Acta Apostolicae Sedis, 27.XI.2005 AD
I. Päpstliches Dekret über einige Angelgenheiten bezüglich der Teilkirchen und den ihnen eingesetzten Autoritäten
ZitatAlles anzeigenBarnabas II.
Bischof von San Pedro de Valsanto, Patriarch des Abendlandes, Diener der Diener Gottes, etc.
an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes
Päpstliches Dekret über einige Angelgenheiten bezüglich der Teilkirchen und den ihnen eingesetzten Autoritäten
1.
Kaysteran und Arkon werden jeweils zu Kirchenprovinzen erhoben. Zum Metropoliten von Kaysteran wird der ehrwürdige Mitbruder Zvonimir Kostelic (Bischof von Bizkek) ernannt. Zum Metropoliten von Arkon wird der ehrwürdige Mitbruder Richard von Tries (Bischof von Luxborg) ernannt.
2.
Die Kirchenprovinzen Albernia und Porth Llewelyn werden zur Kirchenprovinz Albernia und Porth Llewelyn zusammengelegt. Zum Metropoliten dieser Kirchenprovinz wird der ehrwürdige Bruder Kenneth Cardinal O'Keeffe (Archbishop of St Arivor) ernannt.
3.
Hinsichtlich der neuen Kirchenprovinzen und Metropoliten gelten alle Bestimmungen, die in der Apostolischen Konstitution über die Teilkirchen und die ihnen eingesetzte Autorit?t dargelegt sind.
4.
Die turanisch-katholische Kirche wird als unierte Kirche im Sinne von Artikel 12 der Apostolischen Konstitution über die Teilkirchen und die ihnen eingesetzte Autorität bestätigt. Alle im vorgenannten Dokument befindlichen Bestimmungen hinsichtlich der unierten Kirchen gelten auch für die turanisch-katholische Kirche.
5.
Alle Bestimmungen in der Apostolischen Konstitution über die Teilkirchen und die ihnen eingesetzte Autorität bleiben unverändert in Kraft, soweit dieses Dekret nicht anderes vorsieht.
6.
Dieses Dekret erlangt Gültigkeit, sobald es vom Papst öffentlich verkündet wurde.
Valsanto,
am 27. November im Jahre unseres Herren 2005
Barnabas PP. II.