Beiträge von Dario Rojas

    Selbstverständlich werden die Gespräche beim Allgemeinen anfangen und erst nach dessen Klärung zum Speziellen übergehen. Wenn das stauffische Konzil es als hilfreich erachtet, vor der Partizipation an der dreibürgischen Partikularsynode sich mit einem nicht-dreibürgischem Vertreter des Heiligen Stuhls auszutauschen, so wird Seine Exzellenz der Apostolische Nuntius Euch gerne aufsuchen.


    Zur Klärung der Grundfragen ist ansonsten aber die Partikularsynode im vollen Umfange berechtigt. Gegebenenfalls auszuhandelnde Schriftstücke wird der Heilige Vater bei seinem Staatsbesuch zum Abschluss der Partikularsynode persönlich besiegeln.

    Ich sehe, es gibt noch viel zu besprechen. Vielleicht habt Ihr schon davon gehört, dass der Heilige Vater für die katholische Kirche in Dreibürgen eine Partikularsynode einberufen hat, die der Apostolische Nuntius in den nächsten Tagen eröffnen wird. Ihr seid herzlich eingeladen, an dieser Versammlung teilzunehmen, um gemeinsam den gegenwärtigen Stand der Beziehungen zwischen den christlichen Konfessionen in Stauffen zu klären und zu erklären sowie dies intensivierende Maßnahmen zu erörtern.

    Es ist doch selbstverständlich, dass Valsanto stets offen ist für alle Schäfchen des Herrn. Insbesondere in diesem Falle, wo - wenn ich recht informiert bin - Eure Konfession den Heiligen Vater als solchen anerkennt. Es ist daher der Wunsch Seiner Heiligkeit, die potentiellen Möglichkeiten einer vollen Kircheneinheit zu erörtern.

    Eminenzen und Exzellenzen!


    Zunächst möchte ich Eminenz Pellicano dafür danken, dass er für dieses Konzil diesen überaus guten und durchdachten Entwurf vorbereitet hat, dem ich im Ganzen zustimmen möchte.


    Lediglich zwei Anmerkungen habe ich: Zum einen würde ich vorschlagen, bereits nach 12 Wahlgängen über den Modus der Papstwahl neu entscheiden zu lassen. Zum anderen würde ich vorschlagen, die Canones der Reihe nach durchzunummerieren, und nicht jede Sectio neu zählen.


    SimOff:Ich hab auch noch mindestens einen Rechtschreibfehler, aber den schick ich Dir gleich per PN ;)

    Handlung:Der Sakristan weist de stauffisch-unierten Geistlichen den Weg in die Sakristei, wo sie von Bischof Rojas herzlich begrüßt werden.


    ¡Bienvenido, Excelencia! Es freut mich, dass Ihr den Weg nach Valsanto gefunden habt, und ich darf Euch auch die herzlichen Grüße des Heiligen Vaters ausrichten. Es ist sein Wunsch, dass Ihr während des Konzils Eurem gewohnten Ritus nachgehen könnt, weshalb Euch diese Kirche zur Feier der Messe zur Verfügung gestellt wird. Ist sonst mit Eurer Anreise und Eurem Aufenthalt hier alles zu Eurer Zufriedenheit verlaufen?

    Natürlich gibt es überall auf der Welt apostolisch-katholische Kirchen, um die sich der Heilige Stuhl zu kümmern hat und die es zu berücksichtigen gilt. Titelkirchen meint hier aber nur die Kirchen, die einem Kardinal verliehen werden, sodass er Stimmrecht im Konklave erhält. Und seit nunmehr fast 2000 Jahren waren es immer nur die valsantinischen Kirchen, die - mit Kardinälen aus allen Ländern der Christenheit besetzt - den neuen Heiligen Vater gewählt haben. Freilich hat sich oft verändert, welche Kirchen genau zu den Titelkirchen zählen, aber es waren stets nur die Kirchen, die in San Pedro und der Umgebung standen.

