"Denn ich sehne mich danach, euch zu sehen; ich möchte euch ein wenig mit geistlicher Gnadengabe beschenken, damit ihr gestärkt werdet, oder besser: damit wir, wenn ich bei euch bin, miteinander Zuspruch empfangen durch den gemeinsamen Glauben, euren und meinen." (Remer 1, 11-12)
Sectio I. Die Kurie des Heiligen Stuhls
1. Dieses Dekret dient dem Zweck Unsere Kurie, wie sie durch Sectio V der Konstitution »Ad Verbo Sequendum« über die Kirche vorgesehen ist, gemäß Canon 18 dieser Konstitution zu gliedern.
2. Die Gliederung Unserer Kurie wird bei Bedarf durch solche Amtsträger ergänzt, die wir außerhalb der in diesem Dekret vorgesehenen Behörden bestellen, sowie durch solche Behörden, die entweder durch eine Behörde in ihrem Geschäftsbereich untergeordnet (Sektionen, Abteilungen und Ämter jedweder Art) oder durch Unsere Anweisung daneben eingerichtet werden; Wir halten es jedoch für ratsam, dass auf Dauer eingerichtete gleichgestellte Behörden entweder in dieses Dekret aufgenommen werden oder einen eigenen Rechtssatz erhalten.
3. Die Gliederungen der Kurie wirken bei der Erfüllung der ihnen überantworten Aufgaben nach besten Kräften zusammen. Sie können dazu gemeinsame Gremien bei Bedarf oder auf Dauer einrichten.
Der Sekretär des Apostolischen Palastes koordiniert bei Arbeit der Gliederungen auf Verwaltungsebene, soweit nicht das Kurienkollegium befasst ist und ein besonderes Mandat nicht besteht; der Kardinaldekan vertritt dabei die Interessen des Kardinalkollegiums.
Sectio II. Die Hauptglieder der Kurie
4. Hauptglieder der Kurie sind solche, die den Rang eines Dikasteriums haben und deren Vorsteher immer Teil des Kurienkollegiums sind. Sie sind daher in der Regel zumindest Bischöfe.
5. Zunächst besteht die Präfektur des Apostolischen Palastes unter der Leitung des Präfekten. Ihr steht die Verwaltung der päpstlichen Paläste und Besitzungen zu und sie nimmt alle zur unmittelbaren Unterstützung des Papstes erforderlichen Aufgaben wahr, einschließlich der Angelegenheiten des Päpstlichen Haushalts und der besonderen Aufgaben nach Canon 3.
Der Präfektur gehört auch der Privatsekretär Seiner Heiligkeit, der den Papst in besonderer Weise unmittelbar bei der Ausübung seines Amtes unterstützt.
Ferner gehört ihr der Zeremonienmeister Seiner Heiligkeit an, der die Organisation der päpstlichen Veranstaltungen einschließlich der liturgischen Aspekte koordiniert.
Schließlich gehört ihr auch der Geheimarchivar des Heiligen Stuhls an, dem das päpstliche Urkundswesen sowie das Urkundswesen anvertraut ist, das ansonsten die Kurie im Ganzen betrifft.
6. Es besteht auch die Apostolische Kammer unter der Leitung des Kämmerers. Sie verantwortet die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Kurie, die nicht der Präfektur des Apostolischen Palastes zukommen, einschließlich des Kurienbesitzes und der Angelegenheiten der Pilgerreisenden zum Heiligen Stuhl. Sie koordiniert ferner die päpstlichen Werke der Barmherzigkeit innerhalb Valsantos und der Weltkirche (Almosenpflege) und das allgemeine päpstliche Gnadenwesen (Pöniterie).
Die Kammer nimmt schließlich die besonderen Aufgaben nach Canones 23 bis 25 wahr.
