Instruktion „Facient mihi sanctuarium“






  • Deo iuvante


    Liebe Brüder Bischöfe, Erzbischöfe und Kardinäle!



    Auf Vorschlag von


    Seiner Eminenz Robert Kardinal Fischer


    soll die Apostolische Generalsynode über das Dekret


    Instruktion „Facient mihi sanctuarium“


    beraten.


    Ich bitte zunächst Kardinal Robert Fischer um eine Begründung seines Antrages.




    sig.



    ___________________________________________________
    Dr. Angelo Kardinal Rossi
    Präses der Apostolischen Generalsynode






    Instruktion „Facient mihi sanctuarium“ über die Selig- und Heiligsprechungen und die Anerkennung von Wundern

    Macht mir ein Heiligtum! Dann werde ich in ihrer Mitte wohnen. (2. Mose 25,8 )


    Sectio I - Organisatorisches
    1. In der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre wird eine Kommission für die Beatifikation und die Kanonisation errichtet, die unter der Leitung eines Präfekten stehen soll.
    2. Einzig und allein der Autorität der Kommission soll die Durchführung von Verfahren nach dieser Instruktion durchführen, entweder auf Antrag des Ordinarius, des Metropoliten einer Kirchenprovinz oder eines Oberen einer Ordensgemeinschaft, auf Weisung des Kardinalgroßinquisitors oder aus eigenem Antrieb.
    3. Die Kommission ist in ihrer Prüfung nur der Autorität des Heiligen Stuhls unterworfen und verantwortlich, sie erhält die Unterstützung aller kirchlichen Behörden.

    Sectio II – Das Seligsprechungsverfahren

    4. Christus selbst hat Menschen, die die Grundwerte des christlichen Glaubens ganz besonders vertreten. So ist es Recht und Aufgabe der Kirche, Personen zum Vorbild des Glaubens zu erklären, die sich dessen wahrhaft würdig erwiesen haben, und sie so als besonders geeignet für die Verehrung zu erklären.
    5. Voraussetzungen für eine Seligsprechung sind
    a) der Tod des Kandidaten,
    b) der Ruf der Heiligkeit, erlangt durch den Tod als Märtyrer oder durch ein Leben geprägt von Glaube, Liebe und Hoffnung in Übereinstimmung mit den Kardinaltugenden,
    c) der Ruf der Wundertätigkeit, erlangt durch mindestens ein anerkanntes Wunder, sofern der Ruf der Heiligkeit nicht durch den Märtyrertod erlangt wurde,
    d) die rechtmäßige Verehrung im Volk.
    6. Ist ein Verfahren eröffnet, so soll die Kommission das Vorliegen der Voraussetzungen gewissenhaft prüfen und dazu, falls nötig, Zeugen hören. Abschließend soll sie einen Bericht mit der Zusammenfassung der Ergebnisse an den Kardinalgroßinquisitor übergeben.
    7. Sofern der Heilige Stuhl zustimmt, soll der Großinquisitor unter Berücksichtigung des Berichts eine Seligsprechung durch den zuständigen Ortsbischof gestatten, sofern der Heilige Stuhl sich dieses Recht nicht selbst vorbehält oder einen beliebigen Bischof beauftragt, diese durchzuführen. Die Durchführung soll in angemessenem Rahmen erfolgen, die Zelebration in einer Heiligen Messe wird empfohlen.
    8. Gleichzeitig zur Seligsprechungserlaubnis soll durch den Großinquisitor ein Privileg ausgestellt werden, dass die liturgische Verehrung des Seligen erlaubt und das Gebiet und bzw. den Zeitraum, in dem die Verehrung statthaft ist, regelt.
    9. Wird das Verfahren eröffnet, so wird der Kandidat als „Diener Gottes“ bezeichnet werden, wird der Ruf der Heiligkeit festgestellt, so ist er als „Ehrwürdiger Diener Gottes“ zu bezeichnen, auch wenn das Verfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird.
    10. Werden nach Beendigung des Verfahrens Tatsachen bekannt, die den Ausgang des Verfahrens verändert hätten, so ist eine Wiederaufnahme statthaft und von Amts wegen einzuleiten. Die Aberkennung des Verehrungsrechts soll nur auf ausdrückliche Anordnung des Heiligen Stuhls erfolgen.
    11. Im Ausnahmefall kann eine Seligsprechung ohne formelles Verfahren durchgeführt werden, insbesondere wenn durch ein göttliches Zeichen die Seligkeit einer Person begründet werden kann.