    Eminenzen und Exzellenzen!


    Ich schlage dann nun abschließend die folgende Konstitution als Zusammenfassung unserer Beratungen über Kirche & Papst, das Kardinallskollegium, die Kurie und Konzil & Synode zu beschließen:


    Apostolische Konstitution über die Kirche


    Berufen, seinem Wort zu folgen, hat Gott, der in drei Gestalten der Vater, der Sohn und der Heilige Geist ist, alle Menschen der Welt. Dazu ruft er sie in seiner Kirche zusammen, auf dass das Reich Gottes auf Erden vollendet werde.


    Sectio I. Über die Kirche


    1. Die Kirche ist die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche, die von Jesus Christus auf dem Felsen gegründet wurde, der Petrus ist. Sie ist auf die Apostel gegründet und gibt im Nachfolger des Heiligen Petrus und in den Bischofen, die sich in Gemeinschaft mit ihm befinden, deren immerdar lebendiges Wort und deren Hirtengewalt durch die Jahrhunderte weiter.


    2. Durch eine eigene apostolische Konstitution wird bestimmt, in welche Jurisdiktionseinheiten (Erzdiözesen, Diözesen, Administraturen, Prälaturen, etc.) die Kirche gegliedert ist. Selbiges gilt für Sonderstrukturen innerhalb der Kirche wie unierte Kirchenteile oder Ordensgemeinschaften.


    Sectio II. Über den Papst


    3. Der Nachfolger des heiligen Petrus, der Bischof der Kirche von San Pedro, ist das Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi auf Erden und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden. Er besitzt deshalb Kraft seines Amtes in der Kirche über die volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, in Form des Jurisdiktionsprimats und der obersten Lehrgewalt, und er kann diese immer frei und nach eigenem Ermessen ausüben.


    4. Wenn der Papst in Ausübung seines Amtes als Hirte und Lehrer aller Christen kraft seiner höchsten Apostolischen Autorität ex cathedra entscheidet, dass eine Glaubens- oder Sittenlehre von der gesamten Kirche festzuhalten ist, dann besitzt er mittels des ihm im heiligen Petrus verheißenen göttlichen Beistands jene Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche bei der Definition der Glaubens- und Sittenlehre ausgestattet sehen wollte.


    5. Keine Bestimmung dieser Konstitution oder jedes anderen Gesetzes soll so ausgelegt werden, dass sie den Papst in seinem göttlichen Rechte beschränke, alle Angelegenheiten der Kirche persönlich und nach eigenem Ermessen regeln zu können. Ferner kann kein Beschluss in der Kirche Gültigkeit erlangen gegen den ausdrücklichen Willen des Papstes.


    6. Die Bestimmungen über die Wahl des Papstes im Konklave und insbesondere über den Kreis der Wahlberechtigten werden in einer eigenen Konstitution getroffen.


    Sectio III. Über das Konzil


    7. Jeder Bischof steht in der apostolischen Sukzession und vollführt als Nachfolger der heiligen Apostel Gottes Werk auf Erden. Wenn sie sich unter der Leitung des Papstes als Erstem unter den Bischöfen versammeln, gebührt ihnen das Recht, über jede Angelegenheit der heiligen Kirche zu beraten und durch den Papst kraft der höchsten Autorität zu urteilen.


    8. Daher kommen alle Bischöfe und Prälaten, die in der Kommunion mit dem Papst stehen, auf dessen Aufruf zum heiligen Konzil zusammen und erörtern frei unter der Leitung eines vom Papst benannten Sekretärs alle Angelegenheiten der Kirche. Das Kardinalskollegium soll dem Papst Vorschläge für Zeit und Ort von Konzilien unterbreiten dürfen. Trifft das Konzil mit der Mehrheit seiner Stimmen einen Beschluss über eine Konstitution oder ein Dekret oder eine Änderung eines solchen Dokuments, so soll der Sekretär es dem Papst mit der Bitte um Erteilung seiner Zustimmung übermitteln.


