Anträge & Mitteilungen

  • Exzellenz Rojas,


    das Staatssekretariat beantragt, dem Heiligen Vater die folgenden beiden Dekrete zur Veröffentlichung vorzulegen.


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Dekret »Atque Dum Illic« über die Kirche in Albernia


    „Und während ich dort war, sah ich in einer nächtlichen Vision einen Mann, der aus Albernia kam. Sein Name war Victorius und er trug viele Briefe und er gab mir einen zu lesen. Ich las die Überschrift: Die Stimme der Eihlischen. Als ich begann, den Brief zu lesen, stellte ich mir vor, dass ich die Stimme jener Leute hörte und sie riefen mit einer Stimme: Wir ersuchen Dich, heiliger Diener, zu kommen und mit uns zu leben.“ So spricht der heilige Cassius, und wo er einst eine erste Kirche errichtete, erstrahlen heute viele Tausende und lobpreisen die Herrlichkeit des himmlischen Vaters.


    1. Die Kirchenprovinz Albernia besteht als Teilkirche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und umfasst die Gebiete des Königreichs Albernia einschließlich der Kronkolonie Medea und der Kronbesitzung der Fawkland-Inseln.


    2. Sitz der Kirchenprovinz Albernia ist St. Arivor. Der Erzbischof von St. Arivor steht der Kirchenprovinz als Metropolit von Albernia vor.


    3. Für die Kirchenprovinz Albernia gelten alle Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete festgelegt sind.


    4. Ist kein Apostolischer Nuntius in das Königreich Albernia entsandt, so soll der Bischof von Whiteminster als Pro-Nuntius die Verwaltung der Nuntiatur übernehmen.


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Dekret »Cumque Evigilasset« über die Kirche in Austbard und Eldeyja


    „Jakob erwachte aus seinem Schlaf und sagte: Wirklich, der Herr ist an diesem Ort, und ich wusste es nicht. Und Jakob machte das Gelübde: Wenn Gott mit mir ist und mich auf diesem Weg, den ich eingeschlagen habe, behütet, wenn er mir Brot zum Essen und Kleider zum Anziehen gibt, dann soll der Stein, den ich als Steinmal aufgestellt habe, ein Gotteshaus werden.“ So, wie Jakob von Gott behütet wird und eine Heimat findet, so finden auch wir Menschen an allen Orten der Welt mit Gottes Hilfe eine Heimat. Nicht zuletzt an so entlegenen Orten wie den nördlichen Inseln Austbard und Eldeyja ist es für die Menschen wichtig, sich stets von Gott gehalten zu fühlen und auf den Felsen, auf denen sie leben, Kirchen zu unterhalten.


    1. Das Bistum Krosan besteht als Teilkirche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und umfasst die Gebiete des Fürstentums Austbard. Es gehört keiner Kirchenprovinz an und untersteht als exemte Diözese daher direkt dem Heiligen Stuhl.


    2. Die Apostolische Administratur für Eldeyja besteht als Missionsgebiet der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und umfasst die Gebiete der Republik Eldeyja.


    3. Der Bischof von Krosan soll stets auch zum Apostolischen Administrator für Eldeyja bestellt werden. Die Ernennung des Bischofs obliegt dem Papst, dem das Kardinalskollegium Vorschläge zur Ernennung unterbreiten kann.


    4. Für das Bistum Krosan und die Apostolische Administratur für Eldeyja gelten alle Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete festgelegt sind.

    His Eminence, The Most Rev Matthew Cardinal MacLachlan
    Lord Archbishop of St. Arivor and Metropolitan of Albernia

  • Exzellenz Rojas,


    das Staatssekretariat beantragt, das nachfolgende Dekret dem Heiligen Vater zur Unterzeichnung vorzuschlagen.


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Dekret »Predecessor Noster« über die Kirche in Mérolie


    Unser Vorgänger Pius XIV., der in Frieden beim Vater im Himmel ruht, verfügte unter Anwendung der Apostolischen Konstitution »In Finibus« die Errichtung eines Apostolischen Vikariates für die Gebiete des Königreichs Mérolie. Fest im Glauben, verwurzelt im Volk und aktiv in der Liturgie, ist es Unser Wunsch, dieses Vikariat in eine ordentliche Jurisdiktion zu überführen.


    1. Die Kirchenprovinz Mérolie besteht als Teilkirche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und umfasst die Gebiete des Königreichs Mérolie.


    2. Sitz der Kirchenprovinz Mérolie ist Orly. Der Erzbischof von Orly steht der Kirchenprovinz als Metropolit von Mérolie vor.


    3. Für die Kirchenprovinz Mérolie gelten alle Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete festgelegt sind.


    4. Ist kein Apostolischer Nuntius in das Königreich Mérolie entsandt, so soll der Auxiliar des Erzbischofs von Orly als Pro-Nuntius die Verwaltung der Nuntiatur übernehmen.

    His Eminence, The Most Rev Matthew Cardinal MacLachlan
    Lord Archbishop of St. Arivor and Metropolitan of Albernia

  • Exzellenz Rojas,


    die Kongegration für die Reinheit des Glaubens beantragt, das nachfolgende Dekret dem Heiligen Vater zur Unterzeichnung vorzuschlagen.


