Zeremonial für die Apostolische Generalsynode




  • Deo volente.


    Liebe Brüder Bischöfe, Erzbischöfe und Kardinäle!


    Auf Vorschlag von


    Erzbischof Dario J. Rojas


    soll die Apostolische Generalsynode über ein


    Zeremonial für die Apostolische Generalsynode


    beraten.


    Ich bitte zunächst Bruder Rojas um eine Begründung seines Antrages.



    sig.



    ________________________________________
    Erzbischof Dr. Robert Kardinal Fischer
    Präses der Apostolischen Generalsynode




    Zeremonial für die Apostolische Generalsynode


    I. Über die Zusammensetzung


    1. Die Apostolische Generalsynode kommt gemäß der Apostolischen Konstitution »Ad Verbo Sequendum« über die Kirche als Versammlung aller Bischöfe zusammen, die nicht im Ruhestand oder vom Dienst suspendiert sind.


    2. Alle Bischöfe, die an den Verhandlungen der Apostolischen Generalsynode teilnehmen wollen, tragen sich zu Beginn jeder Sitzungsperiode in ein Register ein. Im Folgenden werden als Mitglieder der Apostolischen Generalsynode die in das Register eingetragenen Bischöfe bezeichnet.


    3. Die Leitung der Apostolischen Generalsynode obliegt einem Präses, der aus der Reihe der Mitglieder der Apostolischen Generalsynode gemäß der kanonischen Regelungen gewählt wird. Ist kein Präses benannt, so übernimmt das älteste anwesende Mitglied der Apostolischen Generalsynode die Leitung.


    4. Aus der Reihe der Mitglieder der Apostolischen Generalsynode kann der Präses einen Präsesvikar benennen, der im Falle der Verhinderung des Präses die Leitung der Apostolischen Generalsynode übernimmt.


    5. Der Präses kann auf Antrag eines Mitgliedes einer Person das Rederecht zur Sache erteilen, die nicht Mitglied der Generalsynode ist.


    II. Über die Verhandlungen


    6. Die Debatten der Apostolischen Generalsynode finden öffentlich im Plenum der Apostolischen Generalsynode statt. Jedes Mitglied der Apostolischen Generalsynode kann die Eröffnung einer Debatte zu einem bestimmten Thema verlangen.


    7. Debatten werden durch den Präses eröffnet und dauern solange, wie Bedarf zur Aussprache besteht. Auf Antrag eines Mitglieds der Apostolischen Generalsynode oder 48 Stunden nach dem letzten Debattenbeitrag fragt der Präses, ob es weiteren Aussprachebedarf gibt. Verkündet kein Mitglied der Apostolischen Generalsynode binnen weiterer 48 Stunden weiteren Aussprachebedarf, so beendet der Präses die Debatte.


    8. Anträge an die Generalsynode sind schriftlich beim Präses einzureichen. Der Präses erteilt dem Antragsteller als erstem zur Begründung das Wort, alle weiteren Äußerungen sind frei.


    9. Über Änderungsanträge wird nach Festlegung des Präses abgestimmt. Sie sind angenommen, wenn von den gültigen Stimmen mehr Stimmen auf die Annahme als auf die Ablehnung entfallen sind. Nach der Abstimmung ist auf Wunsch eines Mitglieds der Apostolischen Generalsynode eine weitere Debatte durchzuführen.


    10. Wurde während einer Debatte ein Antrag zur Abstimmung eingereicht, so ist nach Ende der Debatte über diesen abzustimmen. Abstimmungen dauern 96 Stunden. Der Präses stellt die Anträge derart zur Abstimmung, dass sie mit Annuo (Zustimmung), Nego (Ablehnung) oder Uterque patior (Enthaltung) beantwortet werden können. Die Abstimmungen sind möglichst sachbezogen und wertungsneutral zu halten.


    11. Ein Antrag ist angenommen, wenn von den gültigen Stimmen mehr Stimmen auf die Annahme als auf die Ablehnung entfallen sind. Jeder angenommene Antrag ist dem Heiligen Vater mit Bitte um Zustimmung und Verkündung vorzulegen.

    i12053brgpmf.png

    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


    Einmal editiert, zuletzt von Robert Fischer ()

  • Werte Brüder,


    Kardinal Fischer und ich haben uns gemeinsam Gedanken macht über eine Geschäftsordnung für die Apostolische Generalsynode gemacht, und wollen mit dem vorliegenden Entwurf im Wesentlichen die bewährte Verhandlungsweise der letzten Jahre festschreiben.


    Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung eines Registers der aktiven Mitglieder der Generalsynode, das mindestens zu jeder Wahlperiode erneut wird und so eine Möglichkeit bietet, die Teilnehmer an den Verhandlungen genauer abzuschätzen.


