Acta Sancta Sedis, 7.I.2024 AD

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    Acta Sanctae Sedis vom 07.I.2024 AD


    Simon II.

    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes



    Convocatio Apostolico über die die Änderung der Konstitution »Ad Verbo Sequendum«




    Im Lichte der sich stetig ändernden Anforderungen der einen heiligen, katholischen Kirche und vor dem Hintergrund des sich wandelnden Kollegiums der Kardinäle als höchstes Beratergremium des Nachfolger Christi, bestimmen Wir, das die Konstitution »Ad Verbo Sequendum« entsprechend der nachfolgenden Punkte als geändert gilt:



    1. Canon 10 der Apostolischen Konstitution »Ad Verbo Sequendum« über die Kirche wird wie folgt neu gefasst: „Die Kardinäle der heiligen katholischen und apostolischen Kirche stehen dem Papst als Ratgeber in der Leitung der Weltkirche zur Seite. Dazu treten die Kardinäle zu Konsistorien zusammen, um wichtige Angelegenheiten der Kirche zu beraten und Personalentscheidungen zu treffen. Zum ordentlichen Konsistorium werden alle im Status Valsantinus lebenden Kardinäle geladen. Zu außerordentlichen Konsistorien werden alle Kardinäle geladen. Das ordentliche Konsistorium tagt ständig, außer während der Sedisvakanz. Das außerordentliche Konsistorium tagt bei Bedarf und wird durch den Heiligen Vater einberufen.“


    2. Canon 11 der Apostolischen Konstitution »Ad Verbo Sequendum« über die Kirche wird wie folgt neu gefasst: „Kardinäle werden ausschließlich durch den Papst kreiert. Das Kardinalskollegium kann dem Papst Vorschläge unterbreiten. Die Kreierung ist gültig, sobald der Kandidat das päpstliche Ernennungsdekret entgegengenommen und dem Papst seinen Kardinalseid geleistet hat. Jeder Kardinal soll spätestens mit dem Erhalt des Ernennungsdekrets die Bischofsweihe empfangen. Der Papst kann einen Kardinal in den Ruhestand versetzen und ihn aus diesem wieder zurückholen. Ein Kardinal, welcher sich im Ruhestand befindet, genießt den Status und alle Privilegien und Ehrenvorrechte eines Kardinals, muss jedoch nicht mehr an Konsistorien teilnehmen und kann auch kein Amt in der Kurie übernehmen.“


    3. Canon 12 der Apostolischen Konstitution »Ad Verbo Sequendum« über die Kirche wird wie folgt neu gefasst: „Das Kollegium der Kardinäle ist in drei Kardinalsklassen unterteilt, welche die traditionelle Rangordnung im Kardinalskollegium der katholischen Kirche darstellen. Die Kardinäle werden in Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone eingeteilt. Es kann zu jederzeit höchstens sechs Kardinalbischöfe geben. Die Anzahl der Kardinalpriester und Kardinaldiakone hingegen ist unbegrenzt. Die Rangordnung der Kardinäle ist eine reine Ehrenrangfolge.“


    4. Canon 13 der Apostolischen Konstitution »Ad Verbo Sequendum« über die Kirche wird wie folgt neu gefasst: „Der Klasse der Kardinaldiakone gehören all jene Geistlichen an, die durch den Papst erstmalig zum Kardinal kreiert werden und eine Titeldiakonie verliehen bekommen. Wer Kardinaldiakon ist, genießt sämtliche Privilegien des Kardinalsstands.“


    5. Canon 14 der Apostolischen Konstitution »Ad Verbo Sequendum« über die Kirche wird wie folgt neu gefasst: „Zur Klasse der Kardinalpriester gehören die Kardinäle, denen durch den Papst eine valsantinische Titelkirche verliehen wurde. Des Kardinalskollegiums kann hierzu Vorschläge unterbreiten. Über die verliehene Titelkirche führt der Kardinalpriester eine Schirmherrschaft; er ist daher angehalten, regelmäßig Messen in dieser Kirche zu lesen.“