    9. Wenn das Konzil nicht tagt, kommen alle Bischöfe, die nicht im Ruhestand sind oder von ihrem Dienst suspendiert sind, zur Apostolischen Generalsynode nach San Pedro zusammen, um über wichtige Angelegenheiten der Kirche zu debattieren. Die Generalsynode tagt unter der Leitung eines Präses, der je an Allerheiligen, am Aschermittwoch sowie am Fest Heiligstes Herz Jesu durch die stimmberechtigten Bischöfe gewählt und anschließend vom Papst ernannt wird. Beschließt die Generalsynode mit der Mehrheit ihrer Stimmen einen Beschluss über ein Dekret oder eine Änderung eines solchen Dokuments, so soll der Präses es dem Papst mit der Bitte um Erteilung seiner Zustimmung übermitteln.


    Sectio IV. Über die Kardinäle


    10. Die Kardinäle der heiligen katholischen und apostolischen Kirche stehen dem Papst als Ratgeber in der Leitung der Weltkirche zur Seite. Dazu treten die Kardinäle zu Konsistorien zusammen, um wichtige Angelegenheiten der Kirche zu beraten und Personalentscheidungen zu treffen. Zum ordentlichen Konsistorium werden alle Kardinäle geladen, die nicht in den Ruhestand versetzt worden sind. Das ordentliche Konsistorium tagt ständig, außer während der Sedisvakanz oder eines Konzils. Hier treten zum außerordentlichen Konsistorium nur die Kardinalbischöfe und Kardinalpriester zusammen.


    11. Kardinäle werden ausschließlich durch den Papst auf Vorschlag des Kardinalskollegiums kreiert. Die Kreierung ist gültig, sobald der Kandidat das päpstliche Ernennungsdekret angenommen und dem Papst seinen Kardinalseid geleistet hat. Jeder Kardinal soll spätestens mit dem Erhalt des Ernennungsdekrets die Bischofsweihe empfangen. Der Papst kann auf Vorschlag des Kardinalskollegiums einen Kardinal in den Ruhestand versetzen und ihn aus diesem wieder zurückholen. Ein Kardinal, welcher sich im Ruhestand befindet, genießt den Status und alle Privilegien und Ehrenvorrechte eines Kardinals, nimmt jedoch nicht mehr an Konsistorien und Konklaven teil, kann auch kein Amt in der Kurie mehr übernehmen und verliert auch ihm verliehene Titelkirchen und Titelbistümer.


    12. Das Kollegium der Kardinäle ist in drei Kardinalsklassen unterteilt, welche die traditionelle Rangordnung im Kardinalskollegium der katholischen Kirche darstellen. Die Kardinäle werden in Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone eingeteilt. Es kann zu jederzeit höchstens drei Kardinalbischöfe und höchstens neun Kardinalpriester geben, die Anzahl der Kardinaldiakone hingegen ist unbegrenzt.


    13. Zur Klasse der Kardinaldiakone gehören all jene Geistlichen an, die durch den Papst erstmalig zum Kardinal kreiert werden, eine ihnen verliehen Titelkirche oder ein ihn verliehenes Titelbistum verloren haben oder in den Ruhestand versetzt worden sind. Wer Kardinaldiakon ist, genießt sämtliche Privilegien des Kardinalsstands, mit Ausnahme der Teilnahme am Konklave.


    14. Zur Klasse der Kardinalpriester gehören die im Konklave stimmberechtigten Kardinäle. Auf Vorschlag des Kardinalskollegiums verleiht oder entzieht der Papst einem Kardinaldiakon eine der neun Titelkirchen in Valsanto, womit der Kardinal zum Kardinalpriester aufsteigt bzw. diesen Status wieder verliert. Über die verliehene Titelkirche führt der Kardinalpriester eine Schirmherrschaft; er ist daher angehalten, regelmäßig Messen in dieser Kirche zu lesen.


