Beiträge von Staatssekretariat

    Charta des Rates der Nationen


    Präambel
    Die hohen, nachstehend durch ihre Unterschrift bezeichneten Parteien,
    Mit dem brennenden Wunsch zum Zweck der Förderung der internationalen Beziehungen und Kooperation eine gemeinsame Plattform zu schaffen,
    In der Absicht, dass diese die diplomatische Kommunikation zwischen den Nationen erleichtern und die Vernetzung der Gesellschaften durch Austausch politisch relevanter Informationen befördern soll,
    In der Hoffnung, dass diese weiterhin zur Schlichtung und friedlichen Beilegung internationaler Konflikte zwischen den teilnehmenden Parteien beitragen möge,
    beschließen und ratifizieren durch Zustimmung der jeweils zuständigen Organe nachfolgende Charta und gründen somit den Rat der Nationen.


    Kapitel I: Der Rat der Nationen
    1) Die Organisation trägt den Namen "Rat der Nationen", abgekürzt "RdN".
    2) Sitz der Organisation ist Astoria City, Vereinigte Staaten von Astor. Das Gelände des Hauptsitzes des Rats der Nationen sowie eventuelle Außenstellen gelten als exterritorial und internationalisiert.
    3) Ziele der Organisation sind:
    1. Die Förderung der friedlichen, internationalen Zusammenarbeit;
    2. Die Definition, der Aufbau und die Pflege von Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten;
    3. Die Erhaltung der internationalen Vielfalt bei gleichzeitigem Austausch auf politischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Ebene;
    4. Die Erarbeitung und Etablierung einer allgemeinen Menschenrechtskonvention und Wahrung des Friedens in der Welt;
    5. Die Etablierung völkerrechtlicher Regelungen.
    4) Die Organe des Rates der Nationen sind die Generalversammlung und das Generalsekretariat sowie die gemäß den Bestimmungen dieser Charta eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen.
    5) Die Verkehrssprache des Rates der Nationen ist Ratelonisch. Sie ist verbindlich für den internen Schriftverkehr sowie für offizielle Dokumente der Organisation. Anerkannte Sprachen des Rates der Nationen sind darüber hinaus die Amtssprachen aller Mitglieder. Es steht ihnen frei, im nationalen Sprachgebrauch Namen, Abkürzung und Dokumente der Organisation in ihren Amtssprachen wiederzugeben.



    Kapitel II: Die Generalversammlung
    1) Das oberstes Organ der Organisation ist die ständig tagende Generalversammlung.
    2) Jedes Mitglied kann maximal zwei Delegierte in die Generalversammlung entsenden. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme, die nur durch einen der Delegierten abgegeben werden kann. Der Delegierte, welcher das Stimmrecht ausübt, ist dem Generalsekretariat öffentlich bekannt zu geben. Das Generalsekretariat führt eine öffentliche Liste der Delegierten, in welcher die Delegierten, welche das Stimmrecht ausüben, besonders zu kennzeichnen sind.
    3) Delegierte sind zur Mitarbeit in der Generalversammlung verpflichtet. Ein Mitglied kann durch den Generalsekretär zur Neuberufung eines Delegierten verpflichtet werden, wenn beide benannte Delegierte ihren Pflichten nicht nachkommen. Dauerhafter Verstoß gegen die Mitarbeitspflicht kann mit einer Aussetzung des Wahl- und Mitbestimmungsrechts bis hin zum Ausschluss des Mitglieds geahndet werden.
    4) Delegierte handeln verpflichtend für das von ihnen vertretende Mitglied. Es obliegt dem Mitglied, seine Delegierten entsprechend zu instruieren. Unbeschadet hiervon kann eine Stimmabgabe des Mitgliedes nicht mit der Begründung angefochten werden, der Delegierte hätte die ihm erteilten Instruktionen missachtet.
    5) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    1. Handhabung von Anträgen ab deren Einbringung bis zur Beschlussfassung inklusive einer Beschlussordnung;
    2. Hausrecht- und ordnungsrechtliche Regelung;
    3. technische Arbeitsplattform.
    6) Die Generalversammlung tagt offen. Rederecht haben nur Delegierte der Mitglieder, Vertreter der Ausschüsse und Arbeitsgruppen und das Generalsekretariat. Auf Wunsch kann das Generalsektretariat auch weiteren Personen zeitlich und/oder thematisch befristet oder unbefristet ein Rederecht einräumen. Dieses kann durch das Generalsekretariat jederzeit wieder entzogen werden.
    7) Die Generalversammlung beschließt über ƒnderungen der Charta, wählt das Generalsekretariat und diskutiert und beschließt über Fragen der aktuellen Politik. Sie nimmt alle weiteren Aufgaben der Organisation wahr, welche keinem Organ gesondert zugewiesen wurde.
    8) Beschlüsse sind Willensbekundungen der Generalversammlung, Abstimmungen dienen der Beschlussfindung.
    9) Abstimmungen werden auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder auf Initiative des Generalsekretariates durch das Generalsekretariat eingeleitet.
    10) Abstimmungen finden öffentlich statt. Die Stimmen werden im Namen des jeweiligen Mitgliedes abgegeben.
    11) Die Abstimmungsdauer beträgt immer 168 Stunden. Sie kann durch das Generalsekretariat mit Zustimmung der Antragsteller vor Beginn der Abstimmung auf 72 Stunden verkürzt werden. Eine Verkürzung ist der Generalversammlung vor Beginn der Abstimmung mitzuteilen.
    12) Die vorzeitige Beendigung einer Abstimmung ist möglich, wenn:
    1. alle Delegierten ihre Stimme abgegeben haben;
    2. der abzustimmende Antrag zurückgezogen wird;
    3. die Abstimmung aus Sicht des Generalsekretariats aus aktuellen Gründen hinfällig geworden ist und auf entsprechende Rückfrage in der Generalversammlung innerhalb von 48 Stunden keine Gegenstimmen zum Abbruch der Abstimmung geäußert werden.
    13) Die Generalversammlung befindet über Aufgaben der Friedenssicherung sowohl militärischer als auch humanitärer Art, die nach Zustimmung aller betroffenen Mitglieder beschlossen und durchgeführt werden können. Dabei bleibt die Organisation stets eine neutrale Plattform zur bilateralen Verständigung und Konfliktlösung.


    Kapitel III: Das Generalsekretariat
    1) Das ausführende Organ der Organisation ist das Generalsekretariat.
    2) Es besteht aus dem von der Generalversammlung für vier Monate gewählten Generalsekretär und zwei auf seinen Vorschlag durch die Generalversammlung gewählten Vize-Generalsekretären. Die Amtszeit der Vize-Generalsekretäre endet mit dem Abschluss der nächsten Wahl des Generalsekretärs.
    3) In Kooperation mit den Vize-Generalsekretären leitet der Generalsekretär die Sitzungen der Generalversammlung und der anderen Ausschüsse, führt die täglichen Geschäfte der Organisation, repräsentiert und vertritt diese nach Innen und Außen und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Organe.
    4) Das Generalsekretariat übt innerhalb der Räumlichkeiten der Organisation das Hausrecht aus.
    5) Es obliegt dem Generalsekretariat, für die Erfüllung seiner Pflichten einzelne Personen oder Arbeitsgruppen nach Kapitel IV Absatz 2 zu berufen.
    6) Das Generalsekretariat legt monatlich unaufgefordert in der Generalversammlung einen Tätigkeitsbericht zur Information der Delegierten vor.
    7) Die Wahldauer beträgt immer 168 Stunden. Sie kann durch die Wahlleitung in dringenden, zu begründenden Fällen vor Beginn der Wahl auf 72 Stunden verkürzt werden. Eine Verkürzung ist der Generalversammlung vor Beginn der Wahl mitzuteilen. Widerspricht innerhalb von 48 Stunden nach der Vorlage der Begründung mindestens ein Drittel der Mitglieder, so muss die Wahl über die volle Dauer von 168 Stunden abgehalten werden.
    8) Wahlen werden als geheime Wahl durchgeführt.
    9) Die vorzeitige Beendigung einer Wahl ist nur möglich, wenn alle Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben.
    10) Bei Personenwahlen wird zur Bestätigung im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit benötigt. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, so wird ein zweiter Wahlgang abgehalten, in welchem nur die beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, antreten. Verzichtet ein Kandidat darauf, im zweiten Wahlgang anzutreten, so tritt der Kandidat mit der nächst geringeren Anzahl der Stimmen an seine Stelle. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.
    11) Die Wahlleitung verhält sich wie folgt:
    1. Die Wahl der stellvertretenden Generalsekretäre sowie alle sonstigen Wahlen, für welche nichts abweichendes bestimmt ist, werden vom Generalsekretär geleitet.
    2. Die Wahl des Generalsekretärs wird von einem Stellvertreter geleitet.
    3. Sollten alle ƒmter simultan gewählt werden oder das Generalsekretariat nicht besetzt sein wird ein gesonderter Wahlleiter von der Generalversammlung gewählt.
    12) Stellen der Organisation sind offiziell über einen Zeitraum von 168 Stunden auszuschreiben. Alle eingegangenen Bewerbungen von Personen aus Völkerrechtssubjekten mit Mitgliedschaft sind zu berücksichtigen. Für Stellen in Ausschüssen und Arbeitsgruppen sind auch Personen aus Völkerrechtssubjekten ohne Mitgliedschaft zugelassen, sofern sie die Bedingungen für eine Vollmitgliedschaft erfüllen.
    13) Sind Mitglieder der Meinung, daß der Generalsekretär oder einer seiner Stellvertreter ihre Aufgaben nicht gewissenhaft ausführen, oder in sonstiger Weise dem Amt nicht mehr gerecht werden, kann durch Initiative von mindestens drei Mitgliedern ein Misstrauensvotum eingeleitet werden, für dessen Annahme die absolute Mehrheit erforderlich ist. Ein Erfolg des Misstrauensvotums bedingt die Einleitung von Neuwahlen innerhalb von 168 Stunden.


    Kapitel IV: Ausschüsse und Arbeitsgruppen
    1) Ausschüsse sind Einrichtungen der Generalversammlung.
    1. Durch Beschluss der Generalversammlung können auf einzelne Themen bezogene Ausschüsse eingerichtet werden.
    2. Ausschüsse sind durch die Generalversammlung mit einen festen Regelwerk zu versehen, das ihre Tätigkeit beschreibt.
    3. Die Generalversammlung wählt eine Person, die den Vorsitz des Ausschusses übernimmt, sowie Beisitzer in angemessener Anzahl.
    4. Ausschüsse sind der Generalversammlung gegenüber Rechenschaft pflichtig und haben regelmäßig über ihre Tätigkeit Statusberichte abzugeben.
    2) Arbeitsgruppen sind Einrichtungen des Generalsekretariats.
    1. Das Generalsekretariat kann Arbeitsgruppen ohne Zustimmung der Generalversammlung einrichten, die zur Aufgabenerledigung nach Kapitel III Absatz 3 dienen.
    2. Arbeitsgruppen arbeiten unter Leitung eines Generalsekretärs oder Vize-Generalsekretärs und bestehen aus dem Generalsekretär oder einem Vize-Generalsekretärs und zwei weiteren Personen.
    3) Mitglieder von Ausschüssen und Arbeitsgruppen, ausgenommen der Generalsekretär und die Vize-Generalsekretäre, können mittels Misstrauensvotum der Generalversammlung von ihrem Amt entbunden werden. Die Regelung zum Misstrauensvotum nach Kqpitel III Absatz 13 ist für diesen Fall auf die jeweilige Person anzuwenden.


    Kapitel V: Die Mitgliedschaft
    1) Vollmitglied der Organisation kann jedes natürliche völkerrechtliche Subjekt gemäß Artikel 5 der Konvention über die Völkerrechtssubjekte, welches auf der Karte der Graphein Foundation eingetragen ist, sowie jedes Subjekt gemäß Artikel 6 der Konvention über die Völkerrechtssubjekte werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss eine Urkunde über die Ratifikation der Charta enthalten.
    2) Ein auf der Karte der Graphein Foundation als reserviert verzeichnetes Völkerrechtssubjekt nach Artikel 5 der Konvention über die Völkerrechtssubjekte kann eine beobachtende "mit Anwärterschaft auf die Vollmitgliedschaft" erhalten.
    Für ihre Erlangung gelten die selben Bedingungen wie zur Erlangung der Vollmitgliedschaft, Inhaber dieser beobachtenden Mitgliedschaft sind vom Stimmrecht und von der Mitgliedschaft in Organen und Gremien ausgeschlossen.
    Sobald die Reservierung auf der Karte der Graphein Foundation in eine Eintragung umgewandelt ist, kann das Mitglied durch einfache Erklärung vor der Generalversammlung seine beobachtende in eine Vollmitgliedschaft umwandeln.
    Mit dem Auslaufen der Reservierung ohne Eintragung endet auch die beobachtende Mitgliedschaft.
    3) Austritte aus der Organisation sind gegenüber dem Generalsekretariat schriftlich zu erklären.
    4) Aufnahmeanträge und Austritte werden durch das Generalsekretariat bearbeitet. Dieses hat die Generalversammlung zu informieren.
    5) Die Aufnahme eines Mitgliedes kann durch Beschluss der Generalversammlung mit absoluter Mehrheit abgelehnt werden. Widerspricht einer Erklärung des Generalsekretariats in der Generalversammlung über die Aufnahme eines Völkerrechtssubjektes kein Mitglied innerhalb von 168 Stunden, gilt das Völkerrechtssubjekt als aufgenommen, andernfalls ist eine Abstimmung über die Ablehnung der Aufnahme einzuleiten. In diesem Falle kann die Aufnahme erst nach dem Ende der Abstimmung erklärt werden, wenn der Antrag nicht zurückgewiesen wurde.
    6) Das Wahl- und Mitbestimmungsrecht eines Mitglieds kann in folgenden Fällen ausgesetzt werden:
    1. bei Verstoss gegen Kapitel II Absatz 3;
    2. bei festzustellender Inaktivität mit Aussicht auf Rückkehr zur Aktivität innerhalb eines absehbaren Zeitraumes.
    7) Der Entzug des Wahl- und Mitbestimmungsrechts ist Beschlusssache der Generalversammlung und muss mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Beschlusstext muss eine Begründung enthalten.
    8) Die Entscheidung über die Rücknahme der Aussetzung nach Absatz 6 liegt beim Generalsekretariat. Sie kann erfolgen, wenn die Ursache für die Aussetzung nicht mehr gegeben ist. Sie hat zu erfolgen, wenn das Generalsekretariat durch Beschluss der Generalversammlung mit der absoluten Mehrheit hierzu verpflichtet wird.
    9) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
    1. bei Verstoss gegen die Charta;
    2. auf Antrag von mindestens drei Delegierten;
    3. bei festzustellender Inaktivität.
    10) Mitgliedsausschlüsse sind Beschlusssache der Generalversammlung und müssen mit absoluter Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden, im Fall von Absatz 9.2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder. Der Beschlusstext muss eine Begründung enthalten. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einer Stellungnahme in der Generalversammlung einzuräumen. Eine Stellungnahme gilt als abgegeben, wenn das betroffene Mitglied der Aufforderung hierzu nicht innerhalb von 168 Stunden nachkommt.
    11) Die Mitglieder der Organisation erkennen sich als faktisch existierende, völkerrechtliche Subjekte an. Eine Anerkennung als Staat ist nicht von Nöten und wird nicht vorrausgesetzt oder gefordert.


    Kapitel VI: Schlussbestimmungen
    1) Die Organisation gilt als gegründet und die Charta als in Kraft getreten, wenn 10 Völkerrechtssubjekte ihren Antrag auf Mitgliedschaft gemäß Kapitel V Absatz 1 bei der Regierung des Landes hinterlegt haben, in dem die Organisation ihren Sitz gewählt hat.
    2) Die Generalversammlung wird bis zur Wahl des ersten Generalsekretariats durch einen Vertreter der Regierung des Landes geleitet, in dem die Organisation ihren Sitz gewählt hat. Der Beauftragte fungiert gleichzeitig als Wahlleiter im Sinne von Kapitel III Absatz 11. Der Beauftragte darf nicht gleichzeitig Delegierter sein, sofern das Land, in dem die Organisation ihren Sitz wählt, ebenfalls einen Antrag auf Mitgliedschaft hinterlegt hat. Weitergehende Aufgaben als die in diesem Absatz definierten werden durch den Beauftragten nicht wahrgenommen. Sobald mindestens 10 Mitglieder ihre Anwesenheit erklärt haben beginnt die Wahl mit der Ausschreibung nach Kapitel III Absatz 12. Die Aufgabe des Beauftragten endet mit der Wahl eines Generalsekretärs gemäß Kapitel III. Eine Verkürzung der Wahl auf 72 Stunden ist nicht zulässig.
    3) Auf Antrag von drei Mitgliedern oder durch Initiative des Generalsekretariats kann in der Generalversammlung eine Diskussion zur Chartaänderung geführt werden.
    4) Auf Antrag von fünf Mitgliedern oder durch Initiative des Generalsekretariats kann eine zuvor diskutierte Chartaänderung zur Abstimmung gestellt werden.
    5) Änderungen der Charta gelten als angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder für die Änderungen stimmen.
    6) Mehrheitsangaben in dieser Charta beziehen sich grundsätzlich auf die Anzahl der Mitglieder, nicht auf die Anzahl der abgegebenen Stimmen. Mitglieder, welche für Inaktiv erklärt wurden, sind für die Berechnung der Mehrheit nicht zu berücksichtigen.


