Codex Iuris Canonici - Apostolische Konstitutionen

  • Codex Iuris Canonici


    Der Codex des kanonischen Rechts enthält die aktuell gültigen Rechtsdokumente des Heiligen Stuhls. Nicht abgedruckt werden Rechtsdokumente, welche reine Änderungen an anderen Rechtsdokumenten setzen, ohne eigenes Recht zu setzen, sowie Verträge und Konkordate.


    Constitutiones Apostolicae


    Die Apostolischen Konstitutionen sind vom Papst erlassene gesetzliche Bestimmungen und gelten als oberstes kanonisches Recht.

  • Innozenz V.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes



    Promulgation der neuen Apostolischen Konstitution über die Grundlagen der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche



    1. Die Kirche ist die Eine, Heilige, Katholische und Apostolische Kirche, die von Jesus Christus auf dem Felsen gegründet wurde, der Petrus ist. Sie ist auf die Apostel gegründet und gibt im Nachfolger des Heiligen Petrus und in den Bischofen, die sich in Gemeinschaft mit ihm befinden, deren immerdar lebendiges Wort und deren Hirtengewalt durch die Jahrhunderte weiter.



    2. Der Nachfolger des heiligen Petrus, der Bischof der Kirche von San Pedro, ist das Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi auf Erden und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden. Er besitzt deshalb Kraft seines Amtes in der Kirche über die volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, in Form des Jurisdiktionsprimats und der obersten Lehrgewalt, und er kann diese immer frei und nach eigenem Ermessen ausüben.
    Wenn er in Ausübung seines Amtes als Hirte und Lehrer aller Christen kraft seiner höchsten Apostolischen Autorität ex cathedra entscheidet, dass eine Glaubens- oder Sittenlehre von der gesamten Kirche festzuhalten ist, dann besitzt er mittels des ihm im heiligen Petrus verheißenen göttlichen Beistands jene Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche bei der Definition der Glaubens- und Sittenlehre ausgestattet sehen wollte.



    3. Nach der Lehre der Kirche haben Bischöfe eine kraft göttlichen Rechts festliegende Stellung als Nachfolger der Apostel. Sie verfügen über die volle Weihegewalt. Sie allein haben das Recht, Priester und Bischöfe zu weihen. In der Hirtengewalt, also die Kirche zu leiten und kirchliches Recht zu setzen, sind sie dem Papst durch sein Jurisdiktionsprimat und seine oberste Lehrgewalt untergeordnet.



    4. Durch eine eigene apostolische Konstitution wird bestimmt, in welche Jurisdiktionseinheiten (Erzdiözesen, Diözesen, Administraturen, Prälaturen, etc.) die Kirche gegliedert ist und durch welches Verfahren Bischöfe ernannt werden. Selbiges gilt für Sonderstrukturen innerhalb der Kirche, z.B. Unierte Kirchenteile, Sonderrechte für einzelne Bischöfe oder Ordensgemeinschaften.



    5. Die Kardinäle der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche stehen dem Papst als Ratgeber in der Leitung der Weltkirche zur Seite. Der Papst kann das Kardinalskollegium zu ordentlichen oder außerordentlichen Konsistorien einberufen, um wichtige Angelegenheiten der Kirche zu beraten. Zu ordentlichen Konsistorien werden nur die ständig im Kirchenstaat anwesenden Kardinäle geladen, während sich die außerordentlichen Konsistorien aus allen Kardinälen der Weltkirche zusammensetzen. Kardinäle werden ausschließlich durch den Papst kreiert. Die Kreierung ist gültig, sobald der Kandidat das päpstliche Ernennungsdekret angenommen und dem heiligen Vater seinen Kardinalseid geleistet hat.


    Der Heilige Vater kann einen Kardinal in den Ruhestand versetzen und ihn aus diesem wieder zurückholen. Ein Kardinal, welcher sich im Ruhestand befindet, genießt den Status und alle Privilegien und Ehrenvorrechte eines Kardinals. Er nimmt jedoch nicht mehr an Konsistorien und Konklaves teil und kann auch kein Amt in der Kurie oder der Weltkirche mehr übernehmen.


    Das Kollegium der Kardinäle ist in drei Kardinalsklassen unterteilt, welche die traditionelle Rangordnung im Kardinalskollegium der katholischen Kirche darstellen. Die Kardinäle werden in Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone eingeteilt. Es handelt sich um eine reine Ehrenrangfolge, die auf das Wahlrecht im Konklave keinen Einfluss hat, mit Ausnahme der Klasse der Kardinalsdiakone.


    Zur Klasse der Kardinaldiakone gehören all jene Geistlichen an, die durch den Heiligen Vater erstmalig zum Kardinal kreiert werden. Wer Kardinaldiakon ist genießt sämtliche Privilegien des Kardinalsstands, mit Ausnahme der Teilnahme am Konklave. Frühestens nach vier Monaten, aber spätestens nach sechs, dürfen Kardinaldiakone den Heiligen Vater um Erhebung zum Kardinalpriester ersuchen. Es obliegt ihm allein diesem Ersuchen zu entsprechen.


    Zur Klasse der Kardinalpriester gehören die normalen Kardinäle. Sie sind vor der Kreierung bereits mindestens vier Monate lang Kardinaldiakone gewesen. Zur Erhebung zum Kardinalpriester weist ihnen der Papst eine Titelkirche zu. Über diese Kirche führen die Kardinalpriester eine Schirmherrschaft. Sie sind angehalten regelmäßig Messen in dieser Kirche zu lesen. Kardinalpriester genießen die vollen Privilegien des Kardinalsstands.