    15. Zur Klasse der Kardinalbischöfe gehören diedrei Kurienkardinäle. Alle vier Monate - jeweils an Allerheiligen, am Aschermittwoch und am Fest Heiligstes Herz Jesu - schlägt das Kardinalskollegium den Papst neu drei Geistliche zur Ernennung zu Kurienkardinälen vor. Zur Erhebung zum Kardinalbischof weist ihnen der Papst eines der drei suburbikarischen Bistümer als Titelbistum zu. Diese Bistümer sind Santa Julía, das traditionell dem Kardinal-Staatssekretär zugesprochen wird, Santiago, das traditionell dem Kardinal-Kämmerer zugesprochen wird, sowie Nuesca, das traditionell dem Kardinal-Großinquisitor zugesprochen wird.


    16. Dem Kardinalskollegium steht der Kardinaldekan vor, der vom Kardinalskollegium stets direkt nach der Neuwahl der Kardinalbischöfe aus dem Kreise dieser gewählt und dem Papst zur Ernennung vorgeschlagen wird. Nach dem Papst ist der Kardinaldekan der höchste Amtsträger der einen aheiligen katholischen und apostolischen Kirche.


    Sectio V. Über die Kurie


    17. Die Kurie der einen heiligen katholischen und apostolischen Kirche ist die Gesamtheit der Leitungs- und Verwaltungsorgane des Heiligen Stuhls. Sie untersteht dem Kollegium der Kurienkardinäle unter der Leitung des Kardinaldekans und ist unterteilt in die drei Dikasterien (Staatssekretariat, Heilige Kongregation für die Glaubenslehre, Apostolische Kammer) sowie deren Untergliederung. Zu keiner Zeit besteht das Kollegium der Kurienkardinäle aus mehr als drei Kardinälen. Die Leiter der Untergliederungen der Dikasterien gelten als Kurienmitarbeiter und nicht als Kurienkardinäle, selbst wenn sie den Titel eines Kardinalpriester oder eines Kardinaldiakon tragen.


    18. Das Staatssekretariat steht unter der Leitung des Kardinal-Staatssekretärs und führt die diplomatischen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls, einschließlich derer des Staats Valsantos, und übt die Aufsicht über die Kirchenprovinzen aus. Darunter fallen die Vertretung bei internationalen Organisationen, die Verhandlungen mit ausländischen Regierungen, das Empfangen und Begleiten ausländischer Gäste in Valsanto, die Beratung und Aufsicht über die Metropoliten in organisatorischen Angelegenheiten sowie alle anderen durch Konstitutionen oder Dekrete übertragene Aufgaben.


    19. Die Heilige Kongregation für die Glaubenslehre steht unter der Leitung des Kardinal-Großinquisitors und wacht über die Reinheit der Glaubenslehre, führt die Aufsicht über die Missionsgebiete und die Ordensgemeinschaften, übernimmt alle Angelegenheiten, die sich aus der Ökumene ergeben, und spricht in Fragen des Glaubens Recht. Ferner fungiert sie als Ansprechpartner für alle Geistlichen in Fragen des Glaubens und übernimmt alle anderen durch Konstitutionen oder Dekrete übertragene Aufgaben.


    20. Die Apostolische Kammer steht unter der Leitung des Kardinal-Kämmerers und verwaltet den Kirchenbesitz. In diesem Sinne ist ihr die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit des Staates Valsanto anvertraut. Ferner obliegt ihr die Planung und Durchführung aller Zeremonien in Valsanto und aller Staatsbesuche des Papstes, die Oberaufsicht über die Päpstliche Ehrengarde und alle anderen durch Konstitutionen oder Dekrete übertragene Aufgaben. In Angelegenheiten des Staates Valsanto arbeitet sie eng mit den dazu vorgesehenen Gremien des Staats Valsanto zusammen.


