[Abstimmung] Konstitution über die Teilkirchen und die Missionsgebiete

  • Handlung:Während einige Bedienstete die Abstimmung vorbereiten, Stimmzettel austeilen und die Urnen aufstellen, spricht der Konzilssekretär noch ein Gebet mit den Konzilsvätern.


    Herr, sei du vor mir, um mir den Weg zu zeigen. Herr, sei du neben mir, um mich in deine Arme zu schließen und mich zu schützen. Herr, sei du unter mir, um mich aufzufangen, wenn ich falle, und mich aus der Schlinge zu ziehen. Herr sei du in mir, um mich zu trösten, wenn ich traurig bin. Herr, sei du um mich herum, um mich zu vertreidigen, wenn andere über mich herfallen. Herr, sei über mir, um mich zu segnen.


    Handlung:Nach einem weiteren Moment des stillen Gebets gibt er schließlich die Abstimmung frei.


    Eminenzen und Exzellenzen!


    Zur Abstimmung steht der ausgearbeitete Entwurf für eine Konstitution über die Teilkirchen und die Missionsgebiete.


    Konstitution über die Teilkirchen und die Missionsgebiete


    »Darum geht zu allen Völkern und macht sie zu Jüngern. Tauft sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehrt sie, alle Gebote zu halten, die ich euch gegeben habe. Und ich versichere euch: Ich bin immer bei euch bis ans Ende der Zeit.« So sprach Christus der Herr zu seinen Jüngern und deswegen ist es die Aufgabe der Kirche, in allen Ländern der Welt das Evangelium zu verkünden.


    Sectio I. Über die Teilkirchen


    1. Teilkirchen, in denen und aus denen die eine und einzige katholische Kirche besteht, sind die Diözesen, welche in einer Kirchenprovinz zusammengefasst sind. In der Regel sollen alle Dözesen eines Staates eine einzige Kirchenprovinz bilden. Nur im Ausnahmefall darf eine Diözese keiner Kirchenprovinz angehören (exemte Diözese) oder eine Kirchenprovinz sich über Staatsgrenzen erstrecken. Die Einrichtung, Abänderung und Aufhebung von Kirchenprovinzen ist Sache der Apostolischen Generalsynode, die dem Papst Dekrete in dieser Sache vorschlägt. Ist eine Kirchenprovinz rechtmäßig errichtet, besitzt sie von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.


    2. Jeder Kirchenprovinz steht ein Metropolit vor. Metropolit kann nur sein, wer zugleich mit einem Bischofsamt innerhalb der entsprechenden Kirchenprovinz betraut ist. Die Diözese des Metropoliten steht als Erzdiözese den übrigen Diözesen (Suffragandiözesen) der Kirchenprovinz vor. Eine Suffragandiözese kann nur mit päpstlichen Dispens auch eine Erzdiözese sein, deren Erzbischof jedoch ebenfalls dem Metropoliten untersteht. Die Berufung oder Abberufung des Metropoliten wird dem Papst vom Kardinalskollegium vorgeschlagen.


    3. Der Metropolit leitet seine Kirchenprovinz in eigener Verantwortung und hat darüber zu wachen, dass der Glaube und die kirchliche Disziplin genau gewahrt werden. Er hat seine Kirchenprovinz selbständig zu organisieren und zu verwalten. Er darf dabei alle kirchlichen Rechte ausüben, soweit diese nicht dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind. Der Metropolit kann innerhalb seiner Kirchenprovinz Diözesen errichten, ändern oder aufheben. Er kann dem Kardinalskollegium die Einsetzung oder Abberufung von Bischöfen vorschlagen und diese vollziehen, wenn das Kardinalskollegium keinen begründeten Einspruch erhebt. Er kann in seiner Kirchenprovinz partielles Kirchenrecht erlassen (Partikularrecht) sowie Gremien und Organe einsetzen (z.B. Bischofskonferenzen, Partikularkonzilien, etc).


    4. Die Vorgaben des Heiligen Stuhles sind in allen Kirchenprovinzen zu beachten und umzusetzen. Alle Rechts- und Personalakte des Metropoliten, insbesondere die Ernennung und Abberufung von kirchlichen Amtsträgern sowie die Entscheidungen in der Rechtsetzung und der Kirchengerichtsbarkeit, sind dem Staatssekretariat mitzuteilen.


    5. Jeder Metropolit hat mindestens einmal im Monat einen Bericht über seine Kirchenprovinz an den Heiligen Stuhl zu erstatten. Dieser Bericht ist an das Staatssekretariat zu senden. Der Kardinal-Staatssekretär legt fest, welche Themen der Bericht behandeln soll. Ebenso kann eine längere oder kürzere Berichtsperiode festgelegt werden.