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Dekret »Quid facietis« über die Feiertage der Kirche


    "Was wollt ihr am Festtag tun, am Tage des Festes des HERRN?" (Hos 9,5) Um diese Frage beantworten können, ist es wichtig, die Festtage der Kirche als ganzen zu benennen und festzusetzen.


    1. Die im Anhang angegebenen Tage werden als Festtage der Kirche festgelegt.


    2. Hochfeste sind Festtage mit dem höchsten liturgischen Rang, bei denen zentrale Lehren der Kirche oder wichtigen Heiligen gedacht wird.


    3. Feste sind Festtage gelten kirchegeschichtlichen Ereignissen oder dem Gedächtnis von Verstorbenen.


    4. Alle Festtage sind von den Gemeinden mit einer Heiligen Messe zu begehen.


    Datierte und abhängige Feier- und Gedenktage der valsantinisch-katholischen Kirche


    Datierte Feiertage
    1. Januar: Hochfest der Gottesmutter Maria
    6. Januar: Hochfest der Erscheinung des Herrn


    2. Februar: Fest der Darstellung des Herrn
    22. Februar: Fest Kathedra Petri (Nationalfeiertag?)


    19 März: Hochfest des Heiligen Josef
    25. März: Hochfest der Verkündung des Herrn


    24. Juni: Hochfest der Geburt des Heiligen Johannes des Täufers
    29. Juni: Hochfeste der Heiligen Apostel Petrus und Paulus


    15. August: Hochfest der Aufnahme Mariens in den Himmel


    15. September: Tag des Gedächtnis der Schmerzen Mariens


    1. November: Hochfest Allerheiligen
    2. November: Fest Allerseelen


    8. Dezember: Hochfest der ohne Erbsünde empfangenen Jungfrau und Gottesmutter Maria
    24. Dezember: Heiliger Abend des Gedächtnisses an Adam und Eva
    25. Dezember: Hochfest der Geburt des Herrn



    Abhängige Feiertage
    Christkönigsfest: 5. Sonntag vor dem Hochfest der Geburt des Herrn
    1. Sonntag im Advent: 4. Sonntag vor dem Hochfest der Geburt des Herrn
    2. Sonntag im Advent: 3. Sonntag vor dem Hochfest der Geburt des Herrn
    3. Sonntag im Advent: 2. Sonntag vor dem Hochfest der Geburt des Herrn
    4. Sonntag im Advent: 1. Sonntag vor dem Hochfest der Geburt des Herrn


    Aschermittwoch: 46. Tag vor dem Hochfest der Auferstehung des Herrn
    1. Sonntag der österlichen Bußzeit: 6. Sonntag vor dem Hochfest der Auferstehung des Herrn
    2. Sonntag der österlichen Bußzeit: 5. Sonntag vor dem Hochfest der Auferstehung des Herrn
    3. Sonntag der österlichen Bußzeit: 4. Sonntag vor dem Hochfest der Auferstehung des Herrn
    4. Sonntag der österlichen Bußzeit: 3. Sonntag vor dem Hochfest der Auferstehung des Herrn
    5. Sonntag der österlichen Bußzeit: 2. Sonntag vor dem Hochfest der Auferstehung des Herrn
    Palmsonntag: 1. Sonntag vor dem Hochfest der Auferstehung des Herrn
    Gründonnerstag: Donnerstag vor dem Hochfest der Auferstehung des Herrn
    Tag des Leidens und Sterbens des Herrn: Freitag vor dem Hochfest der Auferstehung des Herrn
    Tag der Grabesruhe des Herrn: Samstag vor dem Hochfest der Auferstehung des Herrn


    Hochfest der Auferstehung des Herrn: Sonntag nach dem ersten Vollmond nach der Tagundnachtgleiche im Frühling


    3. Sonntag der Osterzeit: 2. Sonntag nach dem Hochfest der Auferstehung des Herrn
    4. Sonntag der Osterzeit: 3. Sonntag nach dem Hochfest der Auferstehung des Herrn
    5. Sonntag der Osterzeit: 4. Sonntag nach dem Hochfest der Auferstehung des Herrn
    6. Sonntag der Osterzeit: 5. Sonntag nach dem Hochfest der Auferstehung des Herrn


    Hochfest Christi Himmelfahrt: 39. Tag nach dem Hochfest der Auferstehung des Herrn


    Pfingstfest: 7. Sonntag nach dem Hochfest der Auferstehung des Herrn


    Hochfest der Allerheiligsten Dreifaltigkeit: 8. Sonntag nach dem Hochfest der Auferstehung des Herrn


    Hochfest Fronleichnam: Donnerstag nach dem 9. Sonntag nach dem Hochfest der Auferstehung des Herrn


    Hochfest Leib und Blut des Herrn: 67. Tag nach dem Hochfest der Auferstehung des Herrn


    Hochfest des Heiligsten Herz Jesu: 75. Tag nach dem Hochfest der Auferstehung des Herrn


  • Exzellenz Rojas,


    das Staatssekretariat beantragt, dem Heiligen Vater das nachfolgende Dekret zur Veröffentlichung vorzuschlagen.


