Dekret „Ille iussisset“ & Verbum credibile

  • Werte Brüder,
    wenn das der Wunsch der Mehrheit ist, dann sollten wir das so machen. Dann allerdings würde ich vorschlagen, parallel eine Diskussion zu beginnen über das Diakonat der Frau und die Ehe für Diakone.


    Ich schlage vor:


    Dekret „Ille iussisset“ über die Weiheämter


    Er hat ihn bestellt für das ewige Priesteramt und über ihn seine Hoheit ausgebreitet. (Sir 45,10)


    I. Das Bischofsamt
    1. Zum Bischof geweiht werden kann jede männliche Person guten Glaubens, die in Kommunion mit dem Heiligen Vater steht, für den bischöflichen Dienst geeignet ist und die Priesterweihe empfangen hat oder von dieser Erfordernis vom Heiligen Stuhl befreit wurde.
    2. Zur Weihe eines Bischofs ist jeder andere Bischof befugt, sofern der zu weihende gültig ernannt wurde. Eine Weihe ohne gültige Ernennung hat die excommunicatio latae sententiae für alle willentlich und wissentlich daran beteiligten zur folge, deren Aufhebung ausschließlich in der Gewalt des Heiligen Stuhls liegt. Die Weihe sollte nach Möglichkeit durch mindestens einen weiteren Bischof konzelebriert werden.
    3. Nach seiner Weihe soll der Bischof von seinem Amte Besitz ergreifen und seine Gewalt ausüben können, aber erst kraft seiner Erklärung und nach erfolgtem Treueversprechen an den Heiligen Stuhl.


    II – Das Priesteramt
    4. Zum Priester geweiht werden kann jeder rechtsgläubige männliche Katholik, der in Kommunion mit dem Heiligen Vater steht und in der Theologie ausgebildet wurde, sofern er für das Amt geeignet ist.
    5. Die Weihe wird durch einen Bischof gespendet.


    III. Diakonat
    6. Das Diakonat ist die erste Weihestufe der heiligen Kirche.
    7. Wer zum Priester geweiht werden soll, empfängt sie ebenso wie diejenigen, die als ständige Diakone verwendet werden sollen.
    8. Verheiratete Männer können mit Zustimmung der Ehefrau die Weihe empfangen. Sie sind nach dem Tod der Ehefrau oder der Eheannulierung zum Zölibat verpflichtet.
    9. Die Diakone sind zur Seelsorge berufen. Sie können, wenn es dem Pfarrer sinnvoll erscheint, in der Heiligen Messe predigen, Segnungen vornehmen, Beerdigungen oder Taufen vorstehen oder bei Eheschließungen assistieren.


    IV. Weitere Bestimmungen
    10. Andere Weiheämter als die in diesem Dekret vorgesehenen sollen von nun an nicht mehr gespendet werden, es sei denn, sie sind im kirchlichen Recht ausdrücklich vorgesehen.
    11. Ferner nicht aufgehoben werden sollen die von den Metropoliten einer Kirchenprovinz aufgrund der Tradition bestätigten Weiheämter. Eine solche Entscheidung ist dem Heiligen Stuhl zur Kenntnis zu bringen.

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Die Diskussion ist eröffnet.


    Werten Brüder, können wir über dieses Dekret in dieser form nun abstimmen?

    Angelo Kardinal Rossi
    Kardinalstaatssekretär
    Kardinalbischof von Santa Julía
    Titularerzbischof von Forum Matianii

  • Im Bezug auf den derzeit herrschenden Konflikt bezüglich des Handels in persona Christi halte ich das überlieferte Recht für gefährdet. Es sollte daher klargestellt werden, dass, "die, die Bischofsweihe oder die Priesterweihe empfangen haben, erhalten die Sendung und die Vollmacht, in der Person Christi, des Hauptes, zu handeln; die Diakone hingegen die Kraft, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen."


    SimOff:Alexander hat mich dazu gebracht, meine Meinung zu belegen, der Beleg ist Can. 1008, § 3 CIC.

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

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    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Zitat

    Original von Robert Fischer
    Im Bezug auf den derzeit herrschenden Konflikt bezüglich des Handels in persona Christi halte ich das überlieferte Recht für gefährdet. Es sollte daher klargestellt werden, dass, "die, die Bischofsweihe oder die Priesterweihe empfangen haben, erhalten die Sendung und die Vollmacht, in der Person Christi, des Hauptes, zu handeln; die Diakone hingegen die Kraft, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen."


    SimOff:Alexander hat mich dazu gebracht, meine Meinung zu belegen, der Beleg ist Can. 1008, § 3 CIC.



    Ist das ein neuer Antrag oder eine Ergänzung zum vorliegenden Dekret?


    SimOff:
    Ich habe Robert darauf hingewiesen, dass ich meine Standpunkt auf die "Erklärung der Kongregation für den Klerus zusammen mit der Kongregation für das katholische Bildungswesen "De diconatu permanenti" vom 22. Februar 1998 (Johannes Paul II)" zurückführe. Insoweit scheint mir die Diskussion hier jedenfalls offen ;)

  • Das ist eine Ergänzung zum vorliegenden Entwurf, da nach Ius Canonicum Gewohnheitsrecht zu verschriftlichen ist, "wenn es in Vergessenheit zu geraten droht." Das ist hier ganz offensichtlich der Fall, insoweit ist es unsere Aufgabe, das zu verhindern.


