[Debatte] Gesetz über die valsantinische Staatsbürgerschaft

  • Deo volente.



    An die Mitglieder des Staatskapitels!



    Auf Antrag des Kapitulars


    Álvaro José Icaza Fores
    Kapitular für Santiago


    findet eine Debatte über seinen Vorschlag für ein


    Gesetz über die valsantinische Staatsbürgerschaft


    statt.


    Die Debatte dauert zunächst 120h.



    sig.

    __________________________________________________________________________
    Cardenal decano
    Preboste de estado capitular


    Gesetz über die valsantinische Staatsbürgerschaft


    1. Die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto wird nach Maßgabe dieses Gesetzes vergeben und entzogen. Dabei wird zwischen der Staatsbürgerschaft durch Geburt, der Staatsbürgerschaft durch Ehe und der Staatsbürgerschaft kraft Amtes unterschieden. Wer keine dieser drei Kriterien erfüllt, kann die Staatsbürgerschaft nicht erhalten.


    2. Durch Geburt erhält die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto jeder, dessen Eltern beide ebenfalls über die Staatsbürgerschaft verfügen, oder dessen Eltern seit mindestens fünfzehn Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz in Valsanto haben und der Betroffene in Valsanto geboren ist.


    3. Durch Ehe erhält die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto jeder, der eine Ehe zu einem Staatsbürger gültig nach valsantinischem Recht und Ritus eingeht.


    4. Kraft Amtes erhalten bestimmte Amtsträger der katholischen Kirche in Valsanto die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto für die Dauer iherer Amtszeit. Dies sind der Heilige Vater, die Kurienkardinäle, die weiteren Mitarbeiter der Kurie, die Bischöfe der Kirchenprovinz Valsanto und die Gardisten der päpstlichen Garden. Auf Antrag können außerdem die Kardinäle und die Metropoliten die Staatsbürgerschaft erhalten.


    5. Die Staatsbürgerschaft kraft Amtes darf grundsätzlich neben der Staatsbürgerschaft eines anderes Landes geführt werden. Ansonsten sind Doppelstaatsbürgerschaften ohne ausdrückliche Sondergenehmigung nicht gestattet. Wer dennoch die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes annimmt, verliert die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto.

    Seine Heiligkeit

    Papst

    SIMON II.

    Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei

    2013 - 2024


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  • Erlaubt mir, Eminenz, das Wort zu ergreifen.
    Ich begrüße den Entwurf, aber dennoch gibt es einige Unklarheiten:
    1. Was passiert, wenn nur ein Elternteil valsantinischer Staatsbürger ist? - Warum darf das Kind dann nicht die Staatsbürgerschaft erhalten?
    2. Warum werden Doppelstaatsbürgerschaften (außer ex officio verboten)?

  • Emminenz,
    Exzellenzen,
    werte Herren Kapitulare,


    einmal bitte auch ich darum, zu überprüfen, ob es nicht sinnvoll ist, die Fristen zu überprüfen. Insbesondere was die Elternteile betrifft. Ich würde hierbei bereits ab einem Jahr den Erhalt der Staatsbürgerschaft zulassen.


    Doppelstaatsbürgerschaften sind derweil ein Übel, das in niemandes Interesse liegt. Wer eine Staatsbürgerschaft und damit gewisse Rechte besitzt, soll sich auch mit diesen Rechten zufrieden geben und nicht verlangen, über weitere Staatsbürgerschaften weitere Rechte zu erlangen.

  • Emminenz,
    Exzellenzen,
    werte Herren Kapitulare,


    werter Herr Kollege, ich muss Ihnen widersprechen:
    Es gibt Staaten, die einem Kind, dessen Mutter ODER Vater die entsprechende Staatsbürgerschaft besitzt, ihre Staatsbürgerschaft zusprechen.
    Diese Vererbung könnte dann dazu führen, dass einem Kind 2 Staatsbürgerschaften anhängen.

  • Ich widerspreche dem Kollegen, da es dann den betreffenden Personen freisteht, die jeweils andere Staatsbürgerschaft abzulegen, wir sprechen hier schließlich nicht von starren Verhältnissen und man kann auch in keinem Fall davon reden, dass eine Staatsbürgerschaft angenommen oder behalten werden muss.

  • Das kann eine Person jedoch nur, wenn sie, werter Kollege, volljährig ist.
    Zudem sollte man überlegen, ob es sinnvoll ist, Doppelstaatsbürgerschaften zu verbieten, wenn man sie für Amtsträger erlaubt. :)

  • Mich wundert es, dass der Kollege glaubt, dass sowas nicht durch den jeweiligen rechtlichen Vormund möglich ist. Zudem verkennt der Kollege die Situation und den Unterschied zwischen den regulären Staatsbürgern und den Amtsträgern.


    Der Status Valsantinus ist kein "normaler Staat", sondern seine Amtsträger setzen sich teilweise auch aus ausländischen Bischöfen und Erzbischöfen mit Kardinalsrang zusammen. Diese müssten entweder ihre Heimatstaatsbürgerschaft abgeben, was für sie deutliche Probleme nach ihrem Amtsverzicht oder -verlust mit sich brächte, schließlich ist man auch nur auf begerenzte Zeit Amtsträger, oder drüften nicht im Namen des Heiligen Stuhls und Valsantons reisen, was für sich mit der valsantinischen Staatsbürgerschaft ermöglicht wird.