    Dekret »Respondens Autem« über die Kirche in Valsanto


    Jesus sagte zu ihm: „Selig bist du, Simon Barjona; denn nicht Fleisch und Blut haben dir das offenbart, sondern mein Vater im Himmel. Ich aber sage dir: Du bist Petrus und auf diesen Felsen werde ich meine Kirche bauen und die Mächte der Unterwelt werden sie nicht überwältigen. Ich werde dir die Schlüssel des Himmelreichs geben; was du auf Erden binden wirst, das wird auch im Himmel gebunden sein, und was du auf Erden lösen wirst, das wird auch im Himmel gelöst sein.“


    1. Die Kirchenprovinz Valsanto besteht als Teilkirche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und umfasst das heilige Tal einschließlich der Städte Santa Julía, Santiago und Nuesca.


    2. Sitz der Kirchenprovinz Valsanto ist San Pedro. Der Papst steht der Kirchenprovinz als Bischof von San Pedro und Metropolit von Valsanto vor.


    3. Neben dem Bistum San Pedro del Valsanto gibt es immer die drei Suffraganbistümer Santa Julía, Santiago und Nuesca. Die Suffraganbischöfe sind immer die drei Kurienkardinäle als Kardinalbischöfe.


    4. Zur Assistenz des Papstes und der Kurienkardinäle beruft der Heilige Vater einen Apostolischen Erzvikar für das Bistum San Pedro del Valsanto und je einen Apostolischen Vikar für die Suffraganbistümer Santa Julía, Santiago und Nuesca.


    5. Für die Kirchenprovinz Valsanto gelten alle Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete festgelegt sind, mit der Maßgabe, dass an Stelle des Metropoliten der Apostolische Erzvikar und an die Stelle der Suffraganbischöfe die Apostolischen Vikare treten. Der Erzvikar und die Vikare sind somit regelmäßig mit der vollen Amtsgewalt eines Metropoliten beziehungsweise eines Suffraganbischofs ausgestattet.


    6. In besonderen Fällen, in denen ein Kurienkardinal selbst weder Metropolit einer anderen Kirchenprovinz noch Suffraganbischof in einer anderen Kirchenprovinz ist, kann der Papst durch Motu Proprio bestimmen, dass für ein Suffraganbistum kein Apostolischer Vikar ernannt wird und der Kurienkardinal die Aufgaben des Suffraganbischofs selbst wahrnimmt.


    7. Es wird kein Apostolischer Nuntius für die Kirchenprovinz Valsanto entsandt.

    His Eminence, The Most Rev Matthew Cardinal MacLachlan
    Lord Archbishop of St. Arivor and Metropolitan of Albernia

  • Exzellenz Rojas,


    hiermit beantrage ich, dem Heiligen Vater das nachfolgende Dekret zur Veröffentlichung vorzuschlagen.


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Dekret »Domine Imperatorque« über die Androisch-katholische Kirche


    Herr und Gebieter allen Lebens, den Geist des Müßigganges, des Kleinmuts, der Herrschsucht und Schwatzhaftigkeit gib uns nicht! Gib hingegen uns, Deinen Knechten, den Geist der Keuschheit, Demut, Geduld und Liebe! Ja, Herr, unser aller König, lass uns sehen unsere Fehltritte und nicht richten unseren Bruder, weil Du hochgelobt bist in die Ewigkeiten der Ewigkeiten.


    1. Die Androisch-katholische Kirche besteht als Teilkirche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche in Form einer unierten Kirche mit eigenem Ritus. Sie umfasst die Gebiete der Föderalen Republik Andro.


    2. Sitz der Androisch-katholischen Kirche ist Jakowgrad. Der Großerzbischof von Jakowgrad steht der Androisch-katholischen Kirche als Metropolit von Andro vor.


    3. Der Metropolit von Andro legt in Absprache mit der Glaubenskongregation den Ritus der Androisch-katholischen Kirche fest. Die Diözesen der Androisch-katholischen Kirche werden als Eparchie bezeichnet, ihre Bischöfe führen den Titel eines Eparchen.


    4. Für die Kirchenprovinz Andro gelten alle Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete für Kirchenprovinzen festgelegt sind, sinngemäß.


    5. Darüber hinaus kann der Metropolit von Andro mit Zustimmung des Staatssekretariats für das Gebiet einer anderen Kirchenprovinz eine eigene Diözese androischen Ritus' errichten. Eine solche Diözese wird als Exarchat bezeichnet, der Bischof führt den Titel eines Exarchen. Exarchate gehören der Kirchenprovinz an, für deren Gebiet sie errichtet wurden, unterliegen aber zusätzlich der Jurisdiktion des Metropoliten von Andro.


    6. Ist kein Apostolischer Nuntius in die Föderale Republik Andro entsandt, so soll der Großerzbischof von Jakowgrad als Pro-Nuntius die Verwaltung der Nuntiatur übernehmen.

  • Ich beantrage eine Aussprache mit anschließender Abstimmung zu folgendem Entwurf:


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Dekret »Habentes Mysterium« über die Einrichtung der Kommission für die Verteidigung des wahren Glaubens und die Verfahrensordnung derselben


    "Sie sollen das Geheimnis des Glaubens in reinem Gewissen bewahren." (1 Tim 3,9). Dies ist die Aufgabe jedes Christen, aber insbesondere die Aufgabe der Heiligen Kongregation. Für diese Aufgabe soll nun die Kommission für die Verteidigung des wahren Glaubens eingerichtet werden.


