Aktuelles Gesetzwerk des Status Valsantinus

  • Legis Prima Status Valsantini


    I. Abschnitt: Staatsoberhaupt


    Art. 1: Heiliger Stuhl
    (1) Der Heilige Stuhl ist das Oberhaupt des souveränen und unabhängigen Staats Valsanto und besitzt die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt.
    (2) Wird eine dieser Gewalten durch andere Instanzen ausgeübt, so kann der Heilige Stuhl jederzeit in die Amtsgeschäfte eingreifen und Aufgaben und Zuständigkeiten umverteilen.


    Art. 2: Sedisvakanz
    (1) Während der Sedisvakanz des Heiligen Stuhls stehen diese Gewalten dem Kardinalskollegium zu, dass gesetzliche Bestimmungen jedoch nur in dringlichen Fällen und auf die Dauer der Sedisvakanz beschränkt erlassen kann.
    (2) Näheres bestimmt eine Apostolische Konstitution.


    II. Abschnitt: Ausführende Gewalt


    Art. 3: Diplomatie
    Der Staat Valsanto überträgt seine auswärtige Vertretung dem Heiligen Stuhl, der sie durch seinen Kardinal-Staatssekretär ausübt.


    Art. 4: Besitz
    (1) Der Staatsbesitz und die Finanzen des Staats Valsanto unterstehen dem Heiligen Stuhl, der diese durch seinen Kardinal-Kämmerer verwaltet.
    (2) Der Kardinal-Kämmerer verwaltet den Staatsbesitz und die Finanzen des Staats Valsanto in Zusammenarbeit mit der Pontifikalkommission.


    Art. 5: Verwaltung
    (1) Die öffentliche Verwaltung des Staats Valsanto obliegt dem Präsidenten der Pontifikalkommission.
    (2) Der Präsident der Pontifikalkommission vertritt unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes den Staat Valsanto.
    (3) Der Präsident der Pontifikalkommission lässt sich bei seiner ausführenden Arbeit von der Pontifikalkommission beraten.


    III. Abschnitt: Gesetzgebende Gewalt


    Art. 6: Ponifikalkommission
    (1) Die gesetzgebende Gewalt wird durch eine Pontifikalkommission ausgeübt.
    (2) Der Pontifikalkommission gehören immer die Kurienkardinäle, die Apostolischen Vikare auf dem Gebiet des Staats Valsanto und die Assessoren dieser Vikare an.
    (3) Der Heilige Stuhl kann Abweichungen von dieser Besetzung bestimmen.


    Art. 7: Präsident der Pontifikalkommission
    (1) Die Sitzungen der Pontifikalkommission werden von einem Präsidenten einberufen und geleitet, welcher aus dem Kreise ihrer Mitglieder gewählt wird.
    (2) Die Wahl eines neuen Präsidenten der Pontifikalkommission muss durch den Heiligen Stuhl bestätigt und veröffentlicht werden.


    Art. 8: Gesetzgebung
    (1) Gesetzesvorschläge der Mitglieder der Pontifikalkommission werden an den Präsidenten gereicht, der diese zur Diskussion und Abstimmung stellt.
    (2) Wird ein Gesetzesvorschlag durch die Pontifikalkommission angenommen, so ist er an den Heiligen Stuhl zu senden, der seine Unbedenklichkeit darüber zum Ausdruck bringen muss.
    (3) Nach der Unbedenklichkeitserklärung des Heiligen Stuhls veröffentlicht und verkündigt der Präsident die Gesetze, wodurch sie Gültigkeit erlangen.


    Art. 9: Verordnungen und Verfügungen
    (1) Der Präsident der Pontifikalkommission kann bei der Ausführung gesetzlicher Bestimmungen Verordnungen erlassen.
    (2) Der Präsident der Pontifikalkommission kann bei dringenden Angelegenheiten Verfügungen mit Gesetzeskraft erlassen, die ihre Wirksamkeit jedoch verlieren, wenn sie nicht innerhalb von 7 Tagen von der Pontifikalkommission bestätigt werden und die Unbedenklichkeitserklärung des Heiligen Stuhls erfahren.


    IV. Abschnitt: Richerliche Gewalt


    Art. 10: Gerichtsbarkeiten
    (1) In allen weltlichen Sachen übt der Kardinal-Kämmerer die richterliche Gewalt im Namen des Heiligen Stuhls aus.
    (2) In allen geistlichen Sachen übt der Kardinal-Großinquisitor die richterliche Gewalt im Namen des Heiligen Stuhls aus.


