20. Juli 2012 #25 Den Folgenden, Eminenz:Gesetz über die valsantinische Staatsbürgerschaft1. Die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto wird nach Maßgabe dieses Gesetzes vergeben und entzogen. Dabei wird zwischen der Staatsbürgerschaft durch Geburt, der Staatsbürgerschaft durch Ehe und der Staatsbürgerschaft kraft Amtes unterschieden. Wer keine dieser drei Kriterien erfüllt, kann die Staatsbürgerschaft nicht erhalten.2. Durch Geburt erhält die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto jeder, dessen eines Elternteil ebenfalls über die Staatsbürgerschaft verfügt, oder dessen Eltern seit mindestens fünfzehn Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz in Valsanto haben und der Betroffene in Valsanto geboren ist.3. Durch Ehe erhält die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto jeder, der eine Ehe zu einem Staatsbürger gültig nach valsantinischem Recht und Ritus eingeht.4. Kraft Amtes erhalten bestimmte Amtsträger der katholischen Kirche in Valsanto die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto für die Dauer iherer Amtszeit. Dies sind der Heilige Vater, die Kurienkardinäle, die weiteren Mitarbeiter der Kurie, die Bischöfe der Kirchenprovinz Valsanto und die Gardisten der päpstlichen Garden. Auf Antrag können außerdem die Kardinäle und die Metropoliten die Staatsbürgerschaft erhalten.5. Die Staatsbürgerschaft kraft Amtes darf grundsätzlich neben der Staatsbürgerschaft eines anderes Landes geführt werden. Ansonsten sind Doppelstaatsbürgerschaften ohne ausdrückliche Sondergenehmigung nicht gestattet. Wer dennoch die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes annimmt, verliert die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto. Minderjährigen ist die zusätzliche Führung der Staatsbürgerschaft eines nicht-valsantinischen Elternteils bis zum Erreichen der Volljährigkeit gestattet.
21. Juli 2012 #26 Deo volente.An die Mitglieder des Staatskapitels!Es soll abgestimmt werden über den Antrag desÁlvaro José Icaza Fores Kapitular für Santiago.Zu diesem Zweck bitte ich die Kapitulare ihre Zustimmung (Annuo), Ihre Ablehnung (Nego) oder ihre Enthaltung (Uterque patior) kund zu tun.Die Abstimmung dauert längstens 72h.sig.__________________________________________________________________________Cardenal decanoPreboste de estado capitularGesetz über die valsantinische Staatsbürgerschaft1. Die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto wird nach Maßgabe dieses Gesetzes vergeben und entzogen. Dabei wird zwischen der Staatsbürgerschaft durch Geburt, der Staatsbürgerschaft durch Ehe und der Staatsbürgerschaft kraft Amtes unterschieden. Wer keine dieser drei Kriterien erfüllt, kann die Staatsbürgerschaft nicht erhalten.2. Durch Geburt erhält die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto jeder, dessen eines Elternteil ebenfalls über die Staatsbürgerschaft verfügt, oder dessen Eltern seit mindestens fünfzehn Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz in Valsanto haben und der Betroffene in Valsanto geboren ist.3. Durch Ehe erhält die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto jeder, der eine Ehe zu einem Staatsbürger gültig nach valsantinischem Recht und Ritus eingeht.4. Kraft Amtes erhalten bestimmte Amtsträger der katholischen Kirche in Valsanto die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto für die Dauer iherer Amtszeit. Dies sind der Heilige Vater, die Kurienkardinäle, die weiteren Mitarbeiter der Kurie, die Bischöfe der Kirchenprovinz Valsanto und die Gardisten der päpstlichen Garden. Auf Antrag können außerdem die Kardinäle und die Metropoliten die Staatsbürgerschaft erhalten.5. Die Staatsbürgerschaft kraft Amtes darf grundsätzlich neben der Staatsbürgerschaft eines anderes Landes geführt werden. Ansonsten sind Doppelstaatsbürgerschaften ohne ausdrückliche Sondergenehmigung nicht gestattet. Wer dennoch die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes annimmt, verliert die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto. Minderjährigen ist die zusätzliche Führung der Staatsbürgerschaft eines nicht-valsantinischen Elternteils bis zum Erreichen der Volljährigkeit gestattet.
11. August 2012 #31 Deo volente.Die Abstimmung ist beendet.Der Antrag wurde angenommen.sig.__________________________________________________________________________Cardenal decanoPreboste de estado capitular