Beiträge von Heiliger Stuhl

    Anhang: Datierte und abhängige Feier- und Gedenktage der valsantinisch-katholischen Kirche


    I. Datierte Feiertage


    1. Januar: Hochfest der Gottesmutter Maria

    6. Januar: Hochfest der Erscheinung des Herrn

    2. Februar: Fest der Darstellung des Herrn

    22. Februar: Fest Kathedra Petri (Nationalfeiertag)

    19 März: Hochfest des Heiligen Josef

    25. März: Hochfest der Verkündung des Herrn

    24. Juni: Hochfest der Geburt des Heiligen Johannes des Täufers

    29. Juni: Hochfeste der Heiligen Apostel Petrus und Paulus

    15. August: Hochfest der Aufnahme Mariens in den Himmel

    15. September: Tag des Gedächtnis der Schmerzen Mariens

    1. November: Hochfest Allerheiligen

    2. November: Fest Allerseelen

    8. Dezember: Hochfest der ohne Erbsünde empfangenen Jungfrau und Gottesmutter Maria

    24. Dezember: Heiliger Abend des Gedächtnisses an Adam und Eva

    25. Dezember: Hochfest der Geburt des Herrn


    II. Abhängige Feiertage


    Christkönigsfest: 5. Sonntag vor dem Hochfest der Geburt des Herrn

    1. Sonntag im Advent: 4. Sonntag vor dem Hochfest der Geburt des Herrn

    2. Sonntag im Advent: 3. Sonntag vor dem Hochfest der Geburt des Herrn

    3. Sonntag im Advent: 2. Sonntag vor dem Hochfest der Geburt des Herrn

    4. Sonntag im Advent: 1. Sonntag vor dem Hochfest der Geburt des Herrn

    Aschermittwoch: 46. Tag vor dem Hochfest der Auferstehung des Herrn

    1. Sonntag der österlichen Bußzeit: 6. Sonntag vor dem Hochfest der Auferstehung des Herrn

    2. Sonntag der österlichen Bußzeit: 5. Sonntag vor dem Hochfest der Auferstehung des Herrn

    3. Sonntag der österlichen Bußzeit: 4. Sonntag vor dem Hochfest der Auferstehung des Herrn

    4. Sonntag der österlichen Bußzeit: 3. Sonntag vor dem Hochfest der Auferstehung des Herrn

    5. Sonntag der österlichen Bußzeit: 2. Sonntag vor dem Hochfest der Auferstehung des Herrn

    Palmsonntag: 1. Sonntag vor dem Hochfest der Auferstehung des Herrn

    Gründonnerstag: Donnerstag vor dem Hochfest der Auferstehung des Herrn

    Tag des Leidens und Sterbens des Herrn: Freitag vor dem Hochfest der Auferstehung des Herrn

    Tag der Grabesruhe des Herrn: Samstag vor dem Hochfest der Auferstehung des Herrn

    Hochfest der Auferstehung des Herrn: Sonntag nach dem ersten Vollmond nach der Tagundnachtgleiche im Frühling

    3. Sonntag der Osterzeit: 2. Sonntag nach dem Hochfest der Auferstehung des Herrn

    4. Sonntag der Osterzeit: 3. Sonntag nach dem Hochfest der Auferstehung des Herrn

    5. Sonntag der Osterzeit: 4. Sonntag nach dem Hochfest der Auferstehung des Herrn

    6. Sonntag der Osterzeit: 5. Sonntag nach dem Hochfest der Auferstehung des Herrn

    Hochfest Christi Himmelfahrt: 39. Tag nach dem Hochfest der Auferstehung des Herrn

    Pfingstfest: 7. Sonntag nach dem Hochfest der Auferstehung des Herrn

    Hochfest der Allerheiligsten Dreifaltigkeit: 8. Sonntag nach dem Hochfest der Auferstehung des Herrn

    Hochfest Fronleichnam: Donnerstag nach dem 9. Sonntag nach dem Hochfest der Auferstehung des Herrn

    Hochfest Leib und Blut des Herrn: 67. Tag nach dem Hochfest der Auferstehung des Herrn

    Hochfest des Heiligsten Herz Jesu: 75. Tag nach dem Hochfest der Auferstehung des Herrn

    Promulgiert am
    02.10.2011
    Promulgiert von
    Seiner Heiligkeit Papst Linus III. †
    Fundstellennachweis
    ASS 2.X.2011/II


    "Was wollt ihr am Festtag tun, am Tage des Festes des HERRN?" (Hos 9,5) Um diese Frage beantworten können, ist es wichtig, die Festtage der Kirche als ganzen zu benennen und festzusetzen.


    1. Die im Anhang angegebenen Tage werden als gebotene Festtage der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche festgelegt. Alle Gemeinden ist die angemessene Feier der gebotenen Festtage auferlegt


    2. Hochfeste sind Festtage mit dem höchsten liturgischen Rang, bei denen zentrale Lehren der Kirche oder wichtigen Heiligen gedacht wird.


    3. Feste gelten kirchengeschichtlichen Ereignissen oder dem Gedächtnis von verstorbenen Heiligen. Sie sind geboten, sofern sie im Anhang aufgeführt sind, ansonsten wird ihre Feier den Gemeinden vorgeschlagen.


    4. Gedenktage erinnern an besondere Ereignisse oder besondere Personen der Kirchengeschichte. Ihre Feier ist den Gemeinden vorgeschlagen.


    5. Die Heilige Kongregation für die Glaubenslehre kann durch Instruktion weitere Fest- und Gedenktage für die ganze Kirche festlegen. Ebenso können Metropoliten für das Gebiet ihrer Kirchenprovinz Feste und Gedenktage sowie Diözesanbischöfe Gedenktage für das Gebiet ihrer Diözese festlegen. Eine solche Festlegung ist der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre anzuzeigen, welche einen Allgemeinen Kalender der Festtage der Kirche führt.

    Handlung:

    Am ersten Weihnachtstag steht der Heilige Vater Silvester IV. einer gut besuchten Heiligen Messe im Petersdom vor, ehe er am Mittag den Segen "Urbi et Orbi" spendet. Hauptsächliche Konzelebranten sind in diesem Jahr Kardinaldekan Louis de Renaldi , Kardinalstaatssekretär Domenico della Rovere, der Apostolische Erzvikar für Valsanto Raúl S. Lee und - etwas überraschend für Beobachter - der ehemalige Kardinaldekan Robert Fischer .


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    Handlung:

    Das Presseamt des Heiligen Stuhls veröffentlicht folgende Weihnachtsbotschaft des Heiligen Vaters, Papst Silvester IV. :


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    Hirtenbrief des Heiligen Vaters
    WEIHNACHTSBOTSCHAFT AN DIE MENSCHEN GUTEN WILLENS IN DER STADT UND DEM ERDKREIS


    Silvester IV., Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei,


    Ad venerabili fratri, cardinalis, episcopus, sacerdotum, diaconorum et ceteri populi Dei in Urbi et Orbi.


    „Als aber die Güte und Menschenfreundlichkeit Gottes, unseres Retters, erschien, hat er uns gerettet - nicht aufgrund von Werken der Gerechtigkeit, die wir vollbracht haben, sondern nach seinem Erbarmen - durch das Bad der Wiedergeburt und die Erneuerung im Heiligen Geist.“ (Titus 3, 4+5)


    Mit diesen Worten des Unseres ersten Vorgängers, des Apostelfürsten Paulus, welcher dieser an seinen Schüler Titus richtete, grüßen Wir die Uns anvertrauten Söhne und Töchter in Christus in den Städten der Kathedra der Apostelfürsten wie auch dem Erdkreis zu diesem heiligen Weihnachtsfest, an dem wir das große Mysterium der Menschwerdung Gottes feiern.



    In dieser hochheiligen Nacht blicken wir auf das Kind in der Krippe, in dem sich das Wort Gottes unter uns niedergelassen hat. Es ist ein Geheimnis der Stille, das doch lauter spricht als das Getöse der Welt. Christus ist uns nicht als ferner Gott erschienen, sondern als der „Fürst des Friedens“, der die wahre Hierarchie zwischen Himmel und Erde wiederherstellt.

    Verweilt der Blick in dieser Heiligen Nacht auf der Krippe, so schaut er nicht nur ein Bild der Sanftmut, sondern das Erscheinen der wahren, gottgewollten Ordnung in einer gefallenen Welt. Christus kommt als der wahre König, dessen Herrschaft nicht von dieser Welt ist, der aber doch jedes irdische Regiment zum Dienst an der Wahrheit aufruft.



    Wir mahnen die Gläubigen, die christliche Tugend der Beständigkeit zu pflegen. In einer Zeit, die oft das Neue nur um des Neuen willen sucht, erinnert uns die Geburt Christi daran, dass die Wahrheit zeitlos ist. Wahre Freiheit liegt nicht in der Willkür, sondern in der freiwilligen Bindung an das Gute und Rechte.

    Das Weihnachtsfest erinnet uns an die Tugenden, die das Fundament eines christlichen Gemeinwesens bilden: Gehorsam, Opferbereitschaft und die treue Erfüllung der Pflicht, an jenen Ort, an den die Vorsehung uns gestellt hat. Wie die heilige Gottesmusster Maria die Offenbahrung des Herrn gehorsam annahm, wie der heilige Josef schweigend und wachsam die Heilige Familie behütete, so sind auch die Gläubigen aufgerufen, im Dienst für das Gemeinwohl und im Schutz der Schwachen ihre christliche Ritterschaft zu beweisen. Wahre Stärke findet ihre Vollendung allein in der Bindung an das Gesetz Gottes.

    Unser Gebet gilt in dieser Nacht besonders jenen, die fern von ihren Familien Wache halten. Ihr Dienst am Nächsten ist ein Abglanz jener Wachsamkeit, mit der die Hirten auf den Feldern von Betlehem das Heil erwarteten. Möge der Herr ihren Arm stärken und ihre Herzen mit seiner Gnade erfüllen.

    Unser Gebet gilt aber vor allem auch denen, welche diese besonderen Stunden in Einsamkeit erleben müssen. Mögen sie unter den Dächern der Kirche unseres Herrn immerzu eine Zuflucht finden, auch wenn der Platz knapp sein mag. Und mögen sie alsbald - wie der fleischgewordene Gott - eine Familie nicht nur im Geiste, sondern auch auf Erden finden.


    In einer Zeit, in der Unruhe die Völker ergreift, leuchtet der Stern von Betlehem als Zeichen der Einheit. Es ist Unser innigster Wunsch, dass das Band des Friedens, welches die Glieder der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche umschlingt, fester werde. In der Verschiedenheit unserer Riten und Traditionen, erkennen wir die eine Wahrheit:


    “Und das Wort ist Fleisch geworden und hat unter uns gewohnt und wir haben seine Herrlichkeit geschaut, die Herrlichkeit des einzigen Sohnes vom Vater, voll Gnade und Wahrheit.” (Johannes 1, 14).



