Beiträge von Dario Rojas

    Eminenzen und Exzellenzen!


    Ich schlage in dieser Sache vor, die folgende Konstitution zu beschließen:


    Konstitution über die Teilkirchen und die Missionsgebiete


    »Darum geht zu allen Völkern und macht sie zu Jüngern. Tauft sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehrt sie, alle Gebote zu halten, die ich euch gegeben habe. Und ich versichere euch: Ich bin immer bei euch bis ans Ende der Zeit.« So sprach Christus der Herr zu seinen Jüngern und deswegen ist es die Aufgabe der Kirche, in allen Ländern der Welt das Evangelium zu verkünden.


    Sectio I. Über die Teilkirchen


    1. Teilkirchen, in denen und aus denen die eine und einzige katholische Kirche besteht, sind die Diözesen, welche in einer Kirchenprovinz zusammengefasst sind. In der Regel sollen alle Dözesen eines Staates eine einzige Kirchenprovinz bilden. Nur im Ausnahmefall darf eine Diözese keiner Kirchenprovinz angehören (exemte Diözese) oder eine Kirchenprovinz sich über Staatsgrenzen erstrecken. Die Einrichtung, Abänderung und Aufhebung von Kirchenprovinzen ist Sache der Apostolischen Generalsynode, die dem Papst Dekrete in dieser Sache vorschlägt. Ist eine Kirchenprovinz rechtmäßig errichtet, besitzt sie von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.


    2. Jeder Kirchenprovinz steht ein Metropolit vor. Metropolit kann nur sein, wer zugleich mit einem Bischofsamt innerhalb der entsprechenden Kirchenprovinz betraut ist. Die Diözese des Metropoliten steht als Erzdiözese den übrigen Diözesen (Suffragandiözesen) der Kirchenprovinz vor. Eine Suffragandiözese kann nur mit päpstlichen Dispens auch eine Erzdiözese sein, deren Erzbischof jedoch ebenfalls dem Metropoliten untersteht. Die Berufung oder Abberufung des Metropoliten wird dem Papst vom Kardinalskollegium vorgeschlagen.


    3. Der Metropolit leitet seine Kirchenprovinz in eigener Verantwortung und hat darüber zu wachen, dass der Glaube und die kirchliche Disziplin genau gewahrt werden. Er hat seine Kirchenprovinz selbständig zu organisieren und zu verwalten. Er darf dabei alle kirchlichen Rechte ausüben, soweit diese nicht dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind. Der Metropolit kann innerhalb seiner Kirchenprovinz Diözesen errichten, ändern oder aufheben. Er kann dem Kardinalskollegium die Einsetzung oder Abberufung von Bischöfen vorschlagen und diese vollziehen, wenn das Kardinalskollegium keinen begründeten Einspruch erhebt. Er kann in seiner Kirchenprovinz partielles Kirchenrecht erlassen (Partikularrecht) sowie Gremien und Organe einsetzen (z.B. Bischofskonferenzen, Partikularkonzilien, etc).


    4. Die Vorgaben des Heiligen Stuhles sind in allen Kirchenprovinzen zu beachten und umzusetzen. Alle Rechts- und Personalakte des Metropoliten, insbesondere die Ernennung und Abberufung von kirchlichen Amtsträgern sowie die Entscheidungen in der Rechtsetzung und der Kirchengerichtsbarkeit, sind dem Staatssekretariat mitzuteilen.


    5. Jeder Metropolit hat mindestens einmal im Monat einen Bericht über seine Kirchenprovinz an den Heiligen Stuhl zu erstatten. Dieser Bericht ist an das Staatssekretariat zu senden. Der Kardinal-Staatssekretär legt fest, welche Themen der Bericht behandeln soll. Ebenso kann eine längere oder kürzere Berichtsperiode festgelegt werden.


    6. Die Apostolische Generalsynode kann dem Papst ein Dekret vorschlagen, dass für eine Kirchenprovinz eine besondere Verfassung festlegt. Wird ein solches Dekret vom Papst promulgiert, finden alle diejenigen Bestimmungen dieser Konstitution keine Anwendung, die der im Dekret verordneten Verfassung widersprechen. Im Übrigen bleibt die Wirksamkeit dieser Konstitution unberührt.


    7. Der Titel eines Patriarchen und eines Primas bringt in der katholischen Kirche, abgesehen vom Ehrenvorrang, keine Leitungsgewalt mit sich, soweit nicht durch den Heiligen Stuhl etwas anderes festgesetzt wird.


    Sectio II. Über die Missionsgebiete


    8. Alle Gebiete, die nicht einer Kirchenprovinz oder einer exemten Diözese zugeordnet sind, unterliegen direkt der Leitung des Heiligen Stuhles. Für solche Gebiete kann die Apostolische Generalsynode dem Papst ein Dekret vorschlagen, dass Apostolische Vikariate, Apostolische Präfekturen oder Apostolische Administraturen einrichtet. Apostolische Vikare, Präfekten und Administratoren handeln stets im Auftrag des Papstes und besitzen keine eigene Leitungsgewalt.