7. Es besteht das Staatssekretariat unter Leitung des Staatssekretärs. Das Staatssekretariat pflegt die Beziehungen des Heiligen Stuhls zu den Regierungen fremder Staaten und stellt die Verbindung der Teilkirchen mit dem Heiligen Stuhl sowie untereinander sicher. Es führt die Aufsicht über die Apostolischen Nuntien und Delegationen.
Der Großinquisitor sowie der Präfekt für den Weltklerus sind kraft Amtes Mitglied der Sektion für die Teilkirchen.
8. Es besteht die Kongregation für die Glaubenslehre unter Leitung des Großinquisitors. Die Kongregation wacht über die Reinheit des Glaubens und die Disziplin des Klerus und der übrigen Gläubigen in allen Gliedern der Kirche. Dabei fördert sie auch Verkündigung des Glaubens, die Pastoral und die Katechese, wacht über die Sakramente und die Erhebungen zur Ehre der Altäre, unterstützt das Lehramt und sichert dessen Verbindlichkeit. Sämtliche Disziplinarverfahren der Kurie sind abschließend der Kongregation vorbehalten.
9. Es besteht das Dikasterium für den Weltklerus unter Leitung des Präfekten. Das Dikasterium pflegt die Gemeinschaft des Bischofskollegiums mit dem Papst, sichert und überwacht die Ausbildung der Kleriker im Sinne der Einheit der Kirche sowie der kirchlichen Hierarchie und koordiniert die den Klerus betreffenden Personalentscheidungen des Heiligen Stuhls.
Der Großinquisitor sowie der Staatssekretär sind kraft Amtes Mitglied des Dikasteriums.
10. Es besteht das Dikasterium für die Missionsgebiete unter der Leitung des Präfekten. Das Dikasterium führt die Aufsicht über die kirchlichen Strukturen, die Neuevangelisierung und den Verkündigungsdienst in den Missionsgebieten und fördert deren weitere Entwicklung.
Der Großinquisitor, der Staatssekretär und der Präfekt für den Weltklerus sind kraft ihres Amtes Mitglieder des Dikasteriums.
Sectio III. Sonstige Behörden und Einrichtungen der Kurie
11. Der Kardinaldekan ist Teil des Kurienkollegiums, auch wenn er kein anderes Amt bekleidet.
Dem Kardinalskollegium wird ein Sekretariat zur Unterstützung zugeordnet, das der Aufsicht des Kardinaldekans kraft seines Amtes überantwortet ist.
12. Der Apostolischen Generalsynode wird ein Sekretariat zur Unterstützung zugeordnet, das der Aufsicht durch den Präses der Generalsynode kraft seines Amtes überantwortet ist.
Es soll zugleich das Konzilspräsidium eines einberufenen Konzils unterstützen und untersteht insoweit dessen Aufsicht.
13. Es besteht ein Päpstlicher Rat für Liturgie unter der Leitung des Vorsitzenden. Dieser verantwortet die Pflege und Entwicklung der kirchlichen Liturgie einschließlich der Spendung der Sakramente.
14. Es besteht der Päpstliche Rat für die geistlichen Gemeinschaften unter Leitung des Vorsitzenden. Das Dikasteriums pflegt die Verbindung der Gemeinschaften mit dem Heiligen Stuhl, überwacht die Einhaltung des kanonischen Rechts sowie der besonderen Regeln dieser Gemeinschaften und fördert das Wachstum der Gemeinschaften in der Weltkirche.
Der Staatssekretär, der Großinquisitor sowie der Präfekt für die Missionsgebiete sind kraft Amtes Mitglied des Rates.
15. Es besteht ein Päpstlicher Rat für Bildung und Kultur unter der Leitung des Vorsitzenden. Dieser fördert die Kunst, die allgemeine Bildung und die Wissenschaft innerhalb der Kirche, führt die Aufsicht über die Institute, Bibliotheken und Museen des Heiligen Stuhls, die nicht der Zuständigkeit einer anderen Gliederung der Kurie obliegen und pflegt die Kontakte zu weltlichen Institutionen in diesem Bereich.