    Art. 11: Weltliche Gerichtsbarkeit
    (1) Der Kardinal-Kämmerer übt die richterliche Gewalt nach der Gerichtsordnung des Staats Valsanto aus.
    (2) Die Akte der Rechtssprechung müssen innerhalb des Staatsgebietes durchgeführt werden.
    (3) Der Heilige Stuhl kann in jeder Zivil- oder Strafsache und in jedem Stadium des Verfahrens die Untersuchung und die Entscheidung einer speziellen Instanz Übertragen, auch mit der Berechtigung, die Entscheidung nach Billigkeit und unter Ausschluß jedweden weiteren Rechtsmittels zu füllen.


    Art. 12: Geistliche Gerichtsbarkeit
    Der Kardinal-Großinquisitor übt die richterliche Gewalt nach anderweitig erlassener Gerichtsordnung aus.


    Art. 13: Exklusive Rechte des Heiligen Stuhls
    Das Recht Amnestien, Indulte, Straferlasse und Gnaden zu gewähren, ist dem Heiligen Stuhl vorbehalten.


    V. Abschnitt: Verwaltungsgliederung


    Art. 14: Gliederung
    (1) Der Staat Valsanto gliedert sich in Bistümer.
    (2) Den Bistümern stehen die Kardinalbischöfe und Apostolischen Vikare vor, die durch den Heiligen Stuhl ernannt werden.


    Art. 15: Assessoren
    (1) Die Leiter der valsantinischen Bistümer übertragen die weltliche Leitung der Bistümer an je einen Assessor.
    (2) In jedem Bistum wird der Assessor auf vier Monate von allen volljährigen valsantinischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in diesem Bistum gewählt.
    (3) Zum Assessor gewählt werden kann jeder männliche valsantinische Staatsbürger, der das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat.
    (4) Der Präsident der Pontifikalkommission führt die Wahlen der Assessoren durch, verkündet die Ergebnisse und ernennt die neuen Amtsträger.


    VI. Abschnitt: Abschließende Bestimmungen


    Art. 16: Änderung dieses Grundgesetzes
    Dieses Grundgesetz kann durch Dekrete des Heiligen Stuhls geändert werden.


    Art. 17: In Kraft Treten
    Dieses Grundgesetz erlangt Gültigkeit, sobald es vom Heiligen Stuhl öffentlich verkündet worden ist.


    In der Fassung vom: 29. August 2009 AD


    Promulgiert am: 29. August 2009 AD (AAS 29.VIII.2009/I)



    Staatsbürgerschaftsgesetz


    I. Abschnitt: Allgemeine Regelungen


    Art. 1: Allgemeines
    Die Staatsbürgerschaft des Status Valsantus wird nach Maßgabe dieses Gesetzes vergeben und entzogen.



    II. Abschnitt: Erteilung der Staatsbürgerschaft


    Art. 2: Staatsbürgerschaft durch Geburt
    (1) Durch Geburt erhält die Staatsbürgerschaft des Status Valsantus jeder, dessen Eltern beide ebenfalls über die Staatsbürgerschaft Valsantos verfügen.
    (2) Durch Geburt erhält ferner jeder die Staatsbürgerschaft, dessen Eltern seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz in Valsanto haben und von dem mindestens ein Elternteil die Staatsbürgerschaft Valsantos besitzt.


    Art. 3: Staatsbürgerschaft durch Ehe
    (1) Wer eine Ehe mit einer Person, welche über die valsantinische Staatsbürgerschaft verfügt, gültig nach valsantinischem Recht und Ritus eingeht, kann mit dem Eheschluss entscheiden, die Valsantinische Staatsbürgerschaft anzunehmen.
    (2) Die Entscheidung muss binnen eines Monats den zuständigen Behörden mitgeteilt werden. Geschieht dies nicht, so gilt die valsantinische Staatsbürgerschaft als abgelehnt.