    21. Die Dikasterien können durch Instruktionen mit Zustimmung der Apostolischen Generalsynode weitere Untergliederungen schaffen. Das Staatssekretariat richtet Ämter, die Heilige Kongregation Kommissionen und die Apostolische Kammer Räte ein, die unter der Leitung eines Sekretärs, eines Präfekten bzw. eines Präses stehen. Mit Zustimmung der Kurienkardinäle ernennen sie die Leiter ihrer Untergliederungen selbstständig. Durch Instruktionen können sie ferner mit Zustimmung der Apostolischen Generalsynode andere inhaltliche oder organisatorische Fragen ihrer Dikasterien regeln.

    Die Bestimmungen von Konstitutionen können durch den Papst aber beliebig umgangen werden, die Bestandsgarantie steht aber über allen InSim-Regeln. Und effektiv betrifft sie auch nur die Dreibürgener, und die werden das nicht vergessen.

    Es ist korrekt, dass zweifach über ein Unionskonkordat verhandelt worden ist. Das Erste ist allerdings von keinem Unionspräsidenten unterzeichnet worden und daher nicht in Kraft getreten, und das Zweite in der Verhandlung „stecken“ geblieben. Es spricht aber nichts dagegen, wenn die künftige Kurie mit der Unionsregierung neu verhandelst.


    Selbstverständlich ist der individuelle Charakter jedes Konkordats, es ist aber durchaus sinnvoll, Standard-Formeln festzulegen, aus denen dann jeweils das passende ausgewählt werden kann.

    Handlung:In der Sakristei der Sankt-Anna-Kirche räumt Bischof Rojas einige Gewänder und Messgegenstände um, sortiert ein paar alte Bücher aus und weist den Sakristan an, Platz zu schaffen für einige Kleriker, die ihre eigenen Utensilien mitführen.

    Handlung:Ein päpstlicher Gardist sucht den stauffischen Primas aus und teilt ihm mit, dass der Päpstliche Legat Bischof Rojas ihn gerne in der nahe gelegenen Kirche Santa Ana sprechen würde.

    Eminenzen und Exzellenzen!


    Ich stimme hier Erzbischof Omar zu. Es ist erstrebenswert, ein einheitliches Design und hinsichtlich des Inhalts auch einheitliche Formeln zu verwenden, um Aufwand zu minimieren und Vergleichbarkeit herzustellen. In entsprechende Verhandlungen mit den Staaten zu treten, wird Aufgabe der Kurie sein. Hier im Konzil könnten wir z.B. beschließen, dass die drei genannten Konkordate (oder wurden noch welche übersehen?) vorläufig weiterhin Gültigkeit behandeln, bis entsprechende Verhandlungen abgeschlossen worden sind.

    Werte Eminenzen und Exzellenzen!


    In dieser Angelegenheit schlage ich die folgende Sectio für die Apostolische Konstitution über die Kirche vor:


    Sectio III. Über das Konzil


    7. Jeder Bischof steht in der apostolischen Sukzession und vollführt als Nachfolger der heiligen Apostel Gottes Werk auf Erden. Wenn sie sich unter der Leitung des Papstes als Erstem unter den Bischöfen versammeln, gebührt ihnen das Recht, über jede Angelegenheit der heiligen Kirche zu beraten und durch den Papst kraft der höchsten Autorität zu urteilen.


    8. Daher kommen alle Bischöfe und Prälaten, die in der Kommunion mit dem Papst stehen, auf dessen Aufruf zum heiligen Konzil zusammen und erörtern frei unter der Leitung eines vom Papst benannten Sekretärs alle Angelegenheiten der Kirche. Das Kardinalskollegium soll dem Papst Vorschläge für Zeit und Ort von Konzilien unterbreiten dürfen. Trifft das Konzil mit der Mehrheit seiner Stimmen einen Beschluss über eine Konstitution oder ein Dekret oder eine Änderung eines solchen Dokuments, so soll der Sekretär es dem Papst mit der Bitte um Erteilung seiner Zustimmung übermitteln.