    1. Die Kommission für die Verteidigung des wahren Glaubens wird als Dikasterie der Heiligen Kongregation für die Reinheit des Glaubens eingerichtet.


    2. Der Präfekt der Kommission trägt den Titel Defensor Fidei Purae. Die Mitarbeiter werden als Inquisitoren bezeichnet.


    3. Verstöße und Aussagen gegen die Grundsätze des katholischen Glaubens sind bei der Kommission zur Anzeige zu bringen. Anzeigen können durch Geistliche oder Laien eingereicht werden. Die Anzeige muss von mindestens zwei Personen bezeugt werden.


    4. Nach formgerechter Anzeige wird von der Kommission ein Verfahren gegen den Verdächtigen eingeleitet. Dieses Verfahren läuft nach folgenden Grundsätzen ab:


      I - Prozessteilnehmer
      a) Den Vorsitz über das Verfahren führt der Kardinal-Großinquisitor oder in seiner Vertretung der Defensor Fidei Purae.
      b) Die Anklage in dem Verfahren führt der Defensor Fidei Purae oder in seiner Vertretung ein von ihm benannter Inquisitor. Vorsitz und Anklage sind voneinander zu trennen.
      c) Die Verteidigung führt der Beschuldigte selbst oder ein von ihm benannter Verteidiger (Advokatus).
      d) Weiterhin haben Anzeigensteller, die beiden Zeugen sowie der Beschuldigte anwesend zu sein.


      II - Prozessordnung
      a) Der Vorsitzende bestellt den Anzeigesteller und die beiden Zeugen sowie den Beschuldigten für erste Stellungnahmen ein. Die Anwesenheit aller Prozessteilnehmer ist zu Beginn des Prozesses festzustellen. Alle werden daraufhin von Seiten der Anklage und der Verteidigung befragt.
      b) Anklage und Verteidigung haben das Recht weitere Beweise oder Zeugen beizubringen.
      c) Nachdem alle Beweise vorgebracht und alle Zeugen gehört sind, haben die Anklage und die Verteidigung das Recht zu einem Abschlussstatement.
      d) Nach dem Abschlusstatement spricht der Vorsitzende das Urteil und das Strafmaß.
      e) Das Urteil und das Strafmaß müssen vom Heiligen Vater bestätigt werden.


    5. Folgende Strafmaßnahmen können ergriffen werden:
    a) Empfehlung zur Exkommunikation
    b) Entzug der Lehrbefugnis
    c) Entzug des geistlichen Amts
    d) Publikationsverbot
    e) Indizierung von Werken
    Weitere Strafmaßnahmen können nach dem Ermessen des Vorsitzenden verhängt werden.


    6. Die Kommission führt eine Liste über die laufenden und abgeschlossen Prozesse sowie die verhängten Strafen.


    7. Weiterhin führt die Kommission eine Liste über indizierte Werke.


    8. Die Heilige Kongregation für die Glaubenslehre ist berechtigt, weitergehende Bestimmungen über die Prozessordnung zu fassen. Andere Erweiterungen müssen durch die Generalsynoge bestätigt werden.



  • Ich beantrage die Aussprache und anschließende Abstimmung zu folgenden Dekret:


    Ludovicus Cardinals de Renaldi,
    Secretarius Status Cardinalis, Episcopus Cardinalis Sanctae Iuliae, Metropolitanus Provinciae Merolianae, Archiepiscopus Orliensis


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Organisatorische Instruktion »Nuntio Delegante« über die Apostolischen Nuntien


    1. Wenn eine Apostolischer Nuntiatur in einem Land errichtet ist, so ist es ihre Aufgabe, die diplomatischen Verbindungen zu der Regierung des jeweiligen Landes aufzubauen und zu pflegen; sowie den Kontakt zwischen der jeweiligen Teilkirche und der Weltkirche aufrecht zu erhalten. Da diese Aufgaben bedeutend sind, ist es notwendig, zumindest in jedem Land mit einer Kirchenprovinz eine Nuntiatur zu errichten.


    2. Die Leitung einer Apostolischen Nuntiatur obliegt einem Apostolischen Nuntius. Er steht mindestens im Range eines Titularbischofs und unterhält die Nuntiatur in der Stadt, in der das Staatsoberhaupt des jeweiligen Landes residiert. Ein Apostolischer Nuntius wird auf Vorschlag des Kardinal-Staatssekretärs vom Papst ernannt und entsendet, sofern das Kardinalskollegium keinen Einwand erhebt.


    3. Ist in einem Land eine Apostolische Nuntiatur errichtet, aber kein Apostolischer Nuntius entsandt, so soll das Staatssekretariat einen im jeweiligen Land residierenden, mit anderen Aufgaben beschäftigten Bischof zum Pro-Nuntius ernennen und ihn mit der Verwaltung der Nuntiatur beauftragen. Sofern kein geeigneter Bischof zur Verfügung steht, kann das Staatssekretariat auch einen Priester zum Inter-Nuntius ernennen und ihn mit der Verwaltung der Nuntiatur beauftragen. Für Kirchenprovinzen soll das errichtende Dekret einen Bischofsstuhl benennen, dessen Inhaber im Falle der Vakanz der Nuntiatur ex officio als Pro-Nuntius fungiert.