    Zur Klasse der Kardinalbischöfe gehören die drei Kurienkardinäle. Dieser Klasse sind die drei suburbikarischen Bistümer zugeordnet, also jene Bistümer, die im Staatsgebiet des Status Valsantinus neben San Pedro existieren. Metropolit dieser Suffraganbistümer ist der Papst. Diese Bistümer sind: Santa Julía, das traditionell dem Kardinalstaatssekretär zugesprochen wird, Santiago, das traditionell dem Kardinal-Kämmerer zugesprochen wird und Nuesca, das traditionell dem Kardinal-Großinquisitor zugesprochen wird.



    6. Die Bestimmungen über das Konklave - insbesondere der Kreis der Wahlberechtigten - werden durch eine eigene Apostolische Konstitution getroffen.



    7. Dem Papst steht bei der Leitung der Weltkirche die Kurie zur Seite, die sich grundsätzlich aus 3 Kardinälen zusammensetzt:
    a) Kardinal-Kämmerer als Camarlengo und Leiter der Apostolischen Kammer
    b) Kardinal-Großinquisitor als Präfekt der Kongregation für die Reinheit des Glaubens
    c) Kardinal-Staatssekretär als Leiter des Staatssekretariates des Heiligen Stuhles



    8. Der Papst kann die Ämter der Kurie frei besetzen, die Besetzung ändern, Aufgaben delegieren oder arrogieren sowie neue Verwaltungseinheiten (Kongregationen, Räte, Sekretariate, etc.) schaffen. Oberstes kanonisches Recht wird durch die Apostolischen Konstitutionen gesetzt. Weiteres Kirchenrecht wird durch die Dekrete und die weiteren vorgesehenen Rechtsdokumente gesetzt. Grundsätze der kirchlichen Lehre werden durch Dogmen aufgestellt. Weitere Dokumente zur Ausübung der obersten Lehrgewalt sind die Enzykliken und die Instruktionen sowie die durch kanonisches Recht vorgesehenen anderen Dokumente.



    9. Die Organisation des Kirchenstaates wird durch ein Grundgesetz geregelt. Der Papst besitzt als Oberhaupt des Kirchenstaates die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt. Der Kirchenstaat verfügt über eine eigene, vom Heiligen Stuhl als der Leitung der Weltkirche getrennte Organe und Institutionen, deren Oberhaupt der Heilige Vater ist.



    10. Die Kirche bekräftigt, dass die gesamte Glaubenslehre der realen Katholischen Kirche übernommen und für gültig erklärt wird. Unbeschadet hiervon bleiben die durch den Heiligen Vater oder ein Konzil gemachten Änderungen und Abweichungen.



    11. Für die Sprache der Kirche gilt folgendes:
    a) Die Sprache zwischen den Mitspielern der Simulation ist Deutsch.
    b) In der Sim-Welt (für Schlagwörter, Überschriften) ist Latein die offizielle Kirchensprache.
    c) Jede Jurisdiktionseinheit in der Sim-Welt hat das Recht zusätzlich weitere offizielle Kirchensprachen (je nach Kultur der entsprechenden Micronation) einzuführen.



    12. Diese Apostolische Konstitution erlangt Gültigkeit, sobald sie vom Papst öffentlich verkündet wurde. Sie kann nur durch eine neuerliche Aspostolische Konstitution oder durch ein päpstliches Dekret abgeändert werden.


    In der Fassung vom: 18. September 2008 AD


    Promulgiert am: 18. September 2008 AD (AAS 18.IX.2008 AD/I)



    Barnabas II.
    Bischof von San Pedro de Valsanto, Patriarch des Abendlandes, Diener der Diener Gottes, etc.


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes



    Promulgation der Apostolischen Konstitution über die Teilkirchen und die ihnen eingesetzte Autorität



    1. Teilkirchen, in denen und aus denen die eine und einzige katholische Kirche besteht, sind die Diözesen, welche in einer Kirchenprovinz zusammengefasst sind. In der Regel sollen alle Dö?zesen eines Staates eine einzige Kirchenprovinz bilden. Nur im Ausnahmefall darf eine Diözese keiner Kirchenprovinz angehören (exemte Diözese) oder eine Kirchenprovinz sich über Staatsgrenzen erstrecken. Die Einrichtung, Abänderung und Aufhebung von Kirchenprovinzen ist allein Sache des Heiligen Stuhles. Ist eine Kirchenprovinz rechtmäßig errichtet, besitzt sie von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.



    2. Jeder Kirchenprovinz steht ein Metropolit vor. Metropolit kann nur sein, wer zugleich mit einem Bischofsamt innerhalb der entsprechenden Kirchenprovinz betraut ist. Die Diözese des Metropoliten steht als Erzdiözese den übrigen Diözesen (Suffragandiözesen) der Kirchenprovinz vor. Auch eine Suffragandiözese kann eine Erzdiözese sein, deren Erzbischof jedoch ebenfalls dem Metropoliten untersteht. Die Berufung oder Abberufung des Metropoliten ist alleine Sache des Heiligen Stuhles. Wird das Amt eines Metropoliten vakant, so fällt diese Funktion auf den Papst zurück.



