Acta Apostolicae Sedis, 30.X.2005 AD
I. Apostolische Konstitution über die Grundlagen der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche
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Barnabas II.
Bischof von San Pedro de Valsanto, Patriarch des Abendlandes, Diener der Diener Gottes, etc.
an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes
Promulgation der Apostolischen Konstitution über die Grundlagen der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche
1. Die Kirche ist die Eine, Heilige, Katholische und Apostolische Kirche, die von Jesus Christus auf dem Felsen gegründet wurde, der Petrus ist. Sie ist auf die Apostel gegründet und gibt im Nachfolger des Heiligen Petrus und in den Bischofen, die sich in Gemeinschaft mit ihm befinden, deren immerdar lebendiges Wort und deren Hirtengewalt durch die Jahrhunderte weiter.
2. Der Nachfolger des heiligen Petrus, der Bischof der Kirche von San Pedro, ist das Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi auf Erden und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden. Er besitzt deshalb Kraft seines Amtes in der Kirche über die volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, in Form des Jurisdiktionsprimats und der obersten Lehrgewalt, und er kann diese immer frei und nach eigenem Ermessen ausüben.
Wenn er in Ausübung seines Amtes als Hirte und Lehrer aller Christen kraft seiner höchsten Apostolischen Autorität ex cathedra entscheidet, dass eine Glaubens- oder Sittenlehre von der gesamten Kirche festzuhalten ist, dann besitzt er mittels des ihm im heiligen Petrus verheißenen göttlichen Beistands jene Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche bei der Definition der Glaubens- und Sittenlehre ausgestattet sehen wollte.
3. Nach der Lehre der Kirche haben Bischöfe eine kraft göttlichen Rechts festliegende Stellung als Nachfolger der Apostel. Sie verfügen über die volle Weihegewalt. Sie allein haben das Recht, Priester und Bischöfe zu weihen. In der Hirtengewalt, also die Kirche zu leiten und kirchliches Recht zu setzen, sind sie dem Papst durch sein Jurisdiktionsprimat und seine oberste Lehrgewalt untergeordnet.
4. Durch eine eigene apostolische Konstitution wird bestimmt, in welche Jurisdiktionseinheiten (Erzdiözesen, Diözesen, Administraturen, Prälaturen, etc.) die Kirche gegliedert ist und durch welches Verfahren Bischöfe ernannt werden. Selbiges gilt für Sonderstrukturen innerhalb der Kirche, z.B. Unierte Kirchenteile, Sonderrechte für einzelne Bischöfe oder Ordensgemeinschaften.
5. Die Kardinäle der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche stehen dem Papst als Ratgeber in der Leitung der Weltkirche zur Seite. Der Papst kann das Kardinalskollegium zu ordentlichen oder außerordentlichen Konsistorien einberufen, um wichtige Angelegenheiten der Kirche zu beraten. Zu ordentlichen Konsistorien werden nur die ständig im Kirchenstaat anwesenden Kardinäle geladen, während sich die außerordentlichen Konsistorien aus allen Kardinälen der Weltkirche zusammensetzen. Kardinäle werden ausschließlich durch den Papst kreiert. Die Kreierung ist gültig, sobald der Kandidat das päpstliche Ernennungsdekret angenommen und dem heiligen Vater seinen Kardinalseid geleistet hat.
6. Die Bestimmungen über das Konklave - insbesondere der Kreis der Wahlberechtigten - werden durch eine eigene Apostolische Konstitution getroffen.
7. Dem Papst steht bei der Leitung der Weltkirche die Kurie zur Seite, die sich grundsätzlich aus 3 Kardinälen zusammensetzt:
a) Kardinal-Kämmerer als Camarlengo und Leiter der Apostolischen Kammer
b) Kardinal-Großinquisitor als Präfekt der Kongregation für die Reinheit des Glaubens
c) Kardinal-Staatssekretär als Leiter des Staatssekretariates des Heiligen Stuhles
8. Der Papst kann die Ämter der Kurie frei besetzen, die Besetzung ändern, Aufgaben delegieren oder arrogieren sowie neue Verwaltungseinheiten (Kongregationen, Räte, Sekretariate, etc.) schaffen. Oberstes kanonisches Recht wird durch die Apostolischen Konstitutionen gesetzt. Weiteres Kirchenrecht wird durch die Dekrete und die weiteren vorgesehenen Rechtsdokumente gesetzt. Grundsätze der kirchlichen Lehre werden durch Dogmen aufgestellt. Weitere Dokumente zur Ausübung der obersten Lehrgewalt sind die Enzykliken und die Instruktionen sowie die durch kanonisches Recht vorgesehenen anderen Dokumente.
9. Die Organisation des Kirchenstaates wird durch ein Grundgesetz geregelt. Der Papst besitzt als Oberhaupt des Kirchenstaates die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt. Der Kirchenstaat verfügt über eine eigene, vom Heiligen Stuhl als der Leitung der Weltkirche getrennte Organe und Institutionen, deren Oberhaupt der Heilige Vater ist.
10. Die Kirche bekräftigt, dass die gesamte Glaubenslehre der realen Katholischen Kirche übernommen und für gültig erklärt wird. Unbeschadet hiervon bleiben die durch den Heiligen Vater oder ein Konzil gemachten Änderungen und Abweichungen.
11. Für die Sprache der Kirche gilt folgendes:
a) Die Sprache zwischen den Mitspielern der Simulation ist Deutsch.
b) In der Sim-Welt (für Schlagwörter, Überschriften) ist Latein die offizielle Kirchensprache.
c) Jede Jurisdiktionseinheit in der Sim-Welt hat das Recht zusätzlich weitere offizielle Kirchensprachen (je nach Kultur der entsprechenden Micronation) einzuführen.
