Beiträge von Innozenz V. †

    Acta Apostolicae Sedis vom 22.IX.2009 AD


    I. Päpstliches Dekret über einige Angelegenheiten der Apostolischen Administraturen


    Innozenz V.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Valsantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Valsantinae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Päpstliches Dekret über einige Angelegenheiten der Apostolischen Administraturen


    1.
    Die Apostolische Administratur für Téngóku und ganz Chinopien wird aufgelöst.


    2.
    Die Gebiete Mique-Tsao und Môrçia werden fortan zur Apostolischen Administratur für Mique-Tsao und Môrçia zusammengefasst.
    Zum Apostolischen Administrator dieser Administratur wird Unser ehrwürdiger Kardinal-Großinquisitor Jonatan Kardinal Hallberg ernannt.


    3.
    Die Gebiete Cuellos werden fortan zur Apostolischen Administratur für Cuello zusammengefasst.
    Zum Apostolischen Administrator wird Unser ehrwürdiger Priester Jacinto Castro aus der Kirchenprovinz Segovia ernannt.


    4.
    Für die beiden Apostolischen Administraturen gelten alle Bestimmungen, die das kanonische Recht über Missionsgebiete macht.


    5.
    Dieses Dekret erlangt Gültigkeit, sobald es vom Heiligen Vater unterzeichnet und öffentlich verkündet wurde.


    Valsanto,
    am Dienstag nach dem Fest des Heiligen Apostels und Evangelisten Matthäus



    II. Päpstliches Dekret über die priesterlichen Ehrentitel


    Innozenz V.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Valsantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Valsantinae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Päpstliches Dekret über die priesterlichen Ehrentitel


    1.
    Priester, die sich im Dienste am Herrn auf besondere Weise hervorgetan haben oder die bei der Pflege des wahren Glaubens besondere Leistungen erbracht haben, können durch den Heiligen Vater mit besonderen Titeln und weiteren Rechten geehrt und ausgezeichnet werden.


    Päpstlicher Ehrenkaplan

      2.
      Der rangniedrigere Ehrentitel ist der eines Päpstlichen Ehrenkaplans. Ein Priester kann auf Vorschlag eines Kardinals oder Metropoliten durch den Heiligen Vater zum Päpstlichen Ehrenkaplan ernannt werden.


      3.
      Ein Päpstlicher Ehrenkaplan ist berechtigt, sich als Kaplan Seiner Heiligkeit zu bezeichnen, und es gebührt ihm, als Monseñor betitelt zu werden.


      4.
      In und außerhalb eines Gottesdienstes ist ein Päpstlicher Ehrenkaplan berechtigt, eine schwarze Soutane mit violetter Paspelierung, violetten Knöpfen und einem violetten Zingulum zu tragen.

    Päpstlicher Ehrenprälat

      5.
      Der ranghöhere Ehrentitel ist der eines Päpstlichen Ehrenprälats. Ein Priester kann durch den Heiligen Vater zum Päpstlichen Ehrenprälat ernannt werden.


      6.
      Ein Päpstlicher Ehrenprälat ist berechtigt, sich als Prälat Seiner Heiligkeit zu bezeichnen, und es gebührt ihm, als Monseñor betitelt zu werden.


      7.
      Im Gottesdienst ist ein Päpstlicher Ehrenprälat berechtigt, eine violette Chorkleidung zu tragen. Außerhalb eines Gottesdienstes darf er einen schwarzen Talar mit violetten Knöpfen und violettem Zingulum tragen.

    8.
    Dieses Dekret erlangt Gültigkeit, sobald es vom Heiligen Vater unterzeichnet und öffentlich verkündet wurde.


    Valsanto,
    am Dienstag nach dem Fest des Heiligen Apostels und Evangelisten Matthäus


    Handlung:Nickt bei dem was Jonatan sagt.


    Wir verstehen, Bruder Jonatan.


    Handlung:Der Heilige Vater grüßt eine Gruppe Priester, die in einem Kreuzgang an ihnen vorbei gehen, nachdem sie sich artig vor dem Heiligen Vater verbeugt hatten.


    Wollt Ihr von Aufgaben entbunden werden?