Der Großinquisitor, der Kämmerer sowie der Kardinalvikar sind kraft Amtes Mitglieder des Rates.
16. Es besteht ein Päpstlicher Rat für den Dialog unter der Leitung des Vorsitzenden. Dieser koordiniert die Kontakte mit Gemeinschaften, die nicht in Kommunion mit dem Papst stehen, und mit Gruppierungen anderer Religionen. Er misst dabei den Beziehungen zu den Religionen, deren Stammvater Abraham ist, eine besondere Bedeutung zu.
Der Staatssekretär, der Großinquisitor sowie der Präfekt für die Missionsgebiete sind kraft Amtes Mitglieder des Rates.
17. Es kann ein Päpstlicher Beauftragter für die Kommunikation und Medienarbeit des Heiligen Stuhls benannt werden, welcher die Tätigkeit der Kuriengliederungen koordiniert.
Sectio IV. Das Verfahren der Kurie
18. Dem Vorsteher der Gliederungen Unserer Kurie wird zur Leitung in der Regel ein leitender Sekretär beigegeben. Bei Bedarf wird dem Vorsteher auch ein Stellvertreter, dem Sekretär können auch mehrere Stellvertreter beigegeben werden.
19. Sind weitere Mitglieder einer Gliederung bestellt (Kollegium), sollen sie mit grundlegenden Angelegenheiten beteiligt werden sowie über die Arbeit der Gliederung unterrichtet werden. Konsultatoren werden dagegen bei Bedarf hinzugezogen.
20. Den Gliederungen werden Kurienbeamte in ausreichender Anzahl zugewiesen. Es steht dem Vorsteher frei, einen Privatsekretär zu berufen.
21. Soweit eine besondere Verfahrensordnung nicht erlassen ist und besondere Aufträge nicht bestehen, verfährt die Leitung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze und Traditionen der Kurie, dem Wohl der Kirche und der Barmherzigkeit. Der Vorsteher ist jedoch angehalten, die Notwendigkeit zum Erlass von Instruktionen und anderen Vorschriften fortlaufend zu prüfen.
22. Die Verwaltung handelt im Auftrag der Leitung, soweit kein besonderes Mandat erteilt wurde.
Sectio V. Abschließende Bestimmungen
23. Unsere Kurie soll angesichts ihrer Bedeutung für Unsere Sorge für die gesamte Kirche von allen Aufgaben der zivilen Verwaltung des Status Valsantinus befreit werden und diese Unserem Staatskapitel für diesen Staat überlassen, auch soweit diese bisher den Kurienbehörden vorbehalten geblieben war. Davon ausgenommen bleibt die diplomatische Vertretung des Heiligen Stuhls sowie die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben, auch insoweit weltliche Fragen betroffen sind.
Das Zusammenwirken der weltlichen Behörden mit den Kurienbehörden wird durch die Apostolische Kammer koordiniert, soweit nicht die Zuständigkeit der Präfektur Unseres Apostolischen Palastes betroffen ist.
24. Nicht als Teil Unserer Kurie steht die Kirchenprovinz Valsanto, die durch das Dekret »Respondens Autem« Unseres geliebten Vorgängers Linus III. geordnet worden ist. Gleichwohl soll der Apostolische Erzvikar Mitglied des Kurienkollegiums sein, soweit er dazu berufen ist (Kardinalvikar); ansonsten wird es der Apostolischen Kammer obliegen, die Interessen der Kirchenprovinz zu vertreten.
25. Neben Unserer Kurie stehen schließlich auch Unser Apostolischer Vikar für das Bistum Vaticano und die von ihm geleitete Verwaltung dieses Bistums.
Gleichwohl soll der Apostolische Vikar Mitglied des Kurienkollegiums sein, soweit er dazu berufen ist (Kardinalvikar); ansonsten soll es der Apostolischen Kammer obliegen, die Interessen Unserer Diözese Vaticano zu vertreten.