    3. Der Metropolit leitet seine Kirchenprovinz in eigener Verantwortung und hat darüber zu wachen, dass der Glaube und die kirchliche Disziplin genau gewahrt werden. Er hat seine Kirchenprovinz selbständig zu organisieren und zu verwalten. Er darf dabei alle kirchlichen Rechte ausüben, soweit diese nicht dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind. Der Metropolit kann innerhalb seiner Kirchenprovinz Diözesen errichten, ändern oder aufheben. Er kann Bischöfe für diese Diözesen einsetzen oder abberufen. Er kann in seiner Kirchenprovinz partielles Kirchenrecht erlassen (Partikularrecht) sowie Gremien und Organe einsetzen (z.B. Bischofskonferenzen, Partikularkonzilien, etc).



    4. Die Vorgaben des Heiligen Stuhles sind in allen Kirchenprovinzen zu beachten und umzusetzen. Der Bischof einer Diözese muss vom Metropoliten abberufen werden, wenn dies vom Heiligen Stuhl verlangt wird. Alle Rechts- und Personalakte des Metropoliten, insbesondere die Ernennung und Abberufung von kirchlichen Amtsträgern sowie die Entscheidungen in der Rechtsetzung und der Kirchengerichtsbarkeit, sind dem Heiligen Stuhl bzw. dem Kardinal-Großinquisitor mitzuteilen.



    5. Der Metropolit hat die Beziehung zu allen kirchlichen Amtsträgern sowie zum Volk Gottes zu pflegen. Ebenso hat er die Beziehung der Kirche zu den staatlichen Autoritäten zu pflegen. Soweit vom Heiligen Stuhl nichts anderes festgelegt ist, fungiert jeder Metropolit in Personalunion als Nuntius für jenen Staat (jene Staaten), auf dem seine Kirchenprovinz liegt. In dieser Funktion hat er alle Rechte und Pflichten, die üblicherweise mit dem diplomatischen Verkehr verbunden sind.



    6. Jeder Metropolit hat mindestens einmal im Monat einen Bericht über seine Kirchenprovinz an den Heiligen Stuhl zu erstatten. Dieser Bericht ist vertraulich an den Papst bzw. den Kardinal-Großinquisitor zu senden. Der Heilige Stuhl legt fest, welche Themen der Bericht behandeln soll. Ebenso kann eine längere oder kürzere Berichtsperiode festgelegt werden. Ein Metropolit, der mehr als 30 Tage lang unentschuldigt inaktiv bleibt, verliert sein Amt, wenn er trotz Aufforderung durch den Heiligen Stuhl nicht unverzüglich einen Tätigkeitsbericht erstattet. Diese Frist kann auch verlängert werden.



    7. Die Bischöfe von exemten Diözesen unterstehen direkt dem Heiligen Stuhl.



    8. Der Titel eines Patriarchen und eines Primas bringt in der lateinischen Kirche, abgesehen vom Ehrenvorrang, keine Leitungsgewalt mit sich, soweit nicht durch den Heiligen Stuhl etwas anderes festgesetzt wird.



    9. Alle Gebiete, die nicht einer Kirchenprovinz oder einer exemten Diözese zugeordnet sind, unterliegen direkt der Leitung des Heiligen Stuhles. Jurisdiktionseinheiten für solche Gebiete können Apostolische Vikariate, Apostolische Präfekturen, Apostolische Administraturen oder Missionen sui iuris sein. Apostolische Vikare, Präfekten und Administratoren handeln stets im Auftrag des Papstes und besitzen keine eigene Leitungsgewalt.



    10. Der Heilige Stuhl kann Personalprälaturen errichten. Die Angehörigen von Personalprälaturen unterstehen nicht dem zuständigen Bischof bzw. Metropoliten, sondern ausschließlich den Autoritäten gemäß der Verfassung der Personalprälatur.



    11. Die Eine, Heilige, Katholische und Apostolische Kirche ist derzeit in folgende Kirchenprovinzen gegliedert:


    Kirchenprovinz Albernia
    Kirchenprovinz Astor
    Kirchenprovinz Cranberra
    Kirchenprovinz der Demokratischen Union
    Kirchenprovinz Meltania
    Kirchenprovinz Segovien
    Kirchenprovinz Valsanto


    12. Zusätzlich zu den Kirchenprovinzen des lateinischen Ritus können Kirchenprovinzen für Teilkirchen errichtet werden, die in einer Gemeinschaft mit dem Papst stehen, aber ihren eigenen Ritus pflegen. Die Kirchenprovinzen für die verschiedenen Riten können auch parallel in einem Staat nebeneinander bestehen.



    13. Das Oberhaupt einer Kirchenprovinz mit nicht-lateinischen Ritus ist ein Patriarch, Diözesen in diesen Kirchenprovinz heißen Exarchate, welche von einem Exarchen (=Bischof) geleitet werden. Alle in dieser Apostolischen Konstitution genannten Bestimmungen hinsichtlich der Metropoliten gelten auch für die Patriarchen. Soweit vom Heiligen Stuhl nichts anderes bestimmt ist, sind die Teilkirchen aller Riten rechtlich gleichgestellt.



    14. Diese Apostolische Konstitution erlangt Gültigkeit, sobald sie vom Papst öffentlich verkündet wurde. Sie kann nur durch eine neuerliche Apostolische Konstitution oder durch ein päpstliches Dekret abgeändert werden.