    Handlung:Der Heilige Vater durchquert mit dem Kardinal-Großinquisitor die Gänge des Apostolischen Palastes. Er hat die Hände wie zum Gebet gefaltet und lächelt gütig.


    Ich gratuliere Euch zu Eurer Wahl zum Prior, Bruder Jonatan. Wir sind gespannt, in welcher Form die neuen Orden der Kirche helfen werden. Wir hoffen, dass Bruder Darrell demnächst auch über weitere Ordensmitglieder verfügen kann.


    Doch verzeiht das Gemurmel eines alten Mannes und sprecht. Ihr wollt mit Uns über das Missionarswesen sprechen?

    Zitat

    Original von Jonatan Hallberg
    Ich möchte anregen, das Gruppensystem in Valsanto zu vereinfachen und mehr allgemeine Lese- und Schreibrechte zu vergeben. Mittlerweile haben wir nämlich das Problem, dass manche Personen zu viele Ämter besitzen und es keine Gruppe dafür gibt, um in allen benötigten Foren schreiben zu können. Daher meine Vorschläge / Bitten:

    • Die Schreibrechte der Pontifikalkommission freigeben, also dass alle registrierten Benutzer dort schreiben können. Insbesondere aufgrund der Erweiterung der Pontifikalkommission um Laien können sonst Probleme entstehen.
    • Die Schreibrechte zur Bischofssynode ebenfalls freigeben. Wir werden schon überwachen können, ob die dort schreibenden Personen Bischöfe sind oder nicht.
    • Das Kardinalskollegium für alle lesbar zu machen, den Passwortschutz entfernen und alle Themen dort in die Kurie verschieben. Ich denke, wir können so öffentlichkeitswirksamer arbeiten.
    • Das Archiv auch für Gäste lesbar zu machen.


    Das wärs erstmal. :D


    Erledigt
    :)

    II. Proklamation des Legis Prima Status Valsantini


    Innozenz V.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Proklamation des Legis Prima Status Valsantini


    1. Prokolamation des Legis Prima Status Valsantini


    Hiermit verfügen und bestimmen Wir, dass das im Anhang beigefügte Legis Prima Status Valsantini ab sofort Rechtsgültigkeit erfährt und die Legis Prima Status Valsantini in der Fassung vom 16. August im Jahre des Herren 2006 vollumfänglich ersetzt.


    Legis Prima Status Valsantini


    I. Abschnitt: Staatsoberhaupt


    Art. 1: Heiliger Stuhl
    (1) Der Heilige Stuhl ist das Oberhaupt des souveränen und unabhängigen Staats Valsanto und besitzt die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt.
    (2) Wird eine dieser Gewalten durch andere Instanzen ausgeübt, so kann der Heilige Stuhl jederzeit in die Amtsgeschäfte eingreifen und Aufgaben und Zuständigkeiten umverteilen.


    Art. 2: Sedisvakanz
    (1) Während der Sedisvakanz des Heiligen Stuhls stehen diese Gewalten dem Kardinalskollegium zu, dass gesetzliche Bestimmungen jedoch nur in dringlichen Fällen und auf die Dauer der Sedisvakanz beschränkt erlassen kann.
    (2) Näheres bestimmt eine Apostolische Konstitution.


    II. Abschnitt: Ausführende Gewalt


    Art. 3: Diplomatie
    Der Staat Valsanto überträgt seine auswärtige Vertretung dem Heiligen Stuhl, der sie durch seinen Kardinal-Staatssekretär ausübt.


    Art. 4: Besitz
    (1) Der Staatsbesitz und die Finanzen des Staats Valsanto unterstehen dem Heiligen Stuhl, der diese durch seinen Kardinal-Kämmerer verwaltet.
    (2) Der Kardinal-Kämmerer verwaltet den Staatsbesitz und die Finanzen des Staats Valsanto in Zusammenarbeit mit der Pontifikalkommission.


    Art. 5: Verwaltung
    (1) Die öffentliche Verwaltung des Staats Valsanto obliegt dem Präsidenten der Pontifikalkommission.
    (2) Der Präsident der Pontifikalkommission vertritt unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes den Staat Valsanto.
    (3) Der Präsident der Pontifikalkommission lässt sich bei seiner ausführenden Arbeit von der Pontifikalkommission beraten.


