Beiträge von Silvester IV.

    Handlung:

    Geht nach dem Mittagessen in den Gärten spazieren - ein Vergnügen, das vielleicht nicht mehr lange möglich sein würde, denn mit dem herannahenden Sommer wurden die Temperaturen im Heiligen Tal merklich höher.


    Dennoch brauchte er einige Momente der Stille und des meditativen Gebets, denn das anstehende Pfingstfest als Gründungsfest der Kirche war ein weiterer besonderer Moment der Osterzeit und es galt, die richtige Botschaft zu finden.

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    Handlung:

    Schließlich tritt der Heilige Vater im prachtvollen Ornat auf einen der Balkone der Hauptkathedrale, wie die Stadt und dieser Platz dem Heiligen Apostel Petrus geweiht. Er wird begleitet von einigen Geistlichen, prominent darunter Kardinaldekan Louis de Renaldi, der Apostolische Erzvikar für Valsanto, Raúl S. Lee und der mit der Kurienreform beauftragte Robert Fischer .


    Nach einigen Grüßen in Richtung der jubelnden Gläubigen ergreift er schließlich das Wort - kraftvoll und bestimmt, aber dennoch feierlich im Ton.


    Geliebte Söhne und Töchter im Leib des Auferstandenen, Volk seiner Kirche in der Stadt und dem Erdkreis!


    Christus surréxit! - Surréxit vere, allelúja!


    Mit diesen ehrwürdigen Worten des österlichen Glaubens wenden Wir Uns an euch, an diesem heiligsten aller Feste, da sich Himmel und Erde begegnen im Triumph der Auferstehung. Von der Stadt Petri, dem sichtbaren Zentrum der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche, sprechen Wir als Diener der Diener Gottes zu einem zerrissenen Menschengeschlecht in einer unruhigen Zeit.


    Der Sohn, Priester und Bischof Oswald Jungbluth stammt aus einem Land der Treue, der Ordnung und des ehrbaren Dienstes. Geformt wurde er im Schatten stolzer militärischer Traditionen, geprägt von den Werten des Glaubens und der einen Wahrheit, welche die Botschaft Christi ist.
    Sein Leben hatte er ganz der Kirche Christi verschrieben, jener mystischen Braut, deren Schönheit nicht vergeht, auch wenn die Welt sie manches Mal missversteht oder an ihrem unbequemen Eintreten für die Wahrheit Anlass für manche Anfeindung bietet.
    Sein Leben für die Kirche hat die Wahl der Kardinäle vor nunmehr gut einem Jahr besiegelt. Wir sind jetzt berufen, dem Gekreuzigten bis in den Tod nachzufolgen.


    Wir sehen mit Schmerz und Hoffnung zugleich auf Unsere Kirche, die im Ringen zwischen dem, was war, und dem, was sein soll, nicht selten die Mitte verliert. Zwischen jenen, die das Erbe der Väter bewahren möchten, und jenen, die neue Pfade beschreiten wollen, pocht das Herz der Kirche aber ohne Unterlass weiter – denn Christus selbst ist ihr Puls.
    Unsere Vorgänger seligen Andenkens haben die Einheit der Kirche in der ganzen Welt nach einer Zeit der Spaltung und der Konflikte wiedergewonnen und bewahrt. Der Weg Unseres Pontifikats, das die Kardinäle einem Mann der Vergangenheit auferlegt haben, ist es nun, diese Einheit zu vertiefen und zu erneuern. Einigkeit nicht als Schein der Harmonie, sondern als Tiefe der geistlichen Verbundenheit, gewachsen aus Buße, aus Gebet und aus der Treue zur Tradition und zur Wahrheit.


    Das Fest der Auferstehung ist ein besonderer Meilenstein dieses Weges und es soll dies auch in den kommenden Jahren Unseres Wirkens sein, nicht wegen der zeitlichen Nähe zu jenen Momenten am Beginn Unseres letzten irdischen Schaffensganges, sondern wegen seiner fundamentalen Bedeutung für den Glauben der Kirche.

    Denn die Auferstehung ist kein Gleichnis – sie ist Wirklichkeit. Der Stein ist weggerollt, das Grab ist leer, und damit sind auch alle Ausreden entkräftet, die uns lähmen wollten. Der Herr lebt – und das bedeutet: Wir können nicht länger in den Gräbern des Misstrauens, der Lauheit oder der Selbstverliebtheit verharren. Wir sind berufen, dem nachzufolgen, der die Vorherrschaft des Bösen über die irdische Welt gebrochen hat.
    Das Böse ist nicht aus der Mitte der Menschen entschwunden, doch das Lamm der Osternacht, es gibt uns die Kraft zu widersagen, immer wieder neu!


    Wir mahnen alle Unsere Brüder im bischöflichen und priesterlichen Amt in Ost wie West, in Nord wie Süd: Seid keine Funktionäre des Relativen. Seid Väter, seid Lehrer, seid Hirten. Wir mahnen alle Ordensleute und Seelsorger: Bewahrt den Schatz, der euch anvertraut wurde, mit Eifer und innerer Reinheit.
    Und Wir bitten die Gläubigen: Wacht und betet! Glaubt nicht jenen, die euch das Kreuz als überholt verkaufen - es ist der Schlüssel des Lebens. Und seht das Kreuz nicht als ein Mahnmal der Grausamkeit und des Leidens, sondern seht den Erlöser der Welt, der sich für die vielen Menschen hingegeben hat, die seinem Licht folgen!

    Ostern ist keine bloße Erinnerung – Ostern ist Sendung. Sendung zur Wahrheit, die nicht weichgewaschen werden darf.
    Sendung zur Barmherzigkeit, die nicht zur Beliebigkeit verkommen darf.
    Sendung zur Einheit, der nicht durch Schweigen erkauft werden kann, sondern durch das mutige Zeugnis, nicht vom Fortschritt um des Fortschritts willen, sondern einzig um des Lichts des Auferstandenen Christus allein willen.


    An diesem Festtag, da die Augen der Welt auf die Kirche gerichtet sind, rufen Wir euch zu: Betet für die Verfolgten und die Verirrten, die Schwachen und Verzweifelten, die Geschundenen und die Verirrten - heute und an jedem Tag.
    Der Herr möge ihnen, der Herr möge euch, der Herr möge auch dem Diener seiner Diener den wahren Frieden und das Licht der Auferstehung zuteilwerden lassen.

    Beten wir gemeinsam für Frieden: In den Herzen und Köpfen, in den Hallen der Mächtigen und den Zuflüchten der Armen, in den Herzen aller Menschen guten Willens.


    Denn heute verkünden Wir euch mit apostolischer Kraft: Der Herr lebt. Er ist wahrhaft auferstanden. Und mit Ihm ersteht auch Seine Kirche jeden Tag neu, aus dem gelebten Zeugnis des Glaubens.

    Der gesamten Welt senden Wir unseren Gruß: Frohe Ostern, Feliz Pascua, Bonnes Pâques, Buona Pasqua, Happy Easter.


    Handlung:

    Nach einem kurzen Moment des Innehaltens wird dem Heiligen Vater eine prachtvoll verzierte Schrift vorgehalten, auf die er das eine oder andere Mal blickt, während er mit ausgebreiteten Armen den obligatorische Generalsegen spendet - Urbi et Orbi, der Stadt und dem Erdkreis, zur Vergebung aller Sünden.


    Sancti Apostoli Petrus et Paulus, de quorum potestate et auctoritate confidimus, ipsi intercedant pro nobis ad Dominum.


    Handlung:

    Amen, antworten die Gläubigen.


    Precibus et meritis beatæ Mariae semper Virginis, beati Michaelis Archangeli, beati Ioannis Baptistæ et sanctorum Apostolorum Petri et Pauli et omnium Sanctorum misereatur vestri omnipotens Deus et dimissis omnibus peccatis vestris, perducat vos Iesus Christus ad vitam æternam.


    Handlung:

    Amen, antworten die Gläubigen erneut.


    Indulgentiam, absolutionem et remissionem omnium peccatorum vestrorum, spatium verae et fructuosae pænitentiæ, cor semper pænitens et emendationem vitae, gratiam et consultationem Sancti Spiritus et finalem perseverantiam in bonis operibus, tribuat vobis omnipotens et misericors Dominus.


    Handlung:

    Amen, antworten die Gläubigen ein drittes Mal.


    Et benedictio Dei omnipotentis: Patris et Filii et Spiritus Sancti descendat super vos et maneat semper.


    Handlung:

    Silvester zeichnet mit den Händen dreimal ein Kreuz in die Luft. Die Gläubigen beenden den Segen mit einem "Amen". Dann winkt er noch einmal in die Runde und verlässt dann die Loggia.

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    V. Apostolische Konstitution »Si vis perfectus« über die geistlichen Gemeinschaften der Kirche


    "Jesus antwortete ihm: Wenn du vollkommen sein willst, geh, verkauf deinen Besitz und gib ihn den Armen; und du wirst einen Schatz im Himmel haben; und komm, folge mir nach!" (Mt 19, 21).


    Sectio I. Über die Rechtspersönlichkeit der geistlichen Gemeinschaften


    1. Die in der Kirche seit jeher bekannten Formen von Instituten und Einrichtungen, die in Gemeinschaft mit dem Heiligen Vater stehen, haben eine besondere Bedeutung für das geistliche Leben der Kirche. Sie haben in oder neben den Teilkirchen eine eigene Rechtsstellung.

    Dies sind insbesondere die Ordensinstitute und andere geistlichen Gemeinschaften.

    Andere Vereinigungen im Volk Gottes zur Förderung der Frömmigkeit und der gelebten Nächstenliebe bleiben unberührt.


    2. Gemeinschaften nach Canon 1 können durch den Heiligen Stuhl oder durch eine Teil- oder Ortskirche errichtet oder, soweit sie in Gemeinschaft mit dem Heiligen Vater anderweitig errichtet wurden, anerkannt werden. Überkommene Gemeinschaften sollen bestätigt werden, insbesondere, wenn ihre Rechtsstellung unklar geworden ist.

    Den Gemeinschaften in diesem Sinne gleichgestellt wird der Zusammenschluss verschiedener Gemeinschaften, die nicht zu einer einzigen vereinigt wurden.


    3. Die Errichtung, Anerkennung oder Bestätigung soll in der Regel durch Dekret oder Instruktion erfolgen. Die Änderung oder Aufhebung bleibt einem besonderen Rechtsakt vorbehalten.

    Im Rahmen der Errichtung, Anerkennung oder Bestätigung erhalten die Gemeinschaften eigene Rechtspersönlichkeit und soll ihnen eine Verfassung bestimmt oder bestätigt werden, welche die innere Ordnung und Untergliederung, Leitung und Rechtssetzung bestimmt.


    4. Die Errichtung, Änderung und Aufhebung solcher Gemeinschaften obliegt grundsätzlich den Ortsbischöfen und Metropoliten, soweit sich der Metropolit diese Zuständigkeit nicht vorbehält.

    Erstreckt sich die Wirkung über die Grenzen der Ortskirche, ist der Metropolit zu befassen, hinsichtlich der Weltkirche der Heilige Stuhl.


    5. Soweit aber diese Gemeinschaften bisher allein dem Heiligen Stuhl unterstehen oder von diesem errichtet wurden, kann ihre Rechtsstellung nur durch Rechtsakte desselben oder mit dessen Genehmigung geändert werden.

    Entsprechendes gilt, soweit eine Unterstellung unter den Metropoliten besteht, in Ansehung der Ortsbischöfe.


    Sectio II. Die Verfassung der Geistlichen Gemeinschaften


    6. Geistliche Gemeinschaften sind insbesondere solche, deren Angehörige zu einer geweihten Lebensweise nach den evangelischen Räten in der dieser Gemeinschaft jeweils eigentümlichen Weise in Übereinstimmung mit dem kanonischen Recht berufen sind oder diese anstreben. Der Entschluss zu einer solchen Lebensweise erfolgt frei und ist ein besonderer Dienst in der Kirche.

    Die Lebensweise dieser Gemeinschaften ist entweder zu verstehen als diese einer Familie eigener Art in Christus oder als eine solche des Rückzuges aus dieser Welt in die Einsamkeit und Stille für Gott.

    Die Aufnahme von Angehörigen oder die Zulassung von Novizen erfolgt durch die Gemeinschaft selbst, jedoch nicht in Widerspruch zur bischöflichen Autorität. Die Entlassung darf nur auf eigenes Ersuchen oder aus gerechtem Grund ausgesprochen werden.


    7. Geistliche Gemeinschaften können auch als solche für Angehörige des Klerikerstandes errichtet werden. Allgemeine Zusammenschlüsse von Klerikern bleiben unberührt.

    Hinsichtlich der Verwendung von Klerikern - mit Ausnahme von Bischöfen - die einer Gemeinschaft angehören, ist zwischen der bischöflichen Autorität und dem verantwortlichen Vorsteher Einvernehmen herzustellen.

    Die Mitgliedschaft von Klerikern jedoch kann - vorbehaltlich besonderer Privilegien - durch allgemeine Rechtsvorschrift geregelt werden.

    Das Recht einer Gemeinschaft, einen eigenen Klerus zu haben (Inkardinationsrecht) verleiht, bestätigt oder entzieht allein der Heilige Stuhl.


    8. Geistliche Gemeinschaften können auch als solche für Angehörige des Laienstandes errichtet werden, die ihren angemessenen zivilen Verpflichtungen neben der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft weiter nachgehen.


    9. Die Vorsteher der Gemeinschaften üben kirchliche Gewalt hinsichtlich der Leitung, Vermögensverwaltung und Disziplin der Angehörigen als väterliche Gewalt innerhalb der Gemeinschaft aus, soweit ihnen keine Jurisdiktionsgewalt übertragen ist.

    Dabei kann die Verpflichtung zur Beteiligung von Versammlungen (Kapiteln) oder Räten vorgeschrieben werden.


    10. Die Berufung eines Vorstehers sowie dessen Abberufung oder Rücktritt bedarf, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bestätigung durch die zuständige Autorität nur, soweit der Gemeinschaft eigene Jurisdiktionsgewalt zusteht.