    Promulgiert am: 4. November 2006 (AAS 4.XI.2007 AD/I)

    Konvention über die Völkerrechtssubjekte


    Präambel
    Die hohen vertragsschließenden Parteien,


    EINGEDENK der Tatsache, dass zwischenmenschliche Beziehungen der verschiedensten Arten rechtlicher Regelungen zu ihrer Absicherung bedürfen, und


    IN ANBETRACHT des überwältigenden Beitrages, den diese Regeln des Rechtes seit jeher zum Gedeihen der Menschheit leisteten,


    haben beschlossen die Beziehungen, die zwischen ihnen bestehen oder dereinst bestehen werden, auf eine gemeinsame rechtliche Grundlage zu stellen, auf dass der diplomatische Verkehr zwischen uns künftig nicht mehr durch die Willkür menschlicher Launen, sondern durch die unbestechliche Überparteilichkeit des Rechtes geschützt werde,


    und schließen aus diesem Grunde die nachstehende Übereinkunft, welche ein kommendes Recht der Völker begründen soll:


    Art. 1: Allgemeines
    Diese Konvention hat das Ziel, allgemeinverbindliche Regeln für Völkerrechtssubjekte aufzustellen.


    Art. 2: Definition eines Völkerrechtssubjektes
    Völkerrechtssubjekte sind Körperschaften und Institutionen, welche Träger von sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechten und Pflichten sein können.


    Art. 3: Arten von Völkerrechtssubjekte
    (1) Es existieren zwei Arten von Völkerrechtssubjekten.
    (2) Dies sind natürliche Völkerrechtssubjekte sowie abgeleitete Völkerrechtssubjekte.


    Art. 4: Natürliche Völkerrechtssubjekte
    (1) Ein natürliches Völkerrechtssubjekt ist ein Völkerrechtssubjekt, welche seine Völkerrechtssubjektivität von sich aus besitzt und diese nicht von einem anderen Völkerrechtssubjekt abgeleitet hat.
    (2) Natürliche Völkerrechtssubjekte können staatlicher und nicht-staatlicher Natur sein.
    (3) Natürliche Völkerrechtssubjekte staatlicher Natur sind Staaten im Sinne dieser Konvention.
    (4) Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind Körperschaften, welche gemäß der Tradition und in allgemeiner Übung als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind, obwohl sie keine Staaten sind.


    Art. 5: Staaten
    (1) Staaten müssen die vier Bedingungen des Absatz 2 erfüllen, um als Staaten gemäß dieser Konvention und somit als Völkerrechtssubjekte anerkannt zu werden.
    (2) Ein Staat muss
    1. über ein Staatsgebiet verfügen;
    2. über ein Staatsvolk verfügen;
    3. Staatsgewalt ausüben können;
    4. mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten können;
    (3) Über ein Staatsgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 1 verfügt ein Staat, wenn er auf der offiziellen Karte einer anerkannten Kartenorganisation eingezeichnet ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Staat dauerhaft und endgültig eingezeichnet ist (Eintragung) oder nur ob er nur vorübergehend eingezeichnet ist (Reservierung).
    (4) Über ein Staatsvolk gemäß Absatz 2 Nr. 2 verfügt ein Staat, wenn er über mindestens zwei registrierte Staatsbürger verfügt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Staatsbürgerschaft vollwirksam oder in einer Vor- oder Vergabephase oder anderweitig eingeschränkt ist.
    (5) Staatsgewalt kann ein Staat ausüben, wenn er über mindestens eine verfasste Regierungsinstitution verfügt, welche die Macht hat, bindende Entscheidungen für das Staatsgebiet und das Staatsvolk zu treffen und durchzusetzen.
    (6) Mit einem anderen Völkerrechtssubjekt in politischen Kontakt treten kann jeder Staat, welcher grundsätzlich in der Lage ist, mit anderen Staaten zu kommunizieren und völkerrechtliche Bindungen einzugehen.


    Art. 6: Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur
    Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur definieren sich dadurch, dass sie die Bedingungen nach Artikel 5 dieser Konvention nicht erfüllen, jedoch trotzdem über die Fähigkeit verfügen, mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten zu können und diese Fähigkeit anerkannt ist.


    Art. 7: Abgeleitete Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen)
    (1) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen) sind Völkerrechtsubjekte, deren Völkerrechtssubjektivität nicht von sich aus existiert sondern von anderen Völkerrechtssubjekten ableitet, welche sie gegründet haben, unbeschadet ob diese natürlicher oder abgeleiteter Natur sind.
    (2) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte benötigen einen völkerrechtlich verbindlichen Gründungsakt, durch welchen sie geschaffen, mit einer internen Organisation ausgestattet, mit Aufgaben und Vollmachten versehen werden und mit Völkerrechtssubjektivität ausgestattet werden.
    (3) Sofern die Vollmachten und Aufgaben des abgeleiteten Völkerrechtssubjektes durch den Gründungsakt begrenzt sind, so kann dieses abgeleitete Völkerrechtssubjekt nur die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten übernehmen, welche im Rahmen der Vollmacht und Aufgaben liegen.


    Art. 8: Bezeichnungen dieser Konvention
    Eine in dieser Konvention verwendete Bezeichnung erlangt keinerlei Verbindlichkeit für staatliches Handeln eines Staates, welcher die Bindungswirkung dieser Konvention für sich akzeptiert hat. Insbesondere berührt die Einordnung als Staat im Sinne dieser Konvention nicht das Recht der Mitgliedsstaaten, abweichend selbsttätig über die Anerkennung von anderen Staaten zu entscheiden.


    Art. 9: Mitgliedschaft, In Kraft treten, Änderung, Kündigung, Verwahrer
    (1) Diese Konvention tritt eine Woche nach dem Tag in Kraft, an dem mindesten 10 natürliche Völkerrechtssubjekte Mitglied dieser Konvention geworden sind. Der Verwahrer notifiziert dies den Mitgliedsstaaten.
    (2) Die Mitgliedschaft steht jeder Art von Völkerrechtssubjekten frei. Mitglied dieser Konvention wird ein Völkerrechtssubjekt, in dem es die Konvention ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt.
    (3) Diese Konvention gilt unbegrenzt. Sie tritt außer Kraft, wenn kein Völkerrechtssubjekt mehr Mitglied dieser Konvention ist.
    (4) Diese Konvention kann nur durch Protokoll geändert werden. Das Protokoll tritt für die Mitglieder, welche es ratifiziert haben, zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Ratifizierungsurkunden von zwei Dritteln der Mitglieder der Konvention beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert das in Kraft treten den Mitgliedern, welche das Protokoll bereits ratifiziert haben. Auf Mitglieder, welche das Protokoll nicht ratifizieren, hat die Änderung keine Auswirkung.
    (5) Zum Verwahrer wird die Regierung des Regiaru aranicu bestimmt. Sie überträgt die Verwahrung durch Notifizierung an die Mitglieder der Konvention auf eine internationale, multinationale Organisation, welche Mitglied dieser Konvention ist, sobald dies möglich ist. Die Erklärung ändert Satz 1 dieses Absatzes und lässt die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes außer Kraft treten.


    Promuligert am: 12. September 2006


    Amtliche Bemerkung: Die Konvention für die Völkerrechtssubjekte wurde sowohl vom Status Valsantinus als souveränem Staat als auch vom Heiligen Stuhl als nicht-staatlichem Völkerrechtssubjekt eigenständig ratifiziert.

    Legis Prima Status Valsantini


    I. Abschnitt: Staatsoberhaupt


    Art. 1: Heiliger Stuhl
    (1) Der Heilige Stuhl ist das Oberhaupt des souveränen und unabhängigen Staats Valsanto und besitzt die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt.
    (2) Wird eine dieser Gewalten durch andere Instanzen ausgeübt, so kann der Heilige Stuhl jederzeit in die Amtsgeschäfte eingreifen und Aufgaben und Zuständigkeiten umverteilen.


    Art. 2: Sedisvakanz
    (1) Während der Sedisvakanz des Heiligen Stuhls stehen diese Gewalten dem Kardinalskollegium zu, dass gesetzliche Bestimmungen jedoch nur in dringlichen Fällen und auf die Dauer der Sedisvakanz beschränkt erlassen kann.
    (2) Näheres bestimmt eine Apostolische Konstitution.


    II. Abschnitt: Ausführende Gewalt


    Art. 3: Diplomatie
    Der Staat Valsanto überträgt seine auswärtige Vertretung dem Heiligen Stuhl, der sie durch seinen Kardinal-Staatssekretär ausübt.


    Art. 4: Besitz
    (1) Der Staatsbesitz und die Finanzen des Staats Valsanto unterstehen dem Heiligen Stuhl, der diese durch seinen Kardinal-Kämmerer verwaltet.
    (2) Der Kardinal-Kämmerer verwaltet den Staatsbesitz und die Finanzen des Staats Valsanto in Zusammenarbeit mit der Pontifikalkommission.


    Art. 5: Verwaltung
    (1) Die öffentliche Verwaltung des Staats Valsanto obliegt dem Präsidenten der Pontifikalkommission.
    (2) Der Präsident der Pontifikalkommission vertritt unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes den Staat Valsanto.
    (3) Der Präsident der Pontifikalkommission lässt sich bei seiner ausführenden Arbeit von der Pontifikalkommission beraten.


    III. Abschnitt: Gesetzgebende Gewalt


    Art. 6: Ponifikalkommission
    (1) Die gesetzgebende Gewalt wird durch eine Pontifikalkommission ausgeübt.
    (2) Der Pontifikalkommission gehören immer die Kurienkardinäle, die Apostolischen Vikare auf dem Gebiet des Staats Valsanto und die Assessoren dieser Vikare an.
    (3) Der Heilige Stuhl kann Abweichungen von dieser Besetzung bestimmen.


    Art. 7: Präsident der Pontifikalkommission
    (1) Die Sitzungen der Pontifikalkommission werden von einem Präsidenten einberufen und geleitet, welcher aus dem Kreise ihrer Mitglieder gewählt wird.
    (2) Die Wahl eines neuen Präsidenten der Pontifikalkommission muss durch den Heiligen Stuhl bestätigt und veröffentlicht werden.


    Art. 8: Gesetzgebung
    (1) Gesetzesvorschläge der Mitglieder der Pontifikalkommission werden an den Präsidenten gereicht, der diese zur Diskussion und Abstimmung stellt.
    (2) Wird ein Gesetzesvorschlag durch die Pontifikalkommission angenommen, so ist er an den Heiligen Stuhl zu senden, der seine Unbedenklichkeit darüber zum Ausdruck bringen muss.
    (3) Nach der Unbedenklichkeitserklärung des Heiligen Stuhls veröffentlicht und verkündigt der Präsident die Gesetze, wodurch sie Gültigkeit erlangen.


    Art. 9: Verordnungen und Verfügungen
    (1) Der Präsident der Pontifikalkommission kann bei der Ausführung gesetzlicher Bestimmungen Verordnungen erlassen.
    (2) Der Präsident der Pontifikalkommission kann bei dringenden Angelegenheiten Verfügungen mit Gesetzeskraft erlassen, die ihre Wirksamkeit jedoch verlieren, wenn sie nicht innerhalb von 7 Tagen von der Pontifikalkommission bestätigt werden und die Unbedenklichkeitserklärung des Heiligen Stuhls erfahren.


    IV. Abschnitt: Richerliche Gewalt


    Art. 10: Gerichtsbarkeiten
    (1) In allen weltlichen Sachen übt der Kardinal-Kämmerer die richterliche Gewalt im Namen des Heiligen Stuhls aus.
    (2) In allen geistlichen Sachen übt der Kardinal-Großinquisitor die richterliche Gewalt im Namen des Heiligen Stuhls aus.


    Art. 11: Weltliche Gerichtsbarkeit
    (1) Der Kardinal-Kämmerer übt die richterliche Gewalt nach der Gerichtsordnung des Staats Valsanto aus.
    (2) Die Akte der Rechtssprechung müssen innerhalb des Staatsgebietes durchgeführt werden.
    (3) Der Heilige Stuhl kann in jeder Zivil- oder Strafsache und in jedem Stadium des Verfahrens die Untersuchung und die Entscheidung einer speziellen Instanz Übertragen, auch mit der Berechtigung, die Entscheidung nach Billigkeit und unter Ausschluß jedweden weiteren Rechtsmittels zu füllen.


    Art. 12: Geistliche Gerichtsbarkeit
    Der Kardinal-Großinquisitor übt die richterliche Gewalt nach anderweitig erlassener Gerichtsordnung aus.


    Art. 13: Exklusive Rechte des Heiligen Stuhls
    Das Recht Amnestien, Indulte, Straferlasse und Gnaden zu gewähren, ist dem Heiligen Stuhl vorbehalten.


    V. Abschnitt: Verwaltungsgliederung


    Art. 14: Gliederung
    (1) Der Staat Valsanto gliedert sich in Bistümer.
    (2) Den Bistümern stehen die Kardinalbischöfe und Apostolischen Vikare vor, die durch den Heiligen Stuhl ernannt werden.


    Art. 15: Assessoren
    (1) Die Leiter der valsantinischen Bistümer übertragen die weltliche Leitung der Bistümer an je einen Assessor.
    (2) In jedem Bistum wird der Assessor auf vier Monate von allen volljährigen valsantinischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in diesem Bistum gewählt.
    (3) Zum Assessor gewählt werden kann jeder männliche valsantinische Staatsbürger, der das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat.
    (4) Der Präsident der Pontifikalkommission führt die Wahlen der Assessoren durch, verkündet die Ergebnisse und ernennt die neuen Amtsträger.


    VI. Abschnitt: Abschließende Bestimmungen


    Art. 16: Änderung dieses Grundgesetzes
    Dieses Grundgesetz kann durch Dekrete des Heiligen Stuhls geändert werden.


    Art. 17: In Kraft Treten
    Dieses Grundgesetz erlangt Gültigkeit, sobald es vom Heiligen Stuhl öffentlich verkündet worden ist.


    In der Fassung vom: 29. August 2009 AD


    Promulgiert am: 29. August 2009 AD (AAS 29.VIII.2009/I)



    Staatsbürgerschaftsgesetz


    I. Abschnitt: Allgemeine Regelungen


    Art. 1: Allgemeines
    Die Staatsbürgerschaft des Status Valsantus wird nach Maßgabe dieses Gesetzes vergeben und entzogen.



    II. Abschnitt: Erteilung der Staatsbürgerschaft


    Art. 2: Staatsbürgerschaft durch Geburt
    (1) Durch Geburt erhält die Staatsbürgerschaft des Status Valsantus jeder, dessen Eltern beide ebenfalls über die Staatsbürgerschaft Valsantos verfügen.
    (2) Durch Geburt erhält ferner jeder die Staatsbürgerschaft, dessen Eltern seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz in Valsanto haben und von dem mindestens ein Elternteil die Staatsbürgerschaft Valsantos besitzt.


    Art. 3: Staatsbürgerschaft durch Ehe
    (1) Wer eine Ehe mit einer Person, welche über die valsantinische Staatsbürgerschaft verfügt, gültig nach valsantinischem Recht und Ritus eingeht, kann mit dem Eheschluss entscheiden, die Valsantinische Staatsbürgerschaft anzunehmen.
    (2) Die Entscheidung muss binnen eines Monats den zuständigen Behörden mitgeteilt werden. Geschieht dies nicht, so gilt die valsantinische Staatsbürgerschaft als abgelehnt.


    Art. 4: Staatsbürgerschaft kraft Amtes
    (1) Die Staatsbürgerschaft kraft Amtes kommt bestimmten Amtsträgern der katholischen Kirche in Valsanto für die Dauer ihrer Amtszeit zu.
    (2) Die Staatsbürgerschaft Valsantos kraft Amtes erhalten ex officio:
    a) der Heilige Vater
    b) die Kurienkardinäle
    c) die sonstigen Mitarbeiter der Kurie
    d) die Angehörigen der Pontifikalkommission für Valsanto und die sonstigen Mitarbeiter der valsantinischen Behörden
    e) die Diözesanbischöfe der valsantinischen Diözesen
    f) die Gardisten der päpstlichen Garden
    (3) Die Staatsbürgerschaft Valsantos kraft Amtes erhalten auf Antrag:
    a) die Kardinäle
    b) die Metropoliten, sofern hierfür ein besonderer Grund vorgebracht werden kann
    (4) Niemand erhält die Staatsbürgerschaft kraft Amtes, welcher bereits über die valsantinische Staatsbürgerschaft verfügt, oder dies ablehnt.
    (5) Bei der Erteilung der Staatsbürgerschaft kraft Amtes ist eindeutig zu bestimmen, mit welchem Amt oder mit welchen Ämtern die Staatsbürgerschaft verbunden ist.