    III. Abschnitt: Gesetzgebende Gewalt


    Art. 6: Ponifikalkommission
    (1) Die gesetzgebende Gewalt wird durch eine Pontifikalkommission ausgeübt.
    (2) Der Pontifikalkommission gehören immer die Kurienkardinäle, die Apostolischen Vikare auf dem Gebiet des Staats Valsanto und die Assessoren dieser Vikare an.
    (3) Der Heilige Stuhl kann Abweichungen von dieser Besetzung bestimmen.


    Art. 7: Präsident der Pontifikalkommission
    (1) Die Sitzungen der Pontifikalkommission werden von einem Präsidenten einberufen und geleitet, welcher aus dem Kreise ihrer Mitglieder gewählt wird.
    (2) Die Wahl eines neuen Präsidenten der Pontifikalkommission muss durch den Heiligen Stuhl bestätigt und veröffentlicht werden.


    Art. 8: Gesetzgebung
    (1) Gesetzesvorschläge der Mitglieder der Pontifikalkommission werden an den Präsidenten gereicht, der diese zur Diskussion und Abstimmung stellt.
    (2) Wird ein Gesetzesvorschlag durch die Pontifikalkommission angenommen, so ist er an den Heiligen Stuhl zu senden, der seine Unbedenklichkeit darüber zum Ausdruck bringen muss.
    (3) Nach der Unbedenklichkeitserklärung des Heiligen Stuhls veröffentlicht und verkündigt der Präsident die Gesetze, wodurch sie Gültigkeit erlangen.


    Art. 9: Verordnungen und Verfügungen
    (1) Der Präsident der Pontifikalkommission kann bei der Ausführung gesetzlicher Bestimmungen Verordnungen erlassen.
    (2) Der Präsident der Pontifikalkommission kann bei dringenden Angelegenheiten Verfügungen mit Gesetzeskraft erlassen, die ihre Wirksamkeit jedoch verlieren, wenn sie nicht innerhalb von 7 Tagen von der Pontifikalkommission bestätigt werden und die Unbedenklichkeitserklärung des Heiligen Stuhls erfahren.


    IV. Abschnitt: Richerliche Gewalt


    Art. 10: Gerichtsbarkeiten
    (1) In allen weltlichen Sachen übt der Kardinal-Kämmerer die richterliche Gewalt im Namen des Heiligen Stuhls aus.
    (2) In allen geistlichen Sachen übt der Kardinal-Großinquisitor die richterliche Gewalt im Namen des Heiligen Stuhls aus.


    Art. 11: Weltliche Gerichtsbarkeit
    (1) Der Kardinal-Kämmerer übt die richterliche Gewalt nach der Gerichtsordnung des Staats Valsanto aus.
    (2) Die Akte der Rechtssprechung müssen innerhalb des Staatsgebietes durchgeführt werden.
    (3) Der Heilige Stuhl kann in jeder Zivil- oder Strafsache und in jedem Stadium des Verfahrens die Untersuchung und die Entscheidung einer speziellen Instanz Übertragen, auch mit der Berechtigung, die Entscheidung nach Billigkeit und unter Ausschluß jedweden weiteren Rechtsmittels zu füllen.


    Art. 12: Geistliche Gerichtsbarkeit
    Der Kardinal-Großinquisitor übt die richterliche Gewalt nach anderweitig erlassener Gerichtsordnung aus.


    Art. 13: Exklusive Rechte des Heiligen Stuhls
    Das Recht Amnestien, Indulte, Straferlasse und Gnaden zu gewähren, ist dem Heiligen Stuhl vorbehalten.


    V. Abschnitt: Verwaltungsgliederung


    Art. 14: Gliederung
    (1) Der Staat Valsanto gliedert sich in Bistümer.
    (2) Den Bistümern stehen die Kardinalbischöfe und Apostolischen Vikare vor, die durch den Heiligen Stuhl ernannt werden.


    Art. 15: Assessoren
    (1) Die Leiter der valsantinischen Bistümer übertragen die weltliche Leitung der Bistümer an je einen Assessor.
    (2) In jedem Bistum wird der Assessor auf vier Monate von allen volljährigen valsantinischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in diesem Bistum gewählt.
    (3) Zum Assessor gewählt werden kann jeder männliche valsantinische Staatsbürger, der das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat.
    (4) Der Präsident der Pontifikalkommission führt die Wahlen der Assessoren durch, verkündet die Ergebnisse und ernennt die neuen Amtsträger.