    In der Fassung vom: 10. August 2009 AD



    Promulgiert am: 30. Oktober 2005 AD (AAS 30.X.2005 AD/II)



    Änderungen durch:

    • das päpstliche Dekret über einige Angelgenheiten bezüglich der Teilkirchen und den ihnen eingesetzten Autoritäten vom 27. November 2005 AD (AAS 27.XI.2005/I)
    • das päpstliche Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Leduveia vom 17. März 2006 AD (AAS 17.III.2006/I)
    • das päpstliche Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Gran Novara vom 17. November 2006 AD (AAS 17.XI.2006/I)
    • das päpstliche Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Acarien vom 30. Januar 2007 AD (AAS 20.I.2007/I)
    • das päpstliche Dekret über die Auflösung der Kirchenprovinz Tropicali vom 30. Januar 2007 AD (AAS 20.I.2007/II)
    • das päpstliche Dekret über die Auflösung der Kirchenprovinz Caskar vom 30. Januar 2007 AD (AAS 20.I.2007/IV)
    • das päpstliche Dekret über den Widerruf der Union mit der turanisch-katholischen Kirche vom 30. Januar 2007 AD (AAS 20.I.2007/V)
    • das päpstliche Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Veraguas vom 28. Februar 2007 AD (AAS 28.II.2007/I)
    • das päpstliche Dekret über die Auflösung der Kirchenprovinz Chinopien vom 28. Februar 2007 AD (AAS 28.II.2007/IV)
    • das päpstliche Dekret über die Wiedererrichtung der Kirchenprovinz Caskar vom 26. April 2007 AD (AAS 26.IV.2007/III)
    • das päpstliche Dekret über die Errichtung der Kirchenprovinz Sebulon vom 26. April 2007 AD (AAS 26.IV.2007/III)
    • das päpstliche Dekret über die Errichtung der Kirchenprovinz Wislanien vom 12. August 2007 AD (AAS 12.VIII.2007/II)
    • das päpstliche Dekret über die Auflösung der Kirchenprovinz Acarien vom 12. August 2007 AD (AAS 12.VIII.2007/III)
    • das päpstliche Dekret über die Auflösung der Kirchenprovinz Veraguas vom 12. August 2007 AD (AAS 12.VIII.2007/IV)
    • das päpstliche Dekret über die Auflösung der Kirchenprovinz Sebulon vom 12. August 2007 AD (AAS 12.VIII.2007/V)
    • das päpstliche Dekret über die Auflösung der Kirchenprovinz Caskar vom 23. September 2007 AD (AAS 23.IX.2007/III)
    • das päpstliche Dekret über die Errichtung der Kirchenprovinz Cranberra vom 18. September 2008 AD (AAS 18.IX.2008/II)
    • das päpstliche Dekret über die Errichtung der Kirchenprovinz Tehuri vom 18. September 2008 AD (AAS 18.IX.2008/III)
    • das päpstliche Dekret über die Auflösung von Kirchenprovinzen vom 23. September 2008 AD (AAS 23.IX.2008/I)
    • das päpstliche Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Verdon vom 23. September 2008 AD (AAS 23.IX.2008/II)
    • das päpstliche Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Cuello vom 30. Oktober 2008 AD (AAS 30.X.2008/I)
    • das päpstliche Dekret über die Umbenennung von Kirchenprovinzen vom 08. Februar 2009 AD (AAS 08.II.2009/I)
    • das päpstliche Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Ratharia vom 19. Februar 2009 AD (AAS 19.II.2009/I)
    • das päpstliche Dekret zur Festlegung der Oberaufsicht des Kardinal-Großinquisitors über die Kirchenprovinzen und die Apostolischen Präfekturen vom 28. Februar 2009 AD (AAS 28.II.2009/II)
    • das päpstliche Dekret über die Auflösung einiger Kirchenprovinzen vom 04. April 2009 AD (AAS 04.IV.2009/I)
    • das päpstliche Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Meltania vom 21. Mai 2009 AD (AAS 21.V.2009/I)
    • das päpstliche Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Segovia vom 10. August 2009 AD (AAS 10.VIII.2009/I)
  • Barnabas II.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Promulgation der Apostolischen Konstitution über die Apostolische Sedisvakanz und das Konklave



    1. Der Kardinal-Camerlengo der Heiligen Katholischen Kirche soll, sobald er die Nachricht vom Tode des Papstes erhalten hat, den Tod des Papstes offiziell beurkunden und den Mitgliedern der Kurie umgehend mitteilen.
    Danach soll er die Bevölkerung von Valsanto durch einen Erlass, der öffentlich kund zu tun ist, vom Tode ihres Bischofs unterrichten, alle Kardinäle der Weltkirche nach Valsanto einbestellen und allen Gesandten beim heiligen Stuhl die Nachricht vom Verscheiden des heiligen Vaters übermitteln. Sollte im Falle des Todes des Papstes das Amt des Kardinal-Camerlengo nicht besetzt sein, so übernimmt der Kardinal-Großinquisitor die in dieser Konstitution aufgeführten Aufgaben des Camerlengo. Ist auch sein Amt nicht besetzt, fällt diese Aufgabe dem Kardinal-Staatssekretär zu.



    2. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles ist die Leitung der Kirche dem Kardinalskollegium anvertraut, aber nur zur Erledigung jene Fragen, die keinen Aufschub dulden, sowie für die Vorbereitung alles dessen, was zur Wahl des neuen Papstes erforderlich ist.
    Im Namen und mit Zustimmung des Kardinalkollegiums soll der Kardinal-Camerlegno dann für alles Sorge tragen, was die Umstände zum Schutz der Rechte des Apostolischen Stuhles und zu seiner ordnungsgemäßen Verwaltung nahe legen.
    Es ist in der Tat Aufgabe des Camerlengo der Heiligen Katholischen Kirche, sich während der Sedisvakanz mit Hilfe des Kardinalkollegiums um die zeitlichen Güter und Rechte des Heiligen Stuhles zu kümmern und diese zu verwalten, unter der Voraussetzung der einmaligen Zustimmung des Kardinalskollegiums für die weniger wichtigen Fragen, und für die schwerwiegenderen Fragen der Zustimmung in jedem einzelnen Falle.