    9. In diesen Missionsgebieten ist eine besondere Förderung des katholischen Glaubens im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und regionalen Gegebenheiten zu veranlassen. Bei einer ausreichenden Verfestigung des katholischen Glaubens und einer angemessenen und dauerhaften Zahl von Gläubigen kann ein Missionsgebiet in eine ordentliche Kirchenprovinz überführt oder mit anderen Missionsgebieten zu einer solchen zusammengefasst werden.


    10. Apostolische Administraturen werden durch einen Apostolischen Administrator geleitet, der nicht selbst auf dem Gebiet der Administratur residiert und dieses Amt neben seinen anderen Ämtern ausübt. Zum Apostolischen Administrator kann das Kardinalskollegium den Papst nur Priester oder Bischöfe vorschlagen. Dieser übt nach Maßgabe des Heiligen Vaters und des Kardinal-Großinquisitors seelsorgerische Tätigkeiten in der Administratur aus.


    11. Apostolische Präfekturen werden durch einen Apostolischen Präfekten geleitet. Zum Apostolischen Präfekten kann das Kardinalskollegium nur Priester oder Bischöfe vorschlagen, die aber nicht ursprünglich in dem Gebiet, welches die Präfektur umfasst, ansässig oder beheimatet sein müssen. Ist er kein Bischof, erhält der Apostolische Präfekt nichtsdestotrotz Paramente und Insignia eines vollwertigen Bischofes, ohne dessen Weihe zu erlangen. Apostolische Präfekten unterliegen den Weisungen des Heiligen Vaters und denen des Kardinal-Großinquisitors und führen auch nach eigener Maßgabe seelsorgerische Tätigkeiten in der Präfektur aus.


    12. Apostolische Vikariate werden durch einen Apostolischen Vikar geleitet. Zum Apostolischen Vikar kann das Kardinalskollegium nur Priester oder Bischöfe vorschlagen, die aber spätestens mit ihrer Ernennung zum Titularbischof oder zum Titularerzbischof erhoben werden und die Bischofsweihe erhalten sollen. Apostolische Vikare üben selbstständig die Leitung über ihr Vikariat aus und haben alle Rechte eines Suffraganbischofs. Sie unterstehen der Aufsicht des Heiligen Vaters und des Kardinal-Großinquisitors.


    Die „Bestandsgarantie“ habe ich deswegen nicht explizit aufgeführt, da diese Konstitution keine Änderungen an bestehenden Kirchenprovinzen vornimmt und diese Garantie als SimOff-Grundsatz über allem hier beschlossenen steht.

    Eminenzen und Exzellenzen!


    Es ist auf diesem Konzil die Frage aufgekommen, ob die Möglichkeit einer Union mit der ashoko-raplischen Kirche bestehe. Derzeit wird das von den dortigen Bischöfen, vertreten durch seine Exzellenz, Patriarch Baselios Thomas III., ausgeschlossen, und auch ich sehe derzeit nicht genug Schnittmengen. Meine Anmerkung diesbezüglich, dass die konkrete Frage nach Formen der Zusammenarbeit mühselig durch die Kurie erörtert werden muss.


    Nicht die organisatorische Ökumene, wohl aber die inhaltliche Ökumene eignet sich gut für das Plenum dieses Konzils. Ich freue mich deshalb, dass mit den Exzellenzen Baselios III., Paul II. und Roberts bereits Vertreter dreier christlicher, nicht-katholischer Konfessionen vertreten sind, um sich an der Frage nach dem Kern des christlichen Glaubens zu beteiligen. Daher rege ich an, an dieser Stelle die inhaltlichen Gemeinsamkeiten zwischen den verschiedenen christlichen Vereinigungen zu erörtern.

    Eminenzen und Exzellenzen!


    Ich möchte vorschlagen, dass dieses Konzil eine Konstitution über das Wesen der Kirche und ihrer Ämter beschließt. Über wesentliche Bestandteile wird bereits in eigenen Debatten diskutiert, die dort getroffenen Beschlüsse sollten hier eingefügt werden. Zunächst sollte aber noch über das Wesen der Kirche und die Rolle des Papstes gesprochen werden, dazu habe ich einen Vorschlag vorgelegt.


    Insbesondere möchte ich auf Canon 5 hinweisen, der es unnötig werden lässt, in den anderen Debatten stets explizit die Einschränkung zu erwähnen, dass der Heilige Vater auch ohne Mitwirkung der bischöflichen Gremien Entscheidungen jeglicher Art treffen kann.