    Art. 4: Staatsbürgerschaft kraft Amtes
    (1) Die Staatsbürgerschaft kraft Amtes kommt bestimmten Amtsträgern der katholischen Kirche in Valsanto für die Dauer ihrer Amtszeit zu.
    (2) Die Staatsbürgerschaft Valsantos kraft Amtes erhalten ex officio:
    a) der Heilige Vater
    b) die Kurienkardinäle
    c) die sonstigen Mitarbeiter der Kurie
    d) die Angehörigen der Pontifikalkommission für Valsanto und die sonstigen Mitarbeiter der valsantinischen Behörden
    e) die Diözesanbischöfe der valsantinischen Diözesen
    f) die Gardisten der päpstlichen Garden
    (3) Die Staatsbürgerschaft Valsantos kraft Amtes erhalten auf Antrag:
    a) die Kardinäle
    b) die Metropoliten, sofern hierfür ein besonderer Grund vorgebracht werden kann
    (4) Niemand erhält die Staatsbürgerschaft kraft Amtes, welcher bereits über die valsantinische Staatsbürgerschaft verfügt, oder dies ablehnt.
    (5) Bei der Erteilung der Staatsbürgerschaft kraft Amtes ist eindeutig zu bestimmen, mit welchem Amt oder mit welchen Ämtern die Staatsbürgerschaft verbunden ist.


    Art. 5: Erteilung der Staatsbürgerschaft
    (1) Wer die Staatsbürgerschaft durch Geburt erlangt hat, kann jederzeit um eine Bestätigung der Staatsbürgerschaft ersuchen. Sie ist zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.
    (2) Wer die Staatsbürgerschaft durch Eheschließung erhalten hat, erhält eine Urkunde über die Staatsbürgerschaft. Um eine Bestätigung dieser Urkunde kann jederzeit ersucht werden, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.
    (3) Wem die Staatsbürgerschaft kraft Amtes ex officio erteilt wird, dem ist auch ohne Antrag eine entsprechende Urkunde auszustellen.
    (4) Wem die Staatsbürgerschaft kraft Amtes auf Antrag erteilt wird, dem ist eine entsprechende Urkunde zu erteilen, sofern keine Versagungsgründe vorliegen.
    (5) Versagungsgründe für die Erteilung einer Staatsbürgerschaft sind all jenen rechtlichen Umstände, welche zum Verlust der Staatsbürgerschaft oder zur Unwirksamkeit ihrer Annahme führen würden oder anderweitig als solche festgelegt werden.


    Art. 6: Doppelstaatsbürgerschaften
    (1) Bürgern Valsantos ist es nicht gestattet, neben der Bürgerschaft Valsantos eine weitere Staatsbürgerschaft zu besitzen, es sei denn, es wird auf begründeten Antrag hin eine Sondergenehmigung erteilt.
    (2) Verfügt ein Bürger Valsantos, welcher keine Sondergenehmigung besitzt, über eine weitere Staatsbürgerschaft oder nimmt er eine solche an, so verliert er Kraft Gesetzes die valsantinische Staatsbürgerschaft.
    (3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Bürger Valsantos kraft Amtes, welche stets ihre ursprüngliche Staatsbürgerschaft behalten.
    (4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Personen mit ruhender Staatsbürgerschaft.


    III. Abschnitt: Ende und Ruhen der Staatsbürgerschaft


    Art. 7: Ende der Staatsbürgerschaft
    Die Staatsbürgerschaft Valsantos endet mit:
    a) der freiwilligen Aufgabe
    b) dem Entzug
    c) dem Ende des Amtes, für welches sie erteilt wurde


    Art. 8: Freiwillige Aufgabe der Staatsbürgerschaft
    (1) Die Staatsbürgerschaft des Status Valsantus endet, wenn die Aufgabe der Staatsbürgerschaft gegenüber der zuständigen Behörde erklärt wird.
    (2) Eine solche Erklärung erlangt unmittelbar Wirksamkeit. Sie kann nicht widerrufen werden.


    Art. 9: Entzug der Staatsbürgerschaft
    (1) Die Staatsbürgerschaft endet, wenn sie entzogen wird.
    (2) Die Staatsbürgerschaft ist zu entziehen:
    a) wenn ein Urteil den Entzug der Staatsbürgerschaft vorsieht
    b) auf Anordnung einer hierzu bevollmächtigten Behörde
    c) in sämtlichen sonstigen Fällen, in denen es durch das Gesetz vorgesehen ist
    (3) Der Entzug der Staatsbürgerschaft erfolgt durch Erklärung der zuständigen Behörde.
    (4) Der Entzug der Staatsbürgerschaft verhindert die Wiedererlangung.