    9. Wenn das Konzil nicht tagt, kommen alle Bischöfe, die nicht im Ruhestand sind oder von ihrem Dienst suspendiert sind, zur Apostolischen Generalsynode nach San Pedro zusammen, um über wichtige Angelegenheiten der Kirche zu debattieren. Die Generalsynode tagt unter der Leitung eines Präses, der je an Allerheiligen, am Aschermittwoch sowie am Fest Heiligstes Herz Jesu durch die stimmberechtigten Bischöfe gewählt und anschließend vom Papst ernannt wird. Beschließt die Generalsynode mit der Mehrheit ihrer Stimmen einen Beschluss über ein Dekret oder eine Änderung eines solchen Dokuments, so soll der Präses es dem Papst mit der Bitte um Ereilung seiner Zustimmung übermitteln.


    Bewusst nicht enthalten ist eine Regelung über die Tagungshäufigkeit des Konzils - dies bleibt dem Kollegium der Kardinäle überlassen.

    Werte Eminenzen und Exzellenzen!


    Grundsätzlich haben nicht die Staaten zu entscheiden, welche Hierarchien die katholische Kirche auf ihrem Gebiete entrichtet. Sollte ein Staat jedoch entgegen der Menschenrechte der katholischen Kirche die Ausübung ihres Glaubens verbieten, wird sich langfristig nur eine Apostolische Administration lohnen, da die entsprechenden katholischen Amtsträger nicht offen agieren können und daher in der Regel außerhalb des Gebietes residieren werden.


    Unbeschadet davon bleibt die Unterstützung des Heiligen Stuhls für gegebenenfalls vorhandene Untergrundkirchen in uns verbotenen Gebieten.

    Werte Eminenzen und Exzellenzen!


    Nach dem von mir vorgelegten Entwurf besteht keine Wahl, wo eine Titelkirche zu liegen hat, sondern sie geht von ausschließlich neun in Valsanto existierenden Titelkirchen aus. Dies sind in San Pedro: San Pedro Apóstol Extramuros, San Andrés, San Juan Apóstol y Evangelista, San Bartolomé a Puerta Novara, San Tomás Apóstol und Santa Ana a Río Grande; ferner Santa María Madre di Jesús in Nuesca, San Santiago Mayor in Santiago sowie Santa Isabel de las Catacumbas in Santa Juliá. Alle weiteren Titelkirchen, gleich ob auf valsantinischem oder auf remischem Gebiete, verlieren mit der Verkündung dieser Sektion ihren Status als solche.


    Mit dieser Sektion bleiben auch keine Kardinalpriester mehr amtieren; jeder Kardinal ist fortan ein Kardinaldiakon, es sei denn, ihm wurde eine der neun Titelkirchen oder eines der drei Titelbistümer zugewiesen. Ob Kardinäle gegebenenfalls Patronate für ihnen bisher als Titelkirchen zugewiesene Pfarreien übernehmen, ist abzusprechen mit dem jeweiligen Metropoliten, also für die remischen Titelkirchen mit dem Erzbischof von Rem sowie dem Primas von Dreibürgen.

    Eminenzen und Exzellenzen!


    Ich schlage vor, in dieser Angelegenheit die folgende Sectio für die Apostolische Konstitution über die Kirche zu beschließen.