    Art. 5: Erteilung der Staatsbürgerschaft
    (1) Wer die Staatsbürgerschaft durch Geburt erlangt hat, kann jederzeit um eine Bestätigung der Staatsbürgerschaft ersuchen. Sie ist zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.
    (2) Wer die Staatsbürgerschaft durch Eheschließung erhalten hat, erhält eine Urkunde über die Staatsbürgerschaft. Um eine Bestätigung dieser Urkunde kann jederzeit ersucht werden, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.
    (3) Wem die Staatsbürgerschaft kraft Amtes ex officio erteilt wird, dem ist auch ohne Antrag eine entsprechende Urkunde auszustellen.
    (4) Wem die Staatsbürgerschaft kraft Amtes auf Antrag erteilt wird, dem ist eine entsprechende Urkunde zu erteilen, sofern keine Versagungsgründe vorliegen.
    (5) Versagungsgründe für die Erteilung einer Staatsbürgerschaft sind all jenen rechtlichen Umstände, welche zum Verlust der Staatsbürgerschaft oder zur Unwirksamkeit ihrer Annahme führen würden oder anderweitig als solche festgelegt werden.


    Art. 6: Doppelstaatsbürgerschaften
    (1) Bürgern Valsantos ist es nicht gestattet, neben der Bürgerschaft Valsantos eine weitere Staatsbürgerschaft zu besitzen, es sei denn, es wird auf begründeten Antrag hin eine Sondergenehmigung erteilt.
    (2) Verfügt ein Bürger Valsantos, welcher keine Sondergenehmigung besitzt, über eine weitere Staatsbürgerschaft oder nimmt er eine solche an, so verliert er Kraft Gesetzes die valsantinische Staatsbürgerschaft.
    (3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Bürger Valsantos kraft Amtes, welche stets ihre ursprüngliche Staatsbürgerschaft behalten.
    (4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Personen mit ruhender Staatsbürgerschaft.


    III. Abschnitt: Ende und Ruhen der Staatsbürgerschaft


    Art. 7: Ende der Staatsbürgerschaft
    Die Staatsbürgerschaft Valsantos endet mit:
    a) der freiwilligen Aufgabe
    b) dem Entzug
    c) dem Ende des Amtes, für welches sie erteilt wurde


    Art. 8: Freiwillige Aufgabe der Staatsbürgerschaft
    (1) Die Staatsbürgerschaft des Status Valsantus endet, wenn die Aufgabe der Staatsbürgerschaft gegenüber der zuständigen Behörde erklärt wird.
    (2) Eine solche Erklärung erlangt unmittelbar Wirksamkeit. Sie kann nicht widerrufen werden.


    Art. 9: Entzug der Staatsbürgerschaft
    (1) Die Staatsbürgerschaft endet, wenn sie entzogen wird.
    (2) Die Staatsbürgerschaft ist zu entziehen:
    a) wenn ein Urteil den Entzug der Staatsbürgerschaft vorsieht
    b) auf Anordnung einer hierzu bevollmächtigten Behörde
    c) in sämtlichen sonstigen Fällen, in denen es durch das Gesetz vorgesehen ist
    (3) Der Entzug der Staatsbürgerschaft erfolgt durch Erklärung der zuständigen Behörde.
    (4) Der Entzug der Staatsbürgerschaft verhindert die Wiedererlangung.


    Art. 10: Ruhende Staatsbürgerschaft
    (1) Die Staatsbürgerschaft ruht, wenn dies aufgrund der Inaktivität des Bürgers durch die zuständige Behörde erklärt wird oder wenn der Bürger bei der zuständigen Behörde aufgrund besonderer Gründe darum ersucht und dem ersuchen Entsprochen wird.
    (2) Erfüllt ein Bürger gemäß Art. 2 oder 3 dieses Gesetzes nicht die durch die zuständige Behörde gemachten Aktivitätsanforderungen, so ruht seine Staatsbürgerschaft.
    (3) Eine ruhende Staatsbürgerschaft entfaltet keinerlei Rechtswirkung.
    (4) Eine ruhende Staatsbürgerschaft kann durch das Ersuchen, eine Bestätigung der Staatsbürgerschaft nach Art. 5 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes zu erhalten und die Erteilung der selbigen in eine ordentliche Staatsbürgerschaft umgewandelt werden.


    IV. Abschnitt: Aufenthaltsrecht


    Art. 11: Aufenthaltsrecht
    Ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Status Valsantus umfasst das Recht, den Status Valsantus zu betreten, sich ohne weitere Erlaubnis dort aufzuhalten und sich dort niederlassen zu können. Ferner umfasst es das Recht, im Status Valsantus eine Arbeit anzunehmen oder wirtschaftlich Tätig zu werden.


    Art. 12: Erteilung des Aufenthaltsrechtes
    (1) Ein Aufenthaltsrecht wird auf begründeten Antrag durch die zuständige Behörde erteilt. Für die Erteilung ist ein öffentliches Interesse oder besondere Gründe des Antragstellers vorzuweisen.
    (2) Ein Aufenthaltsrecht ist zu erteilen:
    (a) Amtsträgern der katholischen Kirche in Valsanto, sofern sie nicht die valsantinische Staatsbürgerschaft besitzen;
    (b) Ehepartnern und Kindern von valsantinischen Staatsbürgern, welche nicht selber über die Staatsbürgerschaft verfügen;
    (c) Personen, welche sich schon Langzeit rechtmäßig in Valsanto aufhalten;
    (3) Das Aufenthaltsrecht wird durch Ausstellen einer Urkunde erteilt.


    Art. 13: Entzug des Aufenthaltsrechtes
    (1) Das Aufenthaltsrecht kann durch die zuständige Behörde begründet entzogen werden.
    (2) Dies kann im Falle des Art. 12 Abs. 2 nur geschehen, wenn der Grund für die Erteilung nicht mehr vorliegt oder ein schwerwiegender Grund für den Entzug besteht.
    (3) Das Aufenthaltsrecht wird durch öffentliche Erklärung der zuständigen Behörde entzogen.


    V. Teil: Abschnitt


    Art. 14: Vollzug
    (1) Mit dem Vollzug ist der Präsident der Pontifikalkommission beauftragt.
    (2) Er kann dazu die geeignete Verwaltung, auch eine ihm nachgeordnete Behörde, einrichten.


    Art. 15: In Kraft treten
    Dieses Gesetz erlangt Gültigkeit, sobald es vom Präsidenten der Pontifikalkommission für Valsanto unterzeichnet und öffentlich verkündet wurde.


    Promulgiert am: 24. November 2008 AD (AAS 24.XI.2008/I)



    Jonatan Cardinalis Hallberg,
    Praeses Commissionis Pontificalis, Inquisitor Magnus Cardinalis, Praefectus Congregationis pro doctrina fidei, Archiepiscopus Yikarvarae, Metropolitanus Provinciae Tehuriae



    Verordnung des Präsidenten der Pontifikalkommission über den Magistratus Civilis


    1.
    Aufgrund Artikel 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes richtet der Präsident der Pontifikalkommission die ihm nachgeordnete Behörde Magistratus Civilis als Verwaltung zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes ein.


    2.
    Der Präsident der Pontifikalkommission ernennt einen Rektor, der mit der Leitung des Magistratus Civilis beauftragt ist.


    3.
    Der Rektor leitet die Geschäfte des Magistratus Civilis eigenständig und eigenverantwortlich und stellt die Urkunden über die Erlangung, den Entzug und das Ruhen der Staatsbürgerschaft sowie die Urkunden über die Erteilung und den Entzug des Aufenthaltsrechts.


    4.
    Diese Verordnung erlangt Gültigkeit, sobald sie vom Präsidenten der Pontifikalkommission für Valsanto unterzeichnet und öffentlich verkündet worden ist.


    Valsanto,
    am Tage des 24. November im Jahre des Herren 2008


    Jonatan Cardinalis Hallberg


    Promulgiert am: 24. November 2008 AD (AAS 24.XI.2008/II)



    Universitätsgesetz


    I. Abschnitt: Päpstliche Universität


    Art. 1: Allgemeines
    Im Status Valsantus existiert als einzige staatliche Universität die Päpstliche Universität mit Sitz in Valsanto.


    Art. 2: Leitung
    Die Päpstliche Universität wird durch den Präsidenten der Pontifikalkommission für Valsanto oder eine ihm nachgeordnete Behörde geleitet.


    Art. 3: Akademien
    (1) Die Päpstliche Universität besteht aus mehreren eigenständigen, auf ein Fachgebiet beschränkte Akademien.
    (2) Akademien werden durch die Leitung der Päpstlichen Universität errichtet und durch einen Dekan, der selber Mitglied der Akademie ist, geleitet.
    (3) Die Päpstliche Universität besteht zur Zeit aus den folgenden Akademien:
    - Päpstliche Akademie für kanonisches Recht
    - Päpstliche Akademie für Theologie
    - Päpstliche Heraldische Akademie


    Art. 4: Inhaltliche Aufsicht
    (1) Jede Akademie unterliegt in Sachen der verbreiteten Lehre und der Forschungsaktivitäten der Aufsicht und Weisung einer Dikasterie der Kurie.
    (2) Alle Akademien, die sich mit Sprachen und der Kultur von Völkern beschäftigen, unterliegen der Aufsicht des Staatssekretariats.
    (3) Alle Akademien, die sich mit kirchlichem oder weltlichem Recht und anderen staatswissenschaftlichen Fächern beschäftigen, unterliegen der Aufsicht der Apostolischen Kammer.
    (4) Alle Akademien, die nicht der Aufsicht des Staatssekretariats oder der Apostolischen Kammer unterliegen, unterliegen der Aufsicht der Kongregation für die Reinheit des Glaubens.


    II. Abschnitt: Studium und Forschung


    Art. 5: Forschung
    Die Akademien forschen eigenständig in ihren Gebieten und unterliegen dabei nur den Grenzen, die ihnen durch die aufsichtführende Dikasterie gesetzt werden.


    Art. 6: Studium
    (1) Die Akademien bilden katholische Studenten in ihren Fächern nach den von den aufsichtführenden Dikasterien genehmigten Lehrplänen aus.
    (2) Zugelassen zum Studium an der Päpstlichen Universität sind alle katholischen Männer und Frauen im Erwachsenenalter, die über eine gültige Hochschulberechtigung verfügen.


    Art. 7: Studienabschlüsse
    (1) Ein Studium an der Päpstlichen Universität kann mit dem akademischen Grad des Baccalaureus oder des Magister abgeschlossen werden.
    (2) Nach dem Abschluss eines Studiums kann durch eigenständiges Forschen an der Päpstlichen Universität der akademische Grad des Doctor erworben werden.
    (3) Die Verleihung der akademischen Grade geschieht durch Ausstellen einer Urkunde des zuständigen Dekans bei Gegenzeichnung durch die Leitung der Päpstlichen Universität.


    III. Abschnitt: Akademische Grade


    Art. 8: Baccalaureus
    Der Grad des Baccalaureus wird am Ende eines Grundstudiums nach dem Bestehen einer Abschlussprüfung verliehen.


    Art. 9: Magister
    (1) Der Grad des Magister kann nur nach erfolgreichem Abschluss als Baccalaureus erworben werden.
    (2) Der Grad des Magister wird am Ende eines Aufbaustudiums nach dem Schreiben einer Abschlussarbeit verliehen.


    Art. 10: Doctor
    (1) Der Grad des Doctor kann nur nach erfolgreichem Abschluss als Magister erworben werden.
    (2) Der Grad des Doctor wird nach der Erstellung einer Doctorarbeit und einer bestandenen mündlichen Prüfung über das Thema dieser verliehen.
    (3) Vor der Fertigstellung der Doctorarbeit soll der Anwärter auf dem Gebiet der Arbeit eigenständig unter Aufsicht des Dekans der zuständigen Akademie forschen und die Ergebnisse dieser Forschung in die Doctorarbeit miteinbeziehen.


    Art. 11: Abschlüsse anderer Universitäten
    (1) Abschlüsse anderer Universitäten als der Päpstlichen Universität können von der Leitung der Päpstlichen Universität für mit einem akademischen Grad der Päpstlichen Universität gleichwertig nach Anhörung der zuständigen Dikasterie erklärt werden.
    (2) Die zuständige Dikasterie soll bei ihrer Stellungnahme untersuchen, ob die im Studium vermittelten Inhalte mit denen eines Studiums an der Päpstlichen Universität gleichwertig sind.


    IV. Abschnitt: Schlussbestimmungen


    Art. 12: In Kraft Treten
    Dieses Gesetz erlangt Gültigkeit, sobald es vom Präsidenten der Pontifikalkommission für Valsanto unterzeichnet und öffentlich verkündet wurde.


    Promulgiert am: 22. März 2009 AD (AAS 22.III.2009/I)


    Änderungen durch:

    • die Verordnung des Präsidenten der Pontifikalkommission über die Errichtung päpstlicher Akademien vom 15. April 2009 AD (AAS 15.IV.2009/IV)



    Jonatan Cardinalis Hallberg,
    Praeses Commissionis Pontificalis, Inquisitor Magnus Cardinalis, Praefectus Congregationis pro doctrina fidei, Archiepiscopus Yikarvarae, Metropolitanus Provinciae Tehuriae


    an das Volk von San Pedro des Valsanto und des Status Valsantinus


    Verordnung des Präsidenten der Pontifikalkommission über den Magistratus Universitatis


    1.
    Aufgrund Artikel 2 des Universitätsgesetzes richtet der Präsident der Pontifikalkommission die ihm nachgeordnete Behörde Magistratus Universitatis als Verwaltung zur Leitung der Päpstlichen Universität ein.


    2.
    Der Präsident der Pontifikalkommission ernennt einen Rektor, der mit der Leitung des Magistratus Universitatis beauftragt ist.


    3.
    Der Rektor leitet die Geschäfte des Magistratus Universitatis eigenständig und eigenverantwortlich.


    4.
    Das Recht zur Errichtung von Akademien verbleibt beim Präsidenten der Pontifikalkommission. Alle anderen Aufgaben und Rechte des Präsidenten der Pontifikalkommission gehen auf den Magistratus Universitatis über, sofern sich der Präsident der Pontifikalkommission einen Einzelfall zur eigenen Erledigung nicht ausdrücklich vorbehält.


    5.
    Diese Verordnung erlangt Gültigkeit, sobald sie vom Präsidenten der Pontifikalkommission für Valsanto unterzeichnet und öffentlich verkündet worden ist.


    Valsanto,
    am Tage des 22. März im Jahre des Herren 2009


    Jonatan Cardinalis Hallberg


    Promulgiert am: 22. März 2009 AD (AAS 22.III.2009/II)



    Jonatan Cardinalis Hallberg,
    Praeses Commissionis Pontificalis, Inquisitor Magnus Cardinalis, Praefectus Congregationis pro doctrina fidei, Archiepiscopus Vonnidi


    an das Volk von San Pedro del Valsanto und der übrigen Orte des Status Valsantus


    Verfügung des Präsidenten der Pontifikalkommission über den Professorentitel der Päpstlichen Universität


    1.
    Es soll allen Dekanen der Päpstlichen Universität, die selber keine Bischöfe sind, gestattet sein, den akademischen Titel des Professor zu tragen.


    2.
    Ferner soll es allen weiteren Mitarbeitern der Päpstlichen Akademien, die selber keine Bischöfe sind und den Grad eines Doctor tragen, auf Anordnung des jeweiligen Dekans gestattet sein, den akademischen Titel des Professor zu tragen.


    3.
    Dekanen, die selber keine Bischöfe sind und in den Ruhestand getreten sind, soll es auf Anordnung der Universitätsverwaltung gestattet sein, den akademischen Titel des Professor emeritus zu tragen.


    4.
    Diese Verfügung erlangt Gültigkeit, sobald sie vom Präsidenten der Pontifikalkommission für Valsanto unterzeichnet und öffentlich verkündet worden ist. Sie verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen von der Pontifikalkommission bestätigt worden ist.


    Valsanto,
    am Tage des 15. April im Jahre des Herren 2009


    Jonatan Cardinalis Hallberg


    Promulgiert am: 15. April 2009 AD (AAS 15.IV.2009/V)


    Bestätigt durch die Pontifikalkommission: 21. April 2009 AD (AAS 21.IV.2009/I)

    Barnabas II.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Entscheidungen und Festlegungen über die Ernennung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    Entscheidungen bezüglich der Kirchenprovinzen des heiligen katholischen und apostolischen Kirche


    In der Kirchenprovinz Astor ernenne ich Erzbischof Anthony D. Kardinal Valera zum Metropoliten der Kirchenprovinz Astor.