    3.
    Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles hat das Kardinalskollegium keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion bezüglich jener Fragen, die dem Papst zu Lebzeiten oder während der Ausübung der Aufgaben seines Amtes zustehen; diese Fragen müssen alle ausschließlich dem künftigen Papst vorbehalten bleiben.



    4.
    Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles dürfen die von den Päpsten erlassenen Gesetze in keiner Weise korrigiert oder abgeändert werden; es dürfen auch keine Hinzufügungen oder Abstriche gemacht werden noch darf von ihnen auch nur teilweise dispensiert werden. Dies gilt vor allem für jene, die die Regelung der Papstwahl betreffen.



    5.
    Während der Sedisvakanz liegt die gesamte zivile Gewalt des Papstes bezüglich der Leitung des Status Valsantinae beim Kardinalskollegium, das jedoch nur in dringenden Fällen und für die Zeit der Sedisvakanz Dekrete erlassen kann, die nur dann für die Zukunft gültig bleiben, wenn sie vom neuen Papst bestätigt werden.



    6.
    Während der Sedisvakanz gibt es zwei Arten von Kongregationen der Kardinäle: eine Generalkongregation, d. h. des gesamten Kollegiums bis zum Beginn der Wahl, und eine Sonderkongregation. An den Generalkongregationen müssen alle Kardinäle teilnehmen, die nicht rechtmäßig verhindert sind, sobald sie über die Vakanz des Apostolischen Stuhles unterrichtet wurden. Die Sonderkongregation besteht aus jenen Kardinälen, die zum Zeitpunkt des Eintrittes der Vakanz Mitglied der Kurie sind. Beide Kongregation werden vom Kardinal-Camerlengo einberufen und geleitet.



    7.
    In den Sonderkongregationen sollen nur die Fragen von untergeordneter Bedeutung behandelt werden, die sich täglich oder von Zeit zu Zeit stellen. Wenn aber schwerwiegendere Fragen auftreten sollten, die eine gründlichere Prüfung erfordern, so müssen diese der Generalkongregation unterbreitet werden. Außerdem kann das, was in einer Sonderkongregation entschieden, gelöst oder verweigert worden ist, von der Generalkongregation widerrufen, geändert oder gewährt werden. Abstimmungen in beiden Kongregationen bedürfen stets der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.



    8.
    Bei den ersten Generalkongregationen ist dafür zu sorgen, dass die einzelnen Kardinäle ein Exemplar dieser Konstitution zur Verfügung haben. Zugleich müssen alle anwesenden Kardinäle den Eid ablegen, die in der Konstitution enthaltenen Vorschriften zu beachten und das Amtsgeheimnis zu wahren. Dieser Eid, der auch von den Kardinälen abzulegen ist, die später hinzukommen und diesen Kongregationen erst in einer zweiten Phase beiwohnen, wird vom Kardinal-Camerlengo verlesen:


    "Wir Kardinäle der Heiligen Katholischen Kirche versprechen, verpflichten uns und schwören, dass wir alle zusammen und jeder einzelne von uns genau und gewissenhaft alle Normen beachten werden, die in der Apostolischen Konstitution über die Vakanz und das Konklave von Papst Barnabas II. enthalten sind, und alles streng geheim halten werden, was sich in irgendeiner Weise auf die Wahl des Papstes bezieht oder was von Natur aus Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles die Geheimhaltung erfordert."


    Hierauf soll jeder einzelne Kardinal sprechen: "Und ich, N. Kardinal N., verspreche es, verpflichte mich darauf und schwöre es." Während er die Hand auf das Evangelium legt, füge er hinzu: "So wahr mir Gott helfe und die heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre."


    9.
    In der Generalkongregation sollen die Kardinäle ehest bald folgende Entscheidungen treffen:


    a) die Bestimmung des Tages und der Art und Weise, wie der Leichnam des verstorbenen Papstes in die Valsantinische Basilika zu Überführen ist, um dort zur Verehrung der Gläubigen aufgebahrt zu werden;
    b) die Vorbereitungen für die Trauerfeierlichkeiten des verstorbenen Papstes
    c) die Bestimmung des Tages, an dem das Konklave beginnen soll.
    d) die Bestimmung über den genauen technischen Ablauf des Konklaves (Zugang zum Konklave-Forum, Zusendung der Passwörter, Eingabe des Votums, etc.)
    e) die Bestimmung eines Moderators für das Konklave-Forums, welcher auch für alle damit verbundenen technischen Abläufe verantwortlich ist, als solcher soll der Kardinal-Camerlegno gewählt werden, wenn es nicht andere Gründe gibt, welche gegen die Wahl sprechen, oder er seine Wahl ablehnt
    f) feststellen, wer als ranghöchster und ältester Kardinal im Sinne dieser Konstitution zu gelten hat, so dies nicht eindeutig fest steht, wobei die älteren den jüngeren Kardinälen vorgehen sollen.




