kurienkollegium vorzulegen, auf dessen Empfehlung der Heilige Vater abschließend darüber entscheidet
9. Das Staatskapitel hat eine Konsultationsordnung zu erlassen, durch welche die Bestimmung von Konsultatoren durch die volljährigen Staatsbürger des Staates Valsanto geregelt wird. Die Konsultatoren sollen zu Angelegenheiten der weltlichen Verwaltung auf örtlicher Ebene gehört werden und entsprechend der Bevölkerungszahl geeignete Delegaten in das Konsultatorenkollegium des Staates entsenden, das zur Tätigkeit des Staatskapitels gehört werden soll.
Soweit sich die Strukturen als geeignet erweisen, sollen ihnen Mitbestimmungsrechte bis hin zu einem Initiativ- und Rückstellungsrecht für Gesetzesvorschläge des Staatskapitels eingeräumt werden. Das Staatskapitel trägt dafür Sorge, dass die Interessen des Heiligen Stuhls oder des Staates Valsanto durch ihre Mitwirkung in keinem Falle gefährdet werden.
10. Für die weltliche Gerichtsbarkeit des Staates Valsanto werden eigene Gerichte mit zumindest zwei Instanzen eingerichtet, für deren Leitung und Verwaltung der Gerichtsvikar des Staatskapitels verantwortlich ist, der sachkundige Richter in erforderlicher Anzahl bestellt. Gegenstände des weltlichen Verfahrens sind die Verhängung einer Strafe, die Feststellung rechtserheblicher Tatbestände oder der Schutz bestimmter Rechte, soweit kein kirchenrechtliches Verhältnis betroffen ist und keine andere Behörde zuständig ist.
Gnadenerweise wegen der Entscheidungen der weltlichen Gerichte gewährt der Heilige Vater, der den Dekan des Staatskapitels ermächtigen kann; das Gutachten eines kirchlichen Gerichts kann eingeholt werden.
Dem Heiligen Stuhl steht das Recht zu, unmittelbar über jeden Rechtsstreit zu entscheiden; er unterliegt der weltlichen Gerichtsbarkeit nur, soweit er sich ihrem Spruch unterwirft und kein päpstliches Vorrecht betroffen ist.
11. Die Verwaltung des in der Stadt Rem gelegenen Teils des Territoriums des Staates Valsanto wird den dortigen Kurienbehörden übertragen, die sich jedoch zu jeder Zeit der Hilfe der Behörden des Staates bedienen können.
Wann immer Interessen von Bürgern ohne besonderen Bezug zur Kurie besonders betroffen sind, soll auf eine angemessene Beteiligung des Staatskapitels und der Konsultatoren geachtet werden.12. Änderungen dieses Grundgesetzes erlässt allein der Heilige Stuhl. Das Staatskapitel kann Anträge für eine Änderung vorlegen.