    Eminenz MacLachlan!


    Ich beantrage, dass das Konzilsplenum über das Wesen der Kirche und die Bedeutung des Papstamtes debattiere, und lege als Beschlussvorlage das fogende Dokument vor:


    Apostolische Konstitution über die Kirche


    Berufen, seinem Wort zu folgen, hat Gott, der in drei Gestalten der Vater, der Sohn und der Heilige Geist ist, alle Menschen der Welt. Dazu ruft er sie in seiner Kirche zusammen, auf dass das Reich Gottes auf Erden vollendet werde.


    Sectio I. Über die Kirche


    1. Die Kirche ist die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche, die von Jesus Christus auf dem Felsen gegründet wurde, der Petrus ist. Sie ist auf die Apostel gegründet und gibt im Nachfolger des Heiligen Petrus und in den Bischofen, die sich in Gemeinschaft mit ihm befinden, deren immerdar lebendiges Wort und deren Hirtengewalt durch die Jahrhunderte weiter.


    2. Durch eine eigene apostolische Konstitution wird bestimmt, in welche Jurisdiktionseinheiten (Erzdiözesen, Diözesen, Administraturen, Prälaturen, etc.) die Kirche gegliedert ist. Selbiges gilt für Sonderstrukturen innerhalb der Kirche wie unierte Kirchenteile oder Ordensgemeinschaften.


    Sectio II. Über den Papst


    3. Der Nachfolger des heiligen Petrus, der Bischof der Kirche von San Pedro, ist das Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi auf Erden und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden. Er besitzt deshalb Kraft seines Amtes in der Kirche über die volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, in Form des Jurisdiktionsprimats und der obersten Lehrgewalt, und er kann diese immer frei und nach eigenem Ermessen ausüben.


    4. Wenn der Papst in Ausübung seines Amtes als Hirte und Lehrer aller Christen kraft seiner höchsten Apostolischen Autorität ex cathedra entscheidet, dass eine Glaubens- oder Sittenlehre von der gesamten Kirche festzuhalten ist, dann besitzt er mittels des ihm im heiligen Petrus verheißenen göttlichen Beistands jene Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche bei der Definition der Glaubens- und Sittenlehre ausgestattet sehen wollte.


    5. Keine Bestimmung dieser Konstitution oder jedes anderen Gesetzes soll so ausgelegt werden, dass sie den Papst in seinem göttlichen Rechte beschränke, alle Angelegenheiten der Kirche persönlich und nach eigenem Ermessen regeln zu können. Ferner kann kein Beschluss in der Kirche Gültigkeit erlangen gegen den ausdrücklichen Willen des Papstes.


    6. Die Bestimmungen über die Wahl des Papstes im Konklave und insbesondere über den Kreis der Wahlberechtigten werden in einer eigenen Konstitution getroffen.


    Sectio III. Über das Konzil


    Sectio IV. Über die Kardinäle


    Sectio V. Über die Kurie


    Eminenzen und Exzellenzen!


    So sehr ich eine enge Zusammenarbeit zwischen anderen Konfessionen und der katholische Kirche begrüße, so wenig halte ich das Konzilsplenum geeignet, um Möglichkeiten der Zusammenarbeit auszuloten.


    Vielmehr sollte die erste gewählte Kurie sich des Dialogs mit den Konfessionen annehmen.

    SimOff:Bei der CartA behalten sie bislang alle ihre Ämter. Wenn ihr das anders gehandhabt habt, können wir gerne drüber reden, was am sinnvollsten ist.


    Eminenzen und Exzellenzen!


    Ich halte es für sinnvoll, dass alle Kurienkardinäle ihr Amt im Falle einer Sedisvakanz bis zur Wahl eines neuen Papstes behalten, damit die notwendigen Angelegenheiten der katholischen Kirche zuverlässig weiter ausgeführt werden.

    Exzellenzen und Eminenzen!


    Tatsächlich fallen die Kurienämter erst mit der Annahme der Wahl des neuen Papstes vakant, während der Sedisvakanz gibt es also noch einen Kardinaldekan. Dies wäre also kein Hinderungsgrund, dass der Dekan auch als Zeremoniemeister fungiert.

    Bruder Wang, dass nur Konzilien, nicht aber Synoden über Konstitutionen beraten, ist althergebrachte Tradition (siehe unter „Beschluss über die Rechtsdokumente“). Dass Päpste jederzeit Konstitutionen auch ohne Zustimmung des Konzils erlassen und abändern können und Beschlüsse der Konzilien erst vom Papst bestätigt werden müssen, bevor sie Gültigkeit erlangen, habe ich als bekannt vorausgesetzt.

    Eminenzen und Exzellenzen!