    Promulgiert am: 12. August 2007 AD (AAS 12.VIII.2007/IX)



    Barnabas II.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Entscheidungen und Festlegungen über die Entlassung und Ernennung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    1. Entscheidungen bezüglich der Kurie


    Hiermit verfüge und bestimme ich, dass José Férnandéz Kardinal Pio in den Ruhestand versetzt und somit all seiner Pflichten entbunden wird.


    2. Entscheidungen bezüglich der Kirchenprovinzen des heiligen katholischen und apostolischen Kirche


    In der Kirchenprovinz Leduveia ernenne ich Bischof Jorge de Saramáo zum Metropoliten von Leduveia und Erzbischof von Olispoa. Im Zuge dessen verleihe ich ihm den Titel eines Erzbischofs.


    In der Kirchenprovinz Colonea und Valsanto entlasse ich Erzbischof Jesus María Martinez de Rico aus eigenem Wunsch aus dem Amt des Apostolischen Vikar für das Königgreich Colonea. Er bleibt Erzbischof von Belea.


    In der Kirchenprovinz Colonea und Valsanto ernenne ich Erzbischof Florencio Domingo Obaldía zum Apostolischen Vikar für das Königreich Colonea.


    In der Kirchenprovinz Colonea und Valsanto erhebe ich Bischof Nicolás Rodríguez Montada, Apostolischer Vikar für Valsanto, zum Erzbischof. Dem Bistum Santa Julia wird der Status eines Erzbistums verliehen.


    Promulgiert am: 14. August 2007 AD (AAS 12.VIII.2007/I)



    Barnabas II.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Kreierung zum Kardinal der katholischen Kirche



    Hiermit verfüge und bestimme ich, dass Erzbischof Nicolás Rodríguez Montada, Apostolischer Vikar von Valsanto und Erzbischof von St. Julia, vom heutigen Tage an, Mitglied im Kollegium der Kardinäle der heiligen katholischen Kirche sein soll.
    Zu diesem Zwecke verfüge und bestimme ich, dass dem o.g. der Titel eines Kardinals der katholischen Kirche verliehen wird. Vom heutigen Tage an, soll er das Recht besitzen, sich als Eminenz der katholischen Kirche bezeichnen zu dürfen. Zudem gehen alle Rechte und Pflichten eines Kardinals auf ihn über.


    Promulgiert am: 23. August 2007 AD (AAS 23.VIII.2007/I)


    Barnabas II.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Kreierung zum Kardinal der katholischen Kirche



    Hiermit verfüge und bestimme ich, dass Erzbischof Jorge de Saramáo, Metropolit von Leduveia und Erzbischof von Olispoa, vom heutigen Tage an, Mitglied im Kollegium der Kardinäle der heiligen katholischen Kirche sein soll.
    Zu diesem Zwecke verfüge und bestimme ich, dass dem o.g. der Titel eines Kardinals der katholischen Kirche verliehen wird. Vom heutigen Tage an, soll er das Recht besitzen, sich als Eminenz der katholischen Kirche bezeichnen zu dürfen. Zudem gehen alle Rechte und Pflichten eines Kardinals auf ihn über.


    Promulgiert am: 23. August 2007 AD (AAS 23.VIII.2007/I)


    Barnabas II.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Kreierung zum Kardinal der katholischen Kirche



    Hiermit verfüge und bestimme ich, dass Erzbischof Massimo de Surrintano, Metropolit von Ratelon und Erzbischof von St. Luca, vom heutigen Tage an, Mitglied im Kollegium der Kardinäle der heiligen katholischen Kirche sein soll.
    Zu diesem Zwecke verfüge und bestimme ich, dass dem o.g. der Titel eines Kardinals der katholischen Kirche verliehen wird. Vom heutigen Tage an, soll er das Recht besitzen, sich als Eminenz der katholischen Kirche bezeichnen zu dürfen. Zudem gehen alle Rechte und Pflichten eines Kardinals auf ihn über.


    Promulgiert am: 23. August 2007 AD (AAS 23.VIII.2007/I)



    Barnabas II.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Entscheidungen und Festlegungen über die Entlassung und Ernennung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    1. Entscheidungen bezüglich der Kurie


    Hiermit verfüge und bestimme ich, dass Nicolás Rodríguez Kardinal Montada neuer Kardinal-Kämmerer wird.


    2. Entscheidungen bezüglich der Kirchenprovinzen des heiligen katholischen und apostolischen Kirche


    In der Kirchenprovinz Leduveia entlasse ich Bischof Jorge de Saramáo von seinem Amt als Metropoliten von Leduveia und Erzbischof von Olispoa. Des Weiteren verfüge und bestimme ich, dass er in den Ruhestand versetzt und somit all seiner Pflichten entbunden wird.


    In der Kirchenprovinz Ratelon ernenne ich Bischof Thomas von Windenfeld zum Erzbischof von Mixoxa und erhebe ihn in den Stand eines Erzbischofes.


    Promulgiert am: 10. September 2007 AD (AAS 10.IX.2007/I)



    Innozenz V.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Entscheidungen und Festlegungen über die Entlassung und Ernennung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    1. Entscheidungen bezüglich der Kurie


    Hiermit verfüge und bestimme ich, dass Nicolás Rodríguez Kardinal Montada ab sofort zum Kardinal-Kämmerer der Heiligen Katholischen Kirche ernannt wird.


    Zudem verfüge und bestimme ich, dass Louis Kardinal de Tolincourt ab sofort zum Kardinal-Staatssekretär der Heiligen Katholischen Kirche ernannt wird.


    Promulgiert am: 19. September 2007 AD (AAS 19.IX.2007/I)



    Innozenz V.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Entscheidungen und Festlegungen über die Entlassung und Ernennung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    1. Kreierung zum Kardinal der katholischen Kirche


    Hiermit verfüge und bestimme ich, dass Bischof Marcello de Rossi, Bischof des Suffraganbistumes Alicano in Gran Novara, vom heutigen Tage an, Mitglied im Kollegium der Kardinäle der heiligen katholischen Kirche sein soll.
    Zu diesem Zwecke verfüge und bestimme ich, dass dem o.g. der Titel eines Kardinals der katholischen Kirche verliehen wird. Vom heutigen Tage an, soll er das Recht besitzen, sich als Eminenz der katholischen Kirche bezeichnen zu dürfen. Zudem gehen alle Rechte und Pflichten eines Kardinals auf ihn über.



    2. Entscheidungen bezüglich der Kurie


    Hiermit verfüge und bestimme ich, dass Marcello Kardinal de Rossi neuer Kardinal-Großinquisitor wird und berufe ihn in die Kurie nach Valsanto.



    3. Entscheidungen bezüglich der Kirchenprovinzen der heiligen katholischen und apostolischen Kirche


    In der Kirchenprovinz Albernia und Port Llewelyn ernenne ich Bischof Matthew McLachlan zum Erzbischof von St. Arivor und erhebe ihn in den Stand eines Erzbischofs. Zudem ernennen ich ihn zum Metropoliten der Kirchenprovinz Albernia und Porth Llewelyn.


    Promulgiert am: 23. September 2007 AD (AAS 23.IX.2007/I)



    Innozenz V.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Entscheidungen und Festlegungen über die Entlassung und Ernennung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    1. Entscheidungen bezüglich der Kurie


    Hiermit verfüge und bestimme ich, dass Monsignore Carlos Pellicano ab sofort zum Päpstlichen Legaten berufen wird.


    In Unserem allerhöchsten Auftrag soll er durch die Welt reisen und in Unserem Namen alle Kirchenfürsten und Priester der Heiligen Katholischen Apostolischen Kirche nach San Pedro rufen.


    Ferner soll er den Status Unserer Kirchenprovinzen überprüfen.


    Als Päpstlicher Legat soll er den Titel eines Titularbischofs von Malliono tragen.



    Valsanto,
    am Mittwoch, dem 17. September im Jahre unseres Herren 2008


    Innozenz PP. V.


    Promulgiert am: 17. September 2008 AD (AAS 17.IX.2008/I)



    Innozenz V.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Entscheidungen und Festlegungen über die Entlassung und Ernennung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    1. Entlassung in den Ruhestand


    Hiermit verfügen und bestimmen Wir, dass alle bis zum heutigen Tage in Amt und Würde stehenden Kardinäle der Heiligen Katholischen Kirche ab sofort als in den Ruhestand versetzt gelten, gemäß den Apostolischen Konstitutionen. Amtsträger der Kurie, welche Kardinäle waren, gelten als aus ihrem Amte entlassen.


    2. Kreierung zum Kardinal der katholischen Kirche


    • Hiermit verfügen und bestimmen Wir, dass Erzbischof John Quincy Harrisburg, Metropolit von Cranberra und Erzbischof von Oakvale, vom heutigen Tage an, Mitglied im Kollegium der Kardinäle der heiligen katholischen Kirche sein soll.
      Zu diesem Zwecke verfügen und bestimmen Wir, dass dem o.g. der Titel eines Kardinaldiakons der katholischen Kirche – gemäß den Apostolischen Konstitutionen - verliehen wird. Vom heutigen Tage an, soll er das Recht besitzen, sich als Eminenz der katholischen Kirche bezeichnen zu dürfen. Zudem gehen alle Rechte und Pflichten eines Kardinals auf ihn über, einschließlich etwaiger Beschränkungen durch die Apostolischen Konstitutionen.


    • Hiermit verfügen und bestimmen Wir, dass Erzbischof Matthew MacLachlan, Metropolit von Albernia und Porth Llewelyn und Erzbischof von St. Arivor, vom heutigen Tage an, Mitglied im Kollegium der Kardinäle der heiligen katholischen Kirche sein soll.
      Zu diesem Zwecke verfügen und bestimmen Wir, dass dem o.g. der Titel eines Kardinaldiakons der katholischen Kirche – gemäß den Apostolischen Konstitutionen - verliehen wird. Vom heutigen Tage an, soll er das Recht besitzen, sich als Eminenz der katholischen Kirche bezeichnen zu dürfen. Zudem gehen alle Rechte und Pflichten eines Kardinals auf ihn über, einschließlich etwaiger Beschränkungen durch die Apostolischen Konstitutionen.


    • Hiermit verfügen und bestimmen wir, dass Erzbischof Jonatan Hallberg, Metropolit von Tehuri und Erzbischof von Yikarvara, vom heutigen Tage an, Mitglied im Kollegium der Kardinäle der heiligen katholischen Kirche sein soll.
      Zu diesem Zwecke verfügen und bestimmen Wir, dass dem o.g. der Titel eines Kardinaldiakons der katholischen Kirche – gemäß den Apostolischen Konstitutionen - verliehen wird. Vom heutigen Tage an, soll er das Recht besitzen, sich als Eminenz der katholischen Kirche bezeichnen zu dürfen. Zudem gehen alle Rechte und Pflichten eines Kardinals auf ihn über, einschließlich etwaiger Beschränkungen durch die Apostolischen Konstitutionen.



    3. Entscheidungen bezüglich der Kurie


    • Hiermit verfügen und bestimmen Wir, dass John Quincy Kardinal Harrisburg neuer Kardinalstaatssekretär wird. Aus diesem Grunde erheben Wir ihn zum Kardinalbischof mit dem suburbikarischen Bistum Santa Julía.


    • Hiermit verfügen und bestimmen Wir, dass Jonatan Kardinal Hallberg neuer Kardinal-Großinquisitor und Präfekt der Glaubenskongregation wird. Aus diesem Grunde erheben Wir ihn zum Kardinalbischof mit dem suburbikarischen Bistum Nuesca.


    4. Entscheidungen bezüglich der Kirchenprovinzen des heiligen katholischen und apostolischen Kirche


    In der Kirchenprovinz Ratelon ernenne ich Erzbischof Bernhard Leber zum Metropoliten von Ratelon und Erzbischof von St. Luca.


    Valsanto,
    am Dienstag, dem 23. September im Jahre unseres Herren 2007


    Innozenz PP. V.


    Promulgiert am: 23. September 2008 AD (AAS 23.IX.2008/IV)



    Innozenz V.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Entscheidungen und Festlegungen über die Entlassung und Ernennung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    1. Entscheidungen bezüglich der Kirchenprovinzen des heiligen katholischen und apostolischen Kirche


    In der Kirchenprovinz Astor ernenne ich Erzbischof John Joseph O'Healy zum Metropoliten von Astor und Erzbischof von Astoria City.


    Valsanto,
    am Dienstag, dem 11. Oktober im Jahre unseres Herren 2008


    Innozenz PP. V.


    Promulgiert am: 11. Oktober 2008 AD (AAS 11.X.2008/I)



    Innozenz V.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Entscheidungen und Festlegungen über die Entlassung und Ernennung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    1. Entscheidungen bezüglich der Pontifikalkommission für Valsanto


    Hiermit gebe ich bekannt, dass Jonatan Kardinal Hallberg durch die Pontifikalkommission zum neuen Präsidenten der Pontifikalkommission gewählt wurde.


    Valsanto,
    am Dienstag, dem 11. November im Jahre unseres Herren 2008


    Innozenz PP. V.


    Promulgiert am: 11. November 2008 AD (AAS 11.XI.2008/I)



    Jonatan Cardinalis Hallberg,
    Praeses Commissionis Pontificalis, Inquisitor Magnus Cardinalis, Praefectus Congregationis pro doctrina fidei, Archiepiscopus Yikarvarae, Metropolitanus Provinciae Tehuriae


    an das Volk von San Pedro des Valsanto und des Status Valsantinus


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Entscheidungen und Festlegungen über die Entlassung und Ernennung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    1. Entscheidungen bezüglich des Magistratus Civilis


    Hiermit verfüge und bestimme ich, dass Monsignore Luigi Giordano ab sofort zum Rektor des Magistratus Civilis ernannt wird.


    Valsanto,
    am Dienstag, dem 24. November im Jahre unseres Herren 2008


    Jonatan Cardinals Hallberg


    Promulgiert am: 24. November 2008 AD (AAS 24.XI.2008/III)



    Innozenz V.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Entscheidungen und Festlegungen über die Entlassung und Ernennung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche



    1. Entlassung in den Ruhestand


    Hiermit verfügen und bestimmen Wir, dass Erzbischof John Joseph O'Healy, Metropolit von Astor und Erzbischof von Astoria City von nun an in den Ruhestand versetzt wird.



    2. Entscheidungen bezüglich der Kirchenprovinzen des heiligen katholischen und apostolischen Kirche


    In der Kirchenprovinz Astor ernennen Wir Erzbischof Darrell Graham Blanchard zum Metropoliten von Astor und Erzbischof von Astoria City.


    3. Kreierung zum Kardinal der katholischen Kirche


    • Hiermit verfügen und bestimmen Wir, dass Erzbischof Darrell Graham Blanchard, Metropolit von Astor und Erzbischof von Astoria City, vom heutigen Tage an, Mitglied im Kollegium der Kardinäle der heiligen katholischen Kirche sein soll.
      Zu diesem Zwecke verfügen und bestimmen Wir, dass dem o.g. der Titel eines Kardinaldiakons der katholischen Kirche – gemäß den Apostolischen Konstitutionen - verliehen wird. Vom heutigen Tage an, soll er das Recht besitzen, sich als Eminenz der katholischen Kirche bezeichnen zu dürfen. Zudem gehen alle Rechte und Pflichten eines Kardinals auf ihn über, einschließlich etwaiger Beschränkungen durch die Apostolischen Konstitutionen.



    4. Entscheidungen bezüglich der Kurie


    • Hiermit verfügen und bestimmen Wir, dass Darrell Graham Cardinal Blanchard neuer Kardinal-Kämmerer wird. Aus diesem Grunde erheben Wir ihn zum Kardinalbischof mit dem suburbikarischen Bistum Santiago.




    Valsanto,
    am Donnerstag, dem 12. Februar im Jahre unseres Herren 2009




    Promulgiert am: 12. Februar 2009 AD (AAS 12.II.2009/I)



    Jonatan Cardinalis Hallberg,
    Praeses Commissionis Pontificalis, Inquisitor Magnus Cardinalis, Praefectus Congregationis pro doctrina fidei, Archiepiscopus Yikarvarae, Metropolitanus Provinciae Tehuriae


    an das Volk von San Pedro des Valsanto und des Status Valsantinus


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Entscheidungen und Festlegungen über die Entlassung und Ernennung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    1. Entscheidungen bezüglich des Magistratus Universitatis


    Hiermit verfüge und bestimme ich, dass Monsignore Ambrogio Scipio Ladaria ab sofort zum Rektor des Magistratus Universitatis ernannt wird.


    Valsanto,
    am Dienstag, dem 22. März im Jahre unseres Herren 2009


    Jonatan Cardinals Hallberg


    Promulgiert am: 22. März 2009 AD (AAS 22.III.2009/III)



    Innozenz V.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Entscheidungen und Festlegungen über die Entlassung und Ernennung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    1.
    Wir ernennen den bisherigen Metropoliten von Tehuri und Erzbischof von Yikarvara Jonatan Kardinal Hallberg zum Titularerzbischof von Vonnido und nehmen ihn in die Kirchenprovinz Valsanto auf.