    4. Von diesen Regelungen abweichende Bestimmungen in Konkordaten haben für den Einzelfall immer Vorrang; für das Allgemeine sollen diese Regelungen als Maßstab genutzt werden.

    Son Éminence

    Louis Cardinal de Renaldi

    Le cardinal secrétaire d'Etat

    Le cardinal évêque de Santa Julía

    Le Archevêque titulaire de Partoniu


    Connétable de Barnstorvia

    Duc de Nivelles


    vormals:

    Kardinaldekan

    Primas von Mérolie & Erzbischof von Orly

    Apostolischen Erzvikar von San Pedro del Valsanto


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  • Ich beantrage eine Aussprache über folgendes Dekret


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Dekret »Si vivimus Spiritu« über die Kirche in den Vereinigten Staaten von Astor


    "So wir im Geist leben, so lasset uns auch im Geist wandeln." schreibt der Apostel Paulus an die Gläubigen in Galata. In diesem Sinne soll die Kirche in den Vereinigten Staaten von Astor sich vom Geist leiten lassen, damit sie im Sinne des Geistes handeln kann.


    1. Die Kirchenprovinz Astor besteht als Teilkirche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und umfasst die Gebiete der Vereinigten Staaten von Astor.


    2. Sitz der Kirchenprovinz Astor ist Astoria City. Der Erzbischof von Astoria City steht der Kirchenprovinz als Metropolit von Astor vor.


    3. Für die Kirchenprovinz Astor gelten alle Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete festgelegt sind.


    4. Ist kein Apostolischer Nuntius in die Vereinigten Staaten von Astor entsandt, so soll der Auxiliar des Erzbischofs von Astoria City als Pro-Nuntius die Verwaltung der Nuntiatur übernehmen.

  • Ich beantrage die Aussprache zu folgendem Dekret:


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Dekret »Quaque Fides« über die Kirche in Glenverness


    Und wo ist der Glaube des Petrus, wenn nicht in der Kirche des Petrus? Dorthin, dorthin muss ich mich begeben. Meine Heimat, meine Familie und das Haus meines Vaters muss ich verlassen, damit ich in dem Land der Verheißung den Willen des Herrn erblicken, und sein Tempel mich und mein Land schützen möge.


    1. Die Kirchenprovinz Glenverness besteht als Teilkirche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und umfasst die Gebiete des Royal Realm of Glenverness.


    2. Sitz der Kirchenprovinz Glenverness ist Aulderness. Der Erzbischof von Aulderness steht der Kirchenprovinz als Metropolit von Glenverness vor.


    3. Für die Kirchenprovinz Glenverness gelten alle Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete festgelegt sind.


    4. Ist kein Apostolischer Nuntius in das Royal Realm of Glenverness entsandt, so soll der Bischof von Glenverdeen als Pro-Nuntius die Verwaltung der Nuntiatur übernehmen.

    Son Éminence

    Louis Cardinal de Renaldi

    Le cardinal secrétaire d'Etat

    Le cardinal évêque de Santa Julía

    Le Archevêque titulaire de Partoniu


    Connétable de Barnstorvia

    Duc de Nivelles


    vormals:

    Kardinaldekan

    Primas von Mérolie & Erzbischof von Orly

    Apostolischen Erzvikar von San Pedro del Valsanto


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  • Ich beantrage, dass die Generalsynode dem Heiligen Vater das folgende Dekret zur Veröffentlichung vorschlägt.


    Linus III.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Dekret »Tibi Dixit« über die Kirche in Pensarien


    Mein Herz denkt an dein Wort: Sucht mein Angesicht! Dein Angesicht, Herr, will ich suchen. Verbirg nicht dein Gesicht vor mir


    1. Die Apostolische Präfektur für Pensarien besteht als Missionsgebiet der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und umfasst die Gebiete des Großherzogtums Pensarien.


    2. Sitz der Apostolischen Präfektur für Pensarien ist Neuburg. Der Domprobst von Neuburg steht der Apostolischen Präfektur als Apostolischer Präfekt für Pensarien vor und erhält in dieser Funktion Paramente und Insignia eines vollwertigen Bischofs.


    3. Für die Apostolische Präfektur für Pensarien gelten alle Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete festgelegt sind. Insbesondere untersteht sie der Aufsicht des Kardinal-Großinquisitors.

  • Werter Bruder Rojas,


    ich unterbreite der Apostolischen Generalsynode den folgenden Entwurf für ein Dekret über das heilige Sakrament der Ehe und bitte, über die Weiterleitung des Entwurfs als Vorschlag an den Heiligen Vater abzustimmen.


    Dekret über das Sakrament der Ehe


    I. Allgemeiner Teil


    1. Die Ehe ist der von Gott gestiftete Bund zwischen Mann und Frau, die in gegenseitiger Liebe ihr Leben in Einheit auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommen ausrichten nach dem Gebot des Schöpfers: „Seid fruchtbar und vermehrt euch und bevölkert die Erde!“ Durch das gegenseitige Eheversprechen gehen die Eheleute einen heiligen Bund gegenüber sich selbst, Gott und der Gesellschaft ein.


    2. Da der heilige Bund der Ehe in der göttlichen Schöpfung begründet liegt, verehrt ihn die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche als göttliches Sakrament. Die Ehe unterliegt daher nicht nur dem göttlichen, sondern auch dem kirchlichen Recht. Keinesfalls aber kann irgendeine weltliche Gewalt das Wesen oder die Form der heiligen Ehe verändern.