    6. Canon 15 der Apostolischen Konstitution »Ad Verbo Sequendum« über die Kirche wird wie folgt neu gefasst: „Zur Klasse der Kardinalbischöfe gehören die Kardinäle, denen der Papst eines der drei suburbikarischen Bistümer als Titelbistum zugewiesen hat. Diese Bistümer sind Santa Julía, Santiago, sowie Nuesca. Darüber hinaus gehören die drei Kardinäle zu den Kardinalbischöfen, die der Papst zu Auxiliarbischöfen für das Bistum San Pedro ernennt.“


    7. Canon 16 der Apostolischen Konstitution »Ad Verbo Sequendum« über die Kirche wird wie folgt neu gefasst: „Dem Kardinalskollegium steht der Kardinaldekan vor. Dieser wird aus den Reihen der Kardinalsbischöfe gewählt und anschließend durch den Papst ernannt. Dem Papst steht ein Widerrufsrecht zu. Nach dem Papst ist der Kardinaldekan der höchste Amtsträger der einen heiligen katholischen und apostolischen Kirche, gilt innerhalb des Kardinalskollegiums als Primus inter pares.“



    Valsanto,

    am Tage nach dem Hochfest Sollemnitas in Epiphania Domini im Jahre des Herren 2024


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    Acta Sanctae Sedis vom 07.I.2024 AD


    Simon II.

    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes



    Convocatio Apostolico über die die Änderung der Konstitution »Pastor Gregis«



    Wissend, dass der Heilige Geist das Konsistorium der Kardinäle in einem Konklave zur Wahl des Nachfolgers Petri überkommt und den Brüdern offenbart, wer dem Willen Gottes nach zum Nachfolger Christi gewählt werden sollte und wissend, dass die Last dieser Entscheidung idealerweise auf viele Schultern verteilt sein sollte, bestimmen Wir, das die Konstitution »Pastor Gregis« entsprechend der nachfolgenden Punkte als geändert gilt:




    1. Canon 5 der Apostolischen Konstitution »Pastor Gregis« über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro wird wie folgt geändert: „Ist das Amt des Kardinalkämmerers oder des Kardinaldekans nicht besetzt, er abwesend oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sein Amt auszuführen, so obliegen seine Aufgaben gemäß dieser Konstitution zunächst dem nach ihm dienstältesten Kardinalbischof und so weiter. Sind auch die anderen Kardinalbischöfe nicht in der Lage die Amtsgeschäfte wahrzunehmen, so sollen die in dieser Konstitution genannten Aufgaben durch den dienstältesten Kardinalpriester und so weiter wahrgenommen werden.“


    2. Canon 8 der Apostolischen Konstitution »Pastor Gregis« über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro wird wie folgt geändert: „Während der Sedisvakanz versammelt sich das Kardinalskollegium bis zum Beginn der Wahl in der so genannten Generalkongregation. An der Generalkongregation müssen alle Kardinäle teilnehmen, die nicht rechtmäßig verhindert oder in den Ruhestand versetzt sind, sobald sie über die Vakanz des Apostolischen Stuhles unterrichtet wurden. Die Kongregation wird vom Kardinalkämmerer einberufen und geleitet.“


    3. Canon 10 der Apostolischen Konstitution »Pastor Gregis« über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro wird wie folgt geändert: „In der Generalkongregation sollen die Kardinäle ehest bald folgende Entscheidungen treffen:

    a) die Bestimmung des Tages und der Art und Weise, wie der Leichnam des verstorbenen Papstes in die Valsantinische Basilika zu überführen ist, um dort zur Verehrung der Gläubigen aufgebahrt zu werden;

    b) die Vorbereitungen für die Trauerfeierlichkeiten des verstorbenen Papstes;

    c) die Bestimmung des Tages, an dem das Konklave beginnen soll;

    d) die Bestimmung des Kardinals, welcher das Konklave leiten soll, für den Fall, dass der Kardinaldekan diesen Aufgaben nicht nachkommen kann.“