    2.
    Wir ernennen den bisherigen Metropoliten von Verdon und Erzbischof von Lézanne Louis de Renaldi zum Titularbischof von Partoniu und nehmen ihn in die Kirchenprovinz Valsanto als Mitarbeiter der Kurie auf.


    Valsanto,
    am Samstag, dem 04. April im Jahre unseres Herren 2009



    Promulgiert am: 04. April 2009 AD (AAS 04.IV.2009/II)



    Innozenz V.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Entscheidungen und Festlegungen über die Entlassung und Ernennung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    1.
    Wir ernennen den Titularbischof von Partoniu Louis de Renaldi zum Apostolischer Erzvikar für das Bistum San Pedro del Valsanto und erheben ihn zum Titularerzbischof von Partoniu.



    Valsanto,
    am 15. April im Jahre unseres Herren 2009



    Promulgiert am: 15. April 2009 AD (AAS 15.IV.2009/II)



    Innozenz V.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Motu proprio über die Einsetzung eines Vikars für das Suffraganbistum Nuesca


    Da es Unserem Bruder und Diener, Jonatan Kardinal Hallberg, nicht vergönnt ist, seinen Dienst an der Religion als Metropolit oder Suffraganbischof außerhalb Unserer Kirchenprovinz Valsanto zu erledigen, bestimmen Wir hiermit, dass im Suffraganbistum Nuesca kein eigener Apostolischer Vikar ernannt wird und erteilen Jonatan Kardinal Hallberg in seinem ihm als Kardinalgroßinquisitor zugeordnetem Suffraganbistum Nuesca die volle Amtsgewalt und Leitung als Suffraganbischof, eingeschränkt durch alle anderen geltenden Gesetze und Apostolischen Konstitutionen des Status Valsantinus.



    Valsanto,
    am 15. April im Jahre unseres Herren 2009



    Promulgiert am: 15. April 2009 AD (AAS 15.IV.2009/III)



    Innozenz V.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Entscheidungen und Festlegungen über die Entlassung und Ernennung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    1. Kreierung zum Kardinal der katholischen Kirche


    Hiermit verfügen und bestimmen Wir, dass Erzbischof Louis de Renaldi, Apostolischer Erzvikar von Valsantinus, vom heutigen Tage an, Mitglied im Kollegium der Kardinäle der heiligen und apostolischen katholischen Kirche sein soll.
    Zu diesem Zwecke verfügen und bestimmen Wir, dass dem o.g. der Titel eines Kardinaldiakons der katholischen Kirche – gemäß den Apostolischen Konstitutionen - verliehen wird. Vom heutigen Tage an, soll er das Recht besitzen, sich als Eminenz der katholischen Kirche bezeichnen zu dürfen. Zudem gehen alle Rechte und Pflichten eines Kardinals auf ihn über, einschließlich etwaiger Beschränkungen durch die Apostolischen Konstitutionen.



    2. Entscheidungen bezüglich Valsantinus


    Hiermit verfügen und bestimmen Wir, dass Louis Kardinal de Renaldi, vom heutigen Tage an Apostolischer Kardinalerzvikar von Valsantinus sein soll.



    Valsanto,
    am Tage des 02. Juni im Jahre des Herren 2009



    Promulgiert am: 07. Juni 2009 AD (AAS 07.VI.2009/I)



    Innozenz V.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Entscheidungen und Festlegungen über die Entlassung und Ernennung von Amtsträgern der heiligen katholischen Kirche


    1. Kreierung zum Kardinal der katholischen Kirche


    Hiermit verfügen und bestimmen Wir, dass Erzbischof Bernhard Leber, Metropolit der Demokratischen Union und Erzbischof von St. Luca, vom heutigen Tage an, Mitglied im Kollegium der Kardinäle der heiligen und apostolischen katholischen Kirche sein soll.
    Zu diesem Zwecke verfügen und bestimmen Wir, dass dem o.g. der Titel eines Kardinaldiakons der katholischen Kirche – gemäß den Apostolischen Konstitutionen - verliehen wird. Vom heutigen Tage an, soll er das Recht besitzen, sich als Eminenz der katholischen Kirche bezeichnen zu dürfen. Zudem gehen alle Rechte und Pflichten eines Kardinals auf ihn über, einschließlich etwaiger Beschränkungen durch die Apostolischen Konstitutionen.



    Valsanto,
    am Tage des 02. Juni im Jahre des Herren 2009



    Promulgiert am: 07. Juni 2009 AD (AAS 07.VI.2009/I)

    Eure Exzellenz,


    der Heilige Vater ist derzeit mit der Re-Organisation der Kurie beschäftigt. Aus diesem Grund kann momentan kein Kardinal benannt werden, der Euch empfangen könnte. Aus diesem Grund bitte Seine Heiligkeit Euch bei ihm persönlich vorzusprechen. Ein Gardist wird Euch in des Heiligen Vaters Arbeitszimmer geleiten.

    Barnabas II.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Papstliches Dekret über die Bekanntgabe der apostolischen Konstitutionen


    1.
    Die apostolischen Konstitutionen sind stets in der aktuell gültigen Verfassung öffentlich bekannt zu geben, so dass jeder interessierte Mensch guten Willens sie in aktueller Fassung zur Kenntnis nehmen kann.


    2.
    Dies soll in der Weise geschehen, wie es durch das Staatssekretariat bestimmt wird, welches mit der Durchführung dieses Dekretes beauftragt wird.


    3.
    Dieses Dekret erlangt Gültigkeit, sobald es vom Heiligen Vater unterzeichnet und öffentlich verkündet wurde.



    Valsanto,
    am 30. Januar im Jahre unseres Herren 2007


    Barnabas PP. II.


    Promulgiert am: 30. Januar 2007 AD (AAS 30.I.2007 AD/III)



    Barnabas II.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Päpstliches Dekret über die Schaffung der apostolischen Bischofssynode


    1.
    Es wird eine apostolische Bischofssynode geschaffen, welche den Heiligen Vaterbei Leitung und das Kollegium der Kardinäle bei der Beratung und Unterstützung des heiligen Vaters durch Rat und Beistand assistiert und stützt.


    2.
    Der Bischofssynode gehören sämtliche Kardinäle, Metropoliten und Bischöfe der heiligen katholischen und apostolischen Kirche an.
    Kein Bischof, Metropolit oder Kardinal ist verpflichtet, an den Sitzungen der apostolischen Synode teilzunehmen. Zur Teilnahme genügt es, in die Listen der Kurie eingetragen zu sein.


    3.
    Die Synode wird durch den Kardinal-Großinquisitor geleitet. Der Heilige Vater kann genauere Vorschriften bezüglich ihrer Sitzungs- und Arbeitsweise erlassen, sofern er dies für notwendig erachtet.


    4.
    Die Synode befasst sich nur mit den Themen, welche ihr durch den Heiligen Vater oder die Kurie zur Beratung vorgelegt werden.
    Ein jedes Mitglied der Synode ist berechtigt, dem Heiligen Vater oder der Kurie Vorschläge zur Beratung in der Synode zu unterbreiten.


    5.
    Die Synode fasst nur Beschlüsse, wenn ihr ein Beschlussvorschlag durch den Heiligen Vater oder die Kurie vorgelegt wurde. Sie kann diesen Beschlussvorschlag nicht abändern, lediglich annehmen oder ablehnen. Ihre Beschlüsse haben keine rechtsbindende Wirkung.


    6.
    Dieses Dekret erlangt Gültigkeit, sobald es vom Heiligen Vaterunterzeichnet und öffentlich verkündet wurde.



    Valsanto,
    am 26. April im Jahre unseres Herren 2007


    Barnabas PP. II.


    Promulgiert am: 26. April 2007 AD (AAS 26.IV.2007 AD/I)


    Änderungen durch:

    • das päpstliche Dekret über die Leitung der Apostolischen Bischofssynode vom 28. Februar 2009 AD (AAS 28.II.2009/I)



    Barnabas II.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,



    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Päpstliches Dekret über die Änderung des Metropolitansitzes in der Kirchenprovinz Ratelon


    1.
    Der Sitz des Metropoliten von Ratelon wird vom Bischofssitz von Port Victoria auf den Bischofssitz von St. Luca verlegt.


    2.
    St. Luca wird daher in den Range eines Erzbistums erhoben, Port Victoria führt zukünftig wieder den Rang eines Bistums.


    3.
    Dieses Dekret erlangt Gültigkeit, sobald es vom heiligen Vater unterzeichnet und öffentlich verkündet wurde.



    Valsanto,
    am Hochfest Christi Himmelfahrt, dem 17. Mai im Jahre unseres Herren 2007


    Barnabas PP. II.


    Promulgiert am: 17. Mai 2007 AD (AAS 17.V.2007 AD/II)



    Barnabas II.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Päpstliches Dekret über die Änderung des Metropolitansitzes in der Kirchenprovinz Astor


    1.
    Der Sitz des Metropoliten von Astor wird vom Bischofssitz von Almada auf den Bischofssitz von Astoria City verlegt.


    2.
    Sowohl der Bischofssitz von Almada, als auch der Bischofssitz von Astoria City behalten ihren Rang als Erzbistümer.


    3.
    Dieses Dekret erlangt Gültigkeit, sobald es vom Heiligen Vater unterzeichnet und öffentlich verkündet wurde.



    Valsanto,
    am Sonntag, dem 12. August im Jahre unseres Herren 2007


    Barnabas PP. II.


    Promulgiert am: 17. Juli 2007 AD (AAS 12.VIII.2007 AD/VIII)



    Innozenz V.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Päpstliches Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Cranberra


    1.
    Die Gebiete des Dominion of Cranberra werden fortan zur Kirchenprovinz Cranberra zusammengefasst.


    2.
    Zum Metropolitansitz wird Oakvale ernannt. Zum Metropoliten dieser Kirchenprovinz wird der ehrwürdige Bruder John Qunicy Harrisburg ernannt und in den Range eines Metropoliten von Cranberra und Erzbischofs von Oakvale erhoben.


    3.
    Für die Kirchenprovinz Cranberra gelten alle Bestimmungen, die in der Apostolischen Konstitution über die Teilkirchen und die ihnen eingesetzte Autorität dargelegt sind.


    4.
    Dieses Dekret erlangt Gültigkeit, sobald es vom Heiligen Vater unterzeichnet und öffentlich verkündet wurde.


    Valsanto,
    am Tage des 18. August im Jahre des Herren 2008


    Innozenz PP. V.


    Promulgiert am: 18. September 2008 AD (AAS 18.IX.2008 AD/II)



    Innozenz V.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Päpstliches Dekret über die Schaffung der Apostolischen Präfektur Futuna


    1.
    Die Gebiete des Shahtum Futuna werden fortan zur Apostolischen Präfektur Futuna zusammengefasst.


    2.
    Zum Apostolischen Präfekten dieser Präfektur wird der ehrwürdige Bruder Yasser Omar ernannt und in den Range eines Bischofs von Tobey/Tawara (im Exil) erhoben.


    3.
    Für die Apostolische Präfektur Futuna gelten alle Bestimmungen, die in der Apostolischen Konstitution über die Apostolischen Präfekturen und die ihnen eingesetzte Autorität dargelegt sind.


    4.
    Dieses Dekret erlangt Gültigkeit, sobald es vom Heiligen Vater unterzeichnet und öffentlich verkündet wurde.


    Valsanto,
    am Tage des 18. August im Jahre des Herren 2008


    Innozenz PP. V.


    Promulgiert am: 23. September 2008 AD (AAS 23.IX.2008 AD/III)



    Innozenz V.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Päpstliches Dekret über die Umbenennung von Kirchenprovinzen


    1. Entscheidungen bezüglich der Kirchenprovinz Ratelon


    Hiermit verfüge und bestimme ich, dass die Kirchenprovinz Ratelon fortan Kirchenprovinz der Demokratischen Union heißt.


    2. Entscheidungen bezüglich der Kirchenprovinz Albernia & Porth Llewelyn


    Hiermit verfüge und bestimme ich, dass die Kirchenprovinz Albernia & Porth Llewelyn fortan Kirchenprovinz Albernia heißt.


    Die Kirchenprovinz Albernia umfasst fortan ausschließlich die Gebiete des Königreichs Albernia.


    3. Entscheidungen bezüglich der Kirchenprovinz Colonea und Valsanto


    Hiermit verfüge und bestimme ich, dass die Kirchenprovinz Colonea und Valsanto fortan Kirchenprovinz Valsanto heißt.


    Die Kirchenprovinz Valsanto umfasst fortan ausschließlich die Gebiete des Status Valsantus.


    Das Päpstliche Dekret über die Verfassung der Kirchenprovinz Colonea und Valsanto ist fortan ungültig.


    4. Gültigkeit


    Dieses Dekret erlangt Gültigkeit, sobald es vom Heiligen Vater unterzeichnet und öffentlich verkündet wurde.


    Valsanto,
    am heiligen Sonntag, dem 8. Februar im Jahre unseres Herren 2009


    Innozenz PP. V.


    Promulgiert am: 08. Februar 2009 AD (AAS 08.II.2009 AD/I)



    Innozenz V.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Valsantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Valsantinae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    da es Uns notwendig und geboten erscheint, die Verhältnisse der Uns unterstellten Kirchenprovinz von Valsantinus als deren Metropolit ordnungsgemäß zu regeln und zu ordnen,
    da dem besonderen Zustand der Kirchenprovinz, welcher als Suffraganbischöfe die Kurienkardinäle zugeordnet sind, Sorge und Rechnung zu tragen ist,
    verfügen Wir zum Erlass einer einheitlichen, ordentlichen und apostolischen Regulation für diese Kirchenprovinz das folgende


    Päpstliches Dekret über die Verfassung der Kirchenprovinz Valsanto


    1.
    Die Kirchenprovinz Valsanto ist eine einheitliche Kirchenprovinz gemäß apostolischem Recht. Metropolit der Kirchenprovinz soll immer der Bischof von San Pedro del Valsanto sein.


    2.
    Neben dem Bistum San Pedro del Valsanto gibt es immer die drei Suffraganbistümer Santa Julía, Santiago und Nuesca. Die Suffraganbischöfe sind nach Maßgabe des Heiligen Vaters immer die drei Kurienkardinäle als Kardinalbischöfe.


    3.
    Zur Ermöglichung der besseren Verwaltung der Kirchenprovinz und zur Assistenz des Heiligen Vaters wird der Heilige Vater einen Apostolischen Erzvikar für das Bistum San Pedro del Valsanto und zur Assistenz der Kurienkardinäle drei Apostolische Vikare, jeweils einen für die Suffraganbistümer Santa Julía, Santiago und Nuesca, berufen.
    Sie sollen den Titel "Apostolischer Erzvikar für das Bistum San Pedro del Valsanto" bzw. "Apostolischer Vikar für das Bistum Santa Julía / Santiago / Nuesca" führen.


    4.
    Der Apostolische Erzvikar soll regelmäßig mit der vollen Amtsgewalt eines Metropoliten nach dem ordentlichen Kirchenrecht ausgestattet sein, welche ihm für das Gebiet der gesamten Kirchenprovinz zukommen soll.
    Er soll diese Amtsgewalt in seinem Namen und in ständiger ordentlicher Vertretung des Heiligen Vaters unter dem dauernden Vorbehalt ausüben, dass nicht der Heilige Vater bestimmte Angelegenheiten sich selber vorbehalte, welche ihm zur Entscheidung entzogen sind, und dass er nicht eine andere Weisung oder Anordnung erteile, welche stets vorrangig sind, oder eine solche des Apostolischen Erzvikars widerrufe, wie es ihm jederzeit zusteht, oder dass er eine Regelung für die gesamte Kirchenprovinz treffe, welche allgemein Verbindlichkeit hat.
    Jedwede Anweisung oder Anordnung des Heiligen Vaters bleibt der Amtsgewalt des Apostolischen Erzvikars vollumfänglich entzogen und bindet ihn bei seiner Entscheidungen.


    5.
    Die Apostolischen Vikare sollen regelmäßig mit der vollen Amtsgewalt eines Suffraganbischofes nach dem ordentlichen Kirchenrecht ausgestattet sein, welche ihnen für das Gebiet ihrer jeweiligen Suffraganbistümer zukommen soll.
    Sie sollen diese Amtsgewalt in ihrem Namen und in ständiger ordentlicher Vertretung des jeweiligen Kurienkardinals ausüben, ohne dass es dem jeweiligen Kurienkardinal zustehen soll, selber Entscheidungen betreffend der Leitung und Seelsorge in den Suffraganbistümern zu treffen. Das Amt der Kardinalbischöfe verbleibt rein titulativ.
    Die Apostolischen Vikare sind aber nach dem ordentlichen Kirchenrecht der Aufsicht des Heiligen Vaters als Metropolit sowie der Aufsicht des Apostolischen Erzvikars als dessen ständigem Vertreter unterstellt und an deren Weisungen gebunden.