    3. Das Sakrament der Ehe spenden sich die Eheleute gegenseitig im Beisein eines Priesters und mindestens zweier weiterer Zeugen. Dabei kommt die Ehe durch den Konsens der beiden Eheleute zustande, aus eigenem Entschluss gemeinsam den nach dem göttlichen Recht gestalteten Bund der Ehe mit allen seinen Wesenseigenschaften eingehen zu wollen.


    4. Der Bund der Ehe gilt nur als gültig geschlossen, sofern alle Formvorschriften dieses Dekrets eingehalten worden sind und kein Ehehindernis die Gültigkeit der Ehe behindert. Eine einmal gültig geschlossene Ehe kann nicht wieder gelöst werden, sie gilt nach dem göttlichen Willen bis zum Tod eines der beiden Eheleute. Die Erklärung, dass eine Ehe nicht gültig zustande gekommen ist, erfolgt durch den zuständigen Ortsbischof.


    5. Alle Einzelheiten zu der Eheschließung, der Annulierung der Ehe und der Pflichten der Eheleute im Ehebund, die nicht durch dieses oder ein anderes Dekret getroffen sind, bestimmt die Heilige Kongregation für die Glaubenslehre durch eine Instruktion oder, beschränkt für das Gebiet der eigenen Kirchenprovinz, der jeweilige Metropolit.


    II. Formvorschriften


    6. Geht ein katholischer Christ den heiligen Bund der Ehe ein, so hat er dabei die Formvorschriften der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche einzuhalten. Insbesondere ist die Eheschließung durch einen in Kommunion mit dem Heiligen Stuhl stehenden Priester öffentlich unter Anwesenheit von mindestens zwei getauften Christen durchzuführen.


    7. Ordentlicher Ort einer Eheschließung ist der geweihte Kirchenraum. Die Eheschließung findet in der Regel im Rahmen einer Heiligen Messe statt, ausnahmsweise darf sie auch im Rahmen einer liturgischen Andacht geschehen. In jedem Fall haben beide Eheleute vor der Eheschließung die heiligen Sakramente der Buße und der Eucharistie zu empfangen.


    8. Es ist katholischen Christen untersagt, Angehörige anderer als der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche zu ehelichen. Ausnahmsweise gestattet der zuständige Ortsbischof einem katholischen Christen die Eheschließung mit einem getauften Angehörigen einer anderen anerkannten Kirche, sofern beide Partner einzeln das aufrichtige Versprechen abgeben, ihre Kinder in der katholischen Kirche zu taufen und im katholischen Geiste zu erziehen.


    9. In Ausnahmefällen kann der zuständige Ortsbischof einen katholischen Christen von der Einhaltung der Formvorschriften dieses Teils dispensieren, sodass der Bund der Ehe trotzdem als gültig geschlossen gilt, sofern außerordentliche Umstände dies erfordern und dadurch das Wesen der Eheschließung nicht beeinträchtigt wird.


    III. Ehehindernisse


    9. Kein Mensch kann den Bund der Ehe eingehen, sofern bereits ein Ehebund zu einer lebenden Person besteht.


    10. Kein Mensch kann den Bund der Ehe eingehen, sofern er oder sie unumkehrbar und vollkommen unfähig zum Beischlaf ist.


    11. Keine zwei durch Blut, Schwägerschaft oder Adoption verwandte Menschen können den Bund der Ehe eingehen, sofern die Verwandtschaft nicht entfernter als bis in den vierten Grad der Seitenlinie ist.


    12. Kein Mann kann den Bund der Ehe eingehen, sofern er nicht das siebzehnte Lebensjahr erreicht hat, und keine Frau kann den Bund der Ehe eingehen, sofern sie nicht das fünfzehnte Lebensjahr erreicht hat.


    13. Kein Mensch kann den Bund der Ehe zu einem Menschen eingehen, der einer anderen Religion als er selbst angehört. Insbesondere kann kein getaufter Christ einen ungetauften Menschen heiraten.


    14. Kein geweihter Bischof, Priester oder Diakon kann den Bund der Ehe zu einer Frau eingehen.


    15. Kein Mann, der beim Eintritt in eine Ordensgemeinschaft das Gelübde der Keuschheit abgelegt hat, und keine Frau, die die Jungfrauenweihe empfangen hat, kann den Bund der Ehe eingehen.


    16. Kein Mensch, der zum Zwecke der Heirat gegen seinen Willen entführt worden ist, kann den Bund der Ehe eingehen.


    17. Kein Mensch, dessen Ehepartner zum Zwecke einer neuen Heirat getötet worden ist, kann den Bund der Ehe eingehen.

    His Eminence, The Most Rev Matthew Cardinal MacLachlan
    Lord Archbishop of St. Arivor and Metropolitan of Albernia

  • Ich lege der Generalsynode folgenden Entwurf für ein Grundgesetz für den Staat Valsanto mit der Bitte um Debatte und Weiterleitung an den Heiligen Vater vor.