    Es ist diese Wahrheit, die uns befreit von der Finsternis. Möge das Licht der Menschwerdung jene Schatten vertreiben, die durch Zwietracht und Neuerungssucht entstanden. Und möge das Licht auch jene erreichen, die sich bisher außerhalb der Kirche befinden.

    Ergreifen wir die Hoffnung dieser Nacht der Gnade, in der sich die Fleischwerdung des Herrn wiederholt, und tragen wir sie mutig in das kommende Jahr.


    Allen Menschen seines Wohlgefallens entbieten Wir neben dem Wunsch für gesegnete und gnadenreiche Weihnachten Unseren väterlichen Gruß und den apostolischen Segen.


    Gegeben zu San Pedro in Valsanto am Vorabend des Hochfestes der Geburt des Herrn, dem 24. Tage des Monats Dezember im Jahre des Herren 2025, dem zweiten Unseres Pontifikats.



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    Handlung:

    Das Presseamt des Heiligen Stuhls veröffentlicht folgende Pfingstbotschaft des Heiligen Vaters, Papst Silvester IV., die eine offizielle Zusammenfassung der Predigt der Pfingstmesse mit einigen Ergänzungen ergibt:


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    Hirtenbrief des Heiligen Vaters
    BOTSCHAFT ZUM PFINGSTSONNTAG AN DIE MENSCHEN GUTEN WILLENS IN DER STADT UND DEM ERDKREIS


    Silvester IV., Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei,


    Ad venerabili fratri, cardinalis, episcopus, sacerdotum, diaconorum et ceteri populi Dei in Urbi et Orbi.


    Geliebte Söhne und Töchter in Christus,


    zu diesem Pfingstfest, an dem die Kirche das Gedächtnis jenes gnadenreichen Tages begeht, an welchem der Heilige Geist auf die heiligen Apostel herabgesandt wurde und die Kirche, als mystischer Leib Christi, in ihre Sendung zu allen Völkern prägte, grüßen Wir alle Glieder des Volkes Gottes in apostolischer Fürsorge und väterlicher Liebe.


    „Und sie wurden alle mit dem Heiligen Geist erfüllt und begannen, in anderen Sprachen zu reden, wie es der Geist ihnen eingab.“ (Apg 2,4)


    Von dieser heiligen Stunde an waltet der Beistand des Geistes Gottes unablässig in seiner Kirche. Nicht aus Menschenwillen, nicht durch weltliche Weisheit, nicht nach der vergänglichen Mode der Zeiten steht die Kirche, sondern gegründet auf dem unerschütterlichen Felsen des Petrus, getragen von der einen Wahrheit, die Christus, der Herr, seiner Braut, der Kirche, anvertraut hat.


    Wohl erkennen Wir die Vielfalt an Völkern, Sprachen und Riten, die innerhalb der Kirche in legitimer Ordnung blüht. Die Einheit der Kirche besteht in Universalität, nicht in Uniformität, das heißt in der treuen Bejahung des gemeinsamen Glaubensgutes in all seinen verschiedenen Ausdrucksformen.

    Wie es die göttliche Vorsehung fügt, so mögen jene, die von der Fülle der Wahrheit noch getrennt sind, in Erfüllung des pfingstlichen Auftrages in Liebe und Achtung zum freien und überzeugten Bekenntnis des einen wahren Glauben geführt werden.

    Und innerhalb der Herde Christi möge man in rechter Unterscheidung Raum lassen für jene mannigfaltigen Gnadengaben, die, dem Heiligen Geist entspringend, zum Leib der Kirche beitragen.


    Doch allzu leicht kommt die Versuchung, welche aus dieser Vielfalt einen Vorwand zur Zersetzung der einen Wahrheit macht, deren Bewahrung dem Lehramt der Kirche durch göttliches Recht anvertraut ist. Dabei mahnt die Heilige Schrift und die heilige Tradition, die in der Kirche seit Anbeginn ihrer Gründung auf den Apostelfürsten bewahrt wird, uns doch allzu klar: „Es gibt verschiedene Gnadengaben, aber nur den einen Geist.“ (1 Kor 12,4)


    Denn nicht dem Wandel der Meinungen, nicht dem Launenhaften der Gegenwart ist die Lehre des Evangeliums unterworfen, sondern bleibt ewig gültig, wie der Herr selbst spricht: „Himmel und Erde werden vergehen, aber meine Worte werden nicht vergehen.“ (Mt 24,35)


    Darum rufen Wir alle Hirten und Gläubigen auf, sich dem Geiste Gottes, dem Geist der Wahrheit und der Einheit, mit neuem Eifer zu öffnen. Nicht in selbstgewählter Neuerung liegt die Freiheit der Kinder Gottes, sondern in der demütigen Annahme der geoffenbarten Wahrheit.

    Diese Wahrheit vereint alle Völker dieser Erde. Wie Christus selbst es den Jüngern versprach, die ihm als Erste nachgefolgt waren und damit seiner Kirche zum Vorbild der Nachfolge wurden: „Ihr werdet die Kraft des Heiligen Geistes empfangen, der auf euch herabkommen wird; und ihr werdet Meine Zeugen sein […] bis an die Grenzen der Erde.“ (Apg 1,8)


    Möge der göttliche Beistand des Heiligen Geistes, welcher am Anfang über die Apostel ausgegossen wurde, auch jetzt und allezeit seine Kirche heiligen, leiten und stärken, auf dass die ganze Erde erfüllt werde vom Lobpreis des Namens des Allerhöchsten.


    Damit senden Wir zu diesem Hochfest allen Gläubigen guten Willens Unseren Apostolischen Segen.


    Gegeben zu San Pedro in Valsanto am Hochfest Pfingsten, dem 08. Tage des Monats Juni im Jahre des Herren 2025, dem zweiten Unseres Pontifikats.



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    Promulgiert am
    02.04.2013
    Promulgiert von
    Seiner Heiligkeit Papst Linus III. †
    Fundstellennachweis
    ASS 02.IV.2013/II


    In der Tradition des Heiligen Stuhls bestanden die valsantinischen Ritterbünde ursprünglich zur Verteidigung der heiligen Stadt Valsanto. Die heutige Zeit hat die Bedeutungen dieser Bünde gewandelt. Um diesem gewandeltenBild der Ritterbünde gerecht zu werden, erlassen Wir nachfolgend neue Ordnungen für die drei valsantinischen Ritterbünde.


    1. Der erste valsantinische Ritterbund ist der hohe Ritterorden vom heiligen Petrus und verfolgt die Verbreitung der katholischen Ritterlichkeit in der Welt. Er besteht aus einer Klasse von Petrusrittern, die vom Papst auf Lebenszeit ernannt werden. Zum Petrusritter können nur Katholiken erhoben werden, die mit dem Papst in der Kommunion stehen.


    2. Der zweite valsantinische Ritterbund ist der Ritterorden von Maria Königin des Himmels und verfolgt die Verbreitung Mariä Demut, Ehrfurcht und Glaube in der Welt. Er besteht aus der höheren Klasse der Marienritter und der niedrigeren Klasse der Marienoffiziere. In den Marienorden können nur gläubige Christen erhoben werden. Alle Kardinäle und Metropoliten sollen dem Papst Vorschläge für Erhebungen in den Marienorden unterbreiten dürfen.


    3. Der dritte valsantinische Ritterbund ist der Kreuzesbund vom Heiligen Geist und verfolgt die Unterstützung des valsantinischen Staates. Er besteht aus den drei Klassen Großkreuz, Goldenes Kreuz und Silbernes Kreuz, wobei die höchste Klasse Großkreuz vom Papst und die beiden niedrigeren Klassen Goldenes und Silbernes Kreuz im Namen des Papstes vom Prinzvikar verliehen wird. Das Heilige-Geist-Kreuz kann nur an gläubige Christen verliehen werden. Alle Bischöfe der Kirchenprovinz Valsanto und alle Kapitulare des valsantinischen Staatskapitels sollen dem Papst und dem Prinzvikar Vorschläge für die Verleihung des Heiligen-Geist-Kreuzes unterbreiten dürfen.

    Promulgiert am
    30.10.2013
    Promulgiert von
    Seiner Heiligkeit Papst Linus III. †
    Fundstellennachweis
    ASS 30.X.2013/I


    In der Nachfolge der Päpste seit Petrus und Paulus führen alle Päpste nicht nur den Titel eines Bischofs von San Pedro und eines Bischofs von Vaticano, sondern tragen darüber hinaus Autorität und Würde für die ganze heilige Kirche. Der vollständigen Titel des Papstes möge von heute an also wie folgt geführt werden.


    1. Zum Ersten ist der, der den Heiligen Stuhl innehat, der Bischof von San Pedro, und steht damit in der direkten Nachfolge des heiligen Petrus, der der erste Bischof von San Pedro war. Als Bischof von San Pedro steht er der Petersbasilika in San Pedro vor. In dieser Nachfolge übt er die höchste Schlüsselgewalt, zu binden und zu lösen, aus.


    2. Zum Zweiten ist der, der den Heiligen Stuhl innehat, der Bischof von Vaticano, und steht damit in der direkten Nachfolge des heiligen Paulus, der der erste Bischof von Vaticano und der zweite Bischof von San Pedro war. Als Bischof von Vaticano steht er der Lateranbasilika in Vaticano vor. Die bischöflichen Ämter von San Pedro und Vaticano sind auf alle Zeit unauflösbar miteinander verbunden. In dieser Nachfolge übt er die höchste Lehrautorität der Kirche aus.


    3. Zum Dritten ist der, der den Heiligen Stuhl innehat, der Stellvertreter Jesu Christi auf Erden, den dieser hat gesagt: »Du bist Petrus und auf diesen Felsen werde ich meine Kirche bauen und die Mächte der Unterwelt werden sie nicht überwältigen.« In seinem Namen wird die höchste Jurisdiktionsgewalt der heiligen Kirche ausgeübt.


    4. Zum Vierten ist der, der den Heiligen Stuhl innehat, der Nachfolger der Apostelfürsten, den sein Amt führt er zurück auf den heiligen Petrus, den ersten Bischof von San Pedro, und auf den heiligen Paulus, den ersten Bischof von Vaticano.


    5. Zum Fünften ist der, der den Heiligen Stuhl innehat, der oberste Priester der Weltkirche. Unter den Nachfolgern der Apostel Jesu Christi, den Bischöfen, Priester und Diakonen, nimmt er stets den ersten Platz ein.


    6. Zum Sechsten ist der, der den Heiligen Stuhl innehat, der Fürst des Staates Valsanto. Alle Staatsgewalt im Heiligen Tal wird in seinem Namen ausgeübt, und niemand im Staat Valsanto nimmt einen höheren Rang ein.