    SimOff:Ich will jetzt nicht zu sehr ins SimOff rutschen mit der Debatte, aber für mich gilt unzweifelhaft "CIC vor", wenn es um die Lehrmeinung im RL geht, an der wir uns ja orientieren wollen, wenn uns noch etwas fehlt.

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

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  • SimOff:Ich möchte letztlich nur darum bitten die Diskussion, die interessant ist, nicht mit dem Verweis auf das RL abzuwürgen, deshalb habe ich auf diese Erklärung hingewiesen.

  • SimOff:Das war auch nicht meine Absicht. Hier stehen aber zwei als "gültige Lehrmeinung" bezeichnete Aussagen konträr gegeneinander, obwohl es nur eine geben kann. Dementsprechend der Verweis auf die RL-Regelung. Eine Lehrmeinung kann man ja auch ändern, allerdings ist das so doch etwas suboptimal. ;)

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  • Im Bezug auf meinen Ergänzungsvorschlag weiß ich nicht, in wie weit die Position dazu ist.

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  • Werte Brüder?

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  • Werte Brüder, ich kann aufgrund Canon 2 diesem Entwurf noch nicht zustimmen. Wesentlicher Bestandteil der Bischofsweihe ist die Aufnahme des zu Weihenden in das Kollegium der Bischöfe, und dazu reicht ein Bischof nicht aus. Ich würde daher für den dritten Satz vorschlagen: "Die Weihe wird von mindestens zwei weiteren Bischöfen konzelebriert, sofern der Heilige Stuhl nicht einen Dispens von dieser Vorschrift erteilt hat."

  • Lieber Dario, dem würde ich zustimmen.

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  • Brüder?

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  • Von mir aus gerne.

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  • Deo iuvante


    Liebe Brüder Bischöfe, Erzbischöfe und Kardinäle!


    Da der entsprochen wurde zur Abstimmung zu kommen,
    lasst uns über das Dekret


    "Dekret „Ille iussisset“


    Abstimmen.



    Abstimmung


    Bitte stimmt ab durch den Ausruf Annuo, eure Ablehnung durch Nego und eure Enthaltung mit Uterque patior.


    Die Abstimmung dauert bis zum 31.01.14, 20.00 Uhr.





    sig.



    ___________________________________________________
    Dr. Angelo Kardinal Rossi
    Präses der Apostolischen Generalsynode





    Dekret „Ille iussisset“ über die Weiheämter


    Er hat ihn bestellt für das ewige Priesteramt und über ihn seine Hoheit ausgebreitet. (Sir 45,10)


    I. Das Bischofsamt
    1. Zum Bischof geweiht werden kann jede männliche Person guten Glaubens, die in Kommunion mit dem Heiligen Vater steht, für den bischöflichen Dienst geeignet ist und die Priesterweihe empfangen hat oder von dieser Erfordernis vom Heiligen Stuhl befreit wurde.
    2. Zur Weihe eines Bischofs ist jeder andere Bischof befugt, sofern der zu weihende gültig ernannt wurde. Eine Weihe ohne gültige Ernennung hat die excommunicatio latae sententiae für alle willentlich und wissentlich daran beteiligten zur folge, deren Aufhebung ausschließlich in der Gewalt des Heiligen Stuhls liegt. Die Weihe sollte nach Möglichkeit durch mindestens einen weiteren Bischof konzelebriert werden.
    3. Nach seiner Weihe soll der Bischof von seinem Amte Besitz ergreifen und seine Gewalt ausüben können, aber erst kraft seiner Erklärung und nach erfolgtem Treueversprechen an den Heiligen Stuhl.


    II – Das Priesteramt
    4. Zum Priester geweiht werden kann jeder rechtsgläubige männliche Katholik, der in Kommunion mit dem Heiligen Vater steht und in der Theologie ausgebildet wurde, sofern er für das Amt geeignet ist.
    5. Die Weihe wird durch einen Bischof gespendet.


    III. Diakonat
    6. Das Diakonat ist die erste Weihestufe der heiligen Kirche.
    7. Wer zum Priester geweiht werden soll, empfängt sie ebenso wie diejenigen, die als ständige Diakone verwendet werden sollen.
    8. Verheiratete Männer können mit Zustimmung der Ehefrau die Weihe empfangen. Sie sind nach dem Tod der Ehefrau oder der Eheannulierung zum Zölibat verpflichtet.
    9. Die Diakone sind zur Seelsorge berufen. Sie können, wenn es dem Pfarrer sinnvoll erscheint, in der Heiligen Messe predigen, Segnungen vornehmen, Beerdigungen oder Taufen vorstehen oder bei Eheschließungen assistieren.


    IV. Weitere Bestimmungen
    10. Andere Weiheämter als die in diesem Dekret vorgesehenen sollen von nun an nicht mehr gespendet werden, es sei denn, sie sind im kirchlichen Recht ausdrücklich vorgesehen.
    11. Ferner nicht aufgehoben werden sollen die von den Metropoliten einer Kirchenprovinz aufgrund der Tradition bestätigten Weiheämter. Eine solche Entscheidung ist dem Heiligen Stuhl zur Kenntnis zu bringen.

    Angelo Kardinal Rossi
    Kardinalstaatssekretär
    Kardinalbischof von Santa Julía
    Titularerzbischof von Forum Matianii

  • Annuo.

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen