Weltliches Grundgesetz für den Staat Valsanto
1. Der Staat Valsanto besteht als souveräner Staat und umfasst das gesamte weltliche Herrschaftsgebiet des Heiligen Stuhls einschließlich des Gebiets des Colle Vaticano.
Er ist unabänderlich mit dem Heiligen Stuhl verbunden, der als Staatsoberhaupt die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt besitzt. Nach Maßgabe dieses Gesetzes übt das valsantinische Staatskapitel stellvertretend diese Gewalten aus, soweit sie nicht der Kurie übertragen sind.
2. Das Staatskapitel besteht aus drei geistlichen und drei weltlichen Kapitularen; der Heilige Stuhl kann zusätzliche Staatskapitulare berufen, die jeweils in gleicher Zahl geistlich und weltlich sein sollen. Die Staatskapitulare sollen für eine befristete Amtszeit berufen werden, die verlängert werden kann.
Die geistlichen Kapitulare sind aus der Kurie zu berufen und aus ihrer Mitte der Dekan des Staatskapitels.
Die weltlichen Kapitulare sind aus der Mitte der Staatsbürger des Staates Valsanto zu berufen.
3. Der Dekan des Staatskapitels ist die erste Dignität des Staates Valsanto. Er sitzt dem Staatskapitel vor und überwacht die Staatsverwaltung. Er wird durch einen geistlichen Staatskapitular vertreten, der als Propst des Staatskapitels zu seinem ständigen Vertreter bestellt wird.
4. Der Generalsekretär des Staatskapitels ist als weltlicher Staatskapitular die zweite Dignität des Staates Valsanto und leitet die allgemeine weltliche Staatsverwaltung.
Nach seiner Ernennung hält er als Princeps Vicarius für die Dauer seiner Amtszeit fürstlichen Rang und erhält die Stellung eines Legatus Extraordinarius in der Kurie, um an der diplomatischen Vertretung in weltlichen Angelegenheiten mitzuwirken.
5. Der Thesaurar des Staatskapitels ist als weltlicher Staatskapitular die dritte Dignität des Staates Valsanto sowie der Vertreter des Generalsekretärs.
Nach seiner Ernennung erhält er die Stellung eines Quaestor Extraordinarius in der Kurie, um an der weltlichen Finanzverwaltung mitzuwirken.
6. Der Gerichtsvikar des Staatskapitels ist ein weltlicher Staatskapitular, dem die Leitung der weltlichen Rechtspflege obliegt. Nach seiner Ernennung erhält er die Ehrenstellung eines Auditor Extraordinarius bei den Gerichtsbehörden der Kurie.
7. Einer der weiteren geistlichen Staatskapitulare soll zum Staatsvisitator bestellt werden, der die Zusammenarbeit mit den Behörden der Kurie leitet und koordiniert.
8. Gesetzesvorschläge werden im Staatskapitel beraten und beschlossen. Der Dekan des Staatskapitels kann die beschlossenen Gesetze ausfertigen, damit sie nach ihrer Verkündung im Amtsblatt Rechtskraft erlangen, oder ihnen wegen eines Verstoßes gegen göttliches oder kirchliches Recht oder Beeinträchtigung der Interessen des Heiligen Stuhls widersprechen. Andere Behörden können im Rahmen der Gesetze Verordnungen erlassen, soweit nicht der Dekan des Staatskapitels widerspricht. Auf Verlangen des Generalvikars des Staatskapitels ist der Widerspruch dem Kurienkollegium vorzulegen, auf dessen Empfehlung der Heilige Vater abschließend darüber entscheidet
9. Das Staatskapitel hat eine Konsultationsordnung zu erlassen, durch welche die Bestimmung von Konsultatoren durch die volljährigen Staatsbürger des Staates Valsanto geregelt wird. Die Konsultatoren sollen zu Angelegenheiten der weltlichen Verwaltung auf örtlicher Ebene gehört werden und entsprechend der Bevölkerungszahl geeignete Delegaten in das Konsultatorenkollegium des Staates entsenden, das zur Tätigkeit des Staatskapitels gehört werden soll.
Soweit sich die Strukturen als geeignet erweisen, sollen ihnen Mitbestimmungsrechte bis hin zu einem Initiativ- und Rückstellungsrecht für Gesetzesvorschläge des Staatskapitels eingeräumt werden. Das Staatskapitel trägt dafür Sorge, dass die Interessen des Heiligen Stuhls oder des Staates Valsanto durch ihre Mitwirkung in keinem Falle gefährdet werden.
10. Für die weltliche Gerichtsbarkeit des Staates Valsanto werden eigene Gerichte mit zumindest zwei Instanzen eingerichtet, für deren Leitung und Verwaltung der Gerichtsvikar des Staatskapitels verantwortlich ist, der sachkundige Richter in erforderlicher Anzahl bestellt. Gegenstände des weltlichen Verfahrens sind die Verhängung einer Strafe, die Feststellung rechtserheblicher Tatbestände oder der Schutz bestimmter Rechte, soweit kein kirchenrechtliches Verhältnis betroffen ist und keine andere Behörde zuständig ist.
Gnadenerweise wegen der Entscheidungen der weltlichen Gerichte gewährt der Heilige Vater, der den Dekan des Staatskapitels ermächtigen kann; das Gutachten eines kirchlichen Gerichts kann eingeholt werden.
Dem Heiligen Stuhl steht das Recht zu, unmittelbar über jeden Rechtsstreit zu entscheiden; er unterliegt der weltlichen Gerichtsbarkeit nur, soweit er sich ihrem Spruch unterwirft und kein päpstliches Vorrecht betroffen ist.
11. Die Verwaltung des in der Stadt Rem gelegenen Teils des Territoriums des Staates Valsanto wird den dortigen Kurienbehörden übertragen, die sich jedoch zu jeder Zeit der Hilfe der Behörden des Staates bedienen können.
Wann immer Interessen von Bürgern ohne besonderen Bezug zur Kurie besonders betroffen sind, soll auf eine angemessene Beteiligung des Staatskapitels und der Konsultatoren geachtet werden.
12. Änderungen dieses Grundgesetzes erlässt allein der Heilige Stuhl. Das Staatskapitel kann Anträge für eine Änderung vorlegen.