    Zuständig ist die Autorität, deren Jurisdiktion die Gemeinschaft untersteht, hinsichtlich der Untergliederungen der Vorsteher der jeweils übergeordneten Gliederung, soweit sie nicht dem einer anderen Autorität zugewiesen oder dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist.


    11. Die Amtseinführung eines Vorstehers kann durch den zuständigen Bischof erfolgen, soweit sie nicht einem anderen vorbehalten oder dem Vorsteher oder Beauftragen der übergeordneten Gliederung oder des Zusammenschlusses übertragen ist.

    Sie soll mit der traditionellen bischöflichen Segnung für den Dienst (Benediktion) und der Übergabe der gebräuchlichen Insignien verbunden werden, sofern der erwählte Vorsteher seinen Dienst nicht als Bischof oder Laie versehen wird.


    12. Eine Gemeinschaft, die nicht der vollen Jurisdiktion der Orts- oder Teilkirche unterliegt, kann über die Errichtung und Niederlassung von Niederlassungen als Untergliederungen grundsätzlich selbst entscheiden. Sie soll sich jedoch nicht in Widerspruch zur Teil- oder Ortskirche setzen, in der eine solche Niederlassung gelegen wäre.

    Konflikte solcher Gemeinschaften mit dem Ortsbischof hinsichtlich einer Niederlassung kann der Metropolit schlichten, im Übrigen ist der Heilige Stuhl in jedem Falle zu befassen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.


    Sectio III. Die Aufsicht über die Geistlichen Gemeinschaften


    13. Gemeinschaften unterliegen der Jurisdiktion der Orts- oder Teilkirche, in deren Trägerschaft sie errichtet, anerkannt oder bestätigt wurden, soweit sie nicht der vorrangigen Jurisdiktion eines Zusammenschlusses unterstellt sind oder der Heilige Stuhl ihnen eine eigene Jurisdiktion gewährt hat.

    Jedenfalls unterliegen alle Gemeinschaften auch der Jurisdiktion des Heiligen Stuhls.

    Im Rahmen der Jurisdiktion sollen die notwendigen und nützlichen Maßnahmen der Hirtengewalt getroffen werden.


    14. Gemeinschaften päpstlichen Rechts unterliegen ausschließlich der Jurisdiktion des Heiligen Stuhls.

    Sie haben hinsichtlich ihres Wirkens nach außen jedoch die Interessen der Orts- und Teilkirchen zu achten, soweit sie nicht aufgrund besonderer Privilegien handeln; sie unterliegen der Jurisdiktion einer Orts- oder Teilkirche, soweit sie oder ihre Angehörigen in ihrem Auftrag tätig werden.

    Diesbezügliche Rechtsakte von Ortsordinarien oder anderen Amtsträgern sind nur gültig, soweit sie vom Heiligen Stuhl anerkannt oder solange ihnen auf ausdrücklichen Vortrag nicht widersprochen wurde und sie einen besonderen Bezug zur Orts- oder Teilkirche haben.


    15. Im Übrigen sollen der Metropolit oder Ortsordinarius, dessen Orts- oder Teilkirche diese Gemeinschaft angehört, oder die sonst zuständigen Amtsträger die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen treffen.


    16. Die Vorsteher dieser Gemeinschaften sollen an die zuständige Autorität, also den Heiligen Stuhl, den Ortsordinarius, Metropoliten oder - bei Untergliederungen oder Zusammenschlüssen - einen Oberen regelmäßig Bericht erstatten und durch diese zumindest bei gegebenem Anlass der Visitation unterzogen werden.


    17. Das Wirken der Gemeinschaften, ihrer Untergliederungen und Angehörigen in den Missionsgebieten kann gesondert geregelt werden. Ihr positiver Beitrag zur erfolgreichen Mission ist dabei besonders zu würdigen.





    Acta Sanctae Sedis
    15.IV.2025 AD

    dato a San Paolo in Vaticano


    I. Päpstliches Dekret »Desidero enim videre vos« über die Struktur der Kurie des Heiligen Stuhls

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    Silvester IV.
    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei,


    Ad venerabili fratri, cardinalis, episcopus, sacerdotum, diaconorum et ceteri populi Dei.


    Fratres et sorores in fide, ad perpetuam rei memoriam!


    Päpstliches Dekret »Desidero enim videre vos« über die Struktur der Kurie des Heiligen Stuhls

    "Denn ich sehne mich danach, euch zu sehen; ich möchte euch ein wenig mit geistlicher Gnadengabe beschenken, damit ihr gestärkt werdet, oder besser: damit wir, wenn ich bei euch bin, miteinander Zuspruch empfangen durch den gemeinsamen Glauben, euren und meinen." (Remer 1, 11-12)


    Sectio I. Die Kurie des Heiligen Stuhls


    1. Dieses Dekret dient dem Zweck Unsere Kurie, wie sie durch Sectio V der Konstitution »Ad Verbo Sequendum« über die Kirche vorgesehen ist, gemäß Canon 18 dieser Konstitution zu gliedern.


    2. Die Gliederung Unserer Kurie wird bei Bedarf durch solche Amtsträger ergänzt, die wir außerhalb der in diesem Dekret vorgesehenen Behörden bestellen, sowie durch solche Behörden, die entweder durch eine Behörde in ihrem Geschäftsbereich untergeordnet (Sektionen, Abteilungen und Ämter jedweder Art) oder durch Unsere Anweisung daneben eingerichtet werden; Wir halten es jedoch für ratsam, dass auf Dauer eingerichtete gleichgestellte Behörden entweder in dieses Dekret aufgenommen werden oder einen eigenen Rechtssatz erhalten.


    3. Die Gliederungen der Kurie wirken bei der Erfüllung der ihnen überantworten Aufgaben nach besten Kräften zusammen. Sie können dazu gemeinsame Gremien bei Bedarf oder auf Dauer einrichten.

    Der Sekretär des Apostolischen Palastes koordiniert bei Arbeit der Gliederungen auf Verwaltungsebene, soweit nicht das Kurienkollegium befasst ist und ein besonderes Mandat nicht besteht; der Kardinaldekan vertritt dabei die Interessen des Kardinalkollegiums.


    Sectio II. Die Hauptglieder der Kurie


    4. Hauptglieder der Kurie sind solche, die den Rang eines Dikasteriums haben und deren Vorsteher immer Teil des Kurienkollegiums sind. Sie sind daher in der Regel zumindest Bischöfe.


    5. Zunächst besteht die Präfektur des Apostolischen Palastes unter der Leitung des Präfekten. Ihr steht die Verwaltung der päpstlichen Paläste und Besitzungen zu und sie nimmt alle zur unmittelbaren Unterstützung des Papstes erforderlichen Aufgaben wahr, einschließlich der Angelegenheiten des Päpstlichen Haushalts und der besonderen Aufgaben nach Canon 3.

    Der Präfektur gehört auch der Privatsekretär Seiner Heiligkeit, der den Papst in besonderer Weise unmittelbar bei der Ausübung seines Amtes unterstützt.

    Ferner gehört ihr der Zeremonienmeister Seiner Heiligkeit an, der die Organisation der päpstlichen Veranstaltungen einschließlich der liturgischen Aspekte koordiniert.

    Schließlich gehört ihr auch der Geheimarchivar des Heiligen Stuhls an, dem das päpstliche Urkundswesen sowie das Urkundswesen anvertraut ist, das ansonsten die Kurie im Ganzen betrifft.


    6. Es besteht auch die Apostolische Kammer unter der Leitung des Kämmerers. Sie verantwortet die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Kurie, die nicht der Präfektur des Apostolischen Palastes zukommen, einschließlich des Kurienbesitzes und der Angelegenheiten der Pilgerreisenden zum Heiligen Stuhl. Sie koordiniert ferner die päpstlichen Werke der Barmherzigkeit innerhalb Valsantos und der Weltkirche (Almosenpflege) und das allgemeine päpstliche Gnadenwesen (Pöniterie).

    Die Kammer nimmt schließlich die besonderen Aufgaben nach Canones 23 bis 25 wahr.


    7. Es besteht das Staatssekretariat unter Leitung des Staatssekretärs. Das Staatssekretariat pflegt die Beziehungen des Heiligen Stuhls zu den Regierungen fremder Staaten und stellt die Verbindung der Teilkirchen mit dem Heiligen Stuhl sowie untereinander sicher. Es führt die Aufsicht über die Apostolischen Nuntien und Delegationen.

    Der Großinquisitor sowie der Präfekt für den Weltklerus sind kraft Amtes Mitglied der Sektion für die Teilkirchen.


    8. Es besteht die Kongregation für die Glaubenslehre unter Leitung des Großinquisitors. Die Kongregation wacht über die Reinheit des Glaubens und die Disziplin des Klerus und der übrigen Gläubigen in allen Gliedern der Kirche. Dabei fördert sie auch Verkündigung des Glaubens, die Pastoral und die Katechese, wacht über die Sakramente und die Erhebungen zur Ehre der Altäre, unterstützt das Lehramt und sichert dessen Verbindlichkeit. Sämtliche Disziplinarverfahren der Kurie sind abschließend der Kongregation vorbehalten.


    9. Es besteht das Dikasterium für den Weltklerus unter Leitung des Präfekten. Das Dikasterium pflegt die Gemeinschaft des Bischofskollegiums mit dem Papst, sichert und überwacht die Ausbildung der Kleriker im Sinne der Einheit der Kirche sowie der kirchlichen Hierarchie und koordiniert die den Klerus betreffenden Personalentscheidungen des Heiligen Stuhls.

    Der Großinquisitor sowie der Staatssekretär sind kraft Amtes Mitglied des Dikasteriums.


    10. Es besteht das Dikasterium für die Missionsgebiete unter der Leitung des Präfekten. Das Dikasterium führt die Aufsicht über die kirchlichen Strukturen, die Neuevangelisierung und den Verkündigungsdienst in den Missionsgebieten und fördert deren weitere Entwicklung.

    Der Großinquisitor, der Staatssekretär und der Präfekt für den Weltklerus sind kraft ihres Amtes Mitglieder des Dikasteriums.


    Sectio III. Sonstige Behörden und Einrichtungen der Kurie


    11. Der Kardinaldekan ist Teil des Kurienkollegiums, auch wenn er kein anderes Amt bekleidet.

    Dem Kardinalskollegium wird ein Sekretariat zur Unterstützung zugeordnet, das der Aufsicht des Kardinaldekans kraft seines Amtes überantwortet ist.


    12. Der Apostolischen Generalsynode wird ein Sekretariat zur Unterstützung zugeordnet, das der Aufsicht durch den Präses der Generalsynode kraft seines Amtes überantwortet ist.

    Es soll zugleich das Konzilspräsidium eines einberufenen Konzils unterstützen und untersteht insoweit dessen Aufsicht.


    13. Es besteht ein Päpstlicher Rat für Liturgie unter der Leitung des Vorsitzenden. Dieser verantwortet die Pflege und Entwicklung der kirchlichen Liturgie einschließlich der Spendung der Sakramente.


    14. Es besteht der Päpstliche Rat für die geistlichen Gemeinschaften unter Leitung des Vorsitzenden. Das Dikasteriums pflegt die Verbindung der Gemeinschaften mit dem Heiligen Stuhl, überwacht die Einhaltung des kanonischen Rechts sowie der besonderen Regeln dieser Gemeinschaften und fördert das Wachstum der Gemeinschaften in der Weltkirche.

    Der Staatssekretär, der Großinquisitor sowie der Präfekt für die Missionsgebiete sind kraft Amtes Mitglied des Rates.


    15. Es besteht ein Päpstlicher Rat für Bildung und Kultur unter der Leitung des Vorsitzenden. Dieser fördert die Kunst, die allgemeine Bildung und die Wissenschaft innerhalb der Kirche, führt die Aufsicht über die Institute, Bibliotheken und Museen des Heiligen Stuhls, die nicht der Zuständigkeit einer anderen Gliederung der Kurie obliegen und pflegt die Kontakte zu weltlichen Institutionen in diesem Bereich.

    Der Großinquisitor, der Kämmerer sowie der Kardinalvikar sind kraft Amtes Mitglieder des Rates.


    16. Es besteht ein Päpstlicher Rat für den Dialog unter der Leitung des Vorsitzenden. Dieser koordiniert die Kontakte mit Gemeinschaften, die nicht in Kommunion mit dem Papst stehen, und mit Gruppierungen anderer Religionen. Er misst dabei den Beziehungen zu den Religionen, deren Stammvater Abraham ist, eine besondere Bedeutung zu.

    Der Staatssekretär, der Großinquisitor sowie der Präfekt für die Missionsgebiete sind kraft Amtes Mitglieder des Rates.


    17. Es kann ein Päpstlicher Beauftragter für die Kommunikation und Medienarbeit des Heiligen Stuhls benannt werden, welcher die Tätigkeit der Kuriengliederungen koordiniert.


    Sectio IV. Das Verfahren der Kurie


    18. Dem Vorsteher der Gliederungen Unserer Kurie wird zur Leitung in der Regel ein leitender Sekretär beigegeben. Bei Bedarf wird dem Vorsteher auch ein Stellvertreter, dem Sekretär können auch mehrere Stellvertreter beigegeben werden.


    19. Sind weitere Mitglieder einer Gliederung bestellt (Kollegium), sollen sie mit grundlegenden Angelegenheiten beteiligt werden sowie über die Arbeit der Gliederung unterrichtet werden. Konsultatoren werden dagegen bei Bedarf hinzugezogen.


    20. Den Gliederungen werden Kurienbeamte in ausreichender Anzahl zugewiesen. Es steht dem Vorsteher frei, einen Privatsekretär zu berufen.


    21. Soweit eine besondere Verfahrensordnung nicht erlassen ist und besondere Aufträge nicht bestehen, verfährt die Leitung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze und Traditionen der Kurie, dem Wohl der Kirche und der Barmherzigkeit. Der Vorsteher ist jedoch angehalten, die Notwendigkeit zum Erlass von Instruktionen und anderen Vorschriften fortlaufend zu prüfen.