    Die einfach Staatsbürger wiederum kommen aus Valsanto oder wandern hierher aus. Wozu brauchen Sie eine doppelte Staatsbürgerschaft? Ich sehe keine Gründe dafür.

  • Zitat

    Original von Javier Verano Lopez
    Mich wundert es, dass der Kollege glaubt, dass sowas nicht durch den jeweiligen rechtlichen Vormund möglich ist. Zudem verkennt der Kollege die Situation und den Unterschied zwischen den regulären Staatsbürgern und den Amtsträgern.


    Der Status Valsantinus ist kein "normaler Staat", sondern seine Amtsträger setzen sich teilweise auch aus ausländischen Bischöfen und Erzbischöfen mit Kardinalsrang zusammen. Diese müssten entweder ihre Heimatstaatsbürgerschaft abgeben, was für sie deutliche Probleme nach ihrem Amtsverzicht oder -verlust mit sich brächte, schließlich ist man auch nur auf begerenzte Zeit Amtsträger, oder drüften nicht im Namen des Heiligen Stuhls und Valsantons reisen, was für sich mit der valsantinischen Staatsbürgerschaft ermöglicht wird.


    Die einfach Staatsbürger wiederum kommen aus Valsanto oder wandern hierher aus. Wozu brauchen Sie eine doppelte Staatsbürgerschaft? Ich sehe keine Gründe dafür.


    Vielen Dank für Ihre ausführliche darlegung, ebendies wollte ich auch ausdrücken.

  • Das meinte ich auch nicht, aber wir fahren hier zwei verschiedene Systeme, wo eines möglich wäre und es wert ist, darüber nachzudenken, wie ich finde.


    Es war für mich eher die Frage, ob man den Eltern und Kindern nicht die Chance geben sollte, dass die Kinder selbst darüber entscheiden, welche Staatsbürgerschaft sie wollen. Man könnte z.B. bis zum 18. Lebensjahr eine Ausnahme machen. :)

  • Dem stimme ich zu. Jeder sollte grundsätzlich selbst für eine Staatsbürgerschaft entscheiden können, und bei Kindern verschieden-staatlicher Eltern ist das sinnvoll erst mit der Volljährigkeit möglich. Ich würde insofern auch vorschlagen, dass Kinder eines valsantinischen Staatsbürgers und eines anders-staatlichen Elternteils die Staatsbürgerschaft durch Geburt erhalten.


    An dem grundsätzlichen Verbot der Doppelstaatlichkeit würde ich aber festhalten. Bei der besonderen Bedeutung Valsantos als Kirchenstaat sorgt dies zum Beispiel auch dafür, dass Bürger dieses Staates nicht in fremden Streitkräften dienen können.

  • Nungut, damit kann ich leben. Es gilt das strikte Verbot der Doppelstaatsbürgerschaft. Einzige Ausnahmen bestehen bei Kindern, die ein Elternteil aus Valtanto haben, sich aber mit Vollendung des 18. Lebensjahr sofort entscheiden müssen. Und natürlich gilt eine Ausnahme für Amts- und Würdenträgern der einen heiligen apostolischen und katholischen Kirche.

  • Wir wären damit bei folgender Fassung:

    Gesetz über die valsantinische Staatsbürgerschaft


    1. Die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto wird nach Maßgabe dieses Gesetzes vergeben und entzogen. Dabei wird zwischen der Staatsbürgerschaft durch Geburt, der Staatsbürgerschaft durch Ehe und der Staatsbürgerschaft kraft Amtes unterschieden. Wer keine dieser drei Kriterien erfüllt, kann die Staatsbürgerschaft nicht erhalten.


    2. Durch Geburt erhält die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto jeder, dessen eines Elternteil ebenfalls über die Staatsbürgerschaft verfügt, oder dessen Eltern seit mindestens fünfzehn Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz in Valsanto haben und der Betroffene in Valsanto geboren ist.


    3. Durch Ehe erhält die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto jeder, der eine Ehe zu einem Staatsbürger gültig nach valsantinischem Recht und Ritus eingeht.


    4. Kraft Amtes erhalten bestimmte Amtsträger der katholischen Kirche in Valsanto die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto für die Dauer iherer Amtszeit. Dies sind der Heilige Vater, die Kurienkardinäle, die weiteren Mitarbeiter der Kurie, die Bischöfe der Kirchenprovinz Valsanto und die Gardisten der päpstlichen Garden. Auf Antrag können außerdem die Kardinäle und die Metropoliten die Staatsbürgerschaft erhalten.


    5. Die Staatsbürgerschaft kraft Amtes darf grundsätzlich neben der Staatsbürgerschaft eines anderes Landes geführt werden. Ansonsten sind Doppelstaatsbürgerschaften ohne ausdrückliche Sondergenehmigung nicht gestattet. Wer dennoch die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes annimmt, verliert die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto. Minderjährigen ist die zusätzliche Führung der Staatsbürgerschaft eines nicht-valsantinischen Elternteils bis zum Erreichen der Volljährigkeit gestattet.


    An welchem Tag genau der Verzicht auf eine der beiden Staatsbürgerschaften erklärt werden muss, sollte nicht Sache dieses Gesetzes sein, sondern der Staatsbürgerschaftsverwaltung übertragen werden. Aus meiner Erfahrung wäre es sicherlich praktisch, bei der ersten Beantragung des Passes eine Staatsbürgerschaft zu streichen. Ich weise nur der Vollständigkeit halber darauf hin dass das Volljährigkeitsalter in diesem Gesetz nicht festgeschrieben ist.