    VI. Abschnitt: Abschließende Bestimmungen


    Art. 16: Änderung dieses Grundgesetzes
    Dieses Grundgesetz kann durch Dekrete des Heiligen Stuhls geändert werden.


    Art. 17: In Kraft Treten
    Dieses Grundgesetz erlangt Gültigkeit, sobald es vom Heiligen Stuhl öffentlich verkündet worden ist.




    Valsanto,
    am Tage des 29. August im Jahre des Herren 2009


    Acta Apostolicae Sedis vom 29.VIII.2009 AD


    I. Entscheidungen und Festlegungen über die Entlassung und Ernennung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    Innozenz V.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Entscheidungen und Festlegungen über die Entlassung und Ernennung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    1. Ernennung zum Päpstlichen Ehrenkaplan


    Hiermit verfügen und bestimmen Wir, dass Jacinto Castro, Diözesanadministrator für das Bistum Alcázar de Gerona, in der Kirchenprovinz Segovia, vom heutigen Tage an, Päpstlicher Ehrenkaplan sein soll.
    Zu diesem Zwecke soll es dem Ernannten von nun an gestattet sein, sich als Kaplan Seiner Heiligkeit zu bezeichnen, sowie innerhalb und außerhalb des Gottesdienstes eine schwarze Soutane mit violetter Paspelierung, violetten Knöpfen und einem Zingulum aus violetter Seide mit gleichfarbigen Fransen zu tragen.



    2. Ernennung zum Päpstlichen Ehrenkaplan


    Hiermit verfügen und bestimmen Wir, dass Luis de Miro, Diözesanadministrator für das Erzbistum Moraira y Teulada, in der Kirchenprovinz Segovia, vom heutigen Tage an, Päpstlicher Ehrenkaplan sein soll.
    Zu diesem Zwecke soll es dem Ernannten von nun an gestattet sein, sich als Kaplan Seiner Heiligkeit zu bezeichnen, sowie innerhalb und außerhalb des Gottesdienstes eine schwarze Soutane mit violetter Paspelierung, violetten Knöpfen und einem Zingulum aus violetter Seide mit gleichfarbigen Fransen zu tragen.



    3. Ernennung zum Päpstlichen Ehrenkaplan


    Hiermit verfügen und bestimmen Wir, dass Joa Gomes, Diözesanadministrator für das Erzbistum Coralejo, in der Kirchenprovinz Segovia, vom heutigen Tage an, Päpstlicher Ehrenkaplan sein soll.
    Zu diesem Zwecke soll es dem Ernannten von nun an gestattet sein, sich als Kaplan Seiner Heiligkeit zu bezeichnen, sowie innerhalb und außerhalb des Gottesdienstes eine schwarze Soutane mit violetter Paspelierung, violetten Knöpfen und einem Zingulum aus violetter Seide mit gleichfarbigen Fransen zu tragen.



    Valsanto,
    am Tage des 29. August im Jahre des Herren 2009


    Acta Apostolicae Sedis vom 10.VIII.2009 AD


    I. Päpstliches Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Segovia


    Innozenz V.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Valsantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Valsantae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Päpstliches Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Segovia


    1.
    Die Gebiete des Staates Segovia werden fortan zur Kirchenprovinz Segovia zusammengefasst.


    2.
    Zum Metropolitansitz wird Santiago de Bahía ernannt. Zum Metropoliten dieser Kirchenprovinz wird der ehrwürdige Bruder Juan de Albo ernannt und in den Range eines Metropoliten von Segovia und Erzbischofs von Santiago de Bahía erhoben.


    3.
    Für die Kirchenprovinz Segovia gelten alle Bestimmungen, die in der Apostolischen Konstitution über die Teilkirchen und die ihnen eingesetzte Autorität dargelegt sind.


    4.
    Dieses Dekret erlangt Gültigkeit, sobald es vom Heiligen Vater unterzeichnet und öffentlich verkündet wurde.


    Valsanto,
    am Tage des 10. August im Jahre des Herren 2009