    4. Canon 11 der Apostolischen Konstitution »Pastor Gregis« über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro wird wie folgt geändert: „Im Namen und mit Zustimmung des Kardinalkollegiums soll der Kardinalkämmerer dann für alles Sorge tragen, was die Umstände zum Schutz der Rechte des Apostolischen Stuhles und zu seiner ordnungsgemäßen Verwaltung nahe legen. Es ist in der Tat Aufgabe des Dekans der Heiligen Katholischen Kirche, sich während der Sedisvakanz mit Hilfe des Kardinalkollegiums um die zeitlichen Güter und Rechte des Heiligen Stuhles zu kümmern und diese zu verwalten, unter der Voraussetzung der einmaligen Zustimmung des Kardinalskollegiums für die weniger wichtigen Fragen, und für die schwerwiegenderen Fragen der Zustimmung in jedem einzelnen Falle.“


    5. Canon 16 der Apostolischen Konstitution »Pastor Gregis« über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro wird wie folgt geändert: „Das Recht, den Bischof von San Pedro zu wählen, steht einzig und allein den Kardinälen der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche zu. Unbedingt ausgeschlossen ist das aktive Wahlrecht eines anderen kirchlichen Würdenträgers oder die Einmischung einer weltlichen Macht, gleich welchen Ranges und welcher Ordnung sie sein mag.“


    6. Canon 18 der Apostolischen Konstitution »Pastor Gregis« über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro wird wie folgt geändert: „Ein Kardinal der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche, wenn er im Konsistorium öffentlich kreiert wurde, hat damit das Recht, den Bischof von San Pedro zu wählen, auch wenn ihm noch nicht das Birett aufgesetzt und der Ring ihm noch nicht überreicht wurde. Dieses Recht haben jedoch nicht Kardinäle, die rechtmäßig abgesetzt wurden oder mit Zustimmung des Papstes auf die Kardinalswürde verzichtet haben. Das Kardinalskollegium darf solche Kardinäle während der Sedisvakanz nicht wieder aufnehmen oder rehabilitieren.“


    7. Canon 18 der Apostolischen Konstitution »Pastor Gregis« über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro wird wie folgt geändert: „Treffen noch wahlberechtigte Kardinäle re integra ein, d. h. bevor die Tore der Sixtinischen Kapelle verschlossen werden, so dürfen sie an dem Konklave teilnehmen. Bleibt ein Kardinal dem Konklave ohne einen von der Generalkongregation genehmigten Grund fern, so gilt er mit der Beendigung des Konklaves seines Ranges als Kardinal enthoben, es sei denn er wird vom neugewählten Bischof von San Pedro ausdrücklich in dieser Würde bestätigt.“


    8. Canon 24 der Apostolischen Konstitution »Pastor Gregis« über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro wird wie folgt geändert: „Die wahlberechtigten Kardinäle sollen ab Beginn der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl sich jeglicher brieflicher und telefonischer Korrespondenz oder auch jeglicher Kommunikation durch andere Mittel mit Personen, die mit dem Ablauf der Wahl nichts zu tun haben, enthalten, es sei denn, es handelt sich um eine genehmigte und dringende Notwendigkeit, die von Kardinalskollegium anerkannt worden ist. Es sind jedoch einige Ordenspriester verschiedener Sprachen für die Beichte zuzulassen, ferner zwei Ärzte für eventuelle Notfälle.“


    9. In Canon 25 der Apostolischen Konstitution »Pastor Gregis« über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro wird das Wort Kardinalprior durch das Wort Kardinaldekan ersetzt. Der Satzteil „oder der Kardinalsubprior als sein Vertreter“ wird gestrichen.


    10. Canon 26 der Apostolischen Konstitution »Pastor Gregis« über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro wird wie folgt geändert: „Der Kardinaldekan soll rechtzeitig vor Beginn des ersten Wahlgangs mit den Worten "Extra omnes" signalisieren, dass jeder, der nicht in der Sixtinischen Kapelle zutrittsberechtigt ist, die Kapelle zu verlassen hat. Anschließend sind die Tore der Kapelle zu verschließen und zu versiegeln. Jene Kardinäle, die zu diesem Zeitpunkt die Sixtinische Kapelle nocht nicht betreten haben, werden vom Konklave ausgeschlossen.