    So sich Kardinal Pellicano bereit fände, einen ersten Entwurf zu erstellen, würde es mich sehr freuen. Zur Aussage von Bischof de Charbon muss ich erwiedern, dass es bislang Usus war, dass alle Kurienämter mit der Wahl eines neuen Papstes vakant werden, bis dieser sie neu besetzt werden. Beim diesjährigen Konklave hat der Papst eine Ausnahme angeordnet, die jedoch nicht zur Regeln werden sollte.


    Ferner sollten wir überlegen, ob überhaupt zwei Zeremoniemeister gewählt werden sollen oder ob nicht bestehende Kurienkardinäle, z.B. der Kardinaldekan, diese Aufgaben zu übernehmen. Möglich wäre auch das Modell, dass ein Kardinalprior gewählt wird und der Kardinaldekan als dessen Stellvertreter im Konklave agiert.

    Eminenzen und Exzellenzen!


    Zu Bedenken ist, dass allein das Konzil berechtigt ist, Konstitutionen zu erlassen, abzuändern und aufzuheben. Die „Grundgesetze“ der heiligen katholischen Kirche werden also vom Konzil festgelegt, sowohl in organisatorischer als auch in inhaltlicher Sicht. Ich stimme zu, dass es wichtig ist, dass Alltagsgeschäfte bei der Synode verbleiben und nicht die Bedeutung der Konzile schmälern. Allerdings sehe ich die Notwendigkeit, dass jedes Jahr wenigstens ein Konzil stattzufinden hat, bin aber gerne für eine „Soll“-Regel zu haben.

    Eminenzen und Exzellenzen!


    Grundsätzlich kann der Heilige Vater in jedem Gebiet der Erde eine Kirchenprovinz errichten. Ob das sinnvoll ist, hat die Synode für den Einzelfall zu erarbeiten. Nicht sinnvoll kann es zum Beispiel in Staaten sein, wo zu wenige Katholiken vorhanden sind oderwo Strukturen anderer anerkannter Kirchen bestehen. Die grundsätzliche Möglichkeit wird dadurch aber nicht eingeschränkt.


    Ferner stimme ich Bischof Wang zu, was die Zielsetzung des Einspruchsverfahrens betrifft. Ist der jeweilige Metropolit nicht einverstanden mit der Entscheidung des Kardinalskollegiums, so kann er an den Papst appellieren, welcher abschließend und ggf. nach Rücksprache mit Kirchenprovinz, Synode, Kollegium und Kurie eine endgültige Entscheidung trifft.


    Aufzunehmen ist noch, dass alle Gebiete, in denen keine Kirchenprovinz besteht, immediat direkt dem Heiligen Vater unterstehen. Zu überlegen wäre auch, ob wir die Missionsgebiete (Vikariat mit residierendem Bischof, Präfektur mit residierendem Prälat, Administratur mit nicht-residierendem Prälat) hier mit aufnehmen sollten.

    Eminenzen und Exzellenzen!


    Zunächst wäre noch zu klären, welche Aufgaben genau die einzelnen Dikasterien haben, um dann anschließend den Namen der Heiligen Kongregation festzulegen. Ich schlage vor, dass das Staatssekretariat für die diplomatischen Beziehungen des Heiligen Stuhls sowie für die Kirchenprovinzen zuständig ist; dass die Apostolische Kammer für die Finanzen & den Besitz des Heiligen Stuhls, die Durchführung der päpstlichen Zeremonien, die Gerichtsbarkeit sowie die Angelegenheiten des weltlichen Staates zuständig ist; sowie dass die Heilige Kongregation für die Glaubenslehre, die Mission, die Ordensgemeinschaften, die Ökumene und die Angelegenheiten des Klerus zuständig ist.


    Ich begrüße einheitliche Wahltermine und schlage vor, die Kurienkardinäle stets zu Allerheiligen (1. November), zu Aschermittwoch (Februar/März) und zu Heiligstes Herz Jesu (Juni) zu wählen. Das entspricht etwa viermonatigen Amtszeiten, behindert keine größeren liturgischen Zeiten und liegt auch nicht in den traditionellen Urlaubszeiten.

    Natürlich sollte die Kirche stets von Abtreibungen abraten, da auch das ungeborene Kind von Gott geliebt wird. Aber wenn eine werdende Mutter abtreibt, darf sie nicht von der Kirche im Stich gelassen werden, schließlich spricht der Herr: Nicht die Gesunden brauchen einen Arzt, sondern die Kranken.

    Oberstes Ziel ist natürlich die Einheit aller Jünger Jesu in der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche. Als Träger des Missionsauftrag Jesu sollte die Kirche auf jede andere, den Worten des Herren folgende Konfession zugehen und sich um die Herstellung von Ökumene bemühen.


    Vielleicht sollten wir Voraussetzungen für Ökumene mit anderen Christengemeinschaften festlegen. Wichtig wäre z.B. die Anerkennung der Taufe.