    22. Die Verwaltung handelt im Auftrag der Leitung, soweit kein besonderes Mandat erteilt wurde.


    Sectio V. Abschließende Bestimmungen


    23. Unsere Kurie soll angesichts ihrer Bedeutung für Unsere Sorge für die gesamte Kirche von allen Aufgaben der zivilen Verwaltung des Status Valsantinus befreit werden und diese Unserem Staatskapitel für diesen Staat überlassen, auch soweit diese bisher den Kurienbehörden vorbehalten geblieben war. Davon ausgenommen bleibt die diplomatische Vertretung des Heiligen Stuhls sowie die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben, auch insoweit weltliche Fragen betroffen sind.

    Das Zusammenwirken der weltlichen Behörden mit den Kurienbehörden wird durch die Apostolische Kammer koordiniert, soweit nicht die Zuständigkeit der Präfektur Unseres Apostolischen Palastes betroffen ist.


    24. Nicht als Teil Unserer Kurie steht die Kirchenprovinz Valsanto, die durch das Dekret »Respondens Autem« Unseres geliebten Vorgängers Linus III. geordnet worden ist. Gleichwohl soll der Apostolische Erzvikar Mitglied des Kurienkollegiums sein, soweit er dazu berufen ist (Kardinalvikar); ansonsten wird es der Apostolischen Kammer obliegen, die Interessen der Kirchenprovinz zu vertreten.


    25. Neben Unserer Kurie stehen schließlich auch Unser Apostolischer Vikar für das Bistum Vaticano und die von ihm geleitete Verwaltung dieses Bistums.

    Gleichwohl soll der Apostolische Vikar Mitglied des Kurienkollegiums sein, soweit er dazu berufen ist (Kardinalvikar); ansonsten soll es der Apostolischen Kammer obliegen, die Interessen Unserer Diözese Vaticano zu vertreten.



    Gegeben zu San Paolo in Vaticano, am 15. April, dem Dienstag der Karwoche 2025, dem ersten Jahr Unseres Pontifikats

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    II. Päpstliches Dekret »Pro Christo ergo legatione« über das Visitationswesen

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    Silvester IV.
    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei,


    Ad venerabili fratri, cardinalis, episcopus, sacerdotum, diaconorum et ceteri populi Dei.


    Fratres et sorores in fide, ad perpetuam rei memoriam!


    Päpstliches Dekret »Pro Christo ergo legatione« über das Visitationswesen


    "Wir sind also Gesandte an Christi statt und Gott ist es, der durch uns mahnt. Wir bitten an Christi statt: Lasst euch mit Gott versöhnen!" (2. Korinther 5, 20).


    I. Die Apostolische Visitation


    1. Die Visitation soll zugleich als ein Akt der fürsorgenden Hirtengewalt und der Brüderlichkeit durchgeführt werden.
    Ziel einer Apostolischen Visitation ist es, zu überprüfen, ob in den Teilkirchen und Missionsgebieten die Vorschriften des Heiligen Stuhles umgesetzt und befolgt, die Seelsorge angemessen durchgeführt und die Verwaltung ordnungsgemäß organisiert wird.
    Wo keine Teilkirche und kein Missionsgebiet errichtet ist, hat sie zur Aufgabe, die dortige Organisation der Kirche zu beurteilen und geeignete Vorschläge zur Verbesserung kirchlicher Strukturen zu erarbeiten.


    2. Zum Zwecke der Visitation bestellt der Heilige Stuhl Apostolische Visitatoren, die allein ihm verantwortlich sind.
    Zum Visitator bestellt werden kann jede Person, die nicht Amtsträger der betroffenen Teilkirche, geistlichen Gemeinschaft bzw. des betroffenen Missionsgebietes ist.


    3. Eine Visitation kann ordentlich oder außerordentlich durchgeführt werden. Eine ordentliche Visitation hat in regelmäßigen Abständen in allen Ländern und bei allen Gemeinschaften, in denen diese durchführbar ist, stattzufinden, eine außerordentliche Visitation ist durchzuführen, wenn Anlass zur Sorge besteht, die Aufgaben der Kirche könnten in einer Gliederung nicht mehr in der gebotenen Art und Weise wahrgenommen werden.


    4. Die örtlichen Amtsträger sind gehalten, mit dem Apostolischen Visitator vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Dieser hat die Vollmacht, gegenüber jedem Amtsträger, den er visitiert, mag er auch im Weihegrad unter ihm stehen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um die Erfüllung seiner Aufgabe zu gewährleisten.


    5. Der Apostolische Visitator erstattet dem Heiligen Stuhl Bericht und gibt, sollte dies erforderlich sein, Empfehlungen für das weitere Vorgehen ab.

    II. Die bischöfliche Visitation


    6. Es ist Aufgabe und Verpflichtung eines jeden Ordinarius, von Zeit zu Zeit persönlich oder durch Beauftragte alle Gemeinden und kirchliche Einrichtungen zu besuchen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen. Zum Bischöflichen Visitator kann jede Person ernannt werden, die nicht Amtsträger der zu visitierenden Gliederung ist.


    7. Zweck dieser Visitation ist es, den Bischof über die dortige Situation zu informieren, damit dieser gegebenenfalls notwendige Veränderungen durchführen oder anregen kann.


    8. Der Metropolit führt entsprechend die Visitationen zumindest auch in den Ortskirchen durch, die seine Suffragandiözesen sind, sowie bei den geistlichen Gemeinschaften, die ihm unterstellt sind.
    Er kann aus gegebenem Anlass oder zur Wahrnehmung seiner Gesamtverantwortung auch Visitationen bei Gemeinden, Gemeinschaften und Einrichtungen einer Ortskirche vornehmen. Er hat die Visitation vorzunehmen, wenn der Ordinarius sie vernachlässigt hat.

    III. Das Berichtswesen


    9. Zwischen den Visitationen hat der Vorsteher jeder kirchlichen Einrichtung seinem Ordinarius regelmäßig Bericht über die Angelegenheiten der ihm anvertrauten Einrichtung zu erstatten. Er hat aus besonderem Anlass sowie auf Verlangen des Ordinarius jederzeit Bericht zu erstatten.

    10.Art und Umfang der Berichterstattung bestimmen sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen wurden. Auch unter Einhaltung geltender Vorschriften sind Verfälschungen oder Auslassungen relevanter Umstände unzulässig.



    Gegeben zu San Paolo in Vaticano, am 15. April, dem Dienstag der Karwoche 2025, dem ersten Jahr Unseres Pontifikats



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    III. Päpstliches Dekret »Iustitiae Ordinatio Curiae« über die Rechtspflege der Kurie

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    Silvester IV.
    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei,


    Ad venerabili fratri, cardinalis, episcopus, sacerdotum, diaconorum et ceteri populi Dei.


    Fratres et sorores in fide, ad perpetuam rei memoriam!


    Päpstliches Dekret »Iustitiae Ordinatio Curiae« über die Rechtspflege der Kurie


    "Es ströme aber das Recht wie Wasser und die Gerechtigkeit wie ein unversiegbarer Bach." (Amos 5, 24).


    1. Die Rechtspflege der Kurie des Heiligen Stuhls wird, soweit sie nicht durch den Papst als oberstem Richter der Kirche persönlich oder aufgrund seines Mandats durch eine andere Behörde im Einzelfall wahrgenommen wird, durch Kuriengerichte des Heiligen Stuhls wahrgenommen.


    2. Die Richter dieser Kuriengerichte sollen unabhängige Wahrer der Gerechtigkeit in Treue zu Recht und Papst sein. Sie sind in der Regel nicht zugleich dauerhaft mit der Aufgaben der Verwaltung in der Kurie befasst, beaufsichtigen aber die Gerichtsverwaltung in ihrer Zuständigkeit.


    3. Für die alltäglichen Rechtssachen der Kurie ist der Gerichtshof der Rota zuständig. Die Richter der Rota (denen der Titel eines Apostolischen Auditors zusteht) sollen zumindest die Priesterweihe empfangen haben, der Vorsitz einem Bischof übertragen werden.


    4. Wo aber Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Rota zu führen ist, eine Entscheidung einer oberen Kurienbehörde angegriffen wird oder ein sonstiger besonderer Fall vorliegt, soll der Gerichtshof der Apostolischen Signatur zuständig sein.

    Die Richter der Signatur sollen zumindest die Bischofsweihe empfangen haben und der Vorsitz soll einem Kardinal vorbehalten sein.


    5. Die Kirchenanwälte, die nicht als Parteivertreter der Kurie berufen sind (Promotor iustitiae), sind diesen Gerichten beigeordnet, ihnen in ihrer sachlichen Tätigkeit aber nicht verantwortlich.


    6. Soweit nicht eine besondere Prozessordnung vorgeschrieben wird, obliegt die Ordnung der Verfahren den Ordnungen, die der Vorsitzende des Gerichts festsetzt; dazu soll er die anderen Mitglieder, die Kirchenanwälte und die betroffenen Kurienbehörden konsultieren. Im Übrigen folgt der Richter den guten Traditionen, wo diese fehlen dem billigen Ermessen.


    7. Auf Antrag eines Metropoliten kann der Heilige Stuhl dem Metropoliten einer Kirchenprovinz das Privileg verleihen, dass über Rechtsmittel gegen Entscheidungen seiner Gerichtsbehörden allgemein oder in bestimmten Fällen unmittelbar die Apostolische Signatur entscheiden möge.

    Das Privileg wird in der Regel nur gewährt, soweit das Metropolitangericht über Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines untergeordneten Gerichts entschieden hat.



    Gegeben zu San Paolo in Vaticano, am 15. April, dem Dienstag der Karwoche 2025, dem ersten Jahr Unseres Pontifikats

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    IV. Die Instruktion »Tribunal Rotae« über die Richter am Gerichtshof der Kurie ist aufgehoben.


    IV. Neufassung des Ersten Gesetzes für den Staat Valsanto, nunmehr genannt »Weltliches Grundgesetz für den Staat Valsanto«


    1. Der Staat Valsanto besteht als souveräner Staat und umfasst das gesamte weltliche Herrschaftsgebiet des Heiligen Stuhls einschließlich des Gebiets des Colle Vaticano.

    Er ist unabänderlich mit dem Heiligen Stuhl verbunden, der als Staatsoberhaupt die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt besitzt. Nach Maßgabe dieses Gesetzes übt das valsantinische Staatskapitel stellvertretend diese Gewalten aus, soweit sie nicht der Kurie übertragen sind.


    2. Das Staatskapitel besteht aus drei geistlichen und drei weltlichen Kapitularen; der Heilige Stuhl kann zusätzliche Staatskapitulare berufen, die jeweils in gleicher Zahl geistlich und weltlich sein sollen. Die Staatskapitulare sollen für eine befristete Amtszeit berufen werden, die verlängert werden kann.

    Die geistlichen Kapitulare sind aus der Kurie zu berufen und aus ihrer Mitte der Dekan des Staatskapitels.

    Die weltlichen Kapitulare sind aus der Mitte der Staatsbürger des Staates Valsanto zu berufen.


    3. Der Dekan des Staatskapitels ist die erste Dignität des Staates Valsanto. Er sitzt dem Staatskapitel vor und überwacht die Staatsverwaltung. Er wird durch einen geistlichen Staatskapitular vertreten, der als Propst des Staatskapitels zu seinem ständigen Vertreter bestellt wird.


    4. Der Generalsekretär des Staatskapitels ist als weltlicher Staatskapitular die zweite Dignität des Staates Valsanto und leitet die allgemeine weltliche Staatsverwaltung.

    Nach seiner Ernennung hält er als Princeps Vicarius für die Dauer seiner Amtszeit fürstlichen Rang und erhält die Stellung eines Legatus Extraordinarius in der Kurie, um an der diplomatischen Vertretung in weltlichen Angelegenheiten mitzuwirken.


    5. Der Thesaurar des Staatskapitels ist als weltlicher Staatskapitular die dritte Dignität des Staates Valsanto sowie der Vertreter des Generalsekretärs.

    Nach seiner Ernennung erhält er die Stellung eines Quaestor Extraordinarius in der Kurie, um an der weltlichen Finanzverwaltung mitzuwirken.


    6. Der Gerichtsvikar des Staatskapitels ist ein weltlicher Staatskapitular, dem die Leitung der weltlichen Rechtspflege obliegt. Nach seiner Ernennung erhält er die Ehrenstellung eines Auditor Extraordinarius bei den Gerichtsbehörden der Kurie.


    7. Einer der weiteren geistlichen Staatskapitulare soll zum Staatsvisitator bestellt werden, der die Zusammenarbeit mit den Behörden der Kurie leitet und koordiniert.


    8. Gesetzesvorschläge werden im Staatskapitel beraten und beschlossen. Der Dekan des Staatskapitels kann die beschlossenen Gesetze ausfertigen, damit sie nach ihrer Verkündung im Amtsblatt Rechtskraft erlangen, oder ihnen wegen eines Verstoßes gegen göttliches oder kirchliches Recht oder Beeinträchtigung der Interessen des Heiligen Stuhls widersprechen. Andere Behörden können im Rahmen der Gesetze Verordnungen erlassen, soweit nicht der Dekan des Staatskapitels widerspricht. Auf Verlangen des Generalvikars des Staatskapitels ist der Widerspruch dem Kurienkollegium vorzulegen, auf dessen Empfehlung der Heilige Vater abschließend darüber entscheidet


    9. Das Staatskapitel hat eine Konsultationsordnung zu erlassen, durch welche die Bestimmung von Konsultatoren durch die volljährigen Staatsbürger des Staates Valsanto geregelt wird. Die Konsultatoren sollen zu Angelegenheiten der weltlichen Verwaltung auf örtlicher Ebene gehört werden und entsprechend der Bevölkerungszahl geeignete Delegaten in das Konsultatorenkollegium des Staates entsenden, das zur Tätigkeit des Staatskapitels gehört werden soll.