    Art. 10: Ruhende Staatsbürgerschaft
    (1) Die Staatsbürgerschaft ruht, wenn dies aufgrund der Inaktivität des Bürgers durch die zuständige Behörde erklärt wird oder wenn der Bürger bei der zuständigen Behörde aufgrund besonderer Gründe darum ersucht und dem ersuchen Entsprochen wird.
    (2) Erfüllt ein Bürger gemäß Art. 2 oder 3 dieses Gesetzes nicht die durch die zuständige Behörde gemachten Aktivitätsanforderungen, so ruht seine Staatsbürgerschaft.
    (3) Eine ruhende Staatsbürgerschaft entfaltet keinerlei Rechtswirkung.
    (4) Eine ruhende Staatsbürgerschaft kann durch das Ersuchen, eine Bestätigung der Staatsbürgerschaft nach Art. 5 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes zu erhalten und die Erteilung der selbigen in eine ordentliche Staatsbürgerschaft umgewandelt werden.


    IV. Abschnitt: Aufenthaltsrecht


    Art. 11: Aufenthaltsrecht
    Ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Status Valsantus umfasst das Recht, den Status Valsantus zu betreten, sich ohne weitere Erlaubnis dort aufzuhalten und sich dort niederlassen zu können. Ferner umfasst es das Recht, im Status Valsantus eine Arbeit anzunehmen oder wirtschaftlich Tätig zu werden.


    Art. 12: Erteilung des Aufenthaltsrechtes
    (1) Ein Aufenthaltsrecht wird auf begründeten Antrag durch die zuständige Behörde erteilt. Für die Erteilung ist ein öffentliches Interesse oder besondere Gründe des Antragstellers vorzuweisen.
    (2) Ein Aufenthaltsrecht ist zu erteilen:
    (a) Amtsträgern der katholischen Kirche in Valsanto, sofern sie nicht die valsantinische Staatsbürgerschaft besitzen;
    (b) Ehepartnern und Kindern von valsantinischen Staatsbürgern, welche nicht selber über die Staatsbürgerschaft verfügen;
    (c) Personen, welche sich schon Langzeit rechtmäßig in Valsanto aufhalten;
    (3) Das Aufenthaltsrecht wird durch Ausstellen einer Urkunde erteilt.


    Art. 13: Entzug des Aufenthaltsrechtes
    (1) Das Aufenthaltsrecht kann durch die zuständige Behörde begründet entzogen werden.
    (2) Dies kann im Falle des Art. 12 Abs. 2 nur geschehen, wenn der Grund für die Erteilung nicht mehr vorliegt oder ein schwerwiegender Grund für den Entzug besteht.
    (3) Das Aufenthaltsrecht wird durch öffentliche Erklärung der zuständigen Behörde entzogen.


    V. Teil: Abschnitt


    Art. 14: Vollzug
    (1) Mit dem Vollzug ist der Präsident der Pontifikalkommission beauftragt.
    (2) Er kann dazu die geeignete Verwaltung, auch eine ihm nachgeordnete Behörde, einrichten.


    Art. 15: In Kraft treten
    Dieses Gesetz erlangt Gültigkeit, sobald es vom Präsidenten der Pontifikalkommission für Valsanto unterzeichnet und öffentlich verkündet wurde.


    Promulgiert am: 24. November 2008 AD (AAS 24.XI.2008/I)



    Jonatan Cardinalis Hallberg,
    Praeses Commissionis Pontificalis, Inquisitor Magnus Cardinalis, Praefectus Congregationis pro doctrina fidei, Archiepiscopus Yikarvarae, Metropolitanus Provinciae Tehuriae



    Verordnung des Präsidenten der Pontifikalkommission über den Magistratus Civilis


    1.
    Aufgrund Artikel 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes richtet der Präsident der Pontifikalkommission die ihm nachgeordnete Behörde Magistratus Civilis als Verwaltung zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes ein.


    2.
    Der Präsident der Pontifikalkommission ernennt einen Rektor, der mit der Leitung des Magistratus Civilis beauftragt ist.


    3.
    Der Rektor leitet die Geschäfte des Magistratus Civilis eigenständig und eigenverantwortlich und stellt die Urkunden über die Erlangung, den Entzug und das Ruhen der Staatsbürgerschaft sowie die Urkunden über die Erteilung und den Entzug des Aufenthaltsrechts.


    4.
    Diese Verordnung erlangt Gültigkeit, sobald sie vom Präsidenten der Pontifikalkommission für Valsanto unterzeichnet und öffentlich verkündet worden ist.