    6.
    In besonderen Fällen, in denen ein Kurienkardinal selber weder Metropolit einer anderen Kirchenprovinz noch Suffraganbischof in einer anderen Kirchenprovinz ist, kann der Heilige Vater durch Motu Proprio bestimmen, dass für ein valsantinisches Suffraganbistum kein Apostolischer Vikar ernannt wird und der Kurienkardinal die Aufgaben des Suffraganbischofs selber wahrnimmt.


    7.
    Abweichend von den Vorschriften der apostolischen Konstitution über die Teilkirchen und die ihnen eingesetzte Autorität wird angeordnet, dass für die Kirchenprovinz Valsanto kein Apostolischer Nuntius entsandt wird.


    8.
    Dieses Dekret erlangt Gültigkeit, sobald es vom Heiligen Vater unterzeichnet und öffentlich verkündet wurde.


    Valsanto,
    am 15. April im Jahre unseres Herren 2009



    Promulgiert am: 15. April 2009 AD (AAS 15.IV.2009 AD/I)



    Innozenz V.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Valsantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Valsantae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Päpstliches Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Meltania


    1.
    Die Gebiete des Staates Meltania werden fortan zur Kirchenprovinz Meltania zusammengefasst.


    2.
    Zum Metropolitansitz wird Vigo ernannt. Zum Metropoliten dieser Kirchenprovinz wird der ehrwürdige Bruder Pedro Baptista de Vejar ernannt und in den Range eines Metropoliten von Meltania und Erzbischofs von Vigo erhoben.


    3.
    Der ehrwürdigen Brüder Alberto Gonzalés Moria und Alejandro Sanchez werden als Suffraganbischöfe der Kirchenprovinz Meltania bestätigt.


    4.
    Für die Kirchenprovinz Meltania gelten alle Bestimmungen, die in der Apostolischen Konstitution über die Teilkirchen und die ihnen eingesetzte Autorität dargelegt sind.


    5.
    Dieses Dekret erlangt Gültigkeit, sobald es vom Heiligen Vater unterzeichnet und öffentlich verkündet wurde.


    Valsanto,
    am Tage des 21. Mai im Jahre des Herren 2009



    Promulgiert am: 21. Mai 2009 AD (AAS 21.V.2009 AD/I)



    Innozenz V.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Valsantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Valsantae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Päpstliches Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Segovia


    1.
    Die Gebiete des Staates Segovia werden fortan zur Kirchenprovinz Segovia zusammengefasst.


    2.
    Zum Metropolitansitz wird Santiago de Bahía ernannt. Zum Metropoliten dieser Kirchenprovinz wird der ehrwürdige Bruder Juan de Albo ernannt und in den Range eines Metropoliten von Segovia und Erzbischofs von Santiago de Bahía erhoben.


    3.
    Für die Kirchenprovinz Segovia gelten alle Bestimmungen, die in der Apostolischen Konstitution über die Teilkirchen und die ihnen eingesetzte Autorität dargelegt sind.


    4.
    Dieses Dekret erlangt Gültigkeit, sobald es vom Heiligen Vater unterzeichnet und öffentlich verkündet wurde.


    Valsanto,
    am Tage des 10. August im Jahre des Herren 2009



    Promulgiert am: 07. Juni 2009 AD (AAS 10.VIII.2009 AD/I)



    Innozenz V.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Valsantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Valsantinae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Päpstliches Dekret über einige Angelegenheiten der Apostolischen Administraturen


    1.
    Die Apostolische Administratur für Téngóku und ganz Chinopien wird aufgelöst.


    2.
    Die Gebiete Mique-Tsao und Môrçia werden fortan zur Apostolischen Administratur für Mique-Tsao und Môrçia zusammengefasst.
    Zum Apostolischen Administrator dieser Administratur wird Unser ehrwürdiger Kardinal-Großinquisitor Jonatan Kardinal Hallberg ernannt.


    3.
    Die Gebiete Cuellos werden fortan zur Apostolischen Administratur für Cuello zusammengefasst.
    Zum Apostolischen Administrator wird Unser ehrwürdiger Priester Jacinto Castro aus der Kirchenprovinz Segovia ernannt.


    4.
    Für die beiden Apostolischen Administraturen gelten alle Bestimmungen, die das kanonische Recht über Missionsgebiete macht.


    5.
    Dieses Dekret erlangt Gültigkeit, sobald es vom Heiligen Vater unterzeichnet und öffentlich verkündet wurde.


    Valsanto,
    am Dienstag nach dem Fest des Heiligen Apostels und Evangelisten Matthäus



    Promulgiert am: 22. September 2009 AD (AAS 22.IX.2009 AD/I)



    Innozenz V.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Valsantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Valsantinae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Päpstliches Dekret über die priesterlichen Ehrentitel


    1.
    Priester, die sich im Dienste am Herrn auf besondere Weise hervorgetan haben oder die bei der Pflege des wahren Glaubens besondere Leistungen erbracht haben, können durch den Heiligen Vater mit besonderen Titeln und weiteren Rechten geehrt und ausgezeichnet werden.


    Päpstlicher Ehrenkaplan

      2.
      Der rangniedrigere Ehrentitel ist der eines Päpstlichen Ehrenkaplans. Ein Priester kann auf Vorschlag eines Kardinals oder Metropoliten durch den Heiligen Vater zum Päpstlichen Ehrenkaplan ernannt werden.


      3.
      Ein Päpstlicher Ehrenkaplan ist berechtigt, sich als Kaplan Seiner Heiligkeit zu bezeichnen, und es gebührt ihm, als Monseñor betitelt zu werden.


      4.
      In und außerhalb eines Gottesdienstes ist ein Päpstlicher Ehrenkaplan berechtigt, eine schwarze Soutane mit violetter Paspelierung, violetten Knöpfen und einem violetten Zingulum zu tragen.

    Päpstlicher Ehrenprälat

      5.
      Der ranghöhere Ehrentitel ist der eines Päpstlichen Ehrenprälats. Ein Priester kann durch den Heiligen Vater zum Päpstlichen Ehrenprälat ernannt werden.


      6.
      Ein Päpstlicher Ehrenprälat ist berechtigt, sich als Prälat Seiner Heiligkeit zu bezeichnen, und es gebührt ihm, als Monseñor betitelt zu werden.


      7.
      Im Gottesdienst ist ein Päpstlicher Ehrenprälat berechtigt, eine violette Chorkleidung zu tragen. Außerhalb eines Gottesdienstes darf er einen schwarzen Talar mit violetten Knöpfen und violettem Zingulum tragen.

    8.
    Dieses Dekret erlangt Gültigkeit, sobald es vom Heiligen Vater unterzeichnet und öffentlich verkündet wurde.


    Valsanto,
    am Dienstag nach dem Fest des Heiligen Apostels und Evangelisten Matthäus



    Promulgiert am: 22. September 2009 AD (AAS 22.IX.2009 AD/II)

    Codex Iuris Canonici


    Der Codex des kanonischen Rechts enthält die aktuell gültigen Rechtsdokumente des Heiligen Stuhls. Nicht abgedruckt werden Rechtsdokumente, welche reine Änderungen an anderen Rechtsdokumenten setzen, ohne eigenes Recht zu setzen, sowie Verträge und Konkordate.


    Entscheidungen über die Besetzung von Ämtern und den Status von Amtsträgern

    Codex Iuris Canonici


    Der Codex des kanonischen Rechts enthält die aktuell gültigen Rechtsdokumente des Heiligen Stuhls. Nicht abgedruckt werden Rechtsdokumente, welche reine Änderungen an anderen Rechtsdokumenten setzen, ohne eigenes Recht zu setzen, sowie Verträge und Konkordate.


    Decreta Pontificalia


    Die Päpstlichen Dekrete sind gesetzliche Bestimmungen, die vom Papst erlassen werden und kanonisches Recht setzen. Nicht abgedruckt werden Dekrete, deren Wirkung durch andere Dekrete abgeändert, ersetzt oder aufgehoben worden ist.

    Barnabas II.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Promulgation der Apostolischen Konstitution über die Apostolische Sedisvakanz und das Konklave



    1. Der Kardinal-Camerlengo der Heiligen Katholischen Kirche soll, sobald er die Nachricht vom Tode des Papstes erhalten hat, den Tod des Papstes offiziell beurkunden und den Mitgliedern der Kurie umgehend mitteilen.
    Danach soll er die Bevölkerung von Valsanto durch einen Erlass, der öffentlich kund zu tun ist, vom Tode ihres Bischofs unterrichten, alle Kardinäle der Weltkirche nach Valsanto einbestellen und allen Gesandten beim heiligen Stuhl die Nachricht vom Verscheiden des heiligen Vaters übermitteln. Sollte im Falle des Todes des Papstes das Amt des Kardinal-Camerlengo nicht besetzt sein, so übernimmt der Kardinal-Großinquisitor die in dieser Konstitution aufgeführten Aufgaben des Camerlengo. Ist auch sein Amt nicht besetzt, fällt diese Aufgabe dem Kardinal-Staatssekretär zu.



    2. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles ist die Leitung der Kirche dem Kardinalskollegium anvertraut, aber nur zur Erledigung jene Fragen, die keinen Aufschub dulden, sowie für die Vorbereitung alles dessen, was zur Wahl des neuen Papstes erforderlich ist.
    Im Namen und mit Zustimmung des Kardinalkollegiums soll der Kardinal-Camerlegno dann für alles Sorge tragen, was die Umstände zum Schutz der Rechte des Apostolischen Stuhles und zu seiner ordnungsgemäßen Verwaltung nahe legen.
    Es ist in der Tat Aufgabe des Camerlengo der Heiligen Katholischen Kirche, sich während der Sedisvakanz mit Hilfe des Kardinalkollegiums um die zeitlichen Güter und Rechte des Heiligen Stuhles zu kümmern und diese zu verwalten, unter der Voraussetzung der einmaligen Zustimmung des Kardinalskollegiums für die weniger wichtigen Fragen, und für die schwerwiegenderen Fragen der Zustimmung in jedem einzelnen Falle.



    3.
    Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles hat das Kardinalskollegium keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion bezüglich jener Fragen, die dem Papst zu Lebzeiten oder während der Ausübung der Aufgaben seines Amtes zustehen; diese Fragen müssen alle ausschließlich dem künftigen Papst vorbehalten bleiben.



    4.
    Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles dürfen die von den Päpsten erlassenen Gesetze in keiner Weise korrigiert oder abgeändert werden; es dürfen auch keine Hinzufügungen oder Abstriche gemacht werden noch darf von ihnen auch nur teilweise dispensiert werden. Dies gilt vor allem für jene, die die Regelung der Papstwahl betreffen.



    5.
    Während der Sedisvakanz liegt die gesamte zivile Gewalt des Papstes bezüglich der Leitung des Status Valsantinae beim Kardinalskollegium, das jedoch nur in dringenden Fällen und für die Zeit der Sedisvakanz Dekrete erlassen kann, die nur dann für die Zukunft gültig bleiben, wenn sie vom neuen Papst bestätigt werden.



    6.
    Während der Sedisvakanz gibt es zwei Arten von Kongregationen der Kardinäle: eine Generalkongregation, d. h. des gesamten Kollegiums bis zum Beginn der Wahl, und eine Sonderkongregation. An den Generalkongregationen müssen alle Kardinäle teilnehmen, die nicht rechtmäßig verhindert sind, sobald sie über die Vakanz des Apostolischen Stuhles unterrichtet wurden. Die Sonderkongregation besteht aus jenen Kardinälen, die zum Zeitpunkt des Eintrittes der Vakanz Mitglied der Kurie sind. Beide Kongregation werden vom Kardinal-Camerlengo einberufen und geleitet.



    7.
    In den Sonderkongregationen sollen nur die Fragen von untergeordneter Bedeutung behandelt werden, die sich täglich oder von Zeit zu Zeit stellen. Wenn aber schwerwiegendere Fragen auftreten sollten, die eine gründlichere Prüfung erfordern, so müssen diese der Generalkongregation unterbreitet werden. Außerdem kann das, was in einer Sonderkongregation entschieden, gelöst oder verweigert worden ist, von der Generalkongregation widerrufen, geändert oder gewährt werden. Abstimmungen in beiden Kongregationen bedürfen stets der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.



    8.
    Bei den ersten Generalkongregationen ist dafür zu sorgen, dass die einzelnen Kardinäle ein Exemplar dieser Konstitution zur Verfügung haben. Zugleich müssen alle anwesenden Kardinäle den Eid ablegen, die in der Konstitution enthaltenen Vorschriften zu beachten und das Amtsgeheimnis zu wahren. Dieser Eid, der auch von den Kardinälen abzulegen ist, die später hinzukommen und diesen Kongregationen erst in einer zweiten Phase beiwohnen, wird vom Kardinal-Camerlengo verlesen:


    "Wir Kardinäle der Heiligen Katholischen Kirche versprechen, verpflichten uns und schwören, dass wir alle zusammen und jeder einzelne von uns genau und gewissenhaft alle Normen beachten werden, die in der Apostolischen Konstitution über die Vakanz und das Konklave von Papst Barnabas II. enthalten sind, und alles streng geheim halten werden, was sich in irgendeiner Weise auf die Wahl des Papstes bezieht oder was von Natur aus Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles die Geheimhaltung erfordert."


    Hierauf soll jeder einzelne Kardinal sprechen: "Und ich, N. Kardinal N., verspreche es, verpflichte mich darauf und schwöre es." Während er die Hand auf das Evangelium legt, füge er hinzu: "So wahr mir Gott helfe und die heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre."


    9.
    In der Generalkongregation sollen die Kardinäle ehest bald folgende Entscheidungen treffen:


    a) die Bestimmung des Tages und der Art und Weise, wie der Leichnam des verstorbenen Papstes in die Valsantinische Basilika zu Überführen ist, um dort zur Verehrung der Gläubigen aufgebahrt zu werden;
    b) die Vorbereitungen für die Trauerfeierlichkeiten des verstorbenen Papstes
    c) die Bestimmung des Tages, an dem das Konklave beginnen soll.
    d) die Bestimmung über den genauen technischen Ablauf des Konklaves (Zugang zum Konklave-Forum, Zusendung der Passwörter, Eingabe des Votums, etc.)
    e) die Bestimmung eines Moderators für das Konklave-Forums, welcher auch für alle damit verbundenen technischen Abläufe verantwortlich ist, als solcher soll der Kardinal-Camerlegno gewählt werden, wenn es nicht andere Gründe gibt, welche gegen die Wahl sprechen, oder er seine Wahl ablehnt
    f) feststellen, wer als ranghöchster und ältester Kardinal im Sinne dieser Konstitution zu gelten hat, so dies nicht eindeutig fest steht, wobei die älteren den jüngeren Kardinälen vorgehen sollen.




    10.
    Das Recht, den Papst zu wählen, steht einzig und allein den Kardinälen der Heiligen Katholischen Kirche. Alle wahlberechtigten Kardinäle, die durch den Kardinal-Camerlengo oder in seinem Namen durch einen anderen Kardinal zur Wahl des neuen Papstes zusammengerufen wurden, sind kraft heiligen Gehorsams gehalten, der Ankündigung der Einberufung nachzukommen und sich an den dazu festgelegten Ort zu begeben, außer sie seien durch Krankheit oder einen anderen schwerwiegenden Grund verhindert, der jedoch vom Kardinalskollegium als solcher anerkannt werden muss. Treffen noch wahlberechtigte Kardinäle re integra ein, d. h. vor Beginn der Wahl des Oberhirten der Kirche, werden sie zum Wahlvorgang in dem Stadium zugelassen, in dem er sich befindet.
    Bleibt ein Kardinal dem Konklave ohne einen von der Generalkongregation genehmigten Grund fern, so gilt er mit der Beendigung des Konklaves seines Ranges als Kardinal enthoben, es sei denn er wird vom heiligen Vater ausdrücklich in dieser Würde bestätigt.
    Wählbar zum Papst ist jeder männliche Katholik, welcher das 35 Lebensjahr vollendet hat, die Voraussetzungen zum Priesteramt erfüllt und in Einheit mit der Gemeinschaft der Gläubigen steht.


    11.
    Die wahlberechtigten Kardinäle sollen ab Beginn der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl sich jeglicher Korrespondenz und jeglicher Kommunikation mit Personen, die mit dem Ablauf der Wahl nichts zu tun haben, enthalten. Der Kardinal-Camerlengo hat jedoch einige Ordenspriester verschiedener Sprachen für die Beichte zuzulassen, ferner zwei Ärzte für eventuelle Notfälle.



    12.
    Zur gültigen Papstwahl sind zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Wähler erforderlich. Für den Fall, dass die Anzahl der anwesenden Kardinäle nicht genau durch drei geteilt werden kann, ist für die Gültigkeit der Papstwahl eine Stimme mehr erforderlich. Nach einem erfolglosen Wahlgang kann sofort ein weiterer Wahlgang stattfinden.