    Soweit sich die Strukturen als geeignet erweisen, sollen ihnen Mitbestimmungsrechte bis hin zu einem Initiativ- und Rückstellungsrecht für Gesetzesvorschläge des Staatskapitels eingeräumt werden. Das Staatskapitel trägt dafür Sorge, dass die Interessen des Heiligen Stuhls oder des Staates Valsanto durch ihre Mitwirkung in keinem Falle gefährdet werden.


    10. Für die weltliche Gerichtsbarkeit des Staates Valsanto werden eigene Gerichte mit zumindest zwei Instanzen eingerichtet, für deren Leitung und Verwaltung der Gerichtsvikar des Staatskapitels verantwortlich ist, der sachkundige Richter in erforderlicher Anzahl bestellt. Gegenstände des weltlichen Verfahrens sind die Verhängung einer Strafe, die Feststellung rechtserheblicher Tatbestände oder der Schutz bestimmter Rechte, soweit kein kirchenrechtliches Verhältnis betroffen ist und keine andere Behörde zuständig ist.

    Gnadenerweise wegen der Entscheidungen der weltlichen Gerichte gewährt der Heilige Vater, der den Dekan des Staatskapitels ermächtigen kann; das Gutachten eines kirchlichen Gerichts kann eingeholt werden.

    Dem Heiligen Stuhl steht das Recht zu, unmittelbar über jeden Rechtsstreit zu entscheiden; er unterliegt der weltlichen Gerichtsbarkeit nur, soweit er sich ihrem Spruch unterwirft und kein päpstliches Vorrecht betroffen ist.


    11. Die Verwaltung des in der Stadt Rem gelegenen Teils des Territoriums des Staates Valsanto wird den dortigen Kurienbehörden übertragen, die sich jedoch zu jeder Zeit der Hilfe der Behörden des Staates bedienen können.
    Wann immer Interessen von Bürgern ohne besonderen Bezug zur Kurie besonders betroffen sind, soll auf eine angemessene Beteiligung des Staatskapitels und der Konsultatoren geachtet werden.


    12. Änderungen dieses Grundgesetzes erlässt allein der Heilige Stuhl. Das Staatskapitel kann Anträge für eine Änderung vorlegen.

    III. Änderungen an einigen Rechtstexten des kanonischen Rechts


    Sectio I. Änderungen am Dekret »Ius Canonicum« über die kanonische Rechtsgebung.


    Die nachfolgend genannten Bestimmungen des Dekrets werden neu gefasst, im Übrigen gilt das Dekret unbeschränkt und unverändert fort:


    11. Konstitutionen regeln grundsätzliche Angelegenheiten der Weltkirche. Sie werden ausschließlich vom Heiligen Stuhl erlassen.


    12. Universalkirchliche Dekrete regeln allgemeine und spezielle Bestimmungen in Angelegenheiten der Weltkirche. Sie werden ausschließlich vom Heiligen Stuhl erlassen.


    13. Instruktionen regeln organisatorische Angelegenheiten der Kurie sowie der Weltkirche oder Fragen des Lehramtes, indem sie Dokumente der Glaubenslehre auslegen, erklären und erweitern. Sie werden durch den Vorsteher eines Dikasteriums, einer anderen dazu berechtigten Behörde oder einem besonders ermächtigten Amtsträger der Kurie in Übereinstimmung mit dem Heiligen Vater erlassen.


    14. Gesetze des Staates Valsanto regeln das weltliche Leben in dem Staat, welcher der Heilige Stuhl regiert. Sie werden durch den Heiligen Stuhl erlassen. Die Gesetzgebung soll in der Regel auf Vorschlag eines weltlichen Organs des Staates oder nach dessen Anhörung erfolgen. Verordnungen des Staates Valsanto können daneben auch von weltlichen Organen erlassen werden, soweit diese dazu ermächtigt sind und der Heilige Stuhl nicht widerspricht.


    15. Völkerrechtliche Verträge des Heiligen Stuhls mit anderen Völkerrechtssubjekten oder Verträge, die der Heilige Stuhl mit anderen Religionsgemeinschaften schließt, sind Bestandteil des kanonischen Rechts. Sie sind zugleich Bestandteil des weltlichen Rechts des Staates Valsanto.


    16. Kirchliche Gesetze, welche auch als Partikulardekrete bezeichnet werden, können von jedem Amtsträger, insbesondere von Metropoliten und Ortsordinarien für den Bereich ihrer Jurisdiktion erlassen werden, sofern sie nicht den Rechtsvorschriften des Heiligen Stuhls oder der übergeordneten Instanz zuwiderlaufen.

    Rechtsvorschriften von geringerem Rang, welche auch als Partikularinstruktionen oder nach sonst für ihre Art gebräuchlichen Begriffen bezeichnet werden können, können durch Partikulardekrete zugelassen oder im fortgeltenden Gewohnheitsrecht begründet werden.


    17. Durch ein Statut wird einer Organisation oder Gemeinschaft der Kirche eine Verfassung verliehen. Das Statut wird bestimmt durch den, in dessen Autorität die Organisation fällt, sofern sie nicht kraft Natur der Sache ausschließlich dem Heiligen Stuhl zufällt.


    18. Ebenfalls als Rechtsakt gültig sind päpstliche Urkunden (Bullen) und Schreiben, die durch den Heiligen Vater aus eigenem Antrieb in einer bestimmten Sache verfasst werden (Motu proprio).


    20. Durch einen Dispens kann der Heilige Stuhl eine Person von jeder Rechtsvorschrift im Einzelfalle befreien. Jede andere Instanz kann nur einen Dispens erteilen, zu dem sie ausdrücklich befugt ist. Auf einen Dispens besteht kein Rechtsanspruch.


    Sectio II. Dekret »Ille iussisset« über die Weiheämter


    Die nachfolgend genannten Bestimmungen des Dekrets werden neu gefasst, im Übrigen gilt das Dekret unbeschränkt und unverändert fort:


    2. Zur Weihe eines Bischofs ist jeder andere Bischof befugt, sofern der Weihekandidat gültig ernannt wurde. Die Ernennung kann nur durch die Autorität des Heiligen Stuhls oder durch den Metropoliten einer Teilkirche in Übereinstimmung mit dem Heiligen Stuhl erfolgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Wird ein Bischof für eine Diözese ernannt, die einem anderen zugewiesen ist, so gilt der andere mit dieser Ernennung als entpflichtet.

    Eine Weihe ohne gültige Ernennung hat die excommunicatio latae sententiae für alle willentlich und wissentlich daran Beteiligten zur Folge, deren Aufhebung ausschließlich in der Gewalt des Heiligen Stuhls liegt.

    Die Weihe sollte nach Möglichkeit durch mindestens einen weiteren Bischof konzelebriert werden.


    4. Zum Priester geweiht werden kann jeder rechtgläubige männliche Katholik, der in Kommunion mit dem Heiligen Vater steht und in der Theologie ausgebildet wurde, sofern er für das Amt geeignet und unverheiratet ist.


    6. Das Diakonat ist die erste höhere Weihestufe der heiligen Kirche. Die Weihe wird durch einen Bischof gespendet.


    12. Jeder geweihte Geistliche muss dem Klerus einer Teilkirche oder einer dazu befähigten Gemeinschaft nach kanonischem Recht angehören. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsteher oder sein Bevollmächtigter, sofern er die Weihe nicht selbst vollzieht, etwas anderes bestimmt ist oder der Heilige Stuhl die Aufnahme anordnet.

    Der Wechsel in einen anderen Klerus bedarf innerhalb einer Teilkirche der Zustimmung des Metropoliten, innerhalb einer Gemeinschaft der Zustimmung des jeweiligen Oberen sowie zwischen diesen des Einvernehmens beider Seiten, soweit nicht etwas anderes bestimmt oder durch den Heiligen Stuhl angeordnet wird.

    Wer keinem Klerus angehört, ohne den Stand eines Klerikers verloren zu haben, ist in der Ausübung der damit verbundenen Vollmachten suspendiert.


    13. Die gültige Weihe verleiht dem Geweihten ein untilgbares Prägemal (Character indelebilis), sodass sie - einmal empfangen - niemals ungültig wird.

    Jedoch kann die Ausübung der mit dem Weiheamt verbundenen Vollmachten beschränkt oder gänzlich untersagt werden, womit die Effekte ihrer Ausübung als kanonisch unerlaubt gelten.


    14. Die endgültige Entfernung aus dem Klerikerstand - sei es auf dem Straf- oder dem Gnadenwege - erfolgt ausschließlich in Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften des Heiligen Stuhls oder durch diesen. Hinsichtlich der Bischöfe ist die endgültige Entfernung dem Papst grundsätzlich vorbehalten.


    15. Kein Bischof soll die Weihe empfangen, ohne nach dem feierlichen Bekenntnis des wahren Glaubens seine Treue mit dem Papst und dem Metropoliten seiner Kirchenprovinz sowie ihren Nachfolgern versprochen zu haben. Alle anderen Weihekandidaten sollen zugleich ihrem Bischof und seinen kanonischen Nachfolgern die Treue versprechen; dies gilt entsprechend für andere Oberen.


    Sectio III. Dekret »Causae Totae« über die Gerichtsbarkeit


    Die nachfolgend genannte Bestimmung des Dekrets wird neu gefasst, im Übrigen gilt das Dekret unbeschränkt und unverändert fort:


    20. Die Zulassung von Anwälten und Anklagevertretern obliegt dem Gericht, soweit nicht das anwendbare Recht etwas anderes bestimmt. Eine höhere Instanz kann mit der Frage der Zulassung oder Ausschließung noch während der Anhängigkeit der Sache bei dem unteren Gericht befasst werden, jedoch nicht, soweit dies ersichtlich nur die Verschleppung der Sache bezweckt.

    III. Neufassung der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete


    »Darum geht und macht alle Völker zu meinen Jüngern; tauft sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehrt sie, alles zu befolgen, was ich euch geboten habe. Und siehe, ich bin mit euch alle Tage bis zum Ende der Welt.« (Mt 28, 19)
    So sprach Christus der Herr zu seinen Jüngern und deswegen ist es die Aufgabe der Kirche, in allen Ländern der Welt das Evangelium zu verkünden.


    Sectio I. Über die Teilkirchen


    1. Die Teilkirchen sind in der Gemeinschaft der einen, heiligen und katholischen Kirche selbstständige Glieder der Kirche mit eigener Rechtspersönlichkeit, welche einzig durch Dekret des Heiligen Stuhls gültig errichtet, geändert oder aufgehoben werden können; die Bestätigung überkommener Teilkirchen soll in der Regel durch Dekret erfolgen. Sie haben ihr eigenes Recht, ihren eigenen Klerus und gehören einem gültigen Ritus der Kirche an, wenn ihnen kein eigener Ritus genehmigt wurde.

    2. Teilkirchen, sind die Diözesen, welche in einer Kirchenprovinz zusammengefasst sind. In der Regel sollen alle Diözesen eines Staates eine einzige Kirchenprovinz bilden. Nur im Ausnahmefall darf eine Diözese keiner Kirchenprovinz angehören (exemte Diözese) oder eine Kirchenprovinz sich über Staatsgrenzen erstrecken. Besteht ein besonderer Bedarf, kann eine Verfassung eigener Art (sui generis) bestimmt werden.


    3. Jeder Kirchenprovinz steht ein Metropolit vor. Metropolit kann nur sein, wer zugleich mit einem Bischofsamt innerhalb der entsprechenden Kirchenprovinz betraut ist. Der Metropolit wird allein vom Papst berufen und von seinem Amt entbunden; das Kollegium der Kardinäle darf hierzu Vorschläge unterbreiten. Die Diözese des Metropoliten steht als Erzdiözese den übrigen Diözesen (Suffragandiözesen) der Kirchenprovinz vor. Eine Suffragandiözese kann nur mit päpstlichen Dispens auch eine Erzdiözese sein, deren Erzbischof jedoch ebenfalls dem Metropoliten untersteht.


    4. Der Metropolit leitet seine Kirchenprovinz in eigener Verantwortung und hat darüber zu wachen, dass der Glaube und die kirchliche Disziplin genau gewahrt werden. Er hat seine Kirchenprovinz selbstständig zu organisieren und zu verwalten. Er darf dabei alle kirchlichen Rechte ausüben, soweit diese nicht dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind.
    Er kann insbesondere in seiner Kirchenprovinz partielles Kirchenrecht erlassen (Partikularrecht) sowie Gremien und Organe einsetzen (z.B. Bischofskonferenzen, Partikularkonzilien, etc.), soweit dies nicht im Widerspruch mit dem allgemeinen Recht steht.


    5. Der Metropolit kann innerhalb seiner Kirchenprovinz Diözesen errichten, ändern oder aufheben, die ihrerseits Ortskirchen dieser Kirchenprovinz mit eigenem Recht und eigenem Klerus sind.
    In Übereinstimmung mit dem Heiligen Stuhl hat der Metropolit das Recht, die ihm nachgeordneten Amtsträger der Kirchenprovinz, insbesondere den Bischof für eine Diözese der Kirchenprovinz (Ortsordinarius) und andere Bischöfe zu dessen Unterstützung (Auxiliarbischöfe) zu ernennen, zu versetzen oder abzuberufen und die Bischofsweihe nach den geltenden Vorschriften zu spenden.

    6. Die Ortsordinarien der Suffragandiözesen üben in ihrer Diözese ihre Gewalt auch im Rahmen des allgemeinen Rechts ausschließlich in Übereinstimmung mit dem Metropoliten ihrer Kirchenprovinz aus, soweit nicht der Heilige Stuhl etwas anderes genehmigt. Sie haben jedoch das Recht, sich jederzeit an den Heiligen Stuhl zu wenden; sie sind dazu verpflichtet, wenn der Metropolit seine Pflichten verletzt.
    Sie können in ihrer Diözese Partikularrecht erlassen und Gremien einsetzen. Der Ortsordinarius hat das Recht, in Übereinstimmung mit dem Metropoliten und dem Heiligen Stuhl die Amtsträger der Diözese und der dieser zugehörigen Einrichtungen zu berufen, zu versetzen oder abzuberufen; Auxiliarbischöfe können insoweit nur kraft besonderer Vollmacht handeln.