    6. Die Apostolische Generalsynode kann dem Papst ein Dekret vorschlagen, dass für eine Kirchenprovinz eine besondere Verfassung festlegt. Wird ein solches Dekret vom Papst promulgiert, finden alle diejenigen Bestimmungen dieser Konstitution keine Anwendung, die der im Dekret verordneten Verfassung widersprechen. Im Übrigen bleibt die Wirksamkeit dieser Konstitution unberührt.


    7. Der Titel eines Patriarchen und eines Primas bringt in der katholischen Kirche, abgesehen vom Ehrenvorrang, keine Leitungsgewalt mit sich, soweit nicht durch den Heiligen Stuhl etwas anderes festgesetzt wird.


    Sectio II. Über die Missionsgebiete


    8. Alle Gebiete, die nicht einer Kirchenprovinz oder einer exemten Diözese zugeordnet sind, unterliegen direkt der Leitung des Heiligen Stuhles. Für solche Gebiete kann die Apostolische Generalsynode dem Papst ein Dekret vorschlagen, dass Apostolische Vikariate, Apostolische Präfekturen oder Apostolische Administraturen einrichtet. Apostolische Vikare, Präfekten und Administratoren handeln stets im Auftrag des Papstes und besitzen keine eigene Leitungsgewalt.


    9. In diesen Missionsgebieten ist eine besondere Förderung des katholischen Glaubens im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und regionalen Gegebenheiten zu veranlassen. Bei einer ausreichenden Verfestigung des katholischen Glaubens und einer angemessenen und dauerhaften Zahl von Gläubigen kann ein Missionsgebiet in eine ordentliche Kirchenprovinz überführt oder mit anderen Missionsgebieten zu einer solchen zusammengefasst werden.


    10. Apostolische Administraturen werden durch einen Apostolischen Administrator geleitet, der nicht selbst auf dem Gebiet der Administratur residiert und dieses Amt neben seinen anderen Ämtern ausübt. Zum Apostolischen Administrator kann das Kardinalskollegium den Papst nur Priester oder Bischöfe vorschlagen. Dieser übt nach Maßgabe des Heiligen Vaters und des Kardinal-Großinquisitors seelsorgerische Tätigkeiten in der Administratur aus.


    11. Apostolische Präfekturen werden durch einen Apostolischen Präfekten geleitet. Zum Apostolischen Präfekten kann das Kardinalskollegium nur Priester oder Bischöfe vorschlagen, die aber nicht ursprünglich in dem Gebiet, welches die Präfektur umfasst, ansässig oder beheimatet sein müssen. Ist er kein Bischof, erhält der Apostolische Präfekt nichtsdestotrotz Paramente und Insignia eines vollwertigen Bischofes, ohne dessen Weihe zu erlangen. Apostolische Präfekten unterliegen den Weisungen des Heiligen Vaters und denen des Kardinal-Großinquisitors und führen auch nach eigener Maßgabe seelsorgerische Tätigkeiten in der Präfektur aus.


    12. Apostolische Vikariate werden durch einen Apostolischen Vikar geleitet. Zum Apostolischen Vikar kann das Kardinalskollegium nur Priester oder Bischöfe vorschlagen, die aber spätestens mit ihrer Ernennung zum Titularbischof oder zum Titularerzbischof erhoben werden und die Bischofsweihe erhalten sollen. Apostolische Vikare üben selbstständig die Leitung über ihr Vikariat aus und haben alle Rechte eines Suffraganbischofs. Sie unterstehen der Aufsicht des Heiligen Vaters und des Kardinal-Großinquisitors.


    Stimmt bitte mit Annuo (Zustimmung), Nego (Ablehnung) oder Uterque patior (Enthaltung) ab. Die Abstimmung dauert 96 Stunden und endet daher am 02. April, 19:10 Uhr.

    His Eminence, The Most Rev Matthew Cardinal MacLachlan
    Lord Archbishop of St. Arivor and Metropolitan of Albernia

  • Handlung:Nach der Auszählung der abgegebenen Stimmzettel tritt der Konzilssekretär wieder vor das Konzilsplenum.


    Eminenzen und Exzellenzen!


    Der Vorschlag ist einstimmig angenommen worden. Ich werde die Konstitution über die Teilkirchen und die Missionsgebiete dem Heiligen Vater mit der Bitte um Verkündigung vorlegen.


    Handlung:Zum Abschluss des Sitzungstages spricht der Konzilssekretär noch ein Gebet und verlässt dann den Petersdom Richtung Apostolischen Palast, während die Bischöfe weiter debattieren.

    His Eminence, The Most Rev Matthew Cardinal MacLachlan
    Lord Archbishop of St. Arivor and Metropolitan of Albernia