    7. Zum Siebten ist der, der den Heiligen Stuhl innehat, der Patriarch des Abendlandes und des Morgenlandes, und übt in allen Gebieten, die den Patriarchalsitzen San Pedro und Vaticano zugeordnet sind, die höchste, volle, unmittelbare und freie Bischöfliche Gewalt aus.


    8. Zum Achten ist der, der den Heiligen Stuhl innehat, der Diener der Diener Gottes, denn es ist seine Aufgabe, in der Nachfolge des heiligen Petrus und des heiligen Paulus für die gesamte Kirche Sorge zu tragen.

    Die Kurienbehörden des Heiligen Stuhls


    KurienbehördeZuständigkeitLeitungWeitere MitgliederGliederungen
    Präfektur des Apostolischen PalastesVerwaltung der päpstlichen Paläste und Besitzungen, Angelegenheiten des Päpstlichen Haushalts, Koordinierung der Kurie insgesamtPräfekt des Apostolischen Palastes
    Seine Eminenz, Peter von Werthal
    seit 22.04.2024

    Privatsekretär Seiner Heiligkeit
    Wolf-Johannes Wevelinghaven
    seit 22.04.2024

    Zeremonienmeister Seiner Heiligkeit
    N.N.


    Geheimarchivar des Heiligen Stuhls
    N.N.
    Apostolische KammerVerwaltung der wirtschaftlichen Angelegenheiten (ausgenommen des Apostolischen Palastes), Werke der Barmherzigkeit innerhalb Valsantos und der Weltkirche (Almosenpflege), päpstliches Gnadenwesen (Pöniterie), Koordinierung der weltlichen VerwaltungKämmerer des Heiligen Stuhls
    Seine Eminenz, Ulrich von Wodersbach
    seit 22.04.2024
    StaatssekretariatPflege der Beziehungen zu fremden Staaten und zu den Teilkirchen sowie Austausch innerhalb der Weltkirche, Aufsicht über die GesandtenStaatssekretär des Heiligen Stuhls
    Seine Eminenz, Domenico della Rovere
    seit 22.04.2024
    Sektion für die fremden Staaten

    Sektion für die Teilkirchen
    - der Großinquisitor
    - der Präfekt für den Weltklerus
    Kongregation für die GlaubenslehreWächteramt über Reinheit des Glaubens und die Disziplin des Klerus und der übrigen Gläubigen in allen Gliedern der Kirche, die Sakramente und die Erhebungen zur Ehre der Altäre
    Förderung der Verkündigung des Glaubens, die Pastoral und die Katechese, Sicherung der Verbindlichkeit des Lehramtes
    Großinquisitor
    Seine Exzellenz, Zacarías Urías Saldivar (pro tempore)
    seit 22.04.2024
    Dikasterium für den WeltklerusPflege der Gemeinschaft des Bischofskollegiums mit dem Papst, Koordinierung päpstlicher Ernennungen (insbesondere der Vorsteher einer Teilkirche), Fragen der Ausbildung der KlerikerPräfekt für den Weltklerus
    N.N.
    - der Großinquisitor
    - der Staatssekretär
    Dikasterium für die MissionsgebieteAufsicht über die kirchlichen Strukturen, die Neuevangelisierung und den Verkündigungsdienst in den Missionsgebieten, Förderung der kirchlichen EntwicklungPräfekt für die Missionsgebiete
    N.N.
    - der Großinquisitor
    - der Staatssekretär
    - der Präfekt für den Weltklerus
    Päpstlicher Rat für LiturgiePflege und Entwicklung der kirchlichen Liturgie einschließlich der Spendung der SakramenteVorsitzender
    N.N.
    Päpstliche Rat für die geistlichen GemeinschaftenPflege der Verbindung der Gemeinschaften mit dem Heiligen Stuhl, Apostolische Aufsicht und Förderung in der Weltkirche
    Vorsitzender
    N.N.
    - der Großinquisitor
    - der Staatssekretär
    - der Präfekt für die Missionsgebiete
    Päpstlicher Rat für Bildung und KulturFörderung von Kunst, allgemeiner Bildung und Wissenschaft innerhalb der Kirche und Kontaktpflege mit dem weltlichen Bereich sowie Beaufsichtigung kirchlicher EinrichtungenVorsitzender
    N.N.
    - der Großinquisitor
    - der Kämmerer
    - der Kardinalvikar
    Päpstlicher Rat für den DialogKontakte mit Gemeinschaften, die nicht in Kommunion mit dem Papst stehen, und mit Gruppierungen anderer Religionen (insbesondere des Stammvaters Abraham)Vorsitzender
    N.N.
    - der Staatssekretär
    - der Großinquisitor
    - der Präfekt für die Missionsgebiete
    Päpstlicher Beauftragter für die Kommunikation und MedienarbeitÖffentlichkeitsarbeit der Kurie
    insbesondere auch Verwaltung des Rundfunks der Weltkirche (Radiotelevisión Católica de la Iglesia Universal – RTCUI)
    Beauftragter Seiner Heiligkeit
    N.N.


    Die sonstigen Dienststellen der Kurie des Heiligen Stuhls


    DienststelleZuständigkeitLeitung
    Sekretariat des KardinalskollegiumsUnterstützung des KardinalskollegiumsKardinaldekan
    Seine Eminenz, Louis de Renaldi
    seit 22.04.2024
    Sekretariat der Apostolischen GeneralsynodeUnterstützung der Apostolischen Generalsynode
    Unterstützung des Konzils (soweit einberufen)
    Präses der Apostolischen Generalsynode
    N.N.
    Kardinalvikar für Valsanto
    (als Mitglied des Kurienkollegiums)
    Angelegenheiten der Kirchenprovinz ValsantoApostolischer Erzvikar für die Kirchenprovinz Valsanto
    Seine Eminenz, Raúl S. Lee
    seit 22.04.2024
    Apostolischer Vikar für das Bistum Vaticano
    (als Mitglied des Kurienkollegiums)
    Angelegenheiten des Bistums Vaticano (Rem) und weltliche Interessen des Heiligen Stuhls ebendaApostolischer Vikar für das Bistum Vaticano
    N.N.


    Der Staat Valsanto


    Dem Heiligen Stuhl obliegt auch die weltliche Verwaltung des Staates Valsanto sowie der Besitzungen des Heiligen Stuhls auf dem Colle Vaticano in Rem, Kaiserreich Dreibürgen. Die Regierung und Verwaltung des Staates Valsanto ist jedoch im Wesentlichen dem Staatskapitel | Capitulum Civitatis | Capítulo Estatal übertragen worden.

    Das Staatskapitel


    Das Staatskapitel nimmt stellvertretend für den Heiligen Stuhl die weltliche Staatsgewalt im Staat Valsanto wahr. Es ist damit die Regierung und das Gesetzgebungsorgan, wenngleich dem Heiligen Vater diese Befugnisse nur delegiert hat und jederzeit selbst ausüben kann. Das Staatskapitel wird vom Heiligen Vater berufen.


    AmtAmtsinhaberAufgabenbereich
    Geistlicher Staatskapitular
    Dekan des Staatskapitels
    Vorsitzender des Kapitels (Erste Dignität)
    Überwachung der gesamten Staatsverwaltung
    Geistlicher Staatskapitular
    Staatsvisitator
    Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen Staat und Kurie
    Weiterer Geistlicher Staatskapitular
    Weltlicher Staatskapitular
    Generalsekretär des Staatskapitels
    Leitung der allgemeinen Staatsverwaltung, Mitwirkung an der diplomatischen Vertretung des Staates
    (Zweite Dignität, Princeps Vicarius des Staates Valsanto und Legatus Extraordinarius der Kurie)
    Weltlicher Staatskapitular
    Thesaurar des Staatskapitels
    Mitwirkung an der weltlichen Finanzverwaltung
    (Dritte Dignität, Quaestor Extraordinarius der Kurie)
    Weltlicher Staatskapitular
    Gerichtsvikar des Staatskapitels
    Leitung der weltlichen Rechtspflege
    (Auditor Extraordinarius bei den Gerichtsbehörden der Kurie)


    Das Konsultatorenkollegium

    Um die Bevölkerung des Staates Valsanto (die anders als der zweite Teil des Staatsgebietes, der Colle Vaticano im Königreich Rem, einem dreibürgener Reichsland sehr viele Nicht-Kleriker und sogar eine nennenswerte Anzahl Andersgläubiger umfasst) an den staatlichen Funktionen auf örtlicher und staatlicher Ebene zu beteiligen, soll das Staatskapitel ein Konsultatorenkollegium berufen. Dieses wurde 2025 vorgesehen, um die Abschaffung der Wahl der weltlichen Staatskapitulare auszugleichen.

    Promulgiert am
    15.04.2025
    Promulgiert von
    Seiner Heiligkeit Papst Silvester IV.
    Fundstellennachweis
    ASS 15.IV.2025/V


    "Jesus antwortete ihm: Wenn du vollkommen sein willst, geh, verkauf deinen Besitz und gib ihn den Armen; und du wirst einen Schatz im Himmel haben; und komm, folge mir nach!" (Mt 19, 21).


    Sectio I. Über die Rechtspersönlichkeit der geistlichen Gemeinschaften


    1. Die in der Kirche seit jeher bekannten Formen von Instituten und Einrichtungen, die in Gemeinschaft mit dem Heiligen Vater stehen, haben eine besondere Bedeutung für das geistliche Leben der Kirche. Sie haben in oder neben den Teilkirchen eine eigene Rechtsstellung.

    Dies sind insbesondere die Ordensinstitute und andere geistlichen Gemeinschaften.

    Andere Vereinigungen im Volk Gottes zur Förderung der Frömmigkeit und der gelebten Nächstenliebe bleiben unberührt.


    2. Gemeinschaften nach Canon 1 können durch den Heiligen Stuhl oder durch eine Teil- oder Ortskirche errichtet oder, soweit sie in Gemeinschaft mit dem Heiligen Vater anderweitig errichtet wurden, anerkannt werden. Überkommene Gemeinschaften sollen bestätigt werden, insbesondere, wenn ihre Rechtsstellung unklar geworden ist.

    Den Gemeinschaften in diesem Sinne gleichgestellt wird der Zusammenschluss verschiedener Gemeinschaften, die nicht zu einer einzigen vereinigt wurden.


    3. Die Errichtung, Anerkennung oder Bestätigung soll in der Regel durch Dekret oder Instruktion erfolgen. Die Änderung oder Aufhebung bleibt einem besonderen Rechtsakt vorbehalten.

    Im Rahmen der Errichtung, Anerkennung oder Bestätigung erhalten die Gemeinschaften eigene Rechtspersönlichkeit und soll ihnen eine Verfassung bestimmt oder bestätigt werden, welche die innere Ordnung und Untergliederung, Leitung und Rechtssetzung bestimmt.