    Sectio III – Das Heiligsprechungsverfahren

    12. Wird eine seliggesprochene Person von größeren Teilen der Kirche verehrt, so kann sie heilig gesprochen werden. Heilige dürfen in der gesamten Kirche liturgisch verehrt werden.
    14. Auf Empfehlung der Kommission kann der Großinquisitor dem Heiligen Stuhl die Erhebung eines Kandidaten zum Heiligen vorschlagen.
    15. Einzig und allein der Heilige Stuhl hat das Recht, eine Person heilig zu sprechen.
    16. Nur ausnahmsweise soll eine Person, welche noch nicht selig gesprochen wurde, für das Heiligsprechungsverfahren geeignet sein.


    Sectio IV – Wunder
    17. Ein außerhalb des Laufes der Natur und ohne rationale Erklärbarkeit gewirktes, sinnhaftes Zeichen, dass auf Gottes Wirken, sei es unmittelbar oder durch einen Menschen oder durch etwas anderes, zurückzuführen ist, wird als Wunder bezeichnet.
    18. Die Kommission prüft Anträge auf die Anerkennung eines Wunders auch durch die Befragung von Zeugen und Sachverständigen und erstattet darüber dem Großinquisitor Bericht. Dieser erkennt, unter Berücksichtigung des Berichts, ein bewiesenes Wunder durch ein Privileg mit Zustimmung des Heiligen Stuhls an.
    19. Werden nach Abschluss des Verfahrens neue Sachverhalte bekannt, die den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten, wird das Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen.

    Angelo Kardinal Rossi
    Kardinalstaatssekretär
    Kardinalbischof von Santa Julía
    Titularerzbischof von Forum Matianii

  • Liebe Mitbrüder,
    mit dieser Instruktion möchte ich die Grundlage legen für die Selig- und Heiligsprechungen in der Zukunft. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Werte Brüder,


    ich möchte dem Kardinal-Großinquisitor für die Erarbeitungen dieses Entwurfes danken. Allerdings bin ich nicht glücklich über die Form, die er gewählt hat. Die Verehrung von Seligen und Heiligen ist ein wichtiges Fundament des Glaubens, insbesondere des Volksglaubens, und insbesondere eine Tradition, die die eine heilige Kirche von anderen christlichen Konfessionen unterscheidet. Dass wir der Überzeugung sind, dass Menschen, die ihr Leben in besonderer Weise den christlichen Werten gewidmet haben, nach dem Tod direkt die Erlösung erfahren, ist ein wichtiger Glaubensinhalt, und sollte als solcher vom Papst formuliert werden. Welche Abteilung der Heiligen Kongregation dann die Ausgestaltung des Verfahrens übernimmt, ist organisatorischer Natur und sollte vom Kardinal-Großinquisitor geklärt werden.


    Deswegen möchte ich dafür plädieren, aus diesem Entwurf zwei Eintwürfe zu machen: Ein Dekret über Selige und Heilige, das die theologischen Grundlagen der Verehrung, das Wesen der Wunder und die Voraussetzung für die Anerkennung behandelt, sowie eine Instruktion, die die Kommission für die Selig- und Heiligsprechung, die Verfahrensabläufe und die jeweils zuständigen Bischofsstühle beschreibt.

  • Werte Brüder,
    ich verstehe Bruder Darios Gedankengang, möchte aber darauf hinweisen, dass eine scharfe Trennung zwischen Grundlagen und Verfahren möglicherweise schwierig ist. Vielleicht könnte man die Vorbehalte auch dadurch beseitigen, das ganze zu einem Dekret aufzuwerten?

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Bruder Robert hat recht, dass wichtige Teile der Instruktion in das Dekret aufgenommen werden würden. Die Einrichtung von Abteilungen der Dikasterien allerdings gehört nicht zu Dingen, die einem Dekret behandelt werden sollen, und auch den genauen Ablauf des Verfahrens (wer wem wann Bericht erstattet) müssen wir nicht über ein Dekret regeln.