    13. Nach 10 erfolglosen Wahlgängen hat der Kardinal-Camerlengo die wahlberechtigten Kardinäle einzuladen, dass sie über den einzuschlagenden Weg ihre Meinung bekunden. Darauf wird nach dem weiter verfahren, was die absolute Mehrheit von ihnen beschlossen hat.



    14.
    Gesetzt den Fall, dass bei der Wahl des Papstes das Verbrechen der Simonie - Gott bewahre uns davor! - begangen worden sein sollte, beschließe und erkläre ich, dass alle diejenigen, die sich schuldig machen sollten, sich die Exkommunikation latae sententiae zuziehen.


    15.
    Die wahlberechtigten Kardinäle müssen sich jeder Form von Verhandlungen, Verträgen, Versprechen oder sonstiger Verpflichtungen jeder Art enthalten, die sie binden können, einem oder einigen die Stimme zu geben oder zu verweigern. Käme es tatsächlich dazu, so erkläre ich eine solche Bindung für nichtig und ungültig, auch wenn sie unter Eid eingegangen worden wäre, und niemand soll verpflichtet sein, sich daran zu halten; ich belege ab sofort die Übertreter dieses Verbotes mit der Exkommunikation latae sententiae. Dennoch beabsichtige ich nicht zu verbieten, dass Während der Sedisvakanz ein Gedankenaustausch über die Wahl stattfinden kann.



    16.
    Desgleichen untersage ich den Kardinälen, vor der Wahl Wahlkapitulationen einzugehen, d. h. gemeinsame Abmachungen zu treffen mit dem Versprechen, sie für den Fall einzulösen, dass einer von ihnen zum Pontifikat erhoben würde. Auch solche Versprechungen, sollten sie vorkommen, erkläre ich für nichtig und ungültig, selbst wenn sie unter Eid abgegeben worden wären.



    17.
    Schließlich ermahne ich mit dem gleichen Nachdruck wie meine Vorgänger die wahlberechtigten Kardinäle eindringlich, sich bei der Wahl des Papstes nicht von Sympathie oder Abneigung leiten zu lassen. Vielmehr sollen sie einzig die Ehre Gottes und das Wohl der Kirche vor Augen haben.



    18.
    Ist die Wahl kanonisch vollzogen, so fragt der Kardinal-Camerlegno, wenn er gewählt wurde, der ranghöchste und älteste Kardinal im Namen des ganzen Wählerkollegiums den Gewählten bezüglich der Annahme der Wahl mit folgenden Worten: „Nimmst Du Deine kanonische Wahl zum Papst an?“ (Acceptasne electionem de te canonice factam in Summum Pontificem?) Sobald er die Zustimmung erhalten hat, fragt er ihn: „Wie willst Du Dich nennen?“ (Quo nomine vis vocari?)



    19.
    Mit der Annahme ist der Gewählte unmittelbar Bischof der Kirche von Valsanto, wahrer Papst und Haupt des Bischofskollegiums; derselbe erhält sogleich die volle und höchste Gewalt über die Universalkirche und kann sie unverzüglich ausüben. Ist der Gewählte kein Bischof, so soll er umgehend durch den ranghöchsten Kardinal zum Bischof geweiht werden.
    Sämtliche Amtsträger der Kurie scheiden mit der Annahme des Amtes des neuen Papstes von Amts wegen aus ihren Ämtern und Funktionen. Die Kurienämter sind durch den neuen Papst neu zu besetzen.



    20.
    Dann treten die wahlberechtigten Kardinäle in der festgesetzten Weise hinzu, um dem neugewählten Papst die Huldigung zu erweisen und das Gehorsamsversprechen zu leisten. Ich, N. Kardinal N., schwöre dem einzigen und wahren Heiligen Vater der universellen, heiligsten katholischen Kirche, Papst N., Treue und Gehorsam. Hierauf folgt ein gemeinsames Dankgebet und dann verkündet ein durch den neuen Heiligen Vater ausgewählter Kardinal dem wartenden Volk die stattgefundene Wahl und den Namen des neuen Papstes, der sofort danach den Apostolischen Segen Urbi et Orbi von der Loggia der Valsantinischen Basilika erteilt.



    21.
    Dem Beispiel meiner Vorgänger folgend, bestimme und schreibe ich deshalb nach reiflicher Überlegung diese Normen vor und beschließe, dass niemand es wage, diese Konstitution und alles, was in ihr enthalten ist, aus irgendeinem Grund anzufechten. Sie muss von allen unantastbar befolgt werden, ungeachtet jedweder entgegengesetzten Bestimmung, auch wenn diese eine ganz besondere Erwähnung verdient. Sie erhalte und erziele ihre vollen und unversehrten Wirkungen und sei eine Anleitung für alle, auf die sie sich bezieht.
    Gleichermaßen setze ich, wie oben festgelegt, alle Konstitutionen und Bestimmungen, die von den Päpsten diesbezüglich erlassen worden sind, außer Kraft, und erkläre gleichzeitig alles für wertlos, was von irgendjemand und mit welcher Autorität auch immer, bewußt oder unbewußt gegen diese Konstitution unternommen werden sollte.


    22. Diese Apostolische Konstitution erlangt Gültigkeit, sobald sie vom Papst öffentlich verkündet wurde. Sie kann nur durch eine neuerliche Aspostolische Konstitution oder durch ein päpstliches Dekret abgeändert werden.


    Valsanto,
    am Tage des 12. August im Jahre des Herren 2007


    Barnabas PP. II.


    In der Fassung vom: 12. August 2007 AD


    Promulgiert am: 12. August 2007 AD (AAS 12.VIII.2007 AD/I)



    Innozenz V.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Promulgation der Apostolischen Konstitution über die Kurie


    1. Die Kurie der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche ist die Gesamtheit der Leitungs- und Verwaltungsorgane des Heiligen Stuhls. Der Status Valsantinus überlässt dem Heiligen Stuhl als Subjekt des Völkerrechts die diplomatische Vertretung.


    2. Die Kurie besteht aus drei Dikasterien. Diese sind:
    a) das Kardinalstaatssekretariat
    b) die Kongregation für die Reinheit des Glaubens
    c) die Apostolische Kammer


    3. Die Leiter der Dikasterien bilden zusammen das Kollegium der Kurienkardinäle. Diese sind:
    a) der Kardinalstaatssekretär
    b) der Kardinalgroßinquisitor
    c) der Kardinalkämmerer


    4. Die Kurie besteht zu keiner Zeit aus mehr als drei Kardinälen. Die Leiter der Dikasterien sind befugt dem Heiligen Vater weitere Personen zur Erfüllung ihrer Amtspflichten zur Ernennung vorzuschlagen. Diese Mitarbeiter gelten als Kurienmitarbeiter.


    5. Kurienmitarbeiter können durch den Heiligen Vater mit den Titeln von Titularbischöfen oder Titualarerzbischöfen ausgestattet werden.


    6. Das Kardinalstaatssekretariat befasst sich hauptsächlich mit den außenpolitischen und diplomatischen Angelegenheiten der Kirche und somit denen des Heiligen Stuhls und des Kirchenstaates selbst. Darunter fallen unter anderem die Vertretung im Rat der Nationen - so diese nicht durch den Heiligen Vater einem anderen Legaten übergeben wurde -, die Verhandlungen mit ausländischen Regierungen (beispielsweise in Fragen zu Konkordatabschlüssen) und das Empfangen und Begleiten ausländischer Gäste in Valsantinus und alle durch andere Konstitutionen oder Dekrete übertragenen Aufgaben. Im Sinne seiner Aufgaben wird er durch die Pontifikalkommission unterstützt.


    7. Die Kongregation für die Reinheit des Glaubens hat die personelle Aufsicht über die Kirchenprovinzen. Sie ist für die Metropoliten, Erzbischöfe und Bischöfe etc. der erste Ansprechpartner. Personelle Entscheidungen, wie Bischofs- oder Priesterweihen oder Ruhestandsversetzungen, erlangen erst Geltung, wenn sie der Kongregation in Person des Großinquisitors mitgeteilt wurden, damit die Kurie einen Überblick über die personellen Vorgänge in den Kirchenprovinzen behält. Weiterhin beaufsichtigt, unterstützt und regt die Kongregation die personellen Aufbauarbeiten in den Provinzen an, hat des Weiteren die Aufsicht über das Ordens- und Missionswesen, übt die Leitung der Bischofssynode aus und übt stellvertretend für den Heiligen Vater – in Person des Großinquisitors – die geistliche Gerichtsbarkeit innerhalb der Kirche aus. Bei Kirchenprovinzen, die personell sehr stark sind, kann er die Erlaubnis zur Errichtung eigener Inquisitionstribunale gewähren, so dass er hier nur noch als Appellationsinstanz dient. Zudem befasst sich die Kongregation mit allen durch andere Konstitutionen oder Dekrete übertragenen Aufgaben.


    8. Die Apostolische Kammer verwaltet den Kirchenbesitz. In diesem Sinne ist ihr die Verwaltung des Kirchenstaates anvertraut, d.h. die Finanzen des Valsantinus unterstellt. Weiterhin ist ihr stellvertretend für den Heiligen Vater – in Person des Kardinalkämmerers – die weltliche Gerichtsbarkeit in Valsantinus anvertraut. Der Kardinalkämmerer erfüllt zudem die ihm durch die Konstitutionen auferlegten, zeremoniellen Aufgaben beim Tode des Papstes. In den Aufgabenbereich der Apostolischen Kammer fallen zudem die Planung und Durchführung sämtlicher Zeremonien des Valsantinus, sowie die Oberaufsicht über die Päpstliche Ehrengarde und alle weiteren durch andere Konstitutionen oder Dekrete übertragenen Aufgaben.


    Valsantinus,
    am heiligen Sonntag, dem 15. März im Jahre unseres Herren 2009



    In der Fassung vom: 15. März 2009 AD


    Promulgiert am: 15. März 2009 AD (AAS 15.III.2009 AD/I)



    Innozenz V.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Valsantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Valsantinae, Servus Servorum Dei


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Promulgation der Apostolischen Konstitution über die apostolischen Missionsgebiete


    1. In Gebieten, in welche die Zahl der Gläubigen der einzig wahren katholischen und apostolischen Kirche zu gering oder zu schwankend und die Zahl der Heiden und Ungläubigen zu groß ist, um die Einsetzung einer vollumfänglichen Kirchenprovinz zu rechtfertigen, kann der Heilige Stuhl durch Päpstliches Dekret eine Apostolische Präfektur, ein Apostolisches Vikariat, eine Apostolische Administratur oder eine Mission sui iuris einrichten.


    2. In diesen Missionsgebieten ist eine besondere Förderung des katholischen Glaubens im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und regionalen Gegebenheiten zu veranlassen. Bei einer ausreichenden Verfestigung des einzig wahren Glaubens und einer angemessenen und dauerhaften Zahl von Gläubigen kann ein Missionsgebiet in eine ordentliche Kirchenprovinz Überführt oder mit anderen Missionsgebieten zu einer solchen zusammengefasst werden.


    3. Apostolische Administraturen werden durch einen Apostolischen Administrator geleitet, der selber nicht in der Apostolischen Administratur residieren muss und dieses Amt neben seinen anderen Ämtern ausübt. Dieser muss kein Bischof, aber mindestens Priester sein. Apostolische Präfekten übt nach Maßgabe des Heiligen Vaters und des Kardinal-Großinquisitors seelsorgerische Tätigkeiten in der Administratur aus.


    4. Apostolische Präfekturen werden durch einen Apostolischen Präfekten geleitet. Dieser muss weder den Rang eines Bischofs innehaben - doch mindestens den eines Priesters -, noch muss er ursprünglich in dem Gebiet, welches die Präfektur umfasst, ansässig oder beheimatet sein. Der Apostolische Präfekt erhält nichtsdestotrotz Paramente und Insignia eines vollwertigen Bischofes, ohne einer zu sein oder dessen Weihe zu erlangen. Apostolische Präfekten unterliegen den Weisungen des Heiligen Vaters und denen des Kardinal-Großinquisitors und führen auch nach eigener Maßgabe seelsorgerische Tätigkeiten in der Präfektur aus.


    5. Apostolische Vikariate werden durch einen Apostolischen Vikar geleitet, der durch den Heiligen Vater zum Titularbischof oder Titularerzbischof erhoben wird. Apostolische Vikare üben selbstständig die Leitung über ihr Vikariat aus und haben alle Rechte eines Suffraganbischofs. Sie unterstehen der Aufsicht des Heiligen Vaters und des Kardinal-Großinquisitors.


    6. Missionen sui iuris sind Missionsgebiete, die durch eine Ordensgemeinschaft betreut werden und für die der Heilige Vater bei der Einrichtung besondere Regelungen festlegt.


    7. Apostolische Administratoren, Apostolische Präfekten und Apostolische Vikare werden nach alleiniger Maßgabe des Heiligen Stuhls berufen und abberufen.


    8. Nachfolgende Apostolische Administraturen werden durch die Eine, Heilige, Katholische und Apostolische Kirche unterhalten:


    a) Apostolische Administratur für Cuello
    b) Apostolische Administratur für Mique-Tsao und Môrçia


    9. Nachfolgende Apostolische Präfekturen werden durch die Eine, Heilige, Katholische und Apostolische Kirche unterhalten:


    a) Apostolische Präfektur Futuna


    10. Nachfolgende Apostolische Vikariate werden durch die Eine, Heilige, Katholische und Apostolische Kirche unterhalten:


    derzeit keine


    11. Nachfolgende Mission sui iuris werden durch die Eine, Heilige, Katholische und Apostolische Kirche unterhalten:


    derzeit keine


    12. Diese Apostolische Konstitution erlangt Gültigkeit, sobald sie vom Papst öffentlich verkündet wurde. Sie kann nur durch eine neuerliche Apostolische Konstitution oder durch ein päpstliches Dekret abgeändert oder aufgehoben werden.


    Valsanto,
    am Tage des 21. Mai im Jahre des Herren 2009



    In der Fassung vom: 22. September 2009 AD


    Promulgiert am: 21. Mai 2009 AD (AAS 21.V.2009 AD/III)


    Änderungen durch:

    • das päpstliche Dekret über einige Angelegenheiten der Apostolischen Administraturen vom 22. September 2009 AD (AAS 22.IX.2009/I)

    Innozenz V.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes



    Promulgation der neuen Apostolischen Konstitution über die Grundlagen der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche



    1. Die Kirche ist die Eine, Heilige, Katholische und Apostolische Kirche, die von Jesus Christus auf dem Felsen gegründet wurde, der Petrus ist. Sie ist auf die Apostel gegründet und gibt im Nachfolger des Heiligen Petrus und in den Bischofen, die sich in Gemeinschaft mit ihm befinden, deren immerdar lebendiges Wort und deren Hirtengewalt durch die Jahrhunderte weiter.



    2. Der Nachfolger des heiligen Petrus, der Bischof der Kirche von San Pedro, ist das Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi auf Erden und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden. Er besitzt deshalb Kraft seines Amtes in der Kirche über die volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, in Form des Jurisdiktionsprimats und der obersten Lehrgewalt, und er kann diese immer frei und nach eigenem Ermessen ausüben.
    Wenn er in Ausübung seines Amtes als Hirte und Lehrer aller Christen kraft seiner höchsten Apostolischen Autorität ex cathedra entscheidet, dass eine Glaubens- oder Sittenlehre von der gesamten Kirche festzuhalten ist, dann besitzt er mittels des ihm im heiligen Petrus verheißenen göttlichen Beistands jene Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche bei der Definition der Glaubens- und Sittenlehre ausgestattet sehen wollte.



    3. Nach der Lehre der Kirche haben Bischöfe eine kraft göttlichen Rechts festliegende Stellung als Nachfolger der Apostel. Sie verfügen über die volle Weihegewalt. Sie allein haben das Recht, Priester und Bischöfe zu weihen. In der Hirtengewalt, also die Kirche zu leiten und kirchliches Recht zu setzen, sind sie dem Papst durch sein Jurisdiktionsprimat und seine oberste Lehrgewalt untergeordnet.



    4. Durch eine eigene apostolische Konstitution wird bestimmt, in welche Jurisdiktionseinheiten (Erzdiözesen, Diözesen, Administraturen, Prälaturen, etc.) die Kirche gegliedert ist und durch welches Verfahren Bischöfe ernannt werden. Selbiges gilt für Sonderstrukturen innerhalb der Kirche, z.B. Unierte Kirchenteile, Sonderrechte für einzelne Bischöfe oder Ordensgemeinschaften.



    5. Die Kardinäle der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche stehen dem Papst als Ratgeber in der Leitung der Weltkirche zur Seite. Der Papst kann das Kardinalskollegium zu ordentlichen oder außerordentlichen Konsistorien einberufen, um wichtige Angelegenheiten der Kirche zu beraten. Zu ordentlichen Konsistorien werden nur die ständig im Kirchenstaat anwesenden Kardinäle geladen, während sich die außerordentlichen Konsistorien aus allen Kardinälen der Weltkirche zusammensetzen. Kardinäle werden ausschließlich durch den Papst kreiert. Die Kreierung ist gültig, sobald der Kandidat das päpstliche Ernennungsdekret angenommen und dem heiligen Vater seinen Kardinalseid geleistet hat.