    Außerdem neu ist die Festlegung, dass der Präses einen der Bischöfe zum Präses-Vikar ernennen kann, der ihn bei Abwesenheit vertritt, um so die dauerhafte Arbeit der Generalsynode zu gewährleisten.


    Eine noch zu besprechende Frage ist, ob der Canon 2 noch um den folgenden Teil erweitert werden soll:

    Nur Mitglieder der Generalsynode haben Stimmrecht und sind ohne Zulassung durch den Präses redeberechtigt.
    Eine Eintragung ist darüber hinaus im Laufe der Sitzungsperiode jederzeit zulässig. Der Präses streicht am Ende jedes Monats die Mitglieder von der Liste, die sich nicht an Debatten beteiligt haben, ohne das ein wichtiger Grund dies entschuldigt.

  • Brüder,


    dieser Punkt würde der Konstitution Ad Verbo Sequendum entgegenstehen, die in Sectio III, Nr. 9 besagt:


      "9. Wenn das Konzil nicht tagt, kommen alle Bischöfe, die nicht im Ruhestand sind oder von ihrem Dienst suspendiert sind, zur Apostolischen Generalsynode nach San Pedro zusammen [...]"


    Wenn ein Bischof aus welchen Gründen auch immer in einem Monat an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, ist es nich das Recht dieser Synode ihn von den Sitzungen fern zu halten.

    Seine Heiligkeit

    Papst

    SIMON II.

    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei

    2013 - 2024


    wappensimonII_klein.png

  • Eine Streichung aus irgendeiner Liste ist auch meiner Meinung nach nicht notwendig, wenn in jedem Fall ein Bischof an der Sitzung teilnehmen darf. Wieso dann eine Liste überhaupt führen?
    Den Vorschlag zur Ergänzung des Canons lehne ich ab, das Konzil hat nicht umsonst die Zusammensetzung so offen gehalten.

    Son Éminence

    Louis Cardinal de Renaldi

    Le cardinal secrétaire d'Etat

    Le cardinal évêque de Santa Julía

    Le Archevêque titulaire de Partoniu


    Connétable de Barnstorvia et Duc de Nivelles


    i13501b2azwx.png


    vormals:

    Kardinaldekan, Primas von Mérolie & Erzbischof von Orly

    Apostolischen Erzvikar von San Pedro del Valsanto

  • Die Intention des Canon 2 wie auch der Ergänzung ist ja nicht, irgendwelche Bischöfe von der Teilnahme auszuschließen, die Eintragung soll ja gerade unbürokratisch und jederzeit möglich sein. Vielmehr geht es darum, eine Liste aktiver Synodenteilnehmer zu haben, an der sich der Sitzungsleiter orientieren kann.


    Ich halte eine solche Liste grundsätzlich für sinnvoll, eine solche Übersicht zu haben, um für alle Bischöfe transparente Verhandlungen zu führen. Persönlich halte ich es aber auch nicht für nötig, diese Liste häufiger als alle vier Monate zu aktualisieren.

  • Da kein bürokratischer Akt oder die Stimmberechtigung daran hängt ist es unnötig so eine Liste zu führen. Sie hat keine Konsequenzen.

    Son Éminence

    Louis Cardinal de Renaldi

    Le cardinal secrétaire d'Etat

    Le cardinal évêque de Santa Julía

    Le Archevêque titulaire de Partoniu


    Connétable de Barnstorvia et Duc de Nivelles


    i13501b2azwx.png


    vormals:

    Kardinaldekan, Primas von Mérolie & Erzbischof von Orly

    Apostolischen Erzvikar von San Pedro del Valsanto

  • Werte Brüder,
    unabhängig davon, dass der Heilige Vater mit der Bestätigung dieses Rechtsaktes auch die Abweichung der von Bruder Pelicano genannten Bestimmung genehmigen und verfügen würde, kann ich mich, für den Fall, dass die Synode nicht der Begrenzung des Stimmrechts auf die Mitglieder der Generalsynode einigt, nur der Feststellung anschließen, dass eine Übersicht der Teilnehmer an den Sitzungen dieses Gremiums aus Sicht eines Präses sicher eine Orientierungshilfe darstellen würde.

    i12053brgpmf.png

    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Orientieren wofür? Werte Brüder, der Sinn dieser Liste erschließt sich mir nicht. Für was soll es eine "Orientierungshilfe" sein? Wozu müssen die Teilnehmer "genauer abgeschätzt werden"? Ich halte die Liste ebenfalls für überflüssig.

    sigbanner_farquarson.png
    Ehemaliger Präses der Apostolischen Generalsynode
    Präses der Apostolischen Almosenverwaltung und Päpstlicher Almosenier

  • Ich halte eine Konstitution rechtlich gesehen höher gestellt als ein Zeremonial für die Apostolische Generalsynode. Daher würde ich es nicht mittragen können, würden wir unsere "Grundgesetze" durch ein Zeremonial aushöhlen.