  • Ich habe die Anregungen des werten Bruders aufgegriffen:


    Dekret „Facient mihi sanctuarium“ über die Selig- und Heiligsprechungen und die Anerkennung von Wundern
    Macht mir ein Heiligtum! Dann werde ich in ihrer Mitte wohnen. (2. Mose 25,8 )


    Sectio I – Das Seligsprechungsverfahren

    1. Christus selbst hat Menschen, die die Grundwerte des christlichen Glaubens ganz besonders vertreten. So ist es Recht und Aufgabe der Kirche, Personen zum Vorbild des Glaubens zu erklären, die sich dessen wahrhaft würdig erwiesen haben, und sie so als besonders geeignet für die Verehrung zu erklären.
    2. Voraussetzungen für eine Seligsprechung sind
    a) der Tod des Kandidaten,
    b) der Ruf der Heiligkeit, erlangt durch den Tod als Märtyrer oder durch ein Leben geprägt von Glaube, Liebe und Hoffnung in Übereinstimmung mit den Kardinaltugenden,
    c) der Ruf der Wundertätigkeit, erlangt durch mindestens ein anerkanntes Wunder, sofern der Ruf der Heiligkeit nicht durch den Märtyrertod erlangt wurde,
    d) die rechtmäßige Verehrung im Volk.
    3. Die Seligsprechung obliegt, sofern sich der Heilige Stuhl diese nicht vorbehält oder einem Bischof überträgt, dem Ortsbischof, sie bedarf dem Vorliegen einer Erlaubnis. Ebenso obliegt es der Heiligen Kongregation, Zeitraum und Gebiet der Verehrung festzusetzen.

    Sectio II – Das Heiligsprechungsverfahren

    4. Wird eine seliggesprochene Person von größeren Teilen der Kirche verehrt, so kann sie heilig gesprochen werden. Heilige dürfen in der gesamten Kirche liturgisch verehrt werden; einzig und allein der Heilige Stuhl hat das Recht, eine Person heilig zu sprechen.



    Sectio III – Wunder
    5. Ein außerhalb des Laufes der Natur und ohne rationale Erklärbarkeit gewirktes, sinnhaftes Zeichen, dass auf Gottes Wirken, sei es unmittelbar oder durch einen Menschen oder durch etwas anderes, zurückzuführen ist, wird als Wunder bezeichnet; Wunder bedürfen der Anerkennung nach Prüfung durch den Heiligen Stuhl.


    Instruktion "In processus" über die Errichtung der Kommission für die Selig- und Heiligsprechungen

    1. Für die Selig- und Heiligsprechungsverfahren wird in der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre eine zuständige Kommission für die Beatifikation und die Kanonisation errichtet, die unter der Leitung eines Präfekten stehen soll. Einzig und allein der Autorität der Kommission soll die Durchführung von Verfahren nach dieser Instruktion durchführen, entweder auf Antrag des Ordinarius, des Metropoliten einer Kirchenprovinz oder eines Oberen einer Ordensgemeinschaft, auf Weisung des Kardinalgroßinquisitors oder aus eigenem Antrieb. Die Kommission ist in ihrer Prüfung nur der Autorität des Heiligen Stuhls unterworfen und verantwortlich, sie erhält die Unterstützung aller kirchlichen Behörden.
    2. Ist ein Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen einer Selig- oder Heiligsprechung eröffnet, so soll die Kommission das Vorliegen der Voraussetzungen gewissenhaft prüfen und dazu, falls nötig, Zeugen hören. Abschließend soll sie einen Bericht mit der Zusammenfassung der Ergebnisse an den Kardinalgroßinquisitor übergeben. Wird das Verfahren eröffnet, so wird der Kandidat als „Diener Gottes“ bezeichnet werden, wird der Ruf
    der Heiligkeit festgestellt, so ist er als „Ehrwürdiger Diener Gottes“ zu bezeichnen, auch wenn das Verfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird.
    3. Sofern der Heilige Stuhl zustimmt, soll der Großinquisitor unter Berücksichtigung des Berichts eine Seligsprechung durch den zuständigen Ortsbischof gestatten, sofern der Heilige Stuhl sich dieses Recht nicht selbst vorbehält oder einen beliebigen Bischof beauftragt, diese durchzuführen. Die Durchführung soll in angemessenem Rahmen erfolgen. Gleichzeitig zur Seligsprechungserlaubnis soll durch den Großinquisitor ein Privileg ausgestellt werden, dass die liturgische Verehrung des Seligen erlaubt und das Gebiet und bzw. den Zeitraum, in dem die Verehrung statthaft ist, regelt.
    4. Im Ausnahmefall kann eine Seligsprechung ohne formelles Verfahren durchgeführt werden, insbesondere wenn durch ein göttliches Zeichen die Seligkeit einer Person begründet werden kann.
    5. Auf Empfehlung der Kommission kann der Großinquisitor dem Heiligen Stuhl die Erhebung eines Kandidaten zum Heiligen vorschlagen; nur ausnahmsweise soll eine Person, welche noch nicht selig gesprochen wurde, für das Heiligsprechungsverfahren geeignet sein.
    6. Die Kommission prüft Anträge auf die Anerkennung eines Wunders auch durch die Befragung von Zeugen und Sachverständigen und erstattet
    darüber dem Großinquisitor Bericht. Dieser erkennt, unter Berücksichtigung des Berichts, ein bewiesenes Wunder durch ein Privileg mit Zustimmung des Heiligen Stuhls an.
    7. Werden nach Beendigung eines Verfahrens Tatsachen bekannt, die den Ausgang des Verfahrens verändert hätten, so ist eine Wiederaufnahme statthaft und von Amts wegen durchzuführen.