    Valsanto,
    am Tage des 24. November im Jahre des Herren 2008


    Jonatan Cardinalis Hallberg


    Promulgiert am: 24. November 2008 AD (AAS 24.XI.2008/II)



    Universitätsgesetz


    I. Abschnitt: Päpstliche Universität


    Art. 1: Allgemeines
    Im Status Valsantus existiert als einzige staatliche Universität die Päpstliche Universität mit Sitz in Valsanto.


    Art. 2: Leitung
    Die Päpstliche Universität wird durch den Präsidenten der Pontifikalkommission für Valsanto oder eine ihm nachgeordnete Behörde geleitet.


    Art. 3: Akademien
    (1) Die Päpstliche Universität besteht aus mehreren eigenständigen, auf ein Fachgebiet beschränkte Akademien.
    (2) Akademien werden durch die Leitung der Päpstlichen Universität errichtet und durch einen Dekan, der selber Mitglied der Akademie ist, geleitet.
    (3) Die Päpstliche Universität besteht zur Zeit aus den folgenden Akademien:
    - Päpstliche Akademie für kanonisches Recht
    - Päpstliche Akademie für Theologie
    - Päpstliche Heraldische Akademie


    Art. 4: Inhaltliche Aufsicht
    (1) Jede Akademie unterliegt in Sachen der verbreiteten Lehre und der Forschungsaktivitäten der Aufsicht und Weisung einer Dikasterie der Kurie.
    (2) Alle Akademien, die sich mit Sprachen und der Kultur von Völkern beschäftigen, unterliegen der Aufsicht des Staatssekretariats.
    (3) Alle Akademien, die sich mit kirchlichem oder weltlichem Recht und anderen staatswissenschaftlichen Fächern beschäftigen, unterliegen der Aufsicht der Apostolischen Kammer.
    (4) Alle Akademien, die nicht der Aufsicht des Staatssekretariats oder der Apostolischen Kammer unterliegen, unterliegen der Aufsicht der Kongregation für die Reinheit des Glaubens.


    II. Abschnitt: Studium und Forschung


    Art. 5: Forschung
    Die Akademien forschen eigenständig in ihren Gebieten und unterliegen dabei nur den Grenzen, die ihnen durch die aufsichtführende Dikasterie gesetzt werden.


    Art. 6: Studium
    (1) Die Akademien bilden katholische Studenten in ihren Fächern nach den von den aufsichtführenden Dikasterien genehmigten Lehrplänen aus.
    (2) Zugelassen zum Studium an der Päpstlichen Universität sind alle katholischen Männer und Frauen im Erwachsenenalter, die über eine gültige Hochschulberechtigung verfügen.


    Art. 7: Studienabschlüsse
    (1) Ein Studium an der Päpstlichen Universität kann mit dem akademischen Grad des Baccalaureus oder des Magister abgeschlossen werden.
    (2) Nach dem Abschluss eines Studiums kann durch eigenständiges Forschen an der Päpstlichen Universität der akademische Grad des Doctor erworben werden.
    (3) Die Verleihung der akademischen Grade geschieht durch Ausstellen einer Urkunde des zuständigen Dekans bei Gegenzeichnung durch die Leitung der Päpstlichen Universität.


    III. Abschnitt: Akademische Grade


    Art. 8: Baccalaureus
    Der Grad des Baccalaureus wird am Ende eines Grundstudiums nach dem Bestehen einer Abschlussprüfung verliehen.


    Art. 9: Magister
    (1) Der Grad des Magister kann nur nach erfolgreichem Abschluss als Baccalaureus erworben werden.
    (2) Der Grad des Magister wird am Ende eines Aufbaustudiums nach dem Schreiben einer Abschlussarbeit verliehen.


    Art. 10: Doctor
    (1) Der Grad des Doctor kann nur nach erfolgreichem Abschluss als Magister erworben werden.
    (2) Der Grad des Doctor wird nach der Erstellung einer Doctorarbeit und einer bestandenen mündlichen Prüfung über das Thema dieser verliehen.
    (3) Vor der Fertigstellung der Doctorarbeit soll der Anwärter auf dem Gebiet der Arbeit eigenständig unter Aufsicht des Dekans der zuständigen Akademie forschen und die Ergebnisse dieser Forschung in die Doctorarbeit miteinbeziehen.