    Der Heilige Vater kann einen Kardinal in den Ruhestand versetzen und ihn aus diesem wieder zurückholen. Ein Kardinal, welcher sich im Ruhestand befindet, genießt den Status und alle Privilegien und Ehrenvorrechte eines Kardinals. Er nimmt jedoch nicht mehr an Konsistorien und Konklaves teil und kann auch kein Amt in der Kurie oder der Weltkirche mehr übernehmen.


    Das Kollegium der Kardinäle ist in drei Kardinalsklassen unterteilt, welche die traditionelle Rangordnung im Kardinalskollegium der katholischen Kirche darstellen. Die Kardinäle werden in Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone eingeteilt. Es handelt sich um eine reine Ehrenrangfolge, die auf das Wahlrecht im Konklave keinen Einfluss hat, mit Ausnahme der Klasse der Kardinalsdiakone.


    Zur Klasse der Kardinaldiakone gehören all jene Geistlichen an, die durch den Heiligen Vater erstmalig zum Kardinal kreiert werden. Wer Kardinaldiakon ist genießt sämtliche Privilegien des Kardinalsstands, mit Ausnahme der Teilnahme am Konklave. Frühestens nach vier Monaten, aber spätestens nach sechs, dürfen Kardinaldiakone den Heiligen Vater um Erhebung zum Kardinalpriester ersuchen. Es obliegt ihm allein diesem Ersuchen zu entsprechen.


    Zur Klasse der Kardinalpriester gehören die normalen Kardinäle. Sie sind vor der Kreierung bereits mindestens vier Monate lang Kardinaldiakone gewesen. Zur Erhebung zum Kardinalpriester weist ihnen der Papst eine Titelkirche zu. Über diese Kirche führen die Kardinalpriester eine Schirmherrschaft. Sie sind angehalten regelmäßig Messen in dieser Kirche zu lesen. Kardinalpriester genießen die vollen Privilegien des Kardinalsstands.


    Zur Klasse der Kardinalbischöfe gehören die drei Kurienkardinäle. Dieser Klasse sind die drei suburbikarischen Bistümer zugeordnet, also jene Bistümer, die im Staatsgebiet des Status Valsantinus neben San Pedro existieren. Metropolit dieser Suffraganbistümer ist der Papst. Diese Bistümer sind: Santa Julía, das traditionell dem Kardinalstaatssekretär zugesprochen wird, Santiago, das traditionell dem Kardinal-Kämmerer zugesprochen wird und Nuesca, das traditionell dem Kardinal-Großinquisitor zugesprochen wird.



    6. Die Bestimmungen über das Konklave - insbesondere der Kreis der Wahlberechtigten - werden durch eine eigene Apostolische Konstitution getroffen.



    7. Dem Papst steht bei der Leitung der Weltkirche die Kurie zur Seite, die sich grundsätzlich aus 3 Kardinälen zusammensetzt:
    a) Kardinal-Kämmerer als Camarlengo und Leiter der Apostolischen Kammer
    b) Kardinal-Großinquisitor als Präfekt der Kongregation für die Reinheit des Glaubens
    c) Kardinal-Staatssekretär als Leiter des Staatssekretariates des Heiligen Stuhles



    8. Der Papst kann die Ämter der Kurie frei besetzen, die Besetzung ändern, Aufgaben delegieren oder arrogieren sowie neue Verwaltungseinheiten (Kongregationen, Räte, Sekretariate, etc.) schaffen. Oberstes kanonisches Recht wird durch die Apostolischen Konstitutionen gesetzt. Weiteres Kirchenrecht wird durch die Dekrete und die weiteren vorgesehenen Rechtsdokumente gesetzt. Grundsätze der kirchlichen Lehre werden durch Dogmen aufgestellt. Weitere Dokumente zur Ausübung der obersten Lehrgewalt sind die Enzykliken und die Instruktionen sowie die durch kanonisches Recht vorgesehenen anderen Dokumente.



    9. Die Organisation des Kirchenstaates wird durch ein Grundgesetz geregelt. Der Papst besitzt als Oberhaupt des Kirchenstaates die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt. Der Kirchenstaat verfügt über eine eigene, vom Heiligen Stuhl als der Leitung der Weltkirche getrennte Organe und Institutionen, deren Oberhaupt der Heilige Vater ist.



    10. Die Kirche bekräftigt, dass die gesamte Glaubenslehre der realen Katholischen Kirche übernommen und für gültig erklärt wird. Unbeschadet hiervon bleiben die durch den Heiligen Vater oder ein Konzil gemachten Änderungen und Abweichungen.



    11. Für die Sprache der Kirche gilt folgendes:
    a) Die Sprache zwischen den Mitspielern der Simulation ist Deutsch.
    b) In der Sim-Welt (für Schlagwörter, Überschriften) ist Latein die offizielle Kirchensprache.
    c) Jede Jurisdiktionseinheit in der Sim-Welt hat das Recht zusätzlich weitere offizielle Kirchensprachen (je nach Kultur der entsprechenden Micronation) einzuführen.



    12. Diese Apostolische Konstitution erlangt Gültigkeit, sobald sie vom Papst öffentlich verkündet wurde. Sie kann nur durch eine neuerliche Aspostolische Konstitution oder durch ein päpstliches Dekret abgeändert werden.


    In der Fassung vom: 18. September 2008 AD


    Promulgiert am: 18. September 2008 AD (AAS 18.IX.2008 AD/I)



    Barnabas II.
    Bischof von San Pedro de Valsanto, Patriarch des Abendlandes, Diener der Diener Gottes, etc.


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes



    Promulgation der Apostolischen Konstitution über die Teilkirchen und die ihnen eingesetzte Autorität



    1. Teilkirchen, in denen und aus denen die eine und einzige katholische Kirche besteht, sind die Diözesen, welche in einer Kirchenprovinz zusammengefasst sind. In der Regel sollen alle Dö?zesen eines Staates eine einzige Kirchenprovinz bilden. Nur im Ausnahmefall darf eine Diözese keiner Kirchenprovinz angehören (exemte Diözese) oder eine Kirchenprovinz sich über Staatsgrenzen erstrecken. Die Einrichtung, Abänderung und Aufhebung von Kirchenprovinzen ist allein Sache des Heiligen Stuhles. Ist eine Kirchenprovinz rechtmäßig errichtet, besitzt sie von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.



    2. Jeder Kirchenprovinz steht ein Metropolit vor. Metropolit kann nur sein, wer zugleich mit einem Bischofsamt innerhalb der entsprechenden Kirchenprovinz betraut ist. Die Diözese des Metropoliten steht als Erzdiözese den übrigen Diözesen (Suffragandiözesen) der Kirchenprovinz vor. Auch eine Suffragandiözese kann eine Erzdiözese sein, deren Erzbischof jedoch ebenfalls dem Metropoliten untersteht. Die Berufung oder Abberufung des Metropoliten ist alleine Sache des Heiligen Stuhles. Wird das Amt eines Metropoliten vakant, so fällt diese Funktion auf den Papst zurück.



    3. Der Metropolit leitet seine Kirchenprovinz in eigener Verantwortung und hat darüber zu wachen, dass der Glaube und die kirchliche Disziplin genau gewahrt werden. Er hat seine Kirchenprovinz selbständig zu organisieren und zu verwalten. Er darf dabei alle kirchlichen Rechte ausüben, soweit diese nicht dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind. Der Metropolit kann innerhalb seiner Kirchenprovinz Diözesen errichten, ändern oder aufheben. Er kann Bischöfe für diese Diözesen einsetzen oder abberufen. Er kann in seiner Kirchenprovinz partielles Kirchenrecht erlassen (Partikularrecht) sowie Gremien und Organe einsetzen (z.B. Bischofskonferenzen, Partikularkonzilien, etc).



    4. Die Vorgaben des Heiligen Stuhles sind in allen Kirchenprovinzen zu beachten und umzusetzen. Der Bischof einer Diözese muss vom Metropoliten abberufen werden, wenn dies vom Heiligen Stuhl verlangt wird. Alle Rechts- und Personalakte des Metropoliten, insbesondere die Ernennung und Abberufung von kirchlichen Amtsträgern sowie die Entscheidungen in der Rechtsetzung und der Kirchengerichtsbarkeit, sind dem Heiligen Stuhl bzw. dem Kardinal-Großinquisitor mitzuteilen.



    5. Der Metropolit hat die Beziehung zu allen kirchlichen Amtsträgern sowie zum Volk Gottes zu pflegen. Ebenso hat er die Beziehung der Kirche zu den staatlichen Autoritäten zu pflegen. Soweit vom Heiligen Stuhl nichts anderes festgelegt ist, fungiert jeder Metropolit in Personalunion als Nuntius für jenen Staat (jene Staaten), auf dem seine Kirchenprovinz liegt. In dieser Funktion hat er alle Rechte und Pflichten, die üblicherweise mit dem diplomatischen Verkehr verbunden sind.



    6. Jeder Metropolit hat mindestens einmal im Monat einen Bericht über seine Kirchenprovinz an den Heiligen Stuhl zu erstatten. Dieser Bericht ist vertraulich an den Papst bzw. den Kardinal-Großinquisitor zu senden. Der Heilige Stuhl legt fest, welche Themen der Bericht behandeln soll. Ebenso kann eine längere oder kürzere Berichtsperiode festgelegt werden. Ein Metropolit, der mehr als 30 Tage lang unentschuldigt inaktiv bleibt, verliert sein Amt, wenn er trotz Aufforderung durch den Heiligen Stuhl nicht unverzüglich einen Tätigkeitsbericht erstattet. Diese Frist kann auch verlängert werden.



    7. Die Bischöfe von exemten Diözesen unterstehen direkt dem Heiligen Stuhl.



    8. Der Titel eines Patriarchen und eines Primas bringt in der lateinischen Kirche, abgesehen vom Ehrenvorrang, keine Leitungsgewalt mit sich, soweit nicht durch den Heiligen Stuhl etwas anderes festgesetzt wird.



    9. Alle Gebiete, die nicht einer Kirchenprovinz oder einer exemten Diözese zugeordnet sind, unterliegen direkt der Leitung des Heiligen Stuhles. Jurisdiktionseinheiten für solche Gebiete können Apostolische Vikariate, Apostolische Präfekturen, Apostolische Administraturen oder Missionen sui iuris sein. Apostolische Vikare, Präfekten und Administratoren handeln stets im Auftrag des Papstes und besitzen keine eigene Leitungsgewalt.



    10. Der Heilige Stuhl kann Personalprälaturen errichten. Die Angehörigen von Personalprälaturen unterstehen nicht dem zuständigen Bischof bzw. Metropoliten, sondern ausschließlich den Autoritäten gemäß der Verfassung der Personalprälatur.



    11. Die Eine, Heilige, Katholische und Apostolische Kirche ist derzeit in folgende Kirchenprovinzen gegliedert:


    Kirchenprovinz Albernia
    Kirchenprovinz Astor
    Kirchenprovinz Cranberra
    Kirchenprovinz der Demokratischen Union
    Kirchenprovinz Meltania
    Kirchenprovinz Segovien
    Kirchenprovinz Valsanto


    12. Zusätzlich zu den Kirchenprovinzen des lateinischen Ritus können Kirchenprovinzen für Teilkirchen errichtet werden, die in einer Gemeinschaft mit dem Papst stehen, aber ihren eigenen Ritus pflegen. Die Kirchenprovinzen für die verschiedenen Riten können auch parallel in einem Staat nebeneinander bestehen.



    13. Das Oberhaupt einer Kirchenprovinz mit nicht-lateinischen Ritus ist ein Patriarch, Diözesen in diesen Kirchenprovinz heißen Exarchate, welche von einem Exarchen (=Bischof) geleitet werden. Alle in dieser Apostolischen Konstitution genannten Bestimmungen hinsichtlich der Metropoliten gelten auch für die Patriarchen. Soweit vom Heiligen Stuhl nichts anderes bestimmt ist, sind die Teilkirchen aller Riten rechtlich gleichgestellt.



    14. Diese Apostolische Konstitution erlangt Gültigkeit, sobald sie vom Papst öffentlich verkündet wurde. Sie kann nur durch eine neuerliche Apostolische Konstitution oder durch ein päpstliches Dekret abgeändert werden.



    In der Fassung vom: 10. August 2009 AD



    Promulgiert am: 30. Oktober 2005 AD (AAS 30.X.2005 AD/II)



    Änderungen durch:

    • das päpstliche Dekret über einige Angelgenheiten bezüglich der Teilkirchen und den ihnen eingesetzten Autoritäten vom 27. November 2005 AD (AAS 27.XI.2005/I)
    • das päpstliche Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Leduveia vom 17. März 2006 AD (AAS 17.III.2006/I)
    • das päpstliche Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Gran Novara vom 17. November 2006 AD (AAS 17.XI.2006/I)
    • das päpstliche Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Acarien vom 30. Januar 2007 AD (AAS 20.I.2007/I)
    • das päpstliche Dekret über die Auflösung der Kirchenprovinz Tropicali vom 30. Januar 2007 AD (AAS 20.I.2007/II)
    • das päpstliche Dekret über die Auflösung der Kirchenprovinz Caskar vom 30. Januar 2007 AD (AAS 20.I.2007/IV)
    • das päpstliche Dekret über den Widerruf der Union mit der turanisch-katholischen Kirche vom 30. Januar 2007 AD (AAS 20.I.2007/V)
    • das päpstliche Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Veraguas vom 28. Februar 2007 AD (AAS 28.II.2007/I)
    • das päpstliche Dekret über die Auflösung der Kirchenprovinz Chinopien vom 28. Februar 2007 AD (AAS 28.II.2007/IV)
    • das päpstliche Dekret über die Wiedererrichtung der Kirchenprovinz Caskar vom 26. April 2007 AD (AAS 26.IV.2007/III)
    • das päpstliche Dekret über die Errichtung der Kirchenprovinz Sebulon vom 26. April 2007 AD (AAS 26.IV.2007/III)
    • das päpstliche Dekret über die Errichtung der Kirchenprovinz Wislanien vom 12. August 2007 AD (AAS 12.VIII.2007/II)
    • das päpstliche Dekret über die Auflösung der Kirchenprovinz Acarien vom 12. August 2007 AD (AAS 12.VIII.2007/III)
    • das päpstliche Dekret über die Auflösung der Kirchenprovinz Veraguas vom 12. August 2007 AD (AAS 12.VIII.2007/IV)
    • das päpstliche Dekret über die Auflösung der Kirchenprovinz Sebulon vom 12. August 2007 AD (AAS 12.VIII.2007/V)
    • das päpstliche Dekret über die Auflösung der Kirchenprovinz Caskar vom 23. September 2007 AD (AAS 23.IX.2007/III)
    • das päpstliche Dekret über die Errichtung der Kirchenprovinz Cranberra vom 18. September 2008 AD (AAS 18.IX.2008/II)
    • das päpstliche Dekret über die Errichtung der Kirchenprovinz Tehuri vom 18. September 2008 AD (AAS 18.IX.2008/III)
    • das päpstliche Dekret über die Auflösung von Kirchenprovinzen vom 23. September 2008 AD (AAS 23.IX.2008/I)
    • das päpstliche Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Verdon vom 23. September 2008 AD (AAS 23.IX.2008/II)
    • das päpstliche Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Cuello vom 30. Oktober 2008 AD (AAS 30.X.2008/I)
    • das päpstliche Dekret über die Umbenennung von Kirchenprovinzen vom 08. Februar 2009 AD (AAS 08.II.2009/I)
    • das päpstliche Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Ratharia vom 19. Februar 2009 AD (AAS 19.II.2009/I)
    • das päpstliche Dekret zur Festlegung der Oberaufsicht des Kardinal-Großinquisitors über die Kirchenprovinzen und die Apostolischen Präfekturen vom 28. Februar 2009 AD (AAS 28.II.2009/II)
    • das päpstliche Dekret über die Auflösung einiger Kirchenprovinzen vom 04. April 2009 AD (AAS 04.IV.2009/I)
    • das päpstliche Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Meltania vom 21. Mai 2009 AD (AAS 21.V.2009/I)
    • das päpstliche Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Segovia vom 10. August 2009 AD (AAS 10.VIII.2009/I)

    Codex Iuris Canonici


    Der Codex des kanonischen Rechts enthält die aktuell gültigen Rechtsdokumente des Heiligen Stuhls. Nicht abgedruckt werden Rechtsdokumente, welche reine Änderungen an anderen Rechtsdokumenten setzen, ohne eigenes Recht zu setzen, sowie Verträge und Konkordate.


    Constitutiones Apostolicae


    Die Apostolischen Konstitutionen sind vom Papst erlassene gesetzliche Bestimmungen und gelten als oberstes kanonisches Recht.