    10.
    Das Recht, den Papst zu wählen, steht einzig und allein den Kardinälen der Heiligen Katholischen Kirche. Alle wahlberechtigten Kardinäle, die durch den Kardinal-Camerlengo oder in seinem Namen durch einen anderen Kardinal zur Wahl des neuen Papstes zusammengerufen wurden, sind kraft heiligen Gehorsams gehalten, der Ankündigung der Einberufung nachzukommen und sich an den dazu festgelegten Ort zu begeben, außer sie seien durch Krankheit oder einen anderen schwerwiegenden Grund verhindert, der jedoch vom Kardinalskollegium als solcher anerkannt werden muss. Treffen noch wahlberechtigte Kardinäle re integra ein, d. h. vor Beginn der Wahl des Oberhirten der Kirche, werden sie zum Wahlvorgang in dem Stadium zugelassen, in dem er sich befindet.
    Bleibt ein Kardinal dem Konklave ohne einen von der Generalkongregation genehmigten Grund fern, so gilt er mit der Beendigung des Konklaves seines Ranges als Kardinal enthoben, es sei denn er wird vom heiligen Vater ausdrücklich in dieser Würde bestätigt.
    Wählbar zum Papst ist jeder männliche Katholik, welcher das 35 Lebensjahr vollendet hat, die Voraussetzungen zum Priesteramt erfüllt und in Einheit mit der Gemeinschaft der Gläubigen steht.


    11.
    Die wahlberechtigten Kardinäle sollen ab Beginn der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl sich jeglicher Korrespondenz und jeglicher Kommunikation mit Personen, die mit dem Ablauf der Wahl nichts zu tun haben, enthalten. Der Kardinal-Camerlengo hat jedoch einige Ordenspriester verschiedener Sprachen für die Beichte zuzulassen, ferner zwei Ärzte für eventuelle Notfälle.



    12.
    Zur gültigen Papstwahl sind zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Wähler erforderlich. Für den Fall, dass die Anzahl der anwesenden Kardinäle nicht genau durch drei geteilt werden kann, ist für die Gültigkeit der Papstwahl eine Stimme mehr erforderlich. Nach einem erfolglosen Wahlgang kann sofort ein weiterer Wahlgang stattfinden.



    13. Nach 10 erfolglosen Wahlgängen hat der Kardinal-Camerlengo die wahlberechtigten Kardinäle einzuladen, dass sie über den einzuschlagenden Weg ihre Meinung bekunden. Darauf wird nach dem weiter verfahren, was die absolute Mehrheit von ihnen beschlossen hat.



    14.
    Gesetzt den Fall, dass bei der Wahl des Papstes das Verbrechen der Simonie - Gott bewahre uns davor! - begangen worden sein sollte, beschließe und erkläre ich, dass alle diejenigen, die sich schuldig machen sollten, sich die Exkommunikation latae sententiae zuziehen.


    15.
    Die wahlberechtigten Kardinäle müssen sich jeder Form von Verhandlungen, Verträgen, Versprechen oder sonstiger Verpflichtungen jeder Art enthalten, die sie binden können, einem oder einigen die Stimme zu geben oder zu verweigern. Käme es tatsächlich dazu, so erkläre ich eine solche Bindung für nichtig und ungültig, auch wenn sie unter Eid eingegangen worden wäre, und niemand soll verpflichtet sein, sich daran zu halten; ich belege ab sofort die Übertreter dieses Verbotes mit der Exkommunikation latae sententiae. Dennoch beabsichtige ich nicht zu verbieten, dass Während der Sedisvakanz ein Gedankenaustausch über die Wahl stattfinden kann.



    16.
    Desgleichen untersage ich den Kardinälen, vor der Wahl Wahlkapitulationen einzugehen, d. h. gemeinsame Abmachungen zu treffen mit dem Versprechen, sie für den Fall einzulösen, dass einer von ihnen zum Pontifikat erhoben würde. Auch solche Versprechungen, sollten sie vorkommen, erkläre ich für nichtig und ungültig, selbst wenn sie unter Eid abgegeben worden wären.



    17.
    Schließlich ermahne ich mit dem gleichen Nachdruck wie meine Vorgänger die wahlberechtigten Kardinäle eindringlich, sich bei der Wahl des Papstes nicht von Sympathie oder Abneigung leiten zu lassen. Vielmehr sollen sie einzig die Ehre Gottes und das Wohl der Kirche vor Augen haben.



    18.
    Ist die Wahl kanonisch vollzogen, so fragt der Kardinal-Camerlegno, wenn er gewählt wurde, der ranghöchste und älteste Kardinal im Namen des ganzen Wählerkollegiums den Gewählten bezüglich der Annahme der Wahl mit folgenden Worten: „Nimmst Du Deine kanonische Wahl zum Papst an?“ (Acceptasne electionem de te canonice factam in Summum Pontificem?) Sobald er die Zustimmung erhalten hat, fragt er ihn: „Wie willst Du Dich nennen?“ (Quo nomine vis vocari?)



    19.
    Mit der Annahme ist der Gewählte unmittelbar Bischof der Kirche von Valsanto, wahrer Papst und Haupt des Bischofskollegiums; derselbe erhält sogleich die volle und höchste Gewalt über die Universalkirche und kann sie unverzüglich ausüben. Ist der Gewählte kein Bischof, so soll er umgehend durch den ranghöchsten Kardinal zum Bischof geweiht werden.
    Sämtliche Amtsträger der Kurie scheiden mit der Annahme des Amtes des neuen Papstes von Amts wegen aus ihren Ämtern und Funktionen. Die Kurienämter sind durch den neuen Papst neu zu besetzen.