    4. Die Errichtung, Änderung und Aufhebung solcher Gemeinschaften obliegt grundsätzlich den Ortsbischöfen und Metropoliten, soweit sich der Metropolit diese Zuständigkeit nicht vorbehält.

    Erstreckt sich die Wirkung über die Grenzen der Ortskirche, ist der Metropolit zu befassen, hinsichtlich der Weltkirche der Heilige Stuhl.


    5. Soweit aber diese Gemeinschaften bisher allein dem Heiligen Stuhl unterstehen oder von diesem errichtet wurden, kann ihre Rechtsstellung nur durch Rechtsakte desselben oder mit dessen Genehmigung geändert werden.

    Entsprechendes gilt, soweit eine Unterstellung unter den Metropoliten besteht, in Ansehung der Ortsbischöfe.


    Sectio II. Die Verfassung der Geistlichen Gemeinschaften


    6. Geistliche Gemeinschaften sind insbesondere solche, deren Angehörige zu einer geweihten Lebensweise nach den evangelischen Räten in der dieser Gemeinschaft jeweils eigentümlichen Weise in Übereinstimmung mit dem kanonischen Recht berufen sind oder diese anstreben. Der Entschluss zu einer solchen Lebensweise erfolgt frei und ist ein besonderer Dienst in der Kirche.

    Die Lebensweise dieser Gemeinschaften ist entweder zu verstehen als diese einer Familie eigener Art in Christus oder als eine solche des Rückzuges aus dieser Welt in die Einsamkeit und Stille für Gott.

    Die Aufnahme von Angehörigen oder die Zulassung von Novizen erfolgt durch die Gemeinschaft selbst, jedoch nicht in Widerspruch zur bischöflichen Autorität. Die Entlassung darf nur auf eigenes Ersuchen oder aus gerechtem Grund ausgesprochen werden.


    7. Geistliche Gemeinschaften können auch als solche für Angehörige des Klerikerstandes errichtet werden. Allgemeine Zusammenschlüsse von Klerikern bleiben unberührt.

    Hinsichtlich der Verwendung von Klerikern - mit Ausnahme von Bischöfen - die einer Gemeinschaft angehören, ist zwischen der bischöflichen Autorität und dem verantwortlichen Vorsteher Einvernehmen herzustellen.

    Die Mitgliedschaft von Klerikern jedoch kann - vorbehaltlich besonderer Privilegien - durch allgemeine Rechtsvorschrift geregelt werden.

    Das Recht einer Gemeinschaft, einen eigenen Klerus zu haben (Inkardinationsrecht) verleiht, bestätigt oder entzieht allein der Heilige Stuhl.


    8. Geistliche Gemeinschaften können auch als solche für Angehörige des Laienstandes errichtet werden, die ihren angemessenen zivilen Verpflichtungen neben der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft weiter nachgehen.


    9. Die Vorsteher der Gemeinschaften üben kirchliche Gewalt hinsichtlich der Leitung, Vermögensverwaltung und Disziplin der Angehörigen als väterliche Gewalt innerhalb der Gemeinschaft aus, soweit ihnen keine Jurisdiktionsgewalt übertragen ist.

    Dabei kann die Verpflichtung zur Beteiligung von Versammlungen (Kapiteln) oder Räten vorgeschrieben werden.


    10. Die Berufung eines Vorstehers sowie dessen Abberufung oder Rücktritt bedarf, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bestätigung durch die zuständige Autorität nur, soweit der Gemeinschaft eigene Jurisdiktionsgewalt zusteht.

    Zuständig ist die Autorität, deren Jurisdiktion die Gemeinschaft untersteht, hinsichtlich der Untergliederungen der Vorsteher der jeweils übergeordneten Gliederung, soweit sie nicht dem einer anderen Autorität zugewiesen oder dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist.


    11. Die Amtseinführung eines Vorstehers kann durch den zuständigen Bischof erfolgen, soweit sie nicht einem anderen vorbehalten oder dem Vorsteher oder Beauftragen der übergeordneten Gliederung oder des Zusammenschlusses übertragen ist.

    Sie soll mit der traditionellen bischöflichen Segnung für den Dienst (Benediktion) und der Übergabe der gebräuchlichen Insignien verbunden werden, sofern der erwählte Vorsteher seinen Dienst nicht als Bischof oder Laie versehen wird.


    12. Eine Gemeinschaft, die nicht der vollen Jurisdiktion der Orts- oder Teilkirche unterliegt, kann über die Errichtung und Niederlassung von Niederlassungen als Untergliederungen grundsätzlich selbst entscheiden. Sie soll sich jedoch nicht in Widerspruch zur Teil- oder Ortskirche setzen, in der eine solche Niederlassung gelegen wäre.

    Konflikte solcher Gemeinschaften mit dem Ortsbischof hinsichtlich einer Niederlassung kann der Metropolit schlichten, im Übrigen ist der Heilige Stuhl in jedem Falle zu befassen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.


    Sectio III. Die Aufsicht über die Geistlichen Gemeinschaften


    13. Gemeinschaften unterliegen der Jurisdiktion der Orts- oder Teilkirche, in deren Trägerschaft sie errichtet, anerkannt oder bestätigt wurden, soweit sie nicht der vorrangigen Jurisdiktion eines Zusammenschlusses unterstellt sind oder der Heilige Stuhl ihnen eine eigene Jurisdiktion gewährt hat.

    Jedenfalls unterliegen alle Gemeinschaften auch der Jurisdiktion des Heiligen Stuhls.

    Im Rahmen der Jurisdiktion sollen die notwendigen und nützlichen Maßnahmen der Hirtengewalt getroffen werden.


    14. Gemeinschaften päpstlichen Rechts unterliegen ausschließlich der Jurisdiktion des Heiligen Stuhls.

    Sie haben hinsichtlich ihres Wirkens nach außen jedoch die Interessen der Orts- und Teilkirchen zu achten, soweit sie nicht aufgrund besonderer Privilegien handeln; sie unterliegen der Jurisdiktion einer Orts- oder Teilkirche, soweit sie oder ihre Angehörigen in ihrem Auftrag tätig werden.

    Diesbezügliche Rechtsakte von Ortsordinarien oder anderen Amtsträgern sind nur gültig, soweit sie vom Heiligen Stuhl anerkannt oder solange ihnen auf ausdrücklichen Vortrag nicht widersprochen wurde und sie einen besonderen Bezug zur Orts- oder Teilkirche haben.


    15. Im Übrigen sollen der Metropolit oder Ortsordinarius, dessen Orts- oder Teilkirche diese Gemeinschaft angehört, oder die sonst zuständigen Amtsträger die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen treffen.


    16. Die Vorsteher dieser Gemeinschaften sollen an die zuständige Autorität, also den Heiligen Stuhl, den Ortsordinarius, Metropoliten oder - bei Untergliederungen oder Zusammenschlüssen - einen Oberen regelmäßig Bericht erstatten und durch diese zumindest bei gegebenem Anlass der Visitation unterzogen werden.


    17. Das Wirken der Gemeinschaften, ihrer Untergliederungen und Angehörigen in den Missionsgebieten kann gesondert geregelt werden. Ihr positiver Beitrag zur erfolgreichen Mission ist dabei besonders zu würdigen.

    Promulgiert am
    15.04.2025
    Promulgiert von
    Seiner Heiligkeit Papst Silvester IV.
    Fundstellennachweis
    ASS 15.IV.2025/III


    "Es ströme aber das Recht wie Wasser und die Gerechtigkeit wie ein unversiegbarer Bach." (Amos 5, 24).


    1. Die Rechtspflege der Kurie des Heiligen Stuhls wird, soweit sie nicht durch den Papst als oberstem Richter der Kirche persönlich oder aufgrund seines Mandats durch eine andere Behörde im Einzelfall wahrgenommen wird, durch Kuriengerichte des Heiligen Stuhls wahrgenommen.


    2. Die Richter dieser Kuriengerichte sollen unabhängige Wahrer der Gerechtigkeit in Treue zu Recht und Papst sein. Sie sind in der Regel nicht zugleich dauerhaft mit der Aufgaben der Verwaltung in der Kurie befasst, beaufsichtigen aber die Gerichtsverwaltung in ihrer Zuständigkeit.


    3. Für die alltäglichen Rechtssachen der Kurie ist der Gerichtshof der Rota zuständig. Die Richter der Rota (denen der Titel eines Apostolischen Auditors zusteht) sollen zumindest die Priesterweihe empfangen haben, der Vorsitz einem Bischof übertragen werden.


    4. Wo aber Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Rota zu führen ist, eine Entscheidung einer oberen Kurienbehörde angegriffen wird oder ein sonstiger besonderer Fall vorliegt, soll der Gerichtshof der Apostolischen Signatur zuständig sein.

    Die Richter der Signatur sollen zumindest die Bischofsweihe empfangen haben und der Vorsitz soll einem Kardinal vorbehalten sein.


    5. Die Kirchenanwälte, die nicht als Parteivertreter der Kurie berufen sind (Promotor iustitiae), sind diesen Gerichten beigeordnet, ihnen in ihrer sachlichen Tätigkeit aber nicht verantwortlich.


    6. Soweit nicht eine besondere Prozessordnung vorgeschrieben wird, obliegt die Ordnung der Verfahren den Ordnungen, die der Vorsitzende des Gerichts festsetzt; dazu soll er die anderen Mitglieder, die Kirchenanwälte und die betroffenen Kurienbehörden konsultieren. Im Übrigen folgt der Richter den guten Traditionen, wo diese fehlen dem billigen Ermessen.


    7. Auf Antrag eines Metropoliten kann der Heilige Stuhl dem Metropoliten einer Kirchenprovinz das Privileg verleihen, dass über Rechtsmittel gegen Entscheidungen seiner Gerichtsbehörden allgemein oder in bestimmten Fällen unmittelbar die Apostolische Signatur entscheiden möge.

    Das Privileg wird in der Regel nur gewährt, soweit das Metropolitangericht über Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines untergeordneten Gerichts entschieden hat.

    Promulgiert am
    15.04.2025
    Promulgiert von
    Seiner Heiligkeit Papst Silvester IV.
    Fundstellennachweis
    ASS 15.IV.2025/II


    "Wir sind also Gesandte an Christi statt und Gott ist es, der durch uns mahnt. Wir bitten an Christi statt: Lasst euch mit Gott versöhnen!" (2. Korinther 5, 20).


    I. Die Apostolische Visitation


    1. Die Visitation soll zugleich als ein Akt der fürsorgenden Hirtengewalt und der Brüderlichkeit durchgeführt werden.
    Ziel einer Apostolischen Visitation ist es, zu überprüfen, ob in den Teilkirchen und Missionsgebieten die Vorschriften des Heiligen Stuhles umgesetzt und befolgt, die Seelsorge angemessen durchgeführt und die Verwaltung ordnungsgemäß organisiert wird.
    Wo keine Teilkirche und kein Missionsgebiet errichtet ist, hat sie zur Aufgabe, die dortige Organisation der Kirche zu beurteilen und geeignete Vorschläge zur Verbesserung kirchlicher Strukturen zu erarbeiten.