    Sectio V. Über die Kurie


    A. Die Kurie der einen heiligen katholischen und apostolischen Kirche ist die Gesamtheit der Leitungs- und Verwaltungsorgane des Heiligen Stuhls. Sie untersteht dem Kollegium der Kurienkardinäle unter der Leitung des Kardinaldekans und ist unterteilt in die drei Dikasterien (Staatssekretariat, Heilige Kongregation für den Glauben, Apostolische Kammer) sowie deren Untergliederung. Zu keiner Zeit besteht das Kollegium der Kurienkardinäle aus mehr als drei Kardinälen. Die Leiter der Untergliederungen der Dikasterien gelten als Kurienmitarbeiter und nicht als Kurienkardinäle, selbst wenn sie den Titel eines Kardinalpriester oder eines Kardinaldiakon tragen.


    B. Das Staatssekretariat steht unter der Leitung des Kardinal-Staatssekretärs und führt die diplomatischen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls, einschließlich derer des Staats Valsantos, und übt die Aufsicht über die Kirchenprovinzen aus. Darunter fallen die Vertretung bei internationalen Organisationen, die Verhandlungen mit ausländischen Regierungen, das Empfangen und Begleiten ausländischer Gäste in Valsanto, die Beratung und Aufsicht über die Metropoliten in organisatorischen Angelegenheiten sowie alle anderen durch Konstitutionen oder Dekrete übertragene Aufgaben.


    C. Die Heilige Kongregation für den Glauben steht unter der Leitung des Kardinal-Großinquisitors und wacht über die Reinheit der Glaubenslehre, führt die Aufsicht über die Missionsgebiete und die Ordensgemeinschaften, übernimmt alle Angelegenheiten, die sich aus der Ökumene ergeben, und spricht in Fragen des Glaubens Recht. Ferner fungiert sie als Ansprechpartner für alle Geistlichen in Fragen des Glaubens und übernimmt alle anderen durch Konstitutionen oder Dekrete übertragene Aufgaben.


    D. Die Apostolische Kammer steht unter der Leitung des Kardinal-Kämmerers und verwaltet den Kirchenbesitz. In diesem Sinne ist ihr die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit des Staates Valsanto anvertraut. Ferner obliegt ihr die Planung und Durchführung aller Zeremonien in Valsanto und aller Staatsbesuche des Papstes, die Oberaufsicht über die Päpstliche Ehrengarde und alle anderen durch Konstitutionen oder Dekrete übertragene Aufgaben. In Angelegenheiten des Staates Valsanto arbeitet sie eng mit den dazu vorgesehenen Gremien des Staats Valsanto zusammen.


    E. Die Dikasterien können durch Instruktionen mit Zustimmung der Apostolischen Generalsynode weitere Untergliederungen schaffen. Das Staatssekretariat richtet Ämter, die Heilige Kongregation Kommissionen und die Apostolische Kammer Räte ein, die unter der Leitung eines Sekretärs, eines Präfekten bzw. eines Präses stehen. Mit Zustimmung der Kurienkardinäle ernennen sie die Leiter ihrer Untergliederungen selbstständig. Durch Instruktionen können sie ferner mit Zustimmung der Apostolischen Generalsynode andere inhaltliche oder organisatorische Fragen ihrer Dikasterien regeln.


    Über die Frage des Namens für die Heilige Kongregation sollten wir ggf. Namensvorschläge sammeln und final darüber abstimmen.

    Eminenzen und Exzellenzen!


    Ich schlage vor, in dieser Angelegenheit den folgenden Beschluss zu fassen:


    Sectio IV. Über die Kardinäle


    A. Die Kardinäle der heiligen katholischen und apostolischen Kirche stehen dem Papst als Ratgeber in der Leitung der Weltkirche zur Seite. Dazu treten die Kardinäle zu Konsistorien zusammen, um wichtige Angelegenheiten der Kirche zu beraten und Personalentscheidungen zu treffen. Zum ordentlichen Konsistorium werden alle Kardinäle geladen, die nicht in den Ruhestand versetzt worden sind. Das ordentliche Konsistorium tagt ständig, außer während der Sedisvakanz oder eines Konzils. Hier treten zum außerordentlichen Konsistorium nur die Kardinalbischöfe und Kardinalpriester zusammen.