    7. Die Bischöfe, die einer Diözese beigegeben sind, ohne ihr vorzustehen (Auxiliarbischöfe) üben ihre bischöflichen Vollmachten darüber hinaus nur in Übereinstimmung mit dem Ortsordinarius aus, soweit nicht der Heilige Stuhl etwas anderes genehmigt. Sie haben jedoch das Recht, sich jederzeit an den Metropoliten und den Heiligen Stuhl zu wenden; sie sind dazu verpflichtet, wenn der Ortsordinarius seine Pflichten verletzt.

    8. Es obliegt den Metropoliten der Kirchenprovinzen und den Ortsordinarien der Diözesen insbesondere, die Angelegenheiten der kirchlichen Glieder (insbesondere der Pfarrgemeinden), Gemeinschaften (insbesondere der örtlichen Orden und Institute) und sonstigen Einrichtungen im Rahmen des Rechts zu ordnen und zu überwachen sowie ihnen ein guter Hirte zu sein.
    Diese Hirtengewalt erstreckt sich nicht auf solche Einrichtungen, die einer anderen Gliederung zugehören, durch päpstliches Recht reguliert oder sonst allein dem Heiligen Stuhl unterstehen.


    9. Die Vorgaben des Heiligen Stuhles sind in allen Kirchenprovinzen zu beachten und umzusetzen. Das Recht des Metropoliten, Visitationen und andere Maßnahmen innerhalb seiner Kirchenprovinz anzuordnen, kann nur durch den Heiligen Stuhl beschränkt werden.


    10. Jeder Metropolit hat den Heiligen Stuhl regelmäßig über die Angelegenheiten der Kirchenprovinz zu unterrichten. Er und jeder andere Bischof ist verpflichtet, unverzüglich auf Anforderung des Heiligen Stuhls Bericht zu erstatten.


    11. Der Titel eines Patriarchen und eines Primas bringt, abgesehen vom Ehrenvorrang, keine Leitungsgewalt mit sich, soweit nicht durch den Heiligen Stuhl etwas anderes festgesetzt wird.


    Sectio II. Über die Missionsgebiete


    12. Die kirchliche Tätigkeit in Gebieten, die nicht einer Teilkirche zugehören, unterliegen direkt der Leitung des Heiligen Stuhles. Durch Instruktion oder Dekret können Apostolische Vikariate, Apostolische Präfekturen, Apostolische Missionen oder sonstige kirchliche Gliederungen errichtet werden. Deren Vorsteher handeln stets im Auftrag des Heiligen Stuhls und erstatten diesem fortlaufenden Bericht s;ie besitzen keine Leitungsgewalt aus eigenem Recht, auch nicht, wenn sie Bischof sind.


    13. In diesen Missionsgebieten ist eine besondere Förderung des katholischen Glaubens im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und regionalen Gegebenheiten zu veranlassen. Bei einer ausreichenden Verfestigung des katholischen Glaubens und einer angemessenen und dauerhaften Zahl von Gläubigen kann ein Missionsgebiet in eine ordentliche Kirchenprovinz überführt oder mit anderen Missionsgebieten zu einer solchen zusammengefasst werden.


    14. Apostolische Missionen werden durch einen Apostolischen Superior geleitet, der nicht selbst auf dem Gebiet der Mission residieren und dieses Amt neben anderen Ämtern ausüben kann. Zum Apostolischen Superior sollen nur Priester oder Bischöfe berufen werden, soweit die Verwaltung nicht einem Orden übertragen wird. Der Superior übt nach Maßgabe des Heiligen Stuhls seelsorgerische Tätigkeiten in der Mission aus.


    15. Apostolische Präfekturen werden durch einen Apostolischen Präfekten geleitet. Zum Apostolischen Präfekten soll nur ein Priester oder Bischof berufen werden, der aber nicht ursprünglich in dem Gebiet, welches die Präfektur umfasst, ansässig oder beheimatet sein muss. Ist er kein Bischof, erhält der Apostolische Präfekt nichtsdestotrotz Paramente und Insignien eines vollwertigen Bischofs, ohne deswegen ein bischöfliches Amt zu erlangen. Apostolische Präfekten unterliegen der besonderen Aufsicht und Leitung des Heiligen Stuhls, führen jedoch auch nach eigener Maßgabe seelsorgerische Tätigkeiten in der Präfektur aus.


    16. Apostolische Vikariate werden durch einen Apostolischen Vikar geleitet. Zum Apostolischen Vikar sollen nur Bischöfe berufen werden. Apostolische Vikare üben selbstständig die Leitung über ihr Vikariat aus und haben alle Vollmachten eines Ortsbischofs, unterliegen jedoch der besonderen Aufsicht und Leitung des Heiligen Stuhls.

    II. Neufassung der Apostolischen Konstitution »Ad Verbo Sequendum« über die Verfassung der Kirche


    Berufen, seinem Wort zu folgen, hat Gott, der in drei Gestalten der Vater, der Sohn und der Heilige Geist ist, alle Menschen der Welt. Dazu ruft er sie in seiner Kirche zusammen, auf dass das Reich Gottes auf Erden vollendet werde.


    Sectio I. Über die Kirche


    1. Die Kirche ist die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche, die von Jesus Christus auf dem Felsen gegründet wurde, der Petrus ist. Sie ist auf die Apostel gegründet und gibt im Nachfolger des Heiligen Petrus und in den Bischofen, die sich in Gemeinschaft mit ihm befinden, deren immerdar lebendiges Wort und deren Hirtengewalt durch die Jahrhunderte weiter.


    2. Durch eine eigene apostolische Konstitution wird bestimmt, in welche Jurisdiktionseinheiten (Erzdiözesen, Diözesen, Administraturen, Prälaturen, etc.) die Kirche gegliedert ist. Selbiges gilt für Sonderstrukturen innerhalb der Kirche wie unierte Kirchenteile oder Ordensgemeinschaften.


    Sectio II. Über den Papst


    3. Der Nachfolger des heiligen Petrus, der Bischof der Kirche von San Pedro und von Vaticano, ist das Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi auf Erden und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden. Er besitzt deshalb kraft seines Amtes in der Kirche über die volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, in Form des Jurisdiktionsprimats und der obersten Lehrgewalt, und er kann diese immer frei und nach eigenem Ermessen ausüben. Er kann Teile seiner päpstlichen Gewalt an Amtsträger seiner Kurie delegieren, jedoch niemals die gesamte Gewalt und niemals unter Ausschluss des zukünftigen Widerrufs sowie niemals die Verfügung über das päpstliche Amt selbst.


    4. Wenn der Papst in Ausübung seines Amtes als Hirte und Lehrer aller Christen kraft seiner höchsten Apostolischen Autorität ex cathedra entscheidet, dass eine Glaubens- oder Sittenlehre von der gesamten Kirche festzuhalten ist, dann besitzt er mittels des ihm im heiligen Petrus verheißenen göttlichen Beistands jene Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche bei der Definition der Glaubens- und Sittenlehre ausgestattet sehen wollte.


    5. Keine Bestimmung dieser Konstitution oder jedes anderen Gesetzes soll so ausgelegt werden, dass sie den Papst in seinem göttlichen Rechte beschränke, alle Angelegenheiten der Kirche persönlich und nach eigenem Ermessen regeln zu können. Ferner kann kein Beschluss in der Kirche Gültigkeit erlangen, gegen den ausdrücklichen Willen des Papstes.


    6. Die Bestimmungen über die Wahl des Papstes im Konklave und insbesondere über den Kreis der Wahlberechtigten werden in einer eigenen Konstitution getroffen.
    Hat der Papst seinen Verzicht auf das Amt in freier Entscheidung verkündet oder für den Fall der dauerhaften Behinderung in der Amtsausübung erklärt und ist dieser Fall eingetreten, ist der Verzicht in jedem Falle und unbeschadet anderer Anordnungen unwiderruflich.


    Sectio III. Über das Kollegium der Bischöfe und über das Konzil


    7. Jeder Bischof steht in der apostolischen Sukzession und vollführt als Nachfolger der heiligen Apostel Gottes Werk auf Erden. Die Bischöfe stehen in der Kommission mit dem Bischof von San Pedro und Vaticano, welcher der Erste und Oberste unter ihnen ist, und damit in der Gemeinschaft aller Bischöfe; niemand aber kann das Amt eines Bischofs gültig und rechtmäßig ausüben, der nicht in Kommunion mit dem Papst steht.


    8. Wenn sich die Bischöfe der Weltkirche unter der Leitung des Papstes versammeln, gebührt ihnen das Recht, über jede Angelegenheit der heiligen Kirche zu beraten und durch den Papst kraft der höchsten Autorität zu urteilen.Daher kommen alle vom Papst dazu berufenen Bischöfe und Prälaten, auf dessen Aufruf zu einem Heiligen Konzil zusammen.
    Das Konzil erörtert frei unter der Leitung eines vom Papst benannten Präsidiums und nach dem dafür für jedes Konzil besonders festgelegten Verfahrens alle Angelegenheiten der Kirche. Das Kardinalskollegium soll dem Papst Vorschläge für Zeit und Ort von Konzilien unterbreiten dürfen. Trifft das Konzil mit der Mehrheit seiner Stimmen einen Beschluss, so soll das Präsidium es dem Papst mit der Bitte um Erteilung seiner Zustimmung übermitteln.


    9. Wenn das Konzil nicht einberufen ist, tritt an seiner Stelle die Apostolische Generalsynode. Der Papst kann Bischöfe zur Teilnahme an der Apostolischen Generalsynode berufen, um über wichtige Angelegenheiten der Kirche zu beraten. Die Generalsynode tagt ordentlich in San Pedro, wenn der Papst sie nicht in Rem zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode einberuft.
    Die Generalsynode tagt unter der Leitung eines Präses, den der Papst ernennt. Die Generalsynode soll dem Papst einen Vorschlag hinsichtlich der Person des Präses machen dürfen. Trifft die Generalsynode mit der Mehrheit ihrer Stimmen einen Beschluss, so soll der Präses diesem dem Papst als Empfehlung übermitteln.


    Sectio IV. Über die Kardinäle


    10. Die Kardinäle der heiligen katholischen und apostolischen Kirche stehen dem Papst als Ratgeber in der Leitung der Weltkirche zur Seite. Dazu treten die Kardinäle zu Konsistorien zusammen, um wichtige Angelegenheiten der Kirche zu beraten. Zum ordentlichen Konsistorium werden alle im Status Valsantinus lebenden Kardinäle geladen. Zu außerordentlichen Konsistorien werden alle Kardinäle geladen. Das ordentliche Konsistorium wird durch den Papst oder durch den Dekan des Kardinalskollegiums regelmäßig unter seinem Vorsitz einberufen. Das außerordentliche Konsistorium wird bei Bedarf allein durch den Heiligen Vater einberufen.


    11. Kardinäle werden ausschließlich durch den Papst kreiert. Das Kardinalskollegium kann dem Papst Vorschläge unterbreiten. Die Kreierung ist gültig, sobald der Kandidat das päpstliche Ernennungsdekret entgegengenommen und dem Papst seinen Kardinalseid geleistet hat. Jeder Kardinal soll spätestens mit dem Erhalt des Ernennungsdekrets die Bischofsweihe empfangen. Wünscht der neue Kardinal ausdrücklich, die Bischofsweihe nicht empfangen zu müssen, obliegt es dem Papst, hierfür einen Dispens zu erteilen. Der Papst kann einen Kardinal in den Ruhestand versetzen und ihn aus diesem wieder zurückholen. Ein Kardinal, welcher sich im Ruhestand befindet, genießt den Status und alle Privilegien und Ehrenvorrechte eines Kardinals, muss jedoch nicht mehr an Konsistorien teilnehmen und kann auch kein Amt in der Kurie übernehmen.


    12. Das Kollegium der Kardinäle ist in drei Kardinalsklassen unterteilt, welche die traditionelle Rangordnung im Kardinalskollegium der katholischen Kirche darstellen. Die Kardinäle werden in Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone eingeteilt. Es kann zu jederzeit höchstens sechs Kardinalbischöfe geben. Die Anzahl der Kardinalpriester und Kardinaldiakone hingegen ist unbegrenzt. Die Rangordnung der Kardinäle ist eine reine Ehrenrangfolge.


    13. Der Klasse der Kardinaldiakone gehören all jene Geistlichen an, die durch den Papst erstmalig zum Kardinal kreiert werden und eine Titeldiakonie verliehen bekommen. Wer Kardinaldiakon ist, genießt sämtliche Privilegien des Kardinalsstands.


    14. Zur Klasse der Kardinalpriester gehören die Kardinäle, denen durch den Papst eine valsantinische Titelkirche verliehen wurde. Das Kardinalskollegium kann hierzu Vorschläge unterbreiten. Über die verliehene Titelkirche führt der Kardinalpriester eine Schirmherrschaft; er ist daher angehalten, regelmäßig Messen in dieser Kirche zu lesen.


    15. Zur Klasse der Kardinalbischöfe gehören die Kardinäle, denen der Papst eines der drei suburbikarischen Bistümer als Titelbistum zugewiesen hat. Diese Bistümer sind Santa Julía, Santiago, sowie Nuesca. Darüber hinaus gehören diejenigen Kardinäle zu den Kardinalbischöfen, die der Papst zu Auxiliarbischöfen für das Bistum San Pedro ernennt, sowie solche, die zu Auxilarbischöfen für das Bistum Vaticano berufen werden.


    16. Dem Kardinalskollegium steht der Kardinaldekan vor. Dieser wird aus den Reihen der Kardinalsbischöfe durch den Papst ernannt, wobei das Konsistorium einen Vorschlag hinsichtlich der Person seines Dekans machen darf. Nach dem Papst ist der Kardinaldekan der höchste Amtsträger der einen, heiligen katholischen und apostolischen Kirche, er gilt innerhalb des Kardinalskollegiums somit als Primus inter pares.