    2. Zum Zwecke der Visitation bestellt der Heilige Stuhl Apostolische Visitatoren, die allein ihm verantwortlich sind.
    Zum Visitator bestellt werden kann jede Person, die nicht Amtsträger der betroffenen Teilkirche, geistlichen Gemeinschaft bzw. des betroffenen Missionsgebietes ist.


    3. Eine Visitation kann ordentlich oder außerordentlich durchgeführt werden. Eine ordentliche Visitation hat in regelmäßigen Abständen in allen Ländern und bei allen Gemeinschaften, in denen diese durchführbar ist, stattzufinden, eine außerordentliche Visitation ist durchzuführen, wenn Anlass zur Sorge besteht, die Aufgaben der Kirche könnten in einer Gliederung nicht mehr in der gebotenen Art und Weise wahrgenommen werden.


    4. Die örtlichen Amtsträger sind gehalten, mit dem Apostolischen Visitator vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Dieser hat die Vollmacht, gegenüber jedem Amtsträger, den er visitiert, mag er auch im Weihegrad unter ihm stehen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um die Erfüllung seiner Aufgabe zu gewährleisten.


    5. Der Apostolische Visitator erstattet dem Heiligen Stuhl Bericht und gibt, sollte dies erforderlich sein, Empfehlungen für das weitere Vorgehen ab.


    II. Die bischöfliche Visitation


    6. Es ist Aufgabe und Verpflichtung eines jeden Ordinarius, von Zeit zu Zeit persönlich oder durch Beauftragte alle Gemeinden und kirchliche Einrichtungen zu besuchen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen. Zum Bischöflichen Visitator kann jede Person ernannt werden, die nicht Amtsträger der zu visitierenden Gliederung ist.


    7. Zweck dieser Visitation ist es, den Bischof über die dortige Situation zu informieren, damit dieser gegebenenfalls notwendige Veränderungen durchführen oder anregen kann.


    8. Der Metropolit führt entsprechend die Visitationen zumindest auch in den Ortskirchen durch, die seine Suffragandiözesen sind, sowie bei den geistlichen Gemeinschaften, die ihm unterstellt sind.
    Er kann aus gegebenem Anlass oder zur Wahrnehmung seiner Gesamtverantwortung auch Visitationen bei Gemeinden, Gemeinschaften und Einrichtungen einer Ortskirche vornehmen. Er hat die Visitation vorzunehmen, wenn der Ordinarius sie vernachlässigt hat.


    III. Das Berichtswesen


    9. Zwischen den Visitationen hat der Vorsteher jeder kirchlichen Einrichtung seinem Ordinarius regelmäßig Bericht über die Angelegenheiten der ihm anvertrauten Einrichtung zu erstatten. Er hat aus besonderem Anlass sowie auf Verlangen des Ordinarius jederzeit Bericht zu erstatten.

    10.Art und Umfang der Berichterstattung bestimmen sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen wurden. Auch unter Einhaltung geltender Vorschriften sind Verfälschungen oder Auslassungen relevanter Umstände unzulässig.

    Promulgiert am
    15.04.2025
    Promulgiert von
    Seiner Heiligkeit Papst Silvester IV.
    Fundstellennachweis
    ASS 15.IV.2025/I


    "Denn ich sehne mich danach, euch zu sehen; ich möchte euch ein wenig mit geistlicher Gnadengabe beschenken, damit ihr gestärkt werdet, oder besser: damit wir, wenn ich bei euch bin, miteinander Zuspruch empfangen durch den gemeinsamen Glauben, euren und meinen." (Remer 1, 11-12)


    Sectio I. Die Kurie des Heiligen Stuhls


    1. Dieses Dekret dient dem Zweck Unsere Kurie, wie sie durch Sectio V der Konstitution »Ad Verbo Sequendum« über die Kirche vorgesehen ist, gemäß Canon 18 dieser Konstitution zu gliedern.


    2. Die Gliederung Unserer Kurie wird bei Bedarf durch solche Amtsträger ergänzt, die wir außerhalb der in diesem Dekret vorgesehenen Behörden bestellen, sowie durch solche Behörden, die entweder durch eine Behörde in ihrem Geschäftsbereich untergeordnet (Sektionen, Abteilungen und Ämter jedweder Art) oder durch Unsere Anweisung daneben eingerichtet werden; Wir halten es jedoch für ratsam, dass auf Dauer eingerichtete gleichgestellte Behörden entweder in dieses Dekret aufgenommen werden oder einen eigenen Rechtssatz erhalten.


    3. Die Gliederungen der Kurie wirken bei der Erfüllung der ihnen überantworten Aufgaben nach besten Kräften zusammen. Sie können dazu gemeinsame Gremien bei Bedarf oder auf Dauer einrichten.

    Der Sekretär des Apostolischen Palastes koordiniert bei Arbeit der Gliederungen auf Verwaltungsebene, soweit nicht das Kurienkollegium befasst ist und ein besonderes Mandat nicht besteht; der Kardinaldekan vertritt dabei die Interessen des Kardinalkollegiums.


    Sectio II. Die Hauptglieder der Kurie


    4. Hauptglieder der Kurie sind solche, die den Rang eines Dikasteriums haben und deren Vorsteher immer Teil des Kurienkollegiums sind. Sie sind daher in der Regel zumindest Bischöfe.


    5. Zunächst besteht die Präfektur des Apostolischen Palastes unter der Leitung des Präfekten. Ihr steht die Verwaltung der päpstlichen Paläste und Besitzungen zu und sie nimmt alle zur unmittelbaren Unterstützung des Papstes erforderlichen Aufgaben wahr, einschließlich der Angelegenheiten des Päpstlichen Haushalts und der besonderen Aufgaben nach Canon 3.

    Der Präfektur gehört auch der Privatsekretär Seiner Heiligkeit, der den Papst in besonderer Weise unmittelbar bei der Ausübung seines Amtes unterstützt.

    Ferner gehört ihr der Zeremonienmeister Seiner Heiligkeit an, der die Organisation der päpstlichen Veranstaltungen einschließlich der liturgischen Aspekte koordiniert.

    Schließlich gehört ihr auch der Geheimarchivar des Heiligen Stuhls an, dem das päpstliche Urkundswesen sowie das Urkundswesen anvertraut ist, das ansonsten die Kurie im Ganzen betrifft.


    6. Es besteht auch die Apostolische Kammer unter der Leitung des Kämmerers. Sie verantwortet die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Kurie, die nicht der Präfektur des Apostolischen Palastes zukommen, einschließlich des Kurienbesitzes und der Angelegenheiten der Pilgerreisenden zum Heiligen Stuhl. Sie koordiniert ferner die päpstlichen Werke der Barmherzigkeit innerhalb Valsantos und der Weltkirche (Almosenpflege) und das allgemeine päpstliche Gnadenwesen (Pöniterie).

    Die Kammer nimmt schließlich die besonderen Aufgaben nach Canones 23 bis 25 wahr.


    7. Es besteht das Staatssekretariat unter Leitung des Staatssekretärs. Das Staatssekretariat pflegt die Beziehungen des Heiligen Stuhls zu den Regierungen fremder Staaten und stellt die Verbindung der Teilkirchen mit dem Heiligen Stuhl sowie untereinander sicher. Es führt die Aufsicht über die Apostolischen Nuntien und Delegationen.

    Der Großinquisitor sowie der Präfekt für den Weltklerus sind kraft Amtes Mitglied der Sektion für die Teilkirchen.


    8. Es besteht die Kongregation für die Glaubenslehre unter Leitung des Großinquisitors. Die Kongregation wacht über die Reinheit des Glaubens und die Disziplin des Klerus und der übrigen Gläubigen in allen Gliedern der Kirche. Dabei fördert sie auch Verkündigung des Glaubens, die Pastoral und die Katechese, wacht über die Sakramente und die Erhebungen zur Ehre der Altäre, unterstützt das Lehramt und sichert dessen Verbindlichkeit. Sämtliche Disziplinarverfahren der Kurie sind abschließend der Kongregation vorbehalten.


    9. Es besteht das Dikasterium für den Weltklerus unter Leitung des Präfekten. Das Dikasterium pflegt die Gemeinschaft des Bischofskollegiums mit dem Papst, sichert und überwacht die Ausbildung der Kleriker im Sinne der Einheit der Kirche sowie der kirchlichen Hierarchie und koordiniert die den Klerus betreffenden Personalentscheidungen des Heiligen Stuhls.

    Der Großinquisitor sowie der Staatssekretär sind kraft Amtes Mitglied des Dikasteriums.


    10. Es besteht das Dikasterium für die Missionsgebiete unter der Leitung des Präfekten. Das Dikasterium führt die Aufsicht über die kirchlichen Strukturen, die Neuevangelisierung und den Verkündigungsdienst in den Missionsgebieten und fördert deren weitere Entwicklung.

    Der Großinquisitor, der Staatssekretär und der Präfekt für den Weltklerus sind kraft ihres Amtes Mitglieder des Dikasteriums.


    Sectio III. Sonstige Behörden und Einrichtungen der Kurie


    11. Der Kardinaldekan ist Teil des Kurienkollegiums, auch wenn er kein anderes Amt bekleidet.

    Dem Kardinalskollegium wird ein Sekretariat zur Unterstützung zugeordnet, das der Aufsicht des Kardinaldekans kraft seines Amtes überantwortet ist.


    12. Der Apostolischen Generalsynode wird ein Sekretariat zur Unterstützung zugeordnet, das der Aufsicht durch den Präses der Generalsynode kraft seines Amtes überantwortet ist.

    Es soll zugleich das Konzilspräsidium eines einberufenen Konzils unterstützen und untersteht insoweit dessen Aufsicht.


    13. Es besteht ein Päpstlicher Rat für Liturgie unter der Leitung des Vorsitzenden. Dieser verantwortet die Pflege und Entwicklung der kirchlichen Liturgie einschließlich der Spendung der Sakramente.


    14. Es besteht der Päpstliche Rat für die geistlichen Gemeinschaften unter Leitung des Vorsitzenden. Das Dikasteriums pflegt die Verbindung der Gemeinschaften mit dem Heiligen Stuhl, überwacht die Einhaltung des kanonischen Rechts sowie der besonderen Regeln dieser Gemeinschaften und fördert das Wachstum der Gemeinschaften in der Weltkirche.

    Der Staatssekretär, der Großinquisitor sowie der Präfekt für die Missionsgebiete sind kraft Amtes Mitglied des Rates.


