Staatliche Gesetzessammlung


  • Erstes Gesetz für den Staat Valsanto


    Promulgiert am
    06.05.2012
    Promulgiert von
    Seiner Heiligkeit Papst Linus III. †
    Fundstellennachweis
    ASS 06.V.2012/II



    Erstes Gesetz für den Staat Valsanto


    1. Der Staat Valsanto besteht als souveräner Staat und umfasst die Gebiete der Städte San Pedro, Nuesca, Santiago und Santa Julía. Er ist unabänderlich mit dem Heiligen Stuhl verbunden, der als Staatsoberhaupt die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt besitzt. Nach Maßgabe dieses Gesetzes üben die Kurie und das valsantinische Staatskapitel stellvertretend diese Gewalten aus. Insbesondere die weltliche und geistliche Gerichtsbarkeit, die diplomatische Vertretung sowie die Finanz- und Besitzverwaltung des Staates Valsanto werden der Kurie übertragen.


    2. Das Staatskapitel besteht aus drei geistlichen und sechs weltlichen Kapitularen. Die geistlichen Kapitulare sind der Kardinal-Kämmerer als Propst, der Apostolische Erzvikar für San Pedro und ein weiterer Bischof der Kirchenprovinz Valsanto. Die weltlichen Kapitulare sind der Dekan, der Thesaurar und je ein Vertreter für die Gebiete der Städte San Pedro, Nuesca, Santiago und Santa Julía. Je zu Aschermittwoch, zum Fest Heiligstes Herz Jesu und zu Allerheiligen ernennt der Papst die neun Kapitulare neu.


    3. Der Kardinal-Kämmerer ist als Propst des Staatskapitels die erste Dignität des Staates Valsanto. Er ist der oberste Richter in weltlichen Angelegenheiten, verwaltet die Staatsfinanzen und verkündigt die Gesetze des Staates. Gelangt er zu der Ansicht, dass eine Gesetzesvorlage gegen die Lehre der katholischen Kirche verstößt, so verweigert er die Verkündigung eines Gesetzes.


    4. Der Dekan des Staatskapitels ist die zweite Dignität des Staates Valsanto und leitet die Sitzungen des Staatskapitels. Er wird gewählt von allen wahlberechtigten valsantinischen Staatsbürgern. Nach seiner Ernennung hält er als Princeps Vicarius für die Dauer seiner Amtszeit fürstlichen Rang und wird als Legatus Extraordinarius in das Staatssekretariat aufgenommen. In Absprache mit dem Kardinal-Staatssekretär vertritt er den Staat Valsanto diplomatisch nach außen. Außerdem ist er Leiter der Verwaltung des Staates Valsanto.


    5. Der Thesaurar des Staatskapitels ist die dritte Dignität des Staates Valsanto und wird auf Vorschlag des Dekans ernannt. Nach seiner Ernennung wird er als Secretarius Extraordinarius in die Apostolische Kammer aufgenommen. In Absprache mit dem Kardinal-Kämmerer verwaltet er die Staatsfinanzen und leitet die weltliche Abteilung der Finanzverwaltung. Außerdem vertritt er den Dekan in allen Angelegenheiten bei dessen Verhinderung.


    6. Der dritte geistliche Kapitular wird auf einmütigen Vorschlag der Apostolischen Vikare für Nuesca, Santiago und Santa Julía aus dem Kreis der Bischöfe der Kirchenprovinz Valsanto ernannt. Die weiteren weltlichen Kapitulare werden je in ihrem Gebiet von den wahlberechtigten valsantinischen Staatsbürgern gewählt.


    7. Gesetzesvorschläge können von allen Kapitularen an den Dekan des Staatskapitels eingereicht werden, der diese im Staatskapitel zur Diskussion und Abstimmung stellt. Ein angenommener Vorschlag wird vom Propst des Staatskapitels veröffentlicht, nachdem er dem Kollegium der Kardinäle einen Einspruch wegen Verstoßes gegen die katholische Lehre ermöglicht hat. Gegen den Einspruch des Kardinalskollegiums kann kein Gesetz erlassen werden.


  • Gesetz über die valsantinische Staatsbürgerschaft


    Promulgiert am
    03.09.2012
    Promulgiert von
    Seiner Exzellenz Carlos Pellicano ( Simon II. ), Kardinalkämmerer
    Fundstellennachweis
    ASS 03.IX.2012/III



    Gesetz über die valsantinische Staatsbürgerschaft


    1. Die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto wird nach Maßgabe dieses Gesetzes vergeben und entzogen. Dabei wird zwischen der Staatsbürgerschaft durch Geburt, der Staatsbürgerschaft durch Ehe und der Staatsbürgerschaft kraft Amtes unterschieden. Wer keine dieser drei Kriterien erfüllt, kann die Staatsbürgerschaft nicht erhalten.