    20.
    Dann treten die wahlberechtigten Kardinäle in der festgesetzten Weise hinzu, um dem neugewählten Papst die Huldigung zu erweisen und das Gehorsamsversprechen zu leisten. Ich, N. Kardinal N., schwöre dem einzigen und wahren Heiligen Vater der universellen, heiligsten katholischen Kirche, Papst N., Treue und Gehorsam. Hierauf folgt ein gemeinsames Dankgebet und dann verkündet ein durch den neuen Heiligen Vater ausgewählter Kardinal dem wartenden Volk die stattgefundene Wahl und den Namen des neuen Papstes, der sofort danach den Apostolischen Segen Urbi et Orbi von der Loggia der Valsantinischen Basilika erteilt.



    21.
    Dem Beispiel meiner Vorgänger folgend, bestimme und schreibe ich deshalb nach reiflicher Überlegung diese Normen vor und beschließe, dass niemand es wage, diese Konstitution und alles, was in ihr enthalten ist, aus irgendeinem Grund anzufechten. Sie muss von allen unantastbar befolgt werden, ungeachtet jedweder entgegengesetzten Bestimmung, auch wenn diese eine ganz besondere Erwähnung verdient. Sie erhalte und erziele ihre vollen und unversehrten Wirkungen und sei eine Anleitung für alle, auf die sie sich bezieht.
    Gleichermaßen setze ich, wie oben festgelegt, alle Konstitutionen und Bestimmungen, die von den Päpsten diesbezüglich erlassen worden sind, außer Kraft, und erkläre gleichzeitig alles für wertlos, was von irgendjemand und mit welcher Autorität auch immer, bewußt oder unbewußt gegen diese Konstitution unternommen werden sollte.


    22. Diese Apostolische Konstitution erlangt Gültigkeit, sobald sie vom Papst öffentlich verkündet wurde. Sie kann nur durch eine neuerliche Aspostolische Konstitution oder durch ein päpstliches Dekret abgeändert werden.


    Valsanto,
    am Tage des 12. August im Jahre des Herren 2007


    Barnabas PP. II.


    In der Fassung vom: 12. August 2007 AD


    Promulgiert am: 12. August 2007 AD (AAS 12.VIII.2007 AD/I)



    Innozenz V.
    Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Promulgation der Apostolischen Konstitution über die Kurie


    1. Die Kurie der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche ist die Gesamtheit der Leitungs- und Verwaltungsorgane des Heiligen Stuhls. Der Status Valsantinus überlässt dem Heiligen Stuhl als Subjekt des Völkerrechts die diplomatische Vertretung.


    2. Die Kurie besteht aus drei Dikasterien. Diese sind:
    a) das Kardinalstaatssekretariat
    b) die Kongregation für die Reinheit des Glaubens
    c) die Apostolische Kammer


    3. Die Leiter der Dikasterien bilden zusammen das Kollegium der Kurienkardinäle. Diese sind:
    a) der Kardinalstaatssekretär
    b) der Kardinalgroßinquisitor
    c) der Kardinalkämmerer


    4. Die Kurie besteht zu keiner Zeit aus mehr als drei Kardinälen. Die Leiter der Dikasterien sind befugt dem Heiligen Vater weitere Personen zur Erfüllung ihrer Amtspflichten zur Ernennung vorzuschlagen. Diese Mitarbeiter gelten als Kurienmitarbeiter.


    5. Kurienmitarbeiter können durch den Heiligen Vater mit den Titeln von Titularbischöfen oder Titualarerzbischöfen ausgestattet werden.


    6. Das Kardinalstaatssekretariat befasst sich hauptsächlich mit den außenpolitischen und diplomatischen Angelegenheiten der Kirche und somit denen des Heiligen Stuhls und des Kirchenstaates selbst. Darunter fallen unter anderem die Vertretung im Rat der Nationen - so diese nicht durch den Heiligen Vater einem anderen Legaten übergeben wurde -, die Verhandlungen mit ausländischen Regierungen (beispielsweise in Fragen zu Konkordatabschlüssen) und das Empfangen und Begleiten ausländischer Gäste in Valsantinus und alle durch andere Konstitutionen oder Dekrete übertragenen Aufgaben. Im Sinne seiner Aufgaben wird er durch die Pontifikalkommission unterstützt.


    7. Die Kongregation für die Reinheit des Glaubens hat die personelle Aufsicht über die Kirchenprovinzen. Sie ist für die Metropoliten, Erzbischöfe und Bischöfe etc. der erste Ansprechpartner. Personelle Entscheidungen, wie Bischofs- oder Priesterweihen oder Ruhestandsversetzungen, erlangen erst Geltung, wenn sie der Kongregation in Person des Großinquisitors mitgeteilt wurden, damit die Kurie einen Überblick über die personellen Vorgänge in den Kirchenprovinzen behält. Weiterhin beaufsichtigt, unterstützt und regt die Kongregation die personellen Aufbauarbeiten in den Provinzen an, hat des Weiteren die Aufsicht über das Ordens- und Missionswesen, übt die Leitung der Bischofssynode aus und übt stellvertretend für den Heiligen Vater – in Person des Großinquisitors – die geistliche Gerichtsbarkeit innerhalb der Kirche aus. Bei Kirchenprovinzen, die personell sehr stark sind, kann er die Erlaubnis zur Errichtung eigener Inquisitionstribunale gewähren, so dass er hier nur noch als Appellationsinstanz dient. Zudem befasst sich die Kongregation mit allen durch andere Konstitutionen oder Dekrete übertragenen Aufgaben.