    Sectio V. Über die Kurie des Heiligen Stuhls


    17. Die Kurie des Heiligen Stuhls ist die Gesamtheit der Leitungs- und Verwaltungsorgane des Heiligen Stuhls. Sie untersteht dem Kollegium der Kurie unter der Leitung des Kardinaldekans. Dem Kurienkollegium gehören neben dem Papst nur der Kardinaldekan und die Vorsteher der Dikasterien an, soweit nicht der Papst weiteren Kardinälen, Bischöfen, Priestern oder anderen geeigneten Personen die Mitgliedschaft für die Dauer der Ausübung eines bestimmten Amtes verleiht.

    18. Der Papst bestimmt die Dikasterien und ihre Zuständigkeiten. Andere Behörden und Organe des Heiligen Stuhls können einem Dikasterium gleichgestellt oder mit besonderem Status errichtet werden.


    19. Die Vorsteher der Dikasterien (Präfekten) regeln alle Angelegenheiten, die diesen übertragen wurden, kraft der ihnen dazu übertragenen päpstlichen Vollmacht und haben dabei Teil an der Apostolischen Gewalt. Sie stellen sicher, dass sie stets in Übereinstimmung mit dem Papst handeln. Auf Dauer soll das Amt eines Präfekten nur jemandem übertragen werden, der keine weiteren Amtspflichten außerhalb der Kurie zu erfüllen hat und damit am Sitz ihrer Behörde residieren kann.

    20. Der Papst kann weitere Personen zu Mitgliedern eines Dikasteriums berufen, die den Präfekten bei seiner Arbeit unterstützen und beraten. Sind sie berufen, einen Teil der Geschäfte des Dikasteriums in päpstlicher Vollmacht selbst zu verantworten, stehen sie insoweit innerhalb des Dikasteriums dem Präfekten gleich.

    21. Andere Mitarbeiter der Dikasterien (Kurienbeamte), die sowohl Kleriker als auch Laien sein können, handeln unter der Verantwortung des Präfekten und im Rahmen des ihnen zugewiesenen Mandats, soweit sie nicht besonders durch den Papst bevollmächtigt werden.
    Schließlich kommt denen, die als Konsultatoren berufen werden, ausschließlich eine beratende Funktion zu, soweit ihnen nicht besondere Aufgaben zugewiesen werden.


    22. Die Dikasterien können durch Instruktionen ihre Organisation, ihr Verfahren und die ihnen übertragenen Angelegenheiten der Kirche regeln. In grundsätzlichen Fragen sollen die Apostolische Generalsynode oder das Konzil befasst werden, sofern sie tagen.

    Acta Sanctae Sedis

    13.IV.2025 AD

    dato a San Pedro in Valsanto

    I. Päpstliches Dekret Normae renovationis« über die Neufassung der rechtlichen Grundlagen der vereinten Weltkirche


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    Silvester IV.

    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei,


    Ad venerabili fratri, cardinalis, episcopus, sacerdotum, diaconorum et ceteri populi Dei.



    Fratres et sorores in fide, ad perpetuam rei memoriam!


    Päpstliches Dekret »Normae renovationis« über die Neufassung der rechtlichen Grundlagen der vereinten Weltkirche



    1. Normen der Erneuerung, Brüder und Schwestern, senden Wir euch aus den Mauern der Stadt San Pedro in Valsanto, während sich die Christenheit im gesamten Erdkreis - durch die glückliche Fügung dieses besonderen Jahres vereint in einer Einigkeit, die Wir sonst oftmals beklagenswerterweise vermissen müssen - auf die schmerzlichen Stunden des Leidens und Sterbens Christi vorbereitet und mit diesen doch auch vorausblickt auf das ersehnte und freudensreiche Fest der Auferstehung unseres Herren und Erlösers.
      Am heutigen Sonntag haben Wir mit den Unserer Sorge anvertrauten Kindern Gottes an den Einzug des Jesus von Nazareth in jene Stadt erinnert, die auch die Stadt Davids genannt wird, in deren Haus und Geschlecht er geboren wurde, um der neue König eines erneuerten Reiches zu werden. Innerhalb weniger Tage wurde - wie es die Heilige Schrift bezeugt - aus dem gefeierten Prediger ein Ausgelieferter, ein Verurteilter, ein Gekreuzigter, ein Gestorbener - und am Ende doch das Lamm Gottes, das hinwegnimmt die Sünde der Welt.
    2. Wie diese Tage die entscheidenden Tage im irdischen Wirken des menschgewordenen Sohnes Gottes wurden und einen stetigen Wandel zur Erfüllung des vorbestimmten Ziels zeichnen, wollen auch Wir in eine neue Phase der Erneuerung der uns anvertrauten Kirche unseres Herrn Jesus Christus, zu dessen Stellvertreter Wir durch die Hand der Kardinäle vor nunmehr einem Jahr bestimmt worden sind, eintreten.
    3. Unser Vorgänger im Petrusamt seligen Andenkens, Papst Linus III. hat nach der Wiederherstellung der Einheit der heiligen, katholischen und apostolischen Kirche auf dem gesamten Erdkreis im Jahre 2011 der Weltkirche, ihren Gliedern und dem Heiligen Stuhl eine neue Verfassung gegeben, die diese Einheit bis heute getragen und bestärkt hat. Dennoch haben sich viele Vorstellungen des damals einberufenen Konzils mit den Jahren als wenig tauglich erwiesen, die gesamte Breite des kirchlichen Lebens in guter und gerechter Weise zu ordnen.
    4. Wiewohl der Bedarf an Änderungen umfassend ist, erschien es Uns nicht angebracht, über derart offenkundige und weitestgehend technische Veränderungen des kanonischen Rechts erneut ein Konzil beraten zu lassen.
    5. Kraft Unseres Auftrages zur Leitung der Kirche und der Uns anvertrauten höchsten apostolischen Gewalt verordnen Wir diese Veränderungen vielmehr mit dem heutigen Tage. Wir haben den Wortlaut der von Uns auf diese Weise neugefassten Normen diesem Dekret als Anlagen beigegeben und bezeugen ihre volle Rechtskraft.
      Wir haben Unsere Kurie angewiesen, die mit diesem Dekret vorgesehenen Veränderungen am kanonischen Recht alsbald durch Neubekanntmachungen im Codex Iuris Canonici bekanntzugeben.
      Es ist Unsere Anordnung, dass diese Neubekanntmachungen die volle und alleinige Rechtskraft haben und niemand an früheren Recht festzuhalten berechtigt ist, soweit nicht ein anderes besonders bestimmt wird.
    6. Es ist Unser Wunsch, dass die wesentlichen Veränderungen der Kurie des Heiligen Stuhls, aber auch in den Teilkirchen und sonstigen Gliederungen bis zum Hochfest Pfingsten am achten Tage des Monats Juni dieses Jahres in sichtbarer Weise vorangetrieben worden sind.
      Gleichwohl ist Uns bewusst, dass der Prozess der Veränderung wie auch der Prozess der Erinnerung an das Leiden und Sterben des Erlösers der Welt und seine glorreiche Auferstehung ein beständiger sein muss.
    7. Wir ordnen an und befehlen einem jeden Amtsträger mit der gebotenen väterlichen Strenge, die von uns verfügten Änderungen treu und gewissenhaft zu befolgen.
      Den Gläubigen empfehlen wir, sich mit den sie betreffenden Auswirkungen dieses Dekrets und der in seiner Folge von Uns oder den zuständigen Stellen Unserer Kurie oder der kirchlichen Glieder erlassenen Ausführungsbestimmungen in der Weise vertraut zu machen, die ihre Umstände gebieten.
    8. Alles, was Wir mit diesem Dekret bestimmen, soll in all seinen Teilen, auch wenn dem irgendetwas entgegenstünde, eingehalten werden.
      Jedwede entgegenstehende Norm, Tradition oder Gebräuchlichkeit heben Wir hiermit auf und ermächtigen die jeweils zuständige Stelle Unserer Kurie dahingehende Feststellungen - ohne dass es einer solchen bedürfe - mit der Wirkung zu erlassen, die Unseren eigenen Feststellungen innewohnt.
      Gleichwohl behalten Wir Uns und Unserer Kurie sowie den anderen kirchlichen Stellen im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeit - jedoch unter Ausschluss solcher Fälle, die wegen ihrer Bedeutung gerechterweise dem Heiligen Stuhl vorbehalten bleiben müssen - zugleich das Recht vor, gebotene und gerechte Ausnahmen zu machen, wo immer der Dienst der Kirche es erfordert.


    Gegeben zu San Pedro in Valsanto, am 13. April, dem Palmsonntag im Jahre des Herren 2025, dem ersten Jahr Unseres Pontifikats.
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    Handlung:

    Bis tief in die Nacht sitzt der Heilige Vater an einem ungewöhnlich großen Stapel an Dokumenten. In zwei Wochen würde sich der Beginn des Pontifikats Silvester IV. jähren und damit wollte er endlich einige deutliche Pflöcke einschlagen, um seine Vorstellung von einer Erneuerung in der besten Tradition der Apostelfürsten voranzutreiben.

    Acta Sanctae Sedis

    05.X.2024 AD

    dato a San Paolo in Vaticano


    I. Päpstliches Dekret »Neque alienam terram sumpsimus« über die kirchlichen Strukturen im Kaiserreich Nordhanar


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    Silvester IV.

    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei,


    Ad venerabili fratri, cardinalis, episcopus, sacerdotum, diaconorum et ceteri populi Dei.



    Fratres et sorores in fide, ad perpetuam rei memoriam!


    Päpstliches Dekret »Neque alienam terram sumpsimus« über die kirchlichen Strukturen im Kaiserreich Nordhanar


    "Wir haben kein fremdes Land besetzt und uns nichts angeeignet, was uns nicht gehörte, sondern wir haben nur das Erbe unserer Väter zurückgeholt, das unsere Feinde zu Unrecht vorübergehend an sich gerissen hatten.” (1. Makkabäer 15,33)

    1. Noch immer quält uns die Situation der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche im Kaiserreich Nordhanar, wo Hirten, die dem Nachfolger der Apostelfürsten Treue und Gehorsam versprochen hatten, sich vom Heiligen Stuhl losgesagt haben. Unser Vorgänger seligen Andenkens Simon II. hat aus Anlass dieser Ereignisse am 03. Oktober 2021 die Päpstliche Bulle "Erunt Magistri Mendaces" - Bannbulle gegen die Schuldigen des nordhanarische Schismas (Acta Sancta Sedis, 03.X.2021 AD - Päpstliche Bulle "Erunt Magistri Mendaces" - Bannbulle gegen die Schuldigen des nordhanarische Schismas ) erlassen.

      Durch diese Abspaltung ist die zuletzt mit dem Dekret über die Kirche im Kaiserreich Seyffenstein-Bajar vom 30. November 2014 (Acta Sanctae Sedis, 30.XI.2014 AD) bestätigte Kirchenprovinz in Nordhanar zusammengebrochen.
    2. Für das Gebiet des Kaiserreiches Nordhanar wird eine Apostolische Präfektur für die treuen Seelen in Nordhanar errichtet. Der Sitz der Präfektur soll Syffia sein, soweit dies aufgrund der besonderen Lage in Nordhanar möglich wird.
    3. Für die Apostolische Präfektur für die treuen Seelen in Nordhanar gelten die Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete festgelegt sind.
    4. Der Präfekt soll die besondere Sorge der Kirche für die Katholiken organisieren, denen die Einheit mit dem Heiligen Stuhl ein besonderes Anliegen ist sowie die Wiederannäherung aller Katholiken in Nordhanar zur Autorität des Heiligen Stuhls fördern. Er soll den Wiederaufbau des kirchlichen Lebens insbesondere so fördern, dass die Kirchenprovinz in der Zukunft restauriert werden kann.


    Gegeben zu San Paolo in Vaticano, am 30. November, dem Samstag der vierunddreißigsten Woche im Jahreskreis im Jahre des Herren 2024, dem ersten Jahr Unseres Pontifikats



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    II. Convocatio Apostolico des Heiligen Vaters über die Ernennung eines Präfekten der Apostolischen Präfektur für die Treuen Seelen in Nordhanar


    • Zum Ersten verfügen und bestimmen Wir, dass der Priester Martin Wallner, der aus dem Klerus der Kirche in Nordhanar entstammt, aber Uns und Unseren Vorgängern auch durch die schweren Prüfungen, denen der wahre Glaube in Nordhanar unterworfen ist, beständig und unverbrüchlich die Treue gehalten hat, zum Präfekten der Apostolischen Präfektur für die Treuen Seelen in Nordhanar erwählt und ernannt wird.
    • Zum Zweiten verfügen und bestimmen Wir, dass der Priester Martin Wallner aus Anlass seiner Ernennung zum Präfekten der vorgenannten Apostolischen Präfektur zum Titularbischof von Kaisersruh in Nordhanar erwählt und ernannt wird und genehmigen seine Bischofsweihe.

    Gegeben zu San Paolo in Vaticano, am 30. November, dem Samstag der vierunddreißigsten Woche im Jahreskreis im Jahre des Herren 2024, dem ersten Jahr Unseres Pontifikats

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    Dieses Schisma ist für die Kirche nicht nur ein schlimmes Ärgernis, Domenico, sondern gefährdet auch die von Unseren Vorgängern erreichte Einheit der Weltkirche in der Nachfolge Petri und Pauli.

    Handlung:

    bekräftigt er die Relevanz des Themas daraufhin.

    Nun kommt aber ein einzelner Sohn - der nicht einmal seine Bischofsweihe in Kommunion mit Unseren Vorgängern empfangen hat* - hierher und bittet um Wiederherstellung der Gemeinschaft.

    Ein Priester, welcher der Exkommunikation unterliegt, sich sodann zum Helfershelfer aufgeschwungen und mit falschen Titeln belohnt wurde!


    Es ist nicht Unsere Aufgabe als Stellvertreter Christi, hartherzig zu sein und einem bekennenden Sünder die Vergebung zu verwehren. Aber denken Sie, dass die Aufhebung der Exkommunikation* hier der richtige Weg ist oder braucht es nicht eher weitere Maßnahmen, um diese Abtrünnigen ein für alle Mal auf den rechten Weg zurückzuweisen?