    B. Kardinäle werden ausschließlich durch den Papst auf Vorschlag des Kardinalskollegiums kreiert. Die Kreierung ist gültig, sobald der Kandidat das päpstliche Ernennungsdekret angenommen und dem Papst seinen Kardinalseid geleistet hat. Jeder Kardinal soll spätestens mit dem Erhalt des Ernennungsdekrets die Bischofsweihe empfangen. Der Papst kann auf Vorschlag des Kardinalskollegiums einen Kardinal in den Ruhestand versetzen und ihn aus diesem wieder zurückholen. Ein Kardinal, welcher sich im Ruhestand befindet, genießt den Status und alle Privilegien und Ehrenvorrechte eines Kardinals, nimmt jedoch nicht mehr an Konsistorien und Konklaven teil, kann auch kein Amt in der Kurie mehr übernehmen und verliert auch ihm verliehene Titelkirchen und Titelbistümer.


    C. Das Kollegium der Kardinäle ist in drei Kardinalsklassen unterteilt, welche die traditionelle Rangordnung im Kardinalskollegium der katholischen Kirche darstellen. Die Kardinäle werden in Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone eingeteilt. Es kann zu jederzeit höchstens drei Kardinalbischöfe und höchstens neun Kardinalpriester geben, die Anzahl der Kardinaldiakone hingegen ist unbegrenzt.


    D. Zur Klasse der Kardinaldiakone gehören all jene Geistlichen an, die durch den Papst erstmalig zum Kardinal kreiert werden, eine ihnen verliehen Titelkirche oder ein ihn verliehenes Titelbistum verloren haben oder in den Ruhestand versetzt worden sind. Wer Kardinaldiakon ist, genießt sämtliche Privilegien des Kardinalsstands, mit Ausnahme der Teilnahme am Konklave.


    E. Zur Klasse der Kardinalpriester gehören die im Konklave stimmberechtigten Kardinäle. Auf Vorschlag des Kardinalskollegiums verleiht oder entzieht der Papst einem Kardinaldiakon eine der neun Titelkirchen in Valsanto, womit der Kardinal zum Kardinalpriester aufsteigt bzw. diesen Status wieder verliert. Über die verliehene Titelkirche führt der Kardinalpriester eine Schirmherrschaft; er ist daher angehalten, regelmäßig Messen in dieser Kirche zu lesen.


    F. Zur Klasse der Kardinalbischöfe gehören diedrei Kurienkardinäle. Alle vier Monate - jeweils an Allerheiligen, am Aschermittwoch und am Fest Heiligstes Herz Jesu - schlägt das Kardinalskollegium den Papst neu drei Geistliche zur Ernennung zu Kurienkardinälen vor. Zur Erhebung zum Kardinalbischof weist ihnen der Papst eines der drei suburbikarischen Bistümer als Titelbistum zu. Diese Bistümer sind Santa Julía, das traditionell dem Kardinal-Staatssekretär zugesprochen wird, Santiago, das traditionell dem Kardinal-Kämmerer zugesprochen wird, sowie Nuesca, das traditionell dem Kardinal-Großinquisitor zugesprochen wird.


    G. Dem Kardinalskollegium steht der Kardinaldekan vor, der vom Kardinalskollegium stets direkt nach der Neuwahl der Kardinalbischöfe aus dem Kreise dieser gewählt und dem Papst zur Ernennung vorgeschlagen wird. Nach dem Papst ist der Kardinaldekan der höchste Amtsträger der einen aheiligen katholischen und apostolischen Kirche.


    Im Gegensatz zu obigem Beschluss schlage ich vor, dass auch die Kardinaldiakone im ordentlichen Konsistorium stimmberechtigt sind, um zu vermeiden, dass bei der Wahl der Kardinalpriester diese stets junge Kardinäle aus dem inneren Kreise raushalten.