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Zitat

    3. Sofern der Heilige Stuhl zustimmt, soll der Großinquisitor unter Berücksichtigung des Berichts eine Seligsprechung durch den zuständigen Ortsbischof gestatten, sofern der Heilige Stuhl sich dieses Recht nicht selbst vorbehält oder einen beliebigen Bischof beauftragt, diese durchzuführen. Die Durchführung soll in angemessenem Rahmen erfolgen. Gleichzeitig zur Seligsprechungserlaubnis soll durch den Großinquisitor ein Privileg ausgestellt werden, dass die liturgische Verehrung des Seligen erlaubt und das Gebiet und bzw. den Zeitraum, in dem die Verehrung statthaft ist, regelt.


    Ich würde empfehlen dies das wenn der Hl. Vater nicht selbst die Seligsprechung vornimmt dieses Privileg dem Präfekten zu kommt, mit einer Beauftragung durch den Hl. Stuhl.


    Bei Heiligsprechungen sollte der Heilige Vater selbst diesen vorstehen.


    Weil so wäre es geregelt das nicht einfach andere das machen sondern immer nur einer.



    Des weiteren sollte eine Seelig- oder Heiligsprechung nur während einer Hl. Messe erfolgen, das sollte noch irgendwie ergänzt werden

    Angelo Kardinal Rossi
    Kardinalstaatssekretär
    Kardinalbischof von Santa Julía
    Titularerzbischof von Forum Matianii

  • Werter Bruder,
    es bleibt dem Heiligen Stuhl unbenommen, diese Aufgabe dann dem Präfekten der Kommission zu übertragen, allerdings scheint mir ein Allgemeinsatz hier sinnvoller. ;)
    Ein "würdiger Rahmen" ist vermutlich in fast allen Fällen eine Heilige Messe.

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Von mir aus gerne.

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

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  • Bruder Angelo?

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  • Deo iuvante


    Liebe Brüder Bischöfe, Erzbischöfe und Kardinäle!


    Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, kommen wir nun zur Abstimmung über den Entwurf für ein Dekret Instruktion „Facient mihi sanctuarium“



    Bitte bekundet Eure Meinung, indem Ihr auf die Frage mit Annuo (Zustimmung), Nego (Ablehnung) oder Uterque patior (Enthaltung) antwortet.


    Die Abstimmung dauert bis Dienstag, den 14.01.2014, 12:00 Uhr.


    sig.

    ________________________________________
    Archbishop Serf Cardinal Farquharson
    Präsesvikar der Apostolischen Generalsynode


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    Ehemaliger Präses der Apostolischen Generalsynode
    Präses der Apostolischen Almosenverwaltung und Päpstlicher Almosenier

  • Annuo.

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen





  • Deo iuvante


    Liebe Brüder Bischöfe, Erzbischöfe und Kardinäle!



    Die Apostolische Generalsynode hat dem Dekret
    Instruktion „Facient mihi sanctuarium“
    zugestimmt.



    Dabei stimmten die Brüder wie folgt:


    Annuo: 3


    Nego: 0


    Uterque patior: 1




    Das Dokument wird dem Heiligen Vater zur Zustimmung vorgelegt.


    sig.

    ________________________________________
    Archbishop Serf Cardinal Farquharson
    Präsesvikar der Apostolischen Generalsynode


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    Ehemaliger Präses der Apostolischen Generalsynode
    Präses der Apostolischen Almosenverwaltung und Päpstlicher Almosenier