    Acta Sanctae Sedis

    05.X.2024 AD

    dato a San Pedro in Valsantinus


    I. Päpstliche Bulle »Qui ex contentione« über die Situation der Kirche in Noranda (Kirchenprovinz Bergen) und den Bann gegen den Häretiker Avenall Dionne


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    Silvester IV.

    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei,


    Ad venerabili fratri, cardinalis, episcopus, sacerdotum, diaconorum et ceteri populi Dei.



    Fratres et sorores in fide, ad perpetuam rei memoriam!


    Päpstliche Bulle »Qui ex contentione«


    "[...] denen aber, die selbstsüchtig sind und nicht der Wahrheit gehorchen, sondern der Ungerechtigkeit, widerfährt Zorn und Grimm. Not und Bedrängnis wird das Leben eines jeden Menschen treffen, der das Böse tut, [...]." (Brief des Apostels Paulus an die Remer 2, 8-9)

    1. Tief betrübt haben wir beobachten müssen, wie innere Konflikte seit Jahren an der Einheit des geliebten Volkes Unserer Kirchenprovinz Bergen zehren und die Brüdern und Schwestern - die Uns in väterlicher Sorge als Töchter und Söhne in Christus anvertraut sind - vor große Herausforderungen stellen.
      Verbrecherische Machenschaften haben dazu geführt, dass auf dem Gebiet der bergischen Region Noranda die staatliche Gewalt der Organe der Republik Bergen - mit denen der Heiliger Stuhl durch ein von Unserem Vorgänger seligen Andenkens Linus III. geschlossenes Konkordat freundschaftlich verbunden ist - seit dem Sommer des Jahres 2018 unterbrochen worden ist. An ihrer statt agiert nunmehr ein illegitimes und gewaltsames Regime, was zur Vertreibung vieler Einwohner dieser Region geführt hat.
      In dieser weltlichen Region hatten Unsere Metropoliten der Kirchenprovinz kraft ihrer Vollmacht und Gewalt eigene Diözesen errichtet und organisiert, um für das geistliche Wohl des Volkes in Gemeinschaft mit Uns Sorge zu tragen. Diese Ortskirchen wurden von der eingetretenen Situation ebenso betroffen und der Kontakt sowohl Unseres Metropoliten in Bergen-Hauptstadt als auch Unserer Kurie mit ihnen ist abgerissen.
    2. Nunmehr wurde durch Berichte Unseres Metropoliten Unsere besondere Aufmerksamkeit und Sorge auf den Versuch des genannten Regimes gerichtet, durch einen besonderen Gewaltakt während der Sedisvakanz des Apostolischen Stuhls am 12. April dieses Jahres einen Zusammenschluss der Gemeinden Unserer Kirche mit anderen kirchlichen Gemeinschaften insbesondere protestantischer Prägung zu errichten und zugleich das wohlerworbene Eigentum Unserer Bischöfe und ihrer Kurien innerhalb der betroffenen Region unter die Kontrolle dieser illegitimen Gewaltherrschaft zu bringen. Sie haben dieses Gebilde als "Kirche der Noraundais" bezeichnet und mit den Vorrechten einer Staatskirche ausgestattet, während von diesem Gebilde abweichende geistliche Autorität mit besonderen Beschränkungen belegt wurde.
      In der Folge wurden katholische Priester, aus ihrer Heimat vertrieben und schutzlos im Grenzgebiet ausgesetzt, die sich nunmehr in der Fürsorge Unserer geliebten bergischen Kirche befinden. Über das Schicksal anderer Priester und Gläubigen fehlen Uns derzeit noch geeignete Berichte.
      Wir rufen alle Glieder Unserer Kirche auf, mit Uns gemeinsam für die Überwindung dieses Zustandes sowie für die Sicherheit aller von diesem Zustand Betroffenen zu beten, wenn sich dafür geeignete Gelegenheiten ergeben. Wir wissen, dass die wegen Ihres Glaubens und ihrer Treue zu Seiner Kirche Verfolgten auf die besondere Liebe Unseres Herrn vertrauen können, der später selbst der Verfolgung ausgeliefert war und sich ihr willig hingab, um die Sünden der Welt zu versühnen: "Selig, die verfolgt werden um der Gerechtigkeit willen; denn ihnen gehört das Himmelreich." (Mt 5, 10).
    3. Während Uns die Ereignisse, die Berichte wie auch die Ungewissheiten betrüben, kommen wir doch nicht umhin, Unsere besondere Verpflichtung als Stellvertreter Christi und Haupt Seiner Kirche zu erfüllen und in Erinnerung zu rufen, was auch Unsere Vorgänger beständig betont und bewahrt haben: Die wahre und legitime Kirche ist einzig und allein die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche, die von Jesus Christus auf dem Felsen gegründet wurde, der Petrus ist. Sie ist auf die Apostel gegründet und gibt im Nachfolger der Heiligen Petri und Pauli sowie in den Bischöfen, die sich in Gemeinschaft mit ihm befinden, deren immerdar lebendiges Wort und deren Hirtengewalt durch die Jahrhunderte weiter.
      Jeder Versuch, Unsere Kirche zu etwas anderem zu machen als jenes, als das sie begründet und bewahrt wurde, ist ein Akt der Willkür und der Ketzerei, dem sich jeder Christmensch nach Kräften - wohl aber unter Wahrung kluger Vorsicht - erwehren muss.
      Wer sich diesem Gebilde freiwillig hingibt, sei es als Gläubiger oder gar als Amtsträger, ist schuldig eines schismatischen und gotteslästerlichen Aktes und ist aus der Gemeinschaft mit Uns und mithin aus der einen Kirche ausgeschlossen.
    4. Mit besonderer Betrübnis haben wir aus den öffentlichen Verlautbarungen dieses Gebildes der "Kirche der Noraundais" sowie aus dem glaubhaften Zeugnis der erwähnten Vertriebenen, über die Uns unser Metropolit pflichtschuldig Bericht erstattete, erfahren müssen, dass der Bischof Avenall Dionne, der bisher in guter und gehöriger Form zum Auxilarbischof Unserer Kirche innerhalb Norandas bestellt war und dieses Amt kraft einer gültigen Weihe in Gemeinschaft mit Unseren Vorgängern ausgeübt hatte, sich diesem Gebilde hingegeben hat.
      Er soll versucht haben, die von der Gewaltherrschaft eingesetzte Verwalterin dieses Gebildes nach katholischem Ritus zu weihen und wurde unlängst von dieser mit Aufgaben der Leitung an ihrer Seite betraut.
    5. Der Nachfolger des heiligen Petrus sowie des heiligen Paulis, der Bischof der Kirche von San Pedro und Vaticano, ist das Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi auf Erden und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden. Er besitzt deshalb Kraft seines Amtes in der Kirche die volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, in Form der höchsten Weihevollmacht, der obersten Rechtsgewalt und der obersten Lehrgewalt, und er kann diese immer frei und nach eigenem Ermessen ausüben.
      Jeder Bischof steht in der apostolischen Sukzession und vollführt als Nachfolger der heiligen Apostel Gottes Werk auf Erden. Jeder Bischof ist dem Papst zur Gemeinschaft und zum Gehorsam verpflichtet.
      Die einzelnen Bischöfe, denen die Sorge für eine Teilkirche anvertraut ist, weiden unter der Autorität des Papstes als deren eigentliche, ordentliche und unmittelbare Hirten ihre Schafe im Namen des Herrn, indem sie ihre Aufgabe zu lehren, zu heiligen und zu leiten an ihnen ausüben.
      Ein Bischof hat sich der Treue zu Gott und seiner Kirche bekannt. Er hat Treue geschworen dem Heiligen Vater, Bischof von Valsanto und Vaticano, sowie Papst als Nachfolger der Heiligen Petri und Pauli und Stellvertreter Christi auf Erden. Sein Ziel ist es, die Einigkeit der Kirche im Sinne ihrer Gläubigen zu erhalten und zu fördern.
      Nach der überlieferten Tradition der Kirche ist das Weihesakrament nach dem Vorbild der Apostel Männern vorbehalten und kann Frauen nicht gültig gespendet werden. Männern hingegen kann es durch einen Bischof gültig gespendet werden, rechtmäßig aber nur in Übereinstimmung mit dem Papst sowie grundsätzlich - von Fall zu Fall - dem von ihm eingesetzten Metropoliten derjenigen Kirchenprovinz, in deren Gebiet die Weihe geschieht.
    6. Wir können Unserem Sohn, dem Bischof Avenall Dionne, der vom Weg abgekommen scheint, weder die von ihm gültig und rechtmäßig empfangene Weihe aberkennen, noch können Wir ihn durch Unsere Kurie persönlich zu den schwerwiegenden Umständen befragen, denen er sich nach Unserem dafürhalten schuldig gemacht haben könnte.
      Dennoch ist es unsere Pflicht als gerechter Richter zu verhindern, dass der Kirche Unseres Herrn Jesus Christus, dessen Diener und Stellvertreter Wir sind, weiterer Schaden entsteht.
      Daher erklären Wir zur Ehre Gottes, durch diese Unsere Bulle unter Ausübung Unserer ganzen päpstlichen Gewalt und geben es der ganzen Kirche bekannt: Bischof Avenall Dionne gilt fortan und für immer als Häretiker und Schismatiker. Wir schließen ihn permanent aus der Glaubensgemeinschaft Unserer Kirche aus. Wir nehmen ihm das Recht und verbieten es ihm, die Sakramente zu spenden und die Sakramentalien zu empfangen. Es ist ihm verboten, Gottesdienste abzuhalten und zu predigen. Sein Amt als Bischof erklären Wir für verlustigt und beendet, alle seine Vollmachten für ausgesetzt.
    7. Ein jeder Gläubige soll von denen, die sich dem Gebilde der sogenannten "Kirche der Noraundais" freiwillig hingeben und insbesondere den Unserem Urteil verfallenen Avenall Dionne missachten und sich von ihnen abwenden und keiner ihnen - gleich aus welchem Grund auch immer - mehr zu Treue, Gehorsam oder Dienst verpflichtet sein.
      Wer sich ihnen anschließt oder wer durch ihn wissentlich und willentlich Sakramente oder Sakramentalien empfängt, der sei ebenfalls durch diese Handlungen exkommuniziert und aus der Glaubensgemeinschaft ausgeschlossen und möge fortan als Ketzer gelten.
      Die Wiedereinsetzung in den Stand der Gnade behalten wir dem Heiligen Stuhl ausschließlich in jedem Falle vor und ohne Unsere besondere Vollmacht soll keine Absolution für jedes Handeln gültig sein, das in Zusammenhang mit dieser Schande gegen die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche steht.
    8. Um jedem Zweifel vorzubeugen, erklären Wir die genannten Personen, die sich gegen Unsere Kirche und Unsere Autorität gewendet haben, schließlich aller Ämter und Titel für verlustig, die sie bis zum Bruch ihrer Treue innehatten und erklären, dass alle aus ihrer Weihe folgenden Vollmachten ohne Ausnahme und Vorbehalt nicht mehr gültig ausgeübt werden können. Alle behaupteten und angemaßten Ämter, Würden und Titel können niemals als solche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche gelten.


    Gegeben zu San Pedro in Valsanto, am 05. Oktober, dem Samstag der sechsundzwanzigsten Woche im Jahreskreis im Jahre des Herren 2024, dem ersten Jahr Unseres Pontifikats


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    Unserem treuen Sohn in Christus, dem Erzbischof Robert Kardinal Fischer, vormals Kardinal-Großinquisitor


    Sehr geehrter Kardinal Fischer,
    angesichts der sprachlichen Nähe, die Sie mit Uns - trotz unterschiedlicher geografischer und kultureller Herkunft - teilen, erlauben Wir uns, Ihnen diesen Brief in der Dreibürgener Sprache zukommen zu lassen, die Uns in vielen Jahrzehnten die gewohnte gewesen ist.


    Wir wissen wohl um den treuen und langjährigen Dienst, den Sie unter Unserem Vorgängern als Großinquisitor und auch als Dekan des Kollegiums der Kardinäle für die Kirche geleistet haben. Besonders hervorheben möchten Wir darunter die Leitung jenes Konklaves, in dem die Herren Kardinäle einem schon lange emeritierten Bischof aus Dreibürgen das Amt des Nachfolgers der Apostelfürsten anvertraut haben.