    2. Durch Geburt erhält die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto jeder, dessen eines Elternteil ebenfalls über die Staatsbürgerschaft verfügt, oder dessen Eltern seit mindestens fünfzehn Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz in Valsanto haben und der Betroffene in Valsanto geboren ist.


    3. Durch Ehe erhält die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto jeder, der eine Ehe zu einem Staatsbürger gültig nach valsantinischem Recht und Ritus eingeht.


    4. Kraft Amtes erhalten bestimmte Amtsträger der katholischen Kirche in Valsanto die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto für die Dauer iherer Amtszeit. Dies sind der Heilige Vater, die Kurienkardinäle, die weiteren Mitarbeiter der Kurie, die Bischöfe der Kirchenprovinz Valsanto und die Gardisten der päpstlichen Garden. Auf Antrag können außerdem die Kardinäle und die Metropoliten die Staatsbürgerschaft erhalten.


    5. Die Staatsbürgerschaft kraft Amtes darf grundsätzlich neben der Staatsbürgerschaft eines anderen Landes geführt werden. Ansonsten sind Doppelstaatsbürgerschaften ohne ausdrückliche Sondergenehmigung nicht gestattet. Wer dennoch die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes annimmt, verliert die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto. Minderjährigen ist die zusätzliche Führung der Staatsbürgerschaft eines nicht-valsantinischen Elternteils bis zum Erreichen der Volljährigkeit gestattet.


  • Gesetz über die Wahl der weltlichen Staatskapitulare


    Promulgiert am
    30.10.2012
    Promulgiert von
    Seiner Exzellenz Carlos Pellicano ( Simon II. ), Kardinalkämmerer
    Fundstellennachweis
    ASS 30.X.2012/II



    Gesetz über die Wahl der weltlichen Staatskapitulare


    1. Die Wahlen der weltlichen Staatskapitulare finden je an Aschermittwoch, am Fest Heiligstes Herz Jesu und an Allerheiligen statt und werden durch die Apostolische Kammer durchgeführt.


    2. Zum Dekan des Staatskapitels kann jeder wahlberechtigte Staatsbürger des Staates Valsanto gewählt werden, der das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, nach valsantinischem Recht und Ritus verheiratet ist und wegen keiner Straftat verurteilt worden ist.


    3. Zum Kapitular für eine Diözese kann jeder wahlberechtigte Staatsbürger des Staates Valsanto gewählt werden, der das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, wegen keiner Straftat verurteilt worden ist und seit mindestens einem Jahr seinen ständigen Wohnsitz in der entsprechenden Diözese hat.


    4. Die Wahlen der weltlichen Staatskapitulare finden für jeden Sitz separat statt, dabei sind für die Wahl des Dekans alle Staatsbürger wahlberechtigt und für die Wahl des Kapitulars für eine Diözese nur diejenigen Staatsbürger, die ihren ständigen Wohnsitz in der entsprechenden Diözese haben. Staatsbürger, die das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in keinem Falle wahlberechtigt.


    5. Zum Thesaurar des Staatskapitels kann jeder wahlberechtigte Staatsbürger des Staates Valsanto nominiert werden, der das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, nach valsantinischem Recht und Ritus verheiratet ist und wegen keiner Straftat verurteilt worden ist.


    6. Für jeden Sitz entscheidet die einfache Mehrheit über den Sieger eines Wahlgangs.


  • Gesetz über die Päpstlichen Garden


    Promulgiert am
    03.09.2012
    Promulgiert von
    Seiner Exzellenz Carlos Pellicano ( Simon II. ), Kardinalkämmerer
    Fundstellennachweis
    ASS 03.IX.2012/III



    Gesetz über die Päpstlichen Garden


    I. Allgemeines


    1. Die Päpstlichen Garden sind Einrichtungen des Heiligen Stuhls, die im Staat Valsanto unterschiedliche Hoheitsaufgaben wahrnehmen. Sie unterstehen der Aufsicht der Apostolischen Kammer, es sei denn, im Nachfolgenden wird etwas anderes bestimmt.


    2. Oberbefehlshaber der Päpstlichen Garden ist der Staatsdekan. Sofern er selbst einer der Garden angehört, trägt er in dieser Funktion den Dienstgrad Coronel (Oberst).