    Seine Heiligkeit

    Papst

    SIMON II.

    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei

    2013 - 2024


    wappensimonII_klein.png

  • Ausser man würde das Zerimonial so abändern dases eine Wahl geben würde.


    ZB.


    Apostolische Generalsynode


    Hat 12 Plätze + Präss +2 Koajutoren



    Die Synode also alle Bischöfe wählen ihre Vertreter alle 3-6 Monate.
    Natürlich würde erst jetzt eine Liste der Gewählten sinn voll werden. Eben um zu sehen wer diese Vertreter sind und was diese für rechte haben.


    Also wie ein Demokratisch gewählt es Parlament.



    Bei diesem Beispiel würde das Dekret nicht verletzt werden und alle Parteien würden zufrieden sein.


    Doch in wie weit es nun sinnvoll ist das kann ich nicht abschätzen. Ich denke für den Präss wäre es sicher sinnvoll zu sehen welche Offiziellen Mitglieder die Apostolische Generalsynode hat.


    Bedenkt eins Brüder wenn wir mal mehr sein werden, wäre es sicher eine sinnvolle eine solche Lösung schon zu haben. Lieber vorsorgen als improvisieren.

    Angelo Kardinal Rossi
    Kardinalstaatssekretär
    Kardinalbischof von Santa Julía
    Titularerzbischof von Forum Matianii

  • Auch das würde der Konstitution diametral gegenüber stehen, denn diese sagt klar aus, dass die Generalsynode nicht gewählt wird, sondern aus allen amtierenden Bischöfen besteht.


    Und wenn der Präses wissen möchte, wer Mitglied der Generalsynode ist, kann er jederzeit in die Liste der Amtsträger schauen, die ja eigentlich regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden sollte. Eine solche Liste umfasst alle Bischöfe und Erzbischöfe der Kirche und bietet damit auch eine Liste der Mitglieder der Generalsynode.

  • Es ist in der Debatte angeklungen, dass der Heilige Vater mit diesem Zeremonial gegebenenfalls bislang bestehende Regelungen abändern würde. Dem muss ich widersprechen: Da der Entwurf nur interne Angelegenheiten der Generalsynode behandelt und keine Regelungen mit Wirkung auf Personen außerhalb des Bischofskreises trifft, sollte er nicht vom Heiligen Vater promulgiert, sondern vom Präses verkündet werden.


    Zur Sache: Es gibt offenbar unterschiedliche Auffassungen darüber, ob es sinnvoll ist, eine Liste zu führen, anhand derer erkennbar wird, welche Bischöfe tatsächlich in Valsanto aktiv sind. Ich würde daher vorschlagen, dass wir darüber abstimmen, ob der Canon 2 des derzeitigen Entwurfs gestrichen werden soll.

  • Liebe Brüder,
    ich danke Bruder Dario für diese Klarstellung, denn dahingehend sollte meine hypothetische Äußerung auch verstanden werden: Sollte der Heilige Vater dieses Zeremonial persönlich promulgieren, wäre jede entgegenstehende Rechtsvorschrift wohl außer Kraft gesetzt.


    Gibt es Widerspruch zu dem Antrag auf Abstimmung über einen Änderungsvorschlag?

    i12053brgpmf.png

    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen





  • Deo iuvante


    Liebe Brüder Bischöfe, Erzbischöfe und Kardinäle!



    Da der Canon 2 in diesem Dokument Widerspruch findet in andere Gesetze und Dekrete beantrage
    ich nun durch Abstimmung die Streichung des Canon 2 des "Zeremonials für die Apostolische Generalsynode".
    So lasst uns nun darüber Abstimmen.


    Abstimmung


    Bitte stimmt ab durch den Ausruf Annuo, eure Ablehnung durch Nego und eure Enthaltung mit Uterque patior.


    Die Abstimmung dauert bis zum 03.07.13, 21.00 Uhr.



    sig.



    ________________________________________
    Bischof Dr. Agnelo Rossi
    Präses der Apostolischen Generalsynode


    Angelo Kardinal Rossi
    Kardinalstaatssekretär
    Kardinalbischof von Santa Julía
    Titularerzbischof von Forum Matianii

    Einmal editiert, zuletzt von Angelo Rossi ()

  • Uterque patior.

    i12053brgpmf.png

    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Annuo.

    Son Éminence

    Louis Cardinal de Renaldi

    Le cardinal secrétaire d'Etat

    Le cardinal évêque de Santa Julía

    Le Archevêque titulaire de Partoniu


    Connétable de Barnstorvia et Duc de Nivelles


    i13501b2azwx.png


    vormals:

    Kardinaldekan, Primas von Mérolie & Erzbischof von Orly

    Apostolischen Erzvikar von San Pedro del Valsanto