    15. Es besteht ein Päpstlicher Rat für Bildung und Kultur unter der Leitung des Vorsitzenden. Dieser fördert die Kunst, die allgemeine Bildung und die Wissenschaft innerhalb der Kirche, führt die Aufsicht über die Institute, Bibliotheken und Museen des Heiligen Stuhls, die nicht der Zuständigkeit einer anderen Gliederung der Kurie obliegen und pflegt die Kontakte zu weltlichen Institutionen in diesem Bereich.

    Der Großinquisitor, der Kämmerer sowie der Kardinalvikar sind kraft Amtes Mitglieder des Rates.


    16. Es besteht ein Päpstlicher Rat für den Dialog unter der Leitung des Vorsitzenden. Dieser koordiniert die Kontakte mit Gemeinschaften, die nicht in Kommunion mit dem Papst stehen, und mit Gruppierungen anderer Religionen. Er misst dabei den Beziehungen zu den Religionen, deren Stammvater Abraham ist, eine besondere Bedeutung zu.

    Der Staatssekretär, der Großinquisitor sowie der Präfekt für die Missionsgebiete sind kraft Amtes Mitglieder des Rates.


    17. Es kann ein Päpstlicher Beauftragter für die Kommunikation und Medienarbeit des Heiligen Stuhls benannt werden, welcher die Tätigkeit der Kuriengliederungen koordiniert.


    Sectio IV. Das Verfahren der Kurie


    18. Dem Vorsteher der Gliederungen Unserer Kurie wird zur Leitung in der Regel ein leitender Sekretär beigegeben. Bei Bedarf wird dem Vorsteher auch ein Stellvertreter, dem Sekretär können auch mehrere Stellvertreter beigegeben werden.


    19. Sind weitere Mitglieder einer Gliederung bestellt (Kollegium), sollen sie mit grundlegenden Angelegenheiten beteiligt werden sowie über die Arbeit der Gliederung unterrichtet werden. Konsultatoren werden dagegen bei Bedarf hinzugezogen.


    20. Den Gliederungen werden Kurienbeamte in ausreichender Anzahl zugewiesen. Es steht dem Vorsteher frei, einen Privatsekretär zu berufen.


    21. Soweit eine besondere Verfahrensordnung nicht erlassen ist und besondere Aufträge nicht bestehen, verfährt die Leitung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze und Traditionen der Kurie, dem Wohl der Kirche und der Barmherzigkeit. Der Vorsteher ist jedoch angehalten, die Notwendigkeit zum Erlass von Instruktionen und anderen Vorschriften fortlaufend zu prüfen.


    22. Die Verwaltung handelt im Auftrag der Leitung, soweit kein besonderes Mandat erteilt wurde.


    Sectio V. Abschließende Bestimmungen


    23. Unsere Kurie soll angesichts ihrer Bedeutung für Unsere Sorge für die gesamte Kirche von allen Aufgaben der zivilen Verwaltung des Status Valsantinus befreit werden und diese Unserem Staatskapitel für diesen Staat überlassen, auch soweit diese bisher den Kurienbehörden vorbehalten geblieben war. Davon ausgenommen bleibt die diplomatische Vertretung des Heiligen Stuhls sowie die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben, auch insoweit weltliche Fragen betroffen sind.

    Das Zusammenwirken der weltlichen Behörden mit den Kurienbehörden wird durch die Apostolische Kammer koordiniert, soweit nicht die Zuständigkeit der Präfektur Unseres Apostolischen Palastes betroffen ist.


    24. Nicht als Teil Unserer Kurie steht die Kirchenprovinz Valsanto, die durch das Dekret »Respondens Autem« Unseres geliebten Vorgängers Linus III. geordnet worden ist. Gleichwohl soll der Apostolische Erzvikar Mitglied des Kurienkollegiums sein, soweit er dazu berufen ist (Kardinalvikar); ansonsten wird es der Apostolischen Kammer obliegen, die Interessen der Kirchenprovinz zu vertreten.


    25. Neben Unserer Kurie stehen schließlich auch Unser Apostolischer Vikar für das Bistum Vaticano und die von ihm geleitete Verwaltung dieses Bistums.

    Gleichwohl soll der Apostolische Vikar Mitglied des Kurienkollegiums sein, soweit er dazu berufen ist (Kardinalvikar); ansonsten soll es der Apostolischen Kammer obliegen, die Interessen Unserer Diözese Vaticano zu vertreten.

    Promulgiert am
    05.06.2013
    Promulgiert von
    Seiner Heiligkeit Papst Linus III. †
    Fundstellennachweis
    ASS 5.VI.2013/II
    Geändert am
    14.04.2025
    Geändert durch
    Dekret »Normae renovationis« über die Neufassung der rechtlichen Grundlagen der vereinten Weltkirche
    Fundstellennachweis
    ASS 13.IV.2025/III


    Sectio I. Allgemeines


    1. Alle Angelegenheiten, die der Gerichtsbarkeit des Heiligen Stuhles unterliegen, werden durch den Papst oder in seinem Auftrage entschieden. Der Papst selbst ist von jeder Gerichtsbarkeit frei. Wer es wagt, gegen ihn Anklage zu erheben, über den sei die excommunicatio latae sententiae verhängt.


    2. Gegenstand eines Verfahrens kann sein die Verhängung einer Strafe, die Feststellung rechtserheblicher Tatbestände oder der Schutz bestimmter Rechte.


    3. Der kirchlichen Gerichtsbarkeit unterliegen Streitsachen, die geistliche und damit verbundene Angelegenheiten oder den Verstoß gegen kirchliche Gesetze oder sündhafte Handlungen zum Inhalt haben.


    4. Der weltlichen Gerichtsbarkeit des Heiligen Stuhles unterliegen sämtliche Streitsachen, die innerhalb der Grenzen des Status Valsantinus anfallen, nicht kirchliches Recht berühren und nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde des Heiligen Stuhls fallen.


    5. Die Aufsicht über die Gerichtsbarkeit liegt in geistlichen Angelegenheiten der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre, in weltlichen der Apostolischen Kammer im Auftrage des Papstes ob.


    6. Es ist die Pflicht einer jeden dazu berufenen Behörde, die Gerichte zu unterstützen und ihre Entscheidungen zu vollziehen.


    7. Mit den Vorermittlungen zu einem Verfahren ist die zuständige Behörde beauftragt.


    Sectio II. Die Instanzen der Gerichtsbarkeit im kirchlichen Verfahren


    8. Der vom Bischof eines jeden Bistums berufende Offizialgerichtshof entscheidet erstinstanzlich über alle Verfahren innerhalb seines Wirkungsbereiches. Der Bischof kann das Verfahren an sich ziehen und jedes Urteil aufheben, ändern oder aussetzen.


    9. Der Metropolit einer jeden Kirchenprovinz beruft einen Metropolitangerichshof, dass über die Verfahren seiner untergeordneten Offizialgerichtshöfe zweitinstanzlich und in erster Instanz über Rechtssachen der Kirchenprovinz entscheidet. Der Metropolit kann das Verfahren an sich ziehen und jedes Urteil aufheben, ändern oder aussetzen.


    10. Der Gerichtshof der Kurie (Tribunal Rotae) ist Berufungsinstanz der Metropolitangerichte und entscheidet erstinstanzlich über die Angelegenheiten der Kurie sowie über die der Gebiete, für die keine ordentlichen Bistümer errichtet worden sind.


    11. Der Gerichtshof der Apostolischen Signatur (Supremum Tribunal Signaturae Apostolicae) ist das oberste Gericht der Kurie. Er entscheidet als Berufungsinstanz der Rota und bei Kompetenzstreitigkeiten in der Kurie.

    In seine Kompetenz fällt es, im Namen des Heiligen Vaters die Errichtung und die Organisation eines Gerichtes zu überwachen und zu genehmigen.


    12. Allein dem Papst liegt es ob, Entscheidungen eines jeden Gerichts der Kirche zu ändern oder zu verwerfen, zu begnadigen, ein Verfahren für beendet zu erklären oder es an sich zu reißen. Kein Gericht ist befugt, ein Urteil zu sprechen gegen eine Person, die an den Heiligen Stuhl appelliert. Die Entscheidungen des Papstes sind endgültig und unanfechtbar.


    13. Dem Papst allein liegt es ob, über die wichtigsten Streitfragen, über Kardinäle und Metropoliten und Kirchenprovinzen sowie Staatsoberhäupter zu urteilen.


    Sectio III. Die weltliche Gerichtsbarkeit


    14. Für die Angelegenheiten des Status Valsantinus werden eigene Gerichte errichtet.


    15. Am Sitz eines jeden Bischofs innerhalb seiner Grenzen soll ein Gericht erster Instanz errichtet werden, das über allgemeine Angelegenheiten richtet.


    16. Die Appellationsgerichtsbarkeit und die Gerichtsbarkeit über schwerwiegende Verstöße soll der Apostolischen Kammer obliegen.


    17. Allein dem Papst liegt es ob, Entscheidungen eines jeden Gerichts zu ändern oder zu verwerfen, zu begnadigen, ein Verfahren für beendet zu erklären oder es an sich zu reißen. Kein Gericht ist befugt, ein Urteil zu sprechen gegen eine Person, die an den Heiligen Stuhl appelliert. Die Entscheidungen des Papstes sind endgültig und unanfechtbar.


    18. Näheres zur weltlichen Gerichtsbarkeit regelt ein Gesetz des Staates Valsanto.


    Sectio IV. Die Verfahren


    19. Zum Richter soll nur berufen werden, wer die notwendige Sachkenntnis nachweisen kann. Die Berufung obliegt dem jeweiligen Gerichtsherren, bei der Rota und der Apostolischen Signatur allein dem Heiligen Stuhl.


    20. Die Zulassung von Anwälten und Anklagevertretern obliegt dem Gericht, soweit nicht das anwendbare Recht etwas anderes bestimmt. Eine höhere Instanz kann mit der Frage der Zulassung oder Ausschließung noch während der Anhängigkeit der Sache bei dem unteren Gericht befasst werden, jedoch nicht, soweit dies ersichtlich nur die Verschleppung der Sache bezweckt.


    21. Im Verfahren sollen alle Parteien und Zeugen gehört, sowie Beweise aufgenommen werden. Zeugen können vereidigt und abgelehnt werden. Sachverständige können bei Bedarf gehört werden.


    22. Zum Verfahren ist zu laden, über die Klage zu informieren.


    23. Weitere Verfahrensvorschriften kann durch die Aufsichtsbehörde oder den Gerichtsherren per Instruktion festgesetzt werden. Das Gericht kann selbst Bestimmungen treffen, die es für sinnvoll hält.


    24. Keine Urkunde und kein Rechtsakt soll in Frage gestellt werden, wenn er durch den Heiligen Stuhl ausdrücklich bestätigt wurde.


    25. Ein Urteil soll schriftlich abgefasst und begründet werden. Die Rechtskraft tritt ein, wenn innerhalb von sieben Tagen keine Berufung eingelegt oder auf diese verzichtet wird oder diese nicht mehr möglich ist. Ist das Urteil offensichtlich ungerecht, so kann das Verfahren wiederaufgenommen werden.


    26. Ein Urteil kann jede gerechte Strafe, insbesondere die Enthebung oder der Ausschluss von Ämtern, die Entziehung von Rechten, eine Haft- oder Geldstrafe sein. Eine genauere Definition durch eine Rechtsvorschrift ist bindend, es sei denn für den Papst. Die Todesstrafe ist ausgeschlossen.


    27. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht.


    28. Kein Richter soll über eine Sache richten, in der er selbst beteiligt ist, mit Ausnahme des Papstes. Eine höhere Instanz kann einen Richter für befangen erklären und ihm die Entscheidung entziehen. Niemand kann den Papst für befangen erklären.

    Promulgiert am
    15.011.2014
    Promulgiert von
    Seiner Heiligkeit Papst Simon II. †
    Fundstellennachweis
    ASS 15.XI.2014/I
    Geändert am
    14.04.2025
    Geändert durch
    Dekret »Normae renovationis« über die Neufassung der rechtlichen Grundlagen der vereinten Weltkirche
    Fundstellennachweis
    ASS 13.IV.2025/III


    Er hat ihn bestellt für das ewige Priesteramt und über ihn seine Hoheit ausgebreitet. (Sir 45,10)


    I. Das Bischofsamt


    1. Zum Bischof geweiht werden kann jede männliche Person guten Glaubens, die in Kommunion mit dem Heiligen Vater steht, für den bischöflichen Dienst geeignet ist und die Priesterweihe empfangen hat oder von dieser Erfordernis vom Heiligen Stuhl befreit wurde.


    2. Zur Weihe eines Bischofs ist jeder andere Bischof befugt, sofern der Weihekandidat gültig ernannt wurde. Die Ernennung kann nur durch die Autorität des Heiligen Stuhls oder durch den Metropoliten einer Teilkirche in Übereinstimmung mit dem Heiligen Stuhl erfolgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Wird ein Bischof für eine Diözese ernannt, die einem anderen zugewiesen ist, so gilt der andere mit dieser Ernennung als entpflichtet.

    Eine Weihe ohne gültige Ernennung hat die excommunicatio latae sententiae für alle willentlich und wissentlich daran Beteiligten zur Folge, deren Aufhebung ausschließlich in der Gewalt des Heiligen Stuhls liegt.

    Die Weihe sollte nach Möglichkeit durch mindestens einen weiteren Bischof konzelebriert werden.


    3. Nach seiner Weihe soll der Bischof von seinem Amte Besitz ergreifen und seine Gewalt ausüben können, aber erst kraft seiner Erklärung und nach erfolgtem Treueversprechen an den Heiligen Stuhl.


    II – Das Priesteramt


    4. Zum Priester geweiht werden kann jeder rechtgläubige männliche Katholik, der in Kommunion mit dem Heiligen Vater steht und in der Theologie ausgebildet wurde, sofern er für das Amt geeignet und unverheiratet ist.


    5. Die Weihe wird durch einen Bischof gespendet.


    III. Diakonat


    6. Das Diakonat ist die erste höhere Weihestufe der heiligen Kirche. Die Weihe wird durch einen Bischof gespendet.


    7. Wer zum Priester geweiht werden soll, empfängt sie ebenso wie diejenigen, die als ständige Diakone verwendet werden sollen.


    8. Verheiratete Männer können mit Zustimmung der Ehefrau die Weihe empfangen. Sie sind nach dem Tod der Ehefrau oder der Eheannulierung zum Zölibat verpflichtet.


    9. Die Diakone sind zur Seelsorge berufen. Sie können, wenn es dem Pfarrer sinnvoll erscheint, in der Heiligen Messe predigen, Segnungen vornehmen, Beerdigungen oder Taufen vorstehen oder bei Eheschließungen assistieren.


    IV. Weitere Bestimmungen


    10. Andere Weiheämter als die in diesem Dekret vorgesehenen sollen von nun an nicht mehr gespendet werden, es sei denn, sie sind im kirchlichen Recht ausdrücklich vorgesehen.


    11. Ferner nicht aufgehoben werden sollen die von den Metropoliten einer Kirchenprovinz aufgrund der Tradition bestätigten Weiheämter. Eine solche Entscheidung ist dem Heiligen Stuhl zur Kenntnis zu bringen.


    12. Jeder geweihte Geistliche muss dem Klerus einer Teilkirche oder einer dazu befähigten Gemeinschaft nach kanonischem Recht angehören. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsteher oder sein Bevollmächtigter, sofern er die Weihe nicht selbst vollzieht, etwas anderes bestimmt ist oder der Heilige Stuhl die Aufnahme anordnet.

    Der Wechsel in einen anderen Klerus bedarf innerhalb einer Teilkirche der Zustimmung des Metropoliten, innerhalb einer Gemeinschaft der Zustimmung des jeweiligen Oberen sowie zwischen diesen des Einvernehmens beider Seiten, soweit nicht etwas anderes bestimmt oder durch den Heiligen Stuhl angeordnet wird.

    Wer keinem Klerus angehört, ohne den Stand eines Klerikers verloren zu haben, ist in der Ausübung der damit verbundenen Vollmachten suspendiert.


    13. Die gültige Weihe verleiht dem Geweihten ein untilgbares Prägemal (Character indelebilis), sodass sie - einmal empfangen - niemals ungültig wird.

    Jedoch kann die Ausübung der mit dem Weiheamt verbundenen Vollmachten beschränkt oder gänzlich untersagt werden, womit die Effekte ihrer Ausübung als kanonisch unerlaubt gelten.


    14. Die endgültige Entfernung aus dem Klerikerstand - sei es auf dem Straf- oder dem Gnadenwege - erfolgt ausschließlich in Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften des Heiligen Stuhls oder durch diesen. Hinsichtlich der Bischöfe ist die endgültige Entfernung dem Papst grundsätzlich vorbehalten.


    15. Kein Bischof soll die Weihe empfangen, ohne nach dem feierlichen Bekenntnis des wahren Glaubens seine Treue mit dem Papst und dem Metropoliten seiner Kirchenprovinz sowie ihren Nachfolgern versprochen zu haben. Alle anderen Weihekandidaten sollen zugleich ihrem Bischof und seinen kanonischen Nachfolgern die Treue versprechen; dies gilt entsprechend für andere Oberen.

    Promulgiert am
    02.04.2013
    Promulgiert von
    Seiner Heiligkeit Papst Linus III. †
    Fundstellennachweis
    ASS 2.IV.2013/II
    Geändert am
    14.04.2025
    Geändert durch
    Dekret »Normae renovationis« über die Neufassung der rechtlichen Grundlagen der vereinten Weltkirche
    Fundstellennachweis
    ASS 13.IV.2025/III


    Sectio I. Allgemeine Bestimmungen


    1. Die kirchliche Rechtsgebung liegt ausschließlich beim Heiligen Stuhl und den von ihm bestellten Organen.


    2. Die Rechtsvorschriften gliedern sich in Konstitutionen, Dekrete und Instruktionen und Gesetze.


    3. Rechtsvorschriften werden nur wirksam, wenn sie durch den zuständigen und bevollmächtigten Normgeber promulgiert werden. Sie treten mit dem Ablauf des Tages ihrer Promulgation in Kraft.


    4. Rechtsvorschriften regeln zukünftiges, nicht vergangenes, sofern sie nicht ausdrücklich vergangenes regeln. Sie regeln nur dort, wo sie gültig sind. Allein vom Heiligen Stuhl erlasse Rechtsvorschriften sind universell.


    5. Den Rechtsvorschriften unterliegt, wer sich innerhalb ihres Geltungsbereiches aufhält, katholisch getauft ist und hinreichenden Vernunftsgebrauch besitzt.


    6. Rechtsvorschriften können universell gültig sein oder nur für bestimmte Gebiete oder Personen gelten.


    7. Über die Auslegung der Rechtsvorschriften entscheidet der Normgeber oder eine von ihm berufene Stelle.


    8. Spätere Rechtsvorschriften heben frühere auf, wenn eine Kollision vorliegt. Rechtsvorschriften der höheren Instanz haben Vorrang, sofern nichts anderes bestimmt ist.


    9. Gewohnheitsrecht steht geschriebenen Rechtsvorschriften gleich, sofern nicht eine geschriebene Rechtsvorschrift das selbe Sachgebiet anders regelt. Gewohnheitsrecht soll verschriftlicht werden, wenn es in Vergessenheit zu geraten droht.


    10. Unumschränktes Recht des Papstes ist es, Rechtsvorschriften nach belieben zu erlassen, zu verändern oder zu verwerfen.


    Sectio II. Arten der allgemeinen Rechtsvorschriften


    11. Konstitutionen regeln grundsätzliche Angelegenheiten der Weltkirche. Sie werden ausschließlich vom Heiligen Stuhl erlassen.


    12. Universalkirchliche Dekrete regeln allgemeine und spezielle Bestimmungen in Angelegenheiten der Weltkirche. Sie werden ausschließlich vom Heiligen Stuhl erlassen.


    13. Instruktionen regeln organisatorische Angelegenheiten der Kurie sowie der Weltkirche oder Fragen des Lehramtes, indem sie Dokumente der Glaubenslehre auslegen, erklären und erweitern. Sie werden durch den Vorsteher eines Dikasteriums, einer anderen dazu berechtigten Behörde oder einem besonders ermächtigten Amtsträger der Kurie in Übereinstimmung mit dem Heiligen Vater erlassen.


    14. Gesetze des Staates Valsanto regeln das weltliche Leben in dem Staat, welcher der Heilige Stuhl regiert. Sie werden durch den Heiligen Stuhl erlassen. Die Gesetzgebung soll in der Regel auf Vorschlag eines weltlichen Organs des Staates oder nach dessen Anhörung erfolgen. Verordnungen des Staates Valsanto können daneben auch von weltlichen Organen erlassen werden, soweit diese dazu ermächtigt sind und der Heilige Stuhl nicht widerspricht.


    15. Völkerrechtliche Verträge des Heiligen Stuhls mit anderen Völkerrechtssubjekten oder Verträge, die der Heilige Stuhl mit anderen Religionsgemeinschaften schließt, sind Bestandteil des kanonischen Rechts. Sie sind zugleich Bestandteil des weltlichen Rechts des Staates Valsanto.


    16. Kirchliche Gesetze, welche auch als Partikulardekrete bezeichnet werden, können von jedem Amtsträger, insbesondere von Metropoliten und Ortsordinarien für den Bereich ihrer Jurisdiktion erlassen werden, sofern sie nicht den Rechtsvorschriften des Heiligen Stuhls oder der übergeordneten Instanz zuwiderlaufen.

    Rechtsvorschriften von geringerem Rang, welche auch als Partikularinstruktionen oder nach sonst für ihre Art gebräuchlichen Begriffen bezeichnet werden können, können durch Partikulardekrete zugelassen oder im fortgeltenden Gewohnheitsrecht begründet werden.


    17. Durch ein Statut wird einer Organisation oder Gemeinschaft der Kirche eine Verfassung verliehen. Das Statut wird bestimmt durch den, in dessen Autorität die Organisation fällt, sofern sie nicht kraft Natur der Sache ausschließlich dem Heiligen Stuhl zufällt.


    18. Ebenfalls als Rechtsakt gültig sind päpstliche Urkunden (Bullen) und Schreiben, die durch den Heiligen Vater aus eigenem Antrieb in einer bestimmten Sache verfasst werden (Motu proprio).


    Sectio III. Verwaltungsakte im Einzelfalle


    19. Durch ein Präzept kann einem jedem, der kanonischem Recht unterliegt, eine bestimmte Handlung oder Unterlassung auferlegt werden.


    20. Durch einen Dispens kann der Heilige Stuhl eine Person von jeder Rechtsvorschrift im Einzelfalle befreien. Jede andere Instanz kann nur einen Dispens erteilen, zu dem sie ausdrücklich befugt ist. Auf einen Dispens besteht kein Rechtsanspruch.


    21. Der Heilige Stuhl oder eine andere ausdrücklich dazu befugte Stelle kann ein Privileg als besonderen Rechtsakt verleihen.


    22. Jede befugte Stelle verleiht eine Lizenz, etwas zu tun, sofern darauf Rechtsanspruch besteht.

    Promulgiert am
    29.10.2012
    Promulgiert von
    Seiner Eminenz Louis de Renaldi , Kardinal-Staatssekretär
    Fundstellennachweis
    ASS 29.X.2012/I
    Geändert am
    10.01.2016
    Geändert durch
    Instruktion zur Änderung der Stellung des Substituten des Staatssekretariats
    Fundstellennachweis
    ASS 10.I.2016/I



    Die Aufgabe des Staatssekretariates ist es, die strukturellen Angelegenheiten der Weltkirche zu orden, die diplomatische Vertretung des Heiligen Stuhles zu gewährleisten und die Außenpolitik des Staates Valsanto wahrzunehmen. Um diesen vielfältigen Aufgaben gerecht zu werden, richtet sich das Staatssekretariat nach Canon 21 der Apostolische Konstitution »Ad Verbo Sequendum« über die Kirche untergeordnete Behörden ein.


    1. Das Staatssekretariat als Dikasterie der valsantinischen Kurie besteht aus vier Ämtern, dem Amt für Allgemeine Angelegenheiten, dem Amt für die Angelegenheiten der Kirchenprovinzen, dem Amt für die Beziehungen zu den Staaten und dem Amt für die Angelegenheiten des Staates Valsanto.


    2. Das Amt für die Allgemeinen Angelegenheiten steht unter der Leitung des Substituten des Staatssekretariats als Sekretär für Allgemeine Angelegenheiten. Es ist zuständig für die Korrespondenz und die Reisen des Kardinal-Staatssekretärs und für den Empfang und die Begleitung von ausländischen Staatsgästen im Staat Valsanto. Gleichzeitig übt der Substitut als Stellvertreter des Kardinal-Staatssekretärs die Aufsicht über die anderen drei Ämter aus und kann Aufgaben dieser Ämter in seinen eigenen Zuständigkeitsbereich holen. Fällt eines der Ämter vakant, fallen dessen Aufgaben automatisch dem Amt für die Allgemeinen Angelegenheiten zu.


    3. Das Amt für die Angelegenheiten der Kirchenprovinzen steht unter der Leitung des Sekretärs für die Angelegenheiten der Kirchenprovinzen. Es übt die Aufsicht über die Kirchenprovinzen und die Metropoliten aus, bereitet die Ernennung von Metropoliten vor und unterstützt die Kirchenprovinzen in organisatorischen und personellen Angelegenheiten.


    4. Das Amt für die Beziehungen zu den Staaten steht unter der Leitung des Sekretärs für die Beziehungen zu den Staaten. Es übt die Aufsicht über die Apostolischen Nuntiaturen aus, führt die Verhandlungen über Konkordate und repräsentiert den Heiligen Stuhl bei internationalen Organisationen.


    5. Das Amt für die Angelegenheiten des Staates Valsanto steht unter der Leitung des Staatsdekans als Außerordentlichem Sekretär für die Angelegenheiten des Staates Valsanto. Es führt die Verhandlungen über völkerrechtliche Verträge, die den Staat Valsanto betreffen.


    6. Als Mitglied des Staatssekretariats gelten der Kardinal-Staatssekretär, die vier Sekretäre und die Päpstlichen Legaten. Päpstliche Legaten sind Mitarbeiter eines der Ämter mit Ausnahme des Amtes für die Angelegenheiten des Staates Valsanto, denen der Papst die Vollmacht erteilt hat, vor fremden Subjekten den Heiligen Stuhl zu vertreten. Alle Mitglieder des Staatssekretariats mit Ausnahme des Außerordentlichen Sekretärs müssen die Bischofsweihe erhalten haben.

    Promulgiert am
    06.11.2011
    Promulgiert von
    Seiner Eminenz Emmet Eugene LaGuardia , Kardinal-Großinquisitor
    Fundstellennachweis
    ASS 6.XI.2011/II
    Neufassung promulgiert am
    15.02.2014
    Promulgiert von
    Seiner Eminenz Robert Fischer , Kardinal-Großinquisitor
    Fundstellennachweis
    ASS 15.II.2014/III



    "Sie sollen das Geheimnis des Glaubens in reinem Gewissen bewahren." (1 Tim 3,9). Dies ist die Aufgabe jedes Christen, aber insbesondere die Aufgabe der Heiligen Kongregation. Für diese Aufgabe soll nun die Kommission für die Verteidigung des wahren Glaubens eingerichtet werden.


    1. Die Kommission für die Verteidigung des wahren Glaubens ist eine Abteilung der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre und wird von einem Präfekten geleitet. Der Präfekt trägt den Titel Verteidiger der reinen Glaubenslehre.


    2. Die Aufgabe der Kommission ist der Schutz des christlichen Glaubens vor Irrlehren und Häresien. Dazu unterstützt sie die Bischöfe bei ihrem Dienst, als Lehrautoritäten den Glauben zu verkünden und dessen Unversehrtheit zu schützen.


    3. Es ist Aufgabe der Kommission, die Überprüfung von Schriften, welche sich mit der Glaubens- und Sittenlehre beschäftigen, auf ihre Übereinstimmung mit dem christlichen Glauben sicherzustellen. Sofern die Ortsbischöfe oder Kirchenprovinzen nicht tätig werden, übernimmt die Kommission selbst die Überprüfung.


    4. Außerdem führt die Kommission einen Index über Werke, die dem wahren Glauben entgegengesetzt und gefährlich erscheinen, und deren Verbreitung und Verwendung in der Kirche daher untersagt ist. Die Entscheidung über die Indizierung von Schriften steht der Instanz zu, die für die Überprüfung der Schrift verantwortlich ist.


    5. Sofern ein Lehrer für katholische Theologie Äußerungen trifft oder Schriften veröffentlicht, die der Lehre der heiligen Kirche widersprechen, kann der Ortsbischof oder die Kommission diesem Lehrer die Lehrerlaubnis entziehen oder eine Androhung aussprechen. Die Kommission führt eine Liste über Entzüge von Lehrerlaubnissen und überprüft sie auf ihre inhaltliche und formale Korrektheit.


    6. Bei schwerwiegenden Straftaten gegen die Sitten und die Sakramente, und wenn Geistliche oder Theologen wiederholt in Äußerungen oder Veröffentlichungen der Lehre der heiligen Kirche widersprechen, führt die Kommission, sofern der Ortsbischof nicht tätig wird oder dieser selbst betroffen ist, Ermittlungen durch und bringt die Vergehen gegebenenfalls zur Anklage vor den vorgesehenen Gerichten. Bei einem bereits erfolgten Entzug der Lehrerlaubnis kann das Ziel der Anklage eine weitergehende Strafmaßnahme wie ein Publikationsverbot, die Exkommunikation oder der Entzug des geistlichen Amtes sein.


    7. Gegen Entscheidungen der Kommission kann der Betroffene vor dem Gerichtshof der Kurie Einspruch erheben. Ebenso kann die Kommission vor dem Gerichtshof der Kurie Einspruch erheben gegen Entscheidungen der Bischöfe, sofern sie den Aufgabenbereich der Kommission betreffen.


    8. Führt die Kommission Ermittlungen gegen eine Person durch, so ist die Person zu informieren und ihr die Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.


    Promulgiert am
    24.12.2011
    Promulgiert von
    Seiner Eminenz Louis de Renaldi , Kardinal-Staatssekretär
    Fundstellennachweis
    ASS 24.XII.2011/IV



    1. Wenn eine Apostolischer Nuntiatur in einem Land errichtet ist, so ist es ihre Aufgabe, die diplomatischen Verbindungen zu der Regierung des jeweiligen Landes aufzubauen und zu pflegen; sowie den Kontakt zwischen der jeweiligen Teilkirche und der Weltkirche aufrecht zu erhalten. Da diese Aufgaben bedeutend sind, ist es notwendig, zumindest in jedem Land mit einer Kirchenprovinz eine Nuntiatur zu errichten.


    2. Die Leitung einer Apostolischen Nuntiatur obliegt einem Apostolischen Nuntius. Er steht mindestens im Range eines Titularbischofs und unterhält die Nuntiatur in der Stadt, in der das Staatsoberhaupt des jeweiligen Landes residiert. Ein Apostolischer Nuntius wird auf Vorschlag des Kardinal-Staatssekretärs vom Papst ernannt und entsendet, sofern das Kardinalskollegium keinen Einwand erhebt.


    3. Ist in einem Land eine Apostolische Nuntiatur errichtet, aber kein Apostolischer Nuntius entsandt, so soll das Staatssekretariat einen im jeweiligen Land residierenden, mit anderen Aufgaben beschäftigten Bischof zum Pro-Nuntius ernennen und ihn mit der Verwaltung der Nuntiatur beauftragen. Sofern kein geeigneter Bischof zur Verfügung steht, kann das Staatssekretariat auch einen Priester zum Inter-Nuntius ernennen und ihn mit der Verwaltung der Nuntiatur beauftragen. Für Kirchenprovinzen soll das errichtende Dekret einen Bischofsstuhl benennen, dessen Inhaber im Falle der Vakanz der Nuntiatur ex officio als Pro-Nuntius fungiert.


    4. Von diesen Regelungen abweichende Bestimmungen in Konkordaten haben für den Einzelfall immer Vorrang; für das Allgemeine sollen diese Regelungen als Maßstab genutzt werden.