    Erstes Gesetz für den Staat Valsanto


    1. Der Staat Valsanto besteht als souveräner Staat und umfasst die Gebiete der Städte San Pedro, Nuesca, Santiago und Santa Julía. Er ist unabänderlich mit dem Heiligen Stuhl verbunden, der als Staatsoberhaupt die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt besitzt. Nach Maßgabe dieses Gesetzes üben die Kurie und das valsantinische Staatskapitel stellvertretend diese Gewalten aus. Insbesondere die weltliche und geistliche Gerichtsbarkeit, die diplomatische Vertretung sowie die Finanz- und Besitzverwaltung des Staates Valsanto werden der Kurie übertragen.


    2. Das Staatskapitel besteht aus drei geistlichen und sechs weltlichen Kapitularen. Die geistlichen Kapitulare sind der Kardinal-Kämmerer als Propst, der Apostolische Erzvikar für San Pedro und ein weiterer Bischof der Kirchenprovinz Valsanto. Die weltlichen Kapitulare sind der Dekan, der Thesaurar und je ein Vertreter für die Gebiete der Städte San Pedro, Nuesca, Santiago und Santa Julía. Je zu Aschermittwoch, zum Fest Heiligstes Herz Jesu und zu Allerheiligen ernennt der Papst die neun Kapitulare neu.


    3. Der Kardinal-Kämmerer ist als Propst des Staatskapitels die erste Dignität des Staates Valsanto. Er ist der oberste Richter in weltlichen Angelegenheiten, verwaltet die Staatsfinanzen und verkündigt die Gesetze des Staates. Gelangt er zu der Ansicht, dass eine Gesetzesvorlage gegen die Lehre der katholischen Kirche verstößt, so verweigert er die Verkündigung eines Gesetzes.


    4. Der Dekan des Staatskapitels ist die zweite Dignität des Staates Valsanto und leitet die Sitzungen des Staatskapitels. Er wird gewählt von allen wahlberechtigten valsantinischen Staatsbürgern. Nach seiner Ernennung hält er als Princeps Vicarius für die Dauer seiner Amtszeit fürstlichen Rang und wird als Legatus Extraordinarius in das Staatssekretariat aufgenommen. In Absprache mit dem Kardinal-Staatssekretär vertritt er den Staat Valsanto diplomatisch nach außen. Außerdem ist er Leiter der Verwaltung des Staates Valsanto.


    5. Der Thesaurar des Staatskapitels ist die dritte Dignität des Staates Valsanto und wird auf Vorschlag des Dekans ernannt. Nach seiner Ernennung wird er als Secretarius Extraordinarius in die Apostolische Kammer aufgenommen. In Absprache mit dem Kardinal-Kämmerer verwaltet er die Staatsfinanzen und leitet die weltliche Abteilung der Finanzverwaltung. Außerdem vertritt er den Dekan in allen Angelegenheiten bei dessen Verhinderung.


    6. Der dritte geistliche Kapitular wird auf einmütigen Vorschlag der Apostolischen Vikare für Nuesca, Santiago und Santa Julía aus dem Kreis der Bischöfe der Kirchenprovinz Valsanto ernannt. Die weiteren weltlichen Kapitulare werden je in ihrem Gebiet von den wahlberechtigten valsantinischen Staatsbürgern gewählt.


    7. Gesetzesvorschläge können von allen Kapitularen an den Dekan des Staatskapitels eingereicht werden, der diese im Staatskapitel zur Diskussion und Abstimmung stellt. Ein angenommener Vorschlag wird vom Propst des Staatskapitels veröffentlicht, nachdem er dem Kollegium der Kardinäle einen Einspruch wegen Verstoßes gegen die katholische Lehre ermöglicht hat. Gegen den Einspruch des Kardinalskollegiums kann kein Gesetz erlassen werden.

  • Im Namen des Staatssekretariats möchte ich der Generalsynode die Konkordatsentwürfe zur Beratung vorlegen, die mit dem Königreich der Merolier und der Republik Bergen ausgehandelt worden sind.

  • Hiermit übernehme ich das Amt des Präses Kraft der Empfehlung dieses Gremiums und der Ernennung des Heiligen Vaters.
    Da ich ja nun für dieses Gremium sprechen kann, spreche ich Bruder Rojas für seine Tätigkeit in unser aller Namen einen herzlichen Dank aus.


    Laudetur Jesus Christus!

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Exzellenz Fischer, ich möchte der Generalsynode das folgende Dekret zur Definition des Status' der valsantinischen Territorialabteien vorschlagen.


    Dekret über die Territorialabteien in der Kirchenprovinz Valsanto


    1. Canon 3 des Dekrets »Respondens Autem« über die Kirche in Valsanto, promulgiert am 2.X.2011 AD, wird erweitert um: "Zusätzlich sind die exemten Abteien Santuari de Sagrado Corázon de Jesús und Eremita Estrella del Alba Teil der Kirchenprovinz Valsanto."


    2. Nach Canon 5 des Dekrets »Respondens Autem« über die Kirche in Valsanto, promulgiert am 2.X.2011 AD, wird ein neuer Canon eingefügt: "Die Äbte der Abteien Santuari de Sagrado Corázon de Jesús und Eremita Estrella del Alba werden nach den Statuten ihrer Ordensgemeinschaften gewählt und erhalten nach der Bestätigung durch den Apostolischen Erzvikar für San Pedro del Valsanto die volle Jurisdiktionsgewalt eines Suffraganbischofs für das Gebiet ihrer Abtei, ohne dadurch die Bischofsweihe zu erlangen."