    Aufgrund dieses Anvertrauens an Uns ist es erforderlich gewesen, eine Untersuchung der valsantinischen Kurie hinsichtlich der guten Ordnung der kirchlichen Geschäfte und der effektiven Organisation der Kurienbehörden anzuordnen, in der bisher unbeteiligte Visitatoren einen Eindruck von außen erlangen sollen.
    Ohne den abschließenden Ergebnissen dieser Visitation vorgreifen zu wollen und in dem klaren Wissen, dass Sie bereits vor vielen Jahren durch ihren Amtsverzicht als Metropolit der Bergener Kirchenprovinz Ihr bischöfliches Hirtenamt ganz in den Dienst des päpstlichen Dienstes an der Weltkirche gestellt haben, möchten Wir auf Ihre zukünftige Aufgabe in der Kurie nunmehr zurückkommen:

    1. Angesichts der erwartbaren großen modal-strategischen Differenzen zwischen Ihnen einerseits und der nunmehr von Uns verkörperten Autorität des päpstlichen Lehramt erachten Wir es - auch unter Berücksichtigung eines Zwischenberichts Unseres Visitators für die Glaubenskongregation und den ersichtlichen Unterschieden in einigen für die heutige Zeit besonders relevanten Detailfragen theologisch-philosophischer Art - jedenfalls zur jetzigen Zeit nicht für angebracht, Sie für eine Bestätigung im Amt des Großinquisitors Unserer Kurie in Betracht zu ziehen.
    2. In Anbetracht Ihrer großen Erfahrung als leitendes Mitglied der Kurie und der Ausrichtung Ihres Dienstes auf die Kurie selbst einerseits sowie Ihren früheren Erfahrungen als Metropolit an der Spitze einer Kirchenprovinz und auch bei der Organisation einer außerordentlichen Konferenz von Bischöfen (sog. “Weltkongress”) halten Wir Sie jedoch mit Ihrer großen Liebe für die Kirche, Verantwortungsbereitschaft und Klugheit ohne Weiteres für geeignet, Uns in einem zentralen Anliegen zum Beginn Unseres Pontifikats federführend zu beraten.
      Es ist dieses Anliegen die Restrukturierung Unserer Kurie und der für Unsere Kirche seit der Überwindung des Schismas im Jahre 2011 grundlegenden Rechtstexte.
    3. Wir streben dabei insbesondere an:
      1. die verstärkte Betonung des Bestehens der einen Kirche aus Teilkirchen mit eigener Struktur, Aufgabe und Tradition in beständiger Treue und Gemeinschaft mit dem Bischof von Valsanto und Vaticano,
      2. die Rückbesinnung auf die zentrale Rolle des Bischofs von Valsanto und Vaticano als oberster Rechtsgeber der Kirche und den exzeptionellen Charakter der Einberufung eines Konzils in der Historie der Kirche,
      3. die Funktion des Bischofskollegung klarzustellen, nicht nur mit dem Nachfolger der Apostelfürsten Teil an der Leitung der Kirche zu haben, sondern gerade nur unter dessen Autorität und Leitung,
      4. die Gleichwertigkeit der Bischofssitze von Valsanto wie von Vaticano nicht nur als pflichtschuldiges Postulat, sondern auch als ernsthafte Richtschnur des kirchlichen Rechts zu verankern,
      5. die vielfältigen Aufgaben in der Kurie von den bestehenden Dikasterien (einschließlich der Präfektur Unseres Palastes und dem bereits von Unserem Vorgänger seligen Andenkens Simon II. angestrebte Klerus-Dikasteriums) auf eine verbreiterte Anzahl von Dikasterien und gleichgestellten Einrichtungen aufzuteilen,
      6. innerhalb der Dikasterien neben dem Vorsteher und seiner administrativen Unterstützung klare Strukturen für die Einbeziehung von Kurienmitgliedern, geeigneten Vertretern der Weltkirche oder sonstigen geeigneten Personen als Teil eines Kollegiums oder als Konsultatoren mit beratender Funktion zu schaffen,
      7. die Aufgaben der Kurie auf den Dienst an der Weltkirche zu konzentrieren und demgegenüber dem Staatskapitel Unseres Staates Valsanto eine eigene Stellung zu geben, dabei jedoch einerseits von sich bisher nicht bewährte Nominierung von Kapitularien in Wahlhandlungen Unserer Bürger Abstand zu nehmen und andererseits die Konsultation des Volkes in Angelegenheiten der weltlichen Regierung des Heiligen Stuhls in geeigneter Weise zu verankern,
      8. die Möglichkeit eines Übereinkommens mit dem Kaiserreich Dreibürgen über die neuerliche und beständige formale Anerkennung der Souveränität des Heiligen Stuhls über den Vaticano-Hügel in Rem zu prüfen.
    4. In Anbetracht der Vielzahl der vorgenannten Aspekte erscheint es Uns ratsam, eine besondere Zuständigkeit innerhalb der Kurie des Heiligen Stuhls auf befristete Dauer zu schaffen.
      Für diese Aufgabe erachten Wir Sie, Unseren treuen Sohn und Diener in Christus, für besonders geeignet. Gleichzeitig ermuntern Wir Sie, auch andere als die vorstehenden Aspekte in Betracht zu ziehen und wollen Unser Mandat durch diese charakterisiert und umgrenzt, nicht aber begrenzt verstanden wissen.
    5. Mithin informieren Wir Sie durch dieses Schreiben damit, dass Wir eine Päpstliche Kommission für die Revision des kanonischen Rechts zu errichtet haben. Zugleich haben Wir Ihnen den Vorsitz mit dem Amt des Kardinalpräsidenten ebendieser Kommission zu übertragen.
      Als Kardinalpräsident geben Wir Ihnen die Vollmacht, neben dem Dekan Unseres Kardinalkollegiums, dem Präfekten des Apostolischen Palastes (als Unserem besonderen Vertreter) und Unserem amtierenden Kardinalstaatssekretär weitere Mitglieder aus der Kurie und der Weltkirche sowie geeignete Beamte zur Unterstützung zu berufen.


    Wir erwarten, dass Sie diese vorübergehende Aufgabe, der Wir besondere Bedeutung zumessen, gewissenhaft und gut wahrnehmen können und bitten Sie, mit Unserem Privatsekretariat schnellstmöglich hinsichtlich der notwendigen Absprachen in Kontakt zu treten.

    Wir entbieten Ihnen schließlich Unseren väterlichen Gruß und Apostolischen Segen.

    Gegeben zu San Pedro in Valsanto, am 03. Juni, dem Montag der neunten Woche im Jahreskreis im Jahre des Herren 2024, dem ersten Jahr Unseres Pontifikats


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    Acta Sanctae Sedis

    03.VI.2024 AD

    dato a San Pedro in Valsantinus


    I. Dekret Seiner Heiligkeit »Salutate Ecclesiam« über die Kirchenprovinz Lagow


    Silvester IV.,

    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei,

    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Dekret »Salutate Ecclesiam« über die Kirchenprovinz Lagow


    “Grüßt auch die Gemeinde, die sich in ihrem Haus versammelt! [...]” (Brief des Apostels Paulus an die Remer, 16, 5)


    1. Die Kirchenprovinz Lagow wird als Teilkirche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche bestätigt und umfasst die Gebiete des Königreiches Lagow.

    2. Sitz der Kirchenprovinz Lagow ist Radońsk. Der Erzbischof von Radońsk steht der Kirchenprovinz als Metropolit von Lagow vor.

    3. Für die Kirchenprovinz Lagow gelten alle Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete festgelegt sind.


    Gegeben zu San Pedro in Valsanto, am
    03. Juni, dem Montag der neunten Woche im Jahreskreis im Jahre des Herren 2024, dem ersten Jahr Unseres Pontifikats.


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    II. Convocatio Apostolico des Heiligen Vaters über die Ernennung verschiedener Amtsträger


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    Silvester IV.

    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes,

    entbieten Unseren Gruß und Apostolischen Segen!


    Convocatio Apostolico über die Ernennung von Amtsträgern


    • Zum Ersten bestätigen wir Unseren geschätzten Bruder im Bischofsamt Szymon Napierała, nachdem wir die Verfassung der in Gemeinschaft mit Uns stehenden Kirchenprovinz Lagow sowie ihren Status als Teilkirche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche mit Dekret vom heutigen Tage bekräftigt haben, als Erzbischof von Radonsk sowie kraft dieses Amtes als Metropolit der Kirchenprovinz Lagow mit allen Rechten und Pflichten.
      Wir ermahnen ihn, dem Klerus und dem Volk dieser Kirchenprovinz ein guter Hirte zu sein und die gesamte Kirche in Lagow in Treue zum Heiligen Stuhl zu erhalten.
    • Zum Zweiten beauftragen wir Unseren geschätzten Bruder im Bischofsamt Robert Kardinal Fischer, Kardinalbischof von Nuesca und Titularerzbischof von Tigualu, emeritierter Kardinal-Großinquisitor der Kurie des Heiligen Stuhls sowie emeritierter Erzbischof von Bergen und Metropolit der Kirchenprovinz Bergen, mit der Generalrevision des kanonischen Rechts und der Organisation der Kurie des Heiligen Stuhls.
      Zu diesem Zwecke ernennen wir ihn zum Kardinalpräsidenten der Päpstlichen Kommission für die Revision des kanonischen Rechts.
    • Zum Dritten verfügen und bestimmen wir, dass die Päpstliche Kommission für die Revision des kanonischen Rechts mit kanonischem Status als eine Behörde der Kurie des Heiligen Stuhls mit sofortiger Wirkung und mit eigenem Rechtsstatus (ad hoc) errichtet ist.
      Zu geborenen Mitgliedern berufen Wir neben dem Kardinalpräsidenten
      • den Kardinaldekan
      • den Präfekten des Apostolischen Palastes (als Unserem besonderem Bevollmächtigten bei und in dieser Kommission)
      • den Kardinalstaatssekretär.

      Wir verleihen dem Kardinalpräsidenten die Vollmacht, nach Konsultation mit den anderen Mitgliedern der Kommission weitere Mitglieder aus der Kurie, der Weltkirche und den geistlichen Gemeinschaften der Kirche zu berufen.
      Er ist ferner beauftragt, einen Sekretär für die Kommission zu berufen sowie aus der Kurie geeignete Untersekretäre und weitere Beamte auszuwählen, um die Arbeit der Kommission zu unterstützen.


    Gegeben zu San Pedro in Valsanto, am 03. Juni, dem Montag der neunten Woche im Jahreskreis im Jahre des Herren 2024, dem ersten Jahr Unseres Pontifikats


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    Handlung:

    Inzwischen in den Palast umgezogen ist der Papst spät abends noch in die Lektüre der Akten zum Lagow-Dekret und - zum wiederholten Male - des Dubia-Schreibens von Bischof Saldivar vertieft.


    Während er das Dekret für gut befand und gleich am nächsten Morgen unterzeichnen würde, bereitete ihm das Anliegen seines Pro-Großinquisitors doch einige Sorgen: Auch wenn er einige der Vorbehalte teilte, wollte er keineswegs mit dem lehramtlichen Erbe seines Vorgängers so offensichtlich brechen.


    Auch würde er langsam Fortschritte bei Personal und Strukturen machen müssen, wenn er der Kirche effektiv Impulse geben wollte, schließlich konnte er kaum mit einem langen Pontifikat planen.

    Die Zwischenberichte (von den Einschätzungen des Visitators Saldivar zur Lage der Heiligen Kongregation einmal abgesehen) waren positiv, sodass er Renaldi und Stanislawa guten Gewissens auch wieder einsetzen könnte. Andererseits galt es natürlich, die Vaticano-Vertreter stärker als bisher einzubeziehen.

    Was nun Kardinal Fischer anging, so war er schon von Anfang an sicher gewesen, ihn nicht in der Kongregation belassen zu wollen, galt er doch als liberaler Vordenker und war für viele Mitbrüder gerade in Dreibürgen beinahe ein rotes Tuch. Allerdings galt es auch, seine Verdienste zu würdigen und ihm eine angemessene neue Aufgabe zu geben.


    Und dann gab es da auch die neueren Entwicklungen in der Region Noranda der Republik Bergen, mit deren Lage unter Herrschaft von Separatisten er vor Antritt seines Pontifikats kaum vertraut gewesen war - jetzt stand dort wohl das Schisma eines Bischofs im Raum. War denn die Nordhanar-Sache nicht schon Prüfung genug für die Einheit der Weltkirche?


    Über all das würde er noch einmal gründlich nachdenken müssen, wenigstens über Nacht und sicherlich auch in einigen Gebeten.

    Es ist Unsere Absicht, die Kurie so aufzustellen, dass sie die Einheit der Kirche repräsentiert und dazu in der Lage ist, Uns - und Unseren Nachfolgern - bei der Erfüllung Unseres apostolischen Mandats gut zu unterstützen.

    Aus diesem Grunde haben Wir eine Visitation angeordnet, um dann über Umstrukturierungen organisatorischer Art zu befinden - wenn Wir richtig sehen, hat bereits Unser Vorgänger mit der Aufwertung der Präfektur des Apostolischen Palastes und der Neuerrichtung eines Dikasteriums für die Bischöfe gesehen, dass die hergebrachte Struktur drei riesiger Zentralbehörden nicht gut funktioniert hat.

    Handlung:

    erläutert er seine Gedanken ganz so wie jemand, der die klösterliche Arbeitsteilung zwischen Brüdern unter der Anleitung eines Abtes oder Priors schätzen gelernt hatte.


    Die Visitationsberichte werden Uns auch ein Bild davon geben, wie die Vorsteher der Dikasterien in den letzten Jahren gearbeitet haben. Papst Linus III. hatte regelmäßige Wahlen durch das Kollegium der Kardinäle angestrebt, Papst Simon auf Kontinuität gesetzt.

    Wir tendieren dazu, dass auch Wir Unsere Kurie nach Unseren Bedürfnissen aufstellen müssen, um Unseren Dienst an der Kirche gut zu erfüllen.

    Selbstverständlich wollen Wir da auf den breiten Erfahrungsschatz derer zurückgreifen, die sich bewährt haben. Bis dahin werden Wir Personalentscheidungen nur übergangsweise treffen.

    Handlung:

    wird deutlich, dass er keine Beschäftigungsgarantie zu geben bereit ist - noch nicht, oder war das tatsächlich ein Wechsel zu einer flexibleren Personalpolitik, bei der auch Mal Leute gegangen wurden?


    Dennoch bemerkt der Papst eine gewisse Unzufriedenheit seines Gegenübers und macht darauf eine beschwichtigende Handbewegung:


    Wir können Ihnen versichern, Kardinal de Renaldi, dass Sie Unser vollstes Vertrauen darin genießen, das Kollegium der Kardinäle zu vertreten.

    Hinsichtlich einiger anderer Personen sind Uns einige betrachtenswerte Umstände aufgefallen, über die wir Uns zunächst ein genaueres Bild machen müssen.


    Handlung:

    Der Heilige Vater nimmt einige Schlucke Kaffee zu sich, ehe er auf das Angebot antwortet:

    Ich habe meinen Privatsekretär bereits angewiesen, einen Notar zu bestellen, Herr Kardinal - einige Dinge müssen geregelt sein, gerade in meinem Alter. Und veränderte Umstände erfordern veränderte Regelungen....

    Als amtierender Dekan des Kardinalskollegiums vertraue ich dagegen Ihnen an, die Planungen der Kurie für eine päpstliche Beisetzung in Vaticano umgehend auf den aktuellen Stand zu bringen - so sie denn bisher überhaupt existierten.