Acta Apostolicae Sedis, 16.VII.2006 AD
I. Promulgation des Legis Prima Status Valsanti
ZitatAlles anzeigenBarnabas II.
Bischof von San Pedro de Valsanto, Patriarch des Abendlandes, Diener der Diener Gottes, etc.
Promulgation des Legis Prima Status Valsanti
Art. 1
1. Der Papst besitzt als Oberhaupt von Valsanto die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt.
2. Während der Sedisvakanz stehen dieselben Gewalten dem Kardinalskollegium zu, das jedoch gesetzliche Bestimmungen nur im Fall der Dringlichkeit und mit einer auf die Dauer der Vakanz beschränkten Wirksamkeit erlassen kann, es sei denn, dass diese durch den anschließend gewählten Papst gemäß den Vorschriften des kanonischen Rechtes bestätigt werden.
Art. 2
Die Vertretung von Valsanto in Beziehungen mit dem Ausland und mit anderen Völkerrechtssubjekten, bei der Aufnahme diplomatischer Beziehungen und Vertragsabschlüssen ist dem Papst vorbehalten, der sie durch seinen Staatssekretär ausübt.
Art. 3
1. Die gesetzgebende Gewalt wird, außer in Fällen, die der Papst sich selbst oder anderen Instanzen vorbehalten will, durch eine Pontifikalkommission ausgeübt. Dieser gehören jene Kardinäle an, die auch der Kurie der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche angehören. Der Papst kann jedoch Abweichungen von dieser Bestimmung vorsehen.
2. Die Sitzungen der Kommission werden von einem Präsidenten einberufen und geleitet, welcher aus dem Kreis ihrer Mitglieder gewählt wird.
3. Die Gesetzesvorschläge müssen zuerst durch das Staatssekretariat dem Papst zur Begutachtung unterbreitet werden.
4. Der Präsident der Kommission kann bei der Ausführung gesetzlicher Bestimmungen Verordnungen erlassen.
5. In dringenden Fällen kann er Verfügungen treffen, die Gesetzeskraft besitzen, ihre Wirksamkeit jedoch verlieren, wenn sie nicht innerhalb von 7 Tagen von der Kommission bestätigt werden.
Art. 4
1. Die ausführende Gewalt wird durch den Präsidenten der Kommission ausgeübt.
2. Bedeutendere Fragen werden vom Präsidenten der Kommission zur Überprüfung vorgelegt.
3. In wichtigeren Fällen ist im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat vorzugehen.
Art. 5
Der Präsident der Kommission vertritt, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 1 und 2, den Staat.
Art. 6
1. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Papstes von den nach der Gerichtsordnung des Staates bestellten Organen ausgeübt.
2. Die Zuständigkeit der einzelnen Organe ist gesetzlich festgelegt.
3. Die Akte der Rechtsprechung müssen innerhalb des Staatsgebietes durchgeführt werden.
Art. 7
Der Papst kann in jeder Zivil- oder Strafsache und in jedem Stadium des Verfahrens die Untersuchung und die Entscheidung einer speziellen Instanz Übertragen, auch mit der Berechtigung, die Entscheidung nach Billigkeit und unter Ausschluß jedweden weiteren Rechtsmittels zu füllen.
Art. 8
1. Unter Aufrechterhaltung der Bestimmung des nachfolgenden Artikels kann jeder, der ein persönliches Recht oder legitimes Interesse durch einen Verwaltungsakt für verletzt hält, einen hierarchischen Rekurs einlegen oder sich an die zuständige gerichtliche Autorität wenden.
2. Der hierarchische Rekurs schließt in derselben Sache eine gerichtliche Klage aus, es sei denn der Papst gibt dazu im einzelnen Fall die Genehmigung.
Art. 9
Das Recht Amnestien, Indulte, Straferlasse und Gnaden zu gewähren, ist dem Papst vorbehalten.
Art. 10
Dieses Grundgesetz erlangt Gültigkeit, sobald es vom Papst öffentlich verkündet wurde.
Valsanto,
am 16. August im Jahre unseres Herren 2006
Barnabas PP. II.