    8. Die Apostolische Kammer verwaltet den Kirchenbesitz. In diesem Sinne ist ihr die Verwaltung des Kirchenstaates anvertraut, d.h. die Finanzen des Valsantinus unterstellt. Weiterhin ist ihr stellvertretend für den Heiligen Vater – in Person des Kardinalkämmerers – die weltliche Gerichtsbarkeit in Valsantinus anvertraut. Der Kardinalkämmerer erfüllt zudem die ihm durch die Konstitutionen auferlegten, zeremoniellen Aufgaben beim Tode des Papstes. In den Aufgabenbereich der Apostolischen Kammer fallen zudem die Planung und Durchführung sämtlicher Zeremonien des Valsantinus, sowie die Oberaufsicht über die Päpstliche Ehrengarde und alle weiteren durch andere Konstitutionen oder Dekrete übertragenen Aufgaben.


    Valsantinus,
    am heiligen Sonntag, dem 15. März im Jahre unseres Herren 2009



    In der Fassung vom: 15. März 2009 AD


    Promulgiert am: 15. März 2009 AD (AAS 15.III.2009 AD/I)



    Innozenz V.
    Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Valsantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Valsantinae, Servus Servorum Dei


    an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes


    Promulgation der Apostolischen Konstitution über die apostolischen Missionsgebiete


    1. In Gebieten, in welche die Zahl der Gläubigen der einzig wahren katholischen und apostolischen Kirche zu gering oder zu schwankend und die Zahl der Heiden und Ungläubigen zu groß ist, um die Einsetzung einer vollumfänglichen Kirchenprovinz zu rechtfertigen, kann der Heilige Stuhl durch Päpstliches Dekret eine Apostolische Präfektur, ein Apostolisches Vikariat, eine Apostolische Administratur oder eine Mission sui iuris einrichten.


    2. In diesen Missionsgebieten ist eine besondere Förderung des katholischen Glaubens im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und regionalen Gegebenheiten zu veranlassen. Bei einer ausreichenden Verfestigung des einzig wahren Glaubens und einer angemessenen und dauerhaften Zahl von Gläubigen kann ein Missionsgebiet in eine ordentliche Kirchenprovinz Überführt oder mit anderen Missionsgebieten zu einer solchen zusammengefasst werden.


    3. Apostolische Administraturen werden durch einen Apostolischen Administrator geleitet, der selber nicht in der Apostolischen Administratur residieren muss und dieses Amt neben seinen anderen Ämtern ausübt. Dieser muss kein Bischof, aber mindestens Priester sein. Apostolische Präfekten übt nach Maßgabe des Heiligen Vaters und des Kardinal-Großinquisitors seelsorgerische Tätigkeiten in der Administratur aus.


    4. Apostolische Präfekturen werden durch einen Apostolischen Präfekten geleitet. Dieser muss weder den Rang eines Bischofs innehaben - doch mindestens den eines Priesters -, noch muss er ursprünglich in dem Gebiet, welches die Präfektur umfasst, ansässig oder beheimatet sein. Der Apostolische Präfekt erhält nichtsdestotrotz Paramente und Insignia eines vollwertigen Bischofes, ohne einer zu sein oder dessen Weihe zu erlangen. Apostolische Präfekten unterliegen den Weisungen des Heiligen Vaters und denen des Kardinal-Großinquisitors und führen auch nach eigener Maßgabe seelsorgerische Tätigkeiten in der Präfektur aus.


    5. Apostolische Vikariate werden durch einen Apostolischen Vikar geleitet, der durch den Heiligen Vater zum Titularbischof oder Titularerzbischof erhoben wird. Apostolische Vikare üben selbstständig die Leitung über ihr Vikariat aus und haben alle Rechte eines Suffraganbischofs. Sie unterstehen der Aufsicht des Heiligen Vaters und des Kardinal-Großinquisitors.


    6. Missionen sui iuris sind Missionsgebiete, die durch eine Ordensgemeinschaft betreut werden und für die der Heilige Vater bei der Einrichtung besondere Regelungen festlegt.


    7. Apostolische Administratoren, Apostolische Präfekten und Apostolische Vikare werden nach alleiniger Maßgabe des Heiligen Stuhls berufen und abberufen.


    8. Nachfolgende Apostolische Administraturen werden durch die Eine, Heilige, Katholische und Apostolische Kirche unterhalten:


    a) Apostolische Administratur für Cuello
    b) Apostolische Administratur für Mique-Tsao und Môrçia


    9. Nachfolgende Apostolische Präfekturen werden durch die Eine, Heilige, Katholische und Apostolische Kirche unterhalten:


    a) Apostolische Präfektur Futuna


    10. Nachfolgende Apostolische Vikariate werden durch die Eine, Heilige, Katholische und Apostolische Kirche unterhalten:


    derzeit keine


    11. Nachfolgende Mission sui iuris werden durch die Eine, Heilige, Katholische und Apostolische Kirche unterhalten:


    derzeit keine


    12. Diese Apostolische Konstitution erlangt Gültigkeit, sobald sie vom Papst öffentlich verkündet wurde. Sie kann nur durch eine neuerliche Apostolische Konstitution oder durch ein päpstliches Dekret abgeändert oder aufgehoben werden.


    Valsanto,
    am Tage des 21. Mai im Jahre des Herren 2009



    In der Fassung vom: 22. September 2009 AD


    Promulgiert am: 21. Mai 2009 AD (AAS 21.V.2009 AD/III)


    Änderungen durch:

    • das päpstliche Dekret über einige Angelegenheiten der Apostolischen Administraturen vom 22. September 2009 AD (AAS 22.IX.2009/I)