  • Exzellenz Fischer, ich beantrage die Abhandlung folgenden Dekrets zur Errichtung der Apostolischen Almosenverwaltung in meiner Kammer:


    Instruktion über die Apostolische Almosenverwaltung


    1. Der Rat für die Apostolische Almosenverwaltung ist eine Abteilung der Apostolischen Kammer. In die Zuständigkeit des Rates fallen die Verwaltung des Peterspfennigs, der sonstigen Spenden des Heiligen Stuhls und der Förderung kurativer Projekte in der Trägerschaft der Kirche.


    2. Die Leitung des Rates für die Apostolische Almosenverwaltung obliegt einem Präses, der durch den Kardinal-Kämmerer ernannt wird und den Titel eines Päpstlichen Almoseniers trägt.


    3. Der Peterspfennig ist ein Ausdruck der Verbundenheit der katholischen Christen mit dem Papst und ist als finanzielle Zuwendung zur Unterstützung der karitativen Arbeit des Heiligen Stuhls gedacht. In allen Kirchen wird die Kollekte am Hochfest der heiligen Apostel Petrus und Paulus für den Peterspfennig verwendet.


    4. Neben der Durchführung eigener kurativer Projekte in der Welt überwacht und unterstützt der Rat für die Apostolische Almosenverwaltung katholische Teilkirchen, Orden und Organisationen, die in der karitativen Arbeit tätig sind.

  • Bruder, ich bitte um Verständnis, ich werde mich um die Angelegenheit morgen kümmern.

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Ich bitte die Brüder Bischöfe und Kardinäle über diese instruktion zu befinden:


    Organisatorische Instruktion über die Ämter des Staatssekretariats

    1. Das Staatssekretariat als Dikasterie der valsantinischen Kurie besteht aus vier Ämtern, dem Amt für Allgemeine Angelegenheiten, dem Amt für die Angelegenheiten der Kirchenprovinzen, dem Amt für die Beziehungen zu den Staaten und dem Amt für die Angelegenheiten des Staates Valsanto.

    2. Das Amt für die Allgemeinen Angelegenheiten steht unter der Leitung des Substituten des Staatssekretariats als Sekretär für Allgemeine Angelegenheiten, der gleichzeitig den Kardinal-Staatssekretär vertritt. Es ist zuständig für die Korrespondenz und die Reisen des Kardinal-Staatssekretärs und für den Empfang und die Begleitung von ausländischen Staatsgästen im Staat Valsanto.

    3. Das Amt für die Angelegenheiten der Kirchenprovinzen steht unter der Leitung des Sekretärs für die Angelegenheiten der Kirchenprovinzen. Es übt die Aufsicht über die Kirchenprovinzen und die Metropoliten aus, bereitet die Ernennung von Metropoliten vor und unterstützt die Kirchenprovinzen in organisatorischen und personellen Angelegenheiten.

    4. Das Amt für die Beziehungen zu den Staaten steht unter der Leitung des Sekretärs für die Beziehungen zu den Staaten. Es übt die Aufsicht über die Apostolischen Nuntiaturen aus, führt die Verhandlungen über Konkordate und repräsentiert den Heiligen Stuhl bei internationalen Organisationen.

    5. Das Amt für die Angelegenheiten des Staates Valsanto steht unter der Leitung des Staatsdekans als Außerordentlichem Sekretär für die Angelegenheiten des Staates Valsanto. Es führt die Verhandlungen über völkerrechtliche Verträge, die den Staat Valsanto betreffen.

    6. Als Mitglied des Staatssekretariats gelten der Kardinal-Staatssekretär, die vier Sekretäre und die Päpstlichen Legaten. Päpstliche Legaten sind Mitarbeiter eines der Ämter mit Ausnahme des Amtes für die Angelegenheiten des Staates Valsanto, denen der Papst die Vollmacht erteilt hat, vor fremden Subjekten den Heiligen Stuhl zu vertreten. Alle Mitglieder des Staatssekretariats mit Ausnahme des Außerordentlichen Sekretärs müssen die Bischofsweihe erhalten haben.

    Son Éminence

    Louis Cardinal de Renaldi

    Le cardinal secrétaire d'Etat

    Le cardinal évêque de Santa Julía

    Le Archevêque titulaire de Partoniu


    Connétable de Barnstorvia

    Duc de Nivelles


    vormals:

    Kardinaldekan

    Primas von Mérolie & Erzbischof von Orly

    Apostolischen Erzvikar von San Pedro del Valsanto


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  • Das Staatssekretariat schlägt den folgenden Entwurf für ein Dekret vor.


    Dekret über die Kirche in der Nordmark


    1. Die Kirchenprovinz der Nordmark besteht als Teilkirche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und umfasst die Gebiete des Vereinigten Königreichs der Nordmark.


    2. Sitz der Kirchenprovinz der Nordmark ist Tiboria. Der Erzbischof von Tiboria steht der Kirchenprovinz als Metropolit der Nordmark vor.


    3. Für die Kirchenprovinz der Nordmark gelten alle Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete festgelegt sind.


    4. Ist kein Apostolischer Nuntius in das Vereinigte Königreich der Nordmark entsandt, so soll der Bischof von Warudin als Pro-Nuntius die Verwaltung der Nuntiatur übernehmen.