    11. In Canon 27 der Apostolischen Konstitution »Pastor Gregis« über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro wird das Wort Kardinalprior durch das Wort Kardinaldekan ersetzt.


    12. Canon 30 der Apostolischen Konstitution »Pastor Gregis« über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro wird wie folgt geändert: „Pro Tag sollen mindestens zwei Wahlgänge stattfinden. Ein Wahlgang gilt als beendet, wenn alle Kardinäle ihre Stimme abgegeben haben. Bleiben Kardinäle einem Wahlgang fern, so ist ihre Stimme für die Berechnung des notwendigen Quorums in diesem Wahlgang unbeachtlich. Die Mehrheitserfordernisse vorhergehender oder nachfolgender Wahlgänge werden dadurch nicht berührt.


    13. In Canon 36 der Apostolischen Konstitution »Pastor Gregis« über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro wird das Wort Kardinalprior durch das Wort Kardinaldekan ersetzt.


    14. In Canon 37 der Apostolischen Konstitution »Pastor Gregis« über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro wird das Wort Kardinalprior durch das Wort Kardinaldekan ersetzt.


    15. Canon 38 der Apostolischen Konstitution »Pastor Gregis« über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro wird wie folgt geändert: „Wenn die Abstimmungen in der in Canon 28 festgelegten Vorgehensweise auch nach 12 Wahlgängen nicht zum Erfolg führen, sind die wahlberechtigten Kardinäle eingeladen, über den einzuschlagenden Weg ihre Meinung zu bekunden. Darauf wird nach dem weiter verfahren, was die absolute Mehrheit von ihnen beschlossen hat. Dennoch wird man nicht davon abweichen können, dass zu einer gültigen Wahl entweder die absolute Mehrheit der Stimmen vorhanden sein muss oder dass zwischen den beiden Namen, die in dem unmittelbar vorhergehenden 12. Wahlgange den größten Stimmenanteil erhalten haben, gewählt wird, wobei dann auch in diesem zweiten Fall nur die absolute Mehrheit erforderlich ist.“


    16. Canon 39 der Apostolischen Konstitution »Pastor Gregis« über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro wird wie folgt geändert: „Ist die Wahl kanonisch vollzogen, so fragt der Kardinaldekan, oder wenn dieser gewählt wurde, sein Vertreter im Namen des ganzen Wählerkollegiums den Gewählten bezüglich der Annahme der Wahl mit folgenden Worten: "Nimmst Du Deine kanonische Wahl zum Papst an?" (Acceptasne electionem de te canonice factam in Summum Pontificem?). Sobald er die Zustimmung erhalten hat, fragt er ihn: "Wie willst Du Dich nennen?" (Quo nomine vis vocari?)


    17. Canon 40 der Apostolischen Konstitution »Pastor Gregis« über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro wird wie folgt geändert: „Mit der Annahme ist der Gewählte unmittelbar Bischof der Kirche von Valsanto, wahrer Papst und Haupt des Bischofskollegiums; derselbe erhält sogleich die volle und höchste Gewalt über die Universalkirche und kann sie unverzüglich ausüben. Ist der Gewählte kein Bischof, so soll er umgehend durch den Kardinaldekan zum Bischof geweiht werden. Sämtliche Amtsträger der Kurie scheiden mit der Annahme des Amtes des neuen Papstes von Amtswegen aus ihren Ämtern und Funktionen. Die Kurienämter sind nach der Amtseinführung des neuen Papstes gemäß der Apostolischen Konstitution über die Kirche neu zu besetzen.“


    18. In Canon 42 der Apostolischen Konstitution »Pastor Gregis« über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro wird das Wort Kardinalprior durch das Wort Kardinaldekan ersetzt.


    Valsanto,

    am Tage nach dem Hochfest Sollemnitas in Epiphania Domini im Jahre des Herren 2024


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    Seine Heiligkeit

    Papst

    SIMON II.

    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei

    2013 - 2024


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