    Art. 11: Abschlüsse anderer Universitäten
    (1) Abschlüsse anderer Universitäten als der Päpstlichen Universität können von der Leitung der Päpstlichen Universität für mit einem akademischen Grad der Päpstlichen Universität gleichwertig nach Anhörung der zuständigen Dikasterie erklärt werden.
    (2) Die zuständige Dikasterie soll bei ihrer Stellungnahme untersuchen, ob die im Studium vermittelten Inhalte mit denen eines Studiums an der Päpstlichen Universität gleichwertig sind.


    IV. Abschnitt: Schlussbestimmungen


    Art. 12: In Kraft Treten
    Dieses Gesetz erlangt Gültigkeit, sobald es vom Präsidenten der Pontifikalkommission für Valsanto unterzeichnet und öffentlich verkündet wurde.


    Promulgiert am: 22. März 2009 AD (AAS 22.III.2009/I)


    Änderungen durch:

    • die Verordnung des Präsidenten der Pontifikalkommission über die Errichtung päpstlicher Akademien vom 15. April 2009 AD (AAS 15.IV.2009/IV)



    Jonatan Cardinalis Hallberg,
    Praeses Commissionis Pontificalis, Inquisitor Magnus Cardinalis, Praefectus Congregationis pro doctrina fidei, Archiepiscopus Yikarvarae, Metropolitanus Provinciae Tehuriae


    an das Volk von San Pedro des Valsanto und des Status Valsantinus


    Verordnung des Präsidenten der Pontifikalkommission über den Magistratus Universitatis


    1.
    Aufgrund Artikel 2 des Universitätsgesetzes richtet der Präsident der Pontifikalkommission die ihm nachgeordnete Behörde Magistratus Universitatis als Verwaltung zur Leitung der Päpstlichen Universität ein.


    2.
    Der Präsident der Pontifikalkommission ernennt einen Rektor, der mit der Leitung des Magistratus Universitatis beauftragt ist.


    3.
    Der Rektor leitet die Geschäfte des Magistratus Universitatis eigenständig und eigenverantwortlich.


    4.
    Das Recht zur Errichtung von Akademien verbleibt beim Präsidenten der Pontifikalkommission. Alle anderen Aufgaben und Rechte des Präsidenten der Pontifikalkommission gehen auf den Magistratus Universitatis über, sofern sich der Präsident der Pontifikalkommission einen Einzelfall zur eigenen Erledigung nicht ausdrücklich vorbehält.


    5.
    Diese Verordnung erlangt Gültigkeit, sobald sie vom Präsidenten der Pontifikalkommission für Valsanto unterzeichnet und öffentlich verkündet worden ist.


    Valsanto,
    am Tage des 22. März im Jahre des Herren 2009


    Jonatan Cardinalis Hallberg


    Promulgiert am: 22. März 2009 AD (AAS 22.III.2009/II)



    Jonatan Cardinalis Hallberg,
    Praeses Commissionis Pontificalis, Inquisitor Magnus Cardinalis, Praefectus Congregationis pro doctrina fidei, Archiepiscopus Vonnidi


    an das Volk von San Pedro del Valsanto und der übrigen Orte des Status Valsantus


    Verfügung des Präsidenten der Pontifikalkommission über den Professorentitel der Päpstlichen Universität


    1.
    Es soll allen Dekanen der Päpstlichen Universität, die selber keine Bischöfe sind, gestattet sein, den akademischen Titel des Professor zu tragen.


    2.
    Ferner soll es allen weiteren Mitarbeitern der Päpstlichen Akademien, die selber keine Bischöfe sind und den Grad eines Doctor tragen, auf Anordnung des jeweiligen Dekans gestattet sein, den akademischen Titel des Professor zu tragen.


    3.
    Dekanen, die selber keine Bischöfe sind und in den Ruhestand getreten sind, soll es auf Anordnung der Universitätsverwaltung gestattet sein, den akademischen Titel des Professor emeritus zu tragen.


    4.
    Diese Verfügung erlangt Gültigkeit, sobald sie vom Präsidenten der Pontifikalkommission für Valsanto unterzeichnet und öffentlich verkündet worden ist. Sie verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen von der Pontifikalkommission bestätigt worden ist.


    Valsanto,
    am Tage des 15. April im Jahre des Herren 2009


    Jonatan Cardinalis Hallberg


    Promulgiert am: 15. April 2009 AD (AAS 15.IV.2009/V)


    Bestätigt durch die Pontifikalkommission: 21. April 2009 AD (AAS 21.IV.2009/I)