    3. Der Befehlshaber einer Päpstlichen Garde wird vom Staatsdekan nach Anhörung in der Apostolischen Kammer und mit Zustimmung des Kardinal-Kämmerers ernannt. Er trägt den Dienstgrad Commandante (Major).


    II. Aufgaben


    4. Die Guardia S. Benjamín ist die Leibgarde des Papstes im Staat Valsanto. Sie ist mit dem Personenschutz für den Papst, die Kurienkardinäle, ausländische Staatsgäste und andere wichtige Personen im Staat Valsanto sowie mit dem Gebäudeschutz der valsantinischen Basiliken, der Amtsgebäude des Heiligen Stuhls und anderer wichtiger Bauten im Staat Valsanto betraut. Sie untersteht direkt dem Büro des Heiligen Vaters.


    5. Die Guardia S. Pablo ist die Leibgarde des Papstes in Vatikano. Sie ist mit dem Personenschutz für den Papst und alle weiteren wichtigen Personen in Vatikano sowie dem Gebäudeschutz für die Bauten des Heiligen Stuhls in Vatikano betraut. Sie untersteht direkt dem Büro des Heiligen Vaters.


    6. Die Guardia S. Miguel ist mit der Verteidigung des Staates Valsanto im Kriegsfall und mit der Überwachung der Landesgrenzen betraut.


    7. Die Guardia S. Teodoro übernimmt polizeiliche Aufgaben im Staat Valsanto. Sie unterhält dazu ein flächendeckendes Netz von Polzeistationen außerhalb der Städte. Sie ist mit der Verfolgung und Verhütung von Straftaten, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung außerhalb der Städte sowie mit der Kontrolle der Wasserwege im Staat Valsanto betraut.


    8. Die Guardia S. Catalina übernimmt polizeiliche Aufgaben im Staat Valsanto. Sie unterhält dazu ein flächendeckendes Netz von Polizeistationen innerhalb der Städte. Sie ist mit der Verfolgung und Verhütung von Straftaten, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb der Städte sowie mit der Kontrolle der Bahnstrecken im Staat Valsanto betraut.


    9. Die Guardia S. Teresa trägt Sorge für den Bestand des Heiligen Stuhls und des Staates Valsanto. Dazu sammelt sie Informationen und werten sie zu Zwecken der Abwehr von Spionage, Sabotage, Terrorismus und Extremismus aus. Im Rahmen ihrer Tätigkeit übernimmt sie polizeiliche Aufgaben.


    10. Die Guardia S. Mateo ist mit der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und der Durchsetzung gesetzlicher Maßnahmen im Wirtschaftsbereich betraut. Im Rahmen ihrer Tätigkeit übernimmt sie polizeiliche Aufgaben.


    11. Die Guardia S. Gregorio XIII ist mit der Überwachung des Luftraums im Staat Valsanto, mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung am Aeroporto Papa Gregorio XIII sowie mit der Zoll- und Personenkontrolle am genannten Flughafen betraut. Im Rahmen ihrer Tätigkeit übernimmt sie polizeiliche Aufgaben.


    12. Die Guardia S. Victor bildet die Feuerwehr des Staates Valsanto. Sie ist mit der Rettung von Menschen, Tieren und Sachwerten bei Bränden, Unfällen, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen betraut.


    13. Die Guardia S. Clemente bildet die Bergwacht des Staates Valsanto. Sie ist mit der Rettung von verunglückten Menschen und der Suche vermisster Menschen aus den Bergregionen des Staates Valsanto betraut.


    14. Die Guardia SS. Cosme y Damián bildet den medizinischen Rettungsdienst des Staates Valsanto. Sie ist mit der Notfallrettung, notärztlichen Behandlung von Verletzungen, Vergiftungen und Erkrankungen sowie dem Krankentransport betraut.


    15. Die Guarda S. Virgilio bildet die Forstverwaltung des Staates Valsanto. Sie trägt Sorge für die Entwicklung der Wälder und der Natur im Staat Valsanto und ist mit der Durchsetzung gesetzlicher Bestimmungen zum Umweltschutz und zur Landwirtschaft betraut.


    III. Weitere Bestimmungen


    16. Die Offiziersdienstgrade der Päpstlichen Garden sind in absteigender Reihenfolge Coronel (Oberst), Commandante (Major) und Capitán (Hauptmann).


    17. Die Unteroffiziersdienstgrade der Päpstlichen Garden sind in absteigender Reihenfolge Alférez (Leutnant), Brigada (Stabsfeldwebel) und Sargento (Feldwebel).


    18. Die Mannschaftsdienstgrade der Päpstlichen Garden sind in absteigender Reihenfolge Cabo (Gefreiter) und Soldado (Soldat).