12. Diese Apostolische Konstitution erlangt Gültigkeit, sobald sie vom Papst öffentlich verkündet wurde. Sie kann nur durch eine neuerliche Aspostolische Konstitution oder durch ein päpstliches Dekret abgeändert werden.
Valsanto,
am 30. Oktober im Jahre unseres Herren 2005
Barnabas PP. II.
II. Apostolischen Konstitution über die Teilkirchen und die ihnen eingesetzte Autorität
ZitatAlles anzeigenBarnabas II.
Bischof von San Pedro de Valsanto, Patriarch des Abendlandes, Diener der Diener Gottes, etc.
an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes
Promulgation der Apostolischen Konstitution über die Teilkirchen und die ihnen eingesetzte Autorität
1. Teilkirchen, in denen und aus denen die eine und einzige katholische Kirche besteht, sind die Diözesen, welche in einer Kirchenprovinz zusammengefasst sind. In der Regel sollen alle Dö?zesen eines Staates eine einzige Kirchenprovinz bilden. Nur im Ausnahmefall darf eine Diözese keiner Kirchenprovinz angehören (exemte Diözese) oder eine Kirchenprovinz sich über Staatsgrenzen erstrecken. Die Einrichtung, Abänderung und Aufhebung von Kirchenprovinzen ist allein Sache des Heiligen Stuhles. Ist eine Kirchenprovinz rechtmäßig errichtet, besitzt sie von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.
2. Jeder Kirchenprovinz steht ein Metropolit vor. Metropolit kann nur sein, wer zugleich mit einem Bischofsamt innerhalb der entsprechenden Kirchenprovinz betraut ist. Die Diözese des Metropoliten steht als Erzdiözese den übrigen Diözesen (Suffragandiözesen) der Kirchenprovinz vor. Auch eine Suffragandiözese kann eine Erzdiözese sein, deren Erzbischof jedoch ebenfalls dem Metropoliten untersteht. Die Berufung oder Abberufung des Metropoliten ist alleine Sache des Heiligen Stuhles. Wird das Amt eines Metropoliten vakant, so fällt diese Funktion auf den Papst zurück.
3. Der Metropolit leitet seine Kirchenprovinz in eigener Verantwortung und hat darüber zu wachen, dass der Glaube und die kirchliche Disziplin genau gewahrt werden. Er hat seine Kirchenprovinz selbständig zu organisieren und zu verwalten. Er darf dabei alle kirchlichen Rechte ausüben, soweit diese nicht dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind. Der Metropolit kann innerhalb seiner Kirchenprovinz Diözesen errichten, ändern oder aufheben. Er kann Bischöfe für diese Diözesen einsetzen oder abberufen. Er kann in seiner Kirchenprovinz partielles Kirchenrecht erlassen (Partikularrecht) sowie Gremien und Organe einsetzen (z.B. Bischofskonferenzen, Partikularkonzilien, etc).
4. Die Vorgaben des Heiligen Stuhles sind in allen Kirchenprovinzen zu beachten und umzusetzen. Der Bischof einer Diözese muss vom Metropoliten abberufen werden, wenn dies vom Heiligen Stuhl verlangt wird. Alle Rechts- und Personalakte des Metropoliten, insbesondere die Ernennung und Abberufung von kirchlichen Amtsträgern sowie die Entscheidungen in der Rechtsetzung und der Kirchengerichtsbarkeit, sind dem Heiligen Stuhl bzw. dem Kardinal-Staatssekretär mitzuteilen.
5. Der Metropolit hat die Beziehung zu allen kirchlichen Amtsträgern sowie zum Volk Gottes zu pflegen. Ebenso hat er die Beziehung der Kirche zu den staatlichen Autoritäten zu pflegen. Soweit vom Heiligen Stuhl nichts anderes festgelegt ist, fungiert jeder Metropolit in Personalunion als Nuntius für jenen Staat (jene Staaten), auf dem seine Kirchenprovinz liegt. In dieser Funktion hat er alle Rechte und Pflichten, die üblicherweise mit dem diplomatischen Verkehr verbunden sind.
6. Jeder Metropolit hat mindestens einmal im Monat einen Bericht über seine Kirchenprovinz an den Heiligen Stuhl zu erstatten. Dieser Bericht ist vertraulich an den Papst oder das zuständige Mitglied der Kurie zu senden. Der Heilige Stuhl legt fest, welche Themen der Bericht behandeln soll. Ebenso kann eine längere oder kürzere Berichtsperiode festgelegt werden. Ein Metropolit, der mehr als 30 Tage lang unentschuldigt inaktiv bleibt, verliert sein Amt, wenn er trotz Aufforderung durch den Heiligen Stuhl nicht unverzüglich einen Tätigkeitsbericht erstattet. Diese Frist kann auch verlängert werden.
7. Die Bischöfe von exemten Diözesen unterstehen direkt dem Heiligen Stuhl.
8. Der Titel eines Patriarchen und eines Primas bringt in der lateinischen Kirche, abgesehen vom Ehrenvorrang, keine Leitungsgewalt mit sich, soweit nicht durch den Heiligen Stuhl etwas anderes festgesetzt wird.
9. Alle Gebiete, die nicht einer Kirchenprovinz oder einer exemten Diözese zugeordnet sind, unterliegen direkt der Leitung des Heiligen Stuhles. Jurisdiktionseinheiten für solche Gebiete können Apostolische Vikariate, Apostolische Präfekturen, Apostolische Administraturen oder Missionen sui iuris sein. Apostolische Vikare, Präfekten und Administratoren handeln stets im Auftrag des Papstes und besitzen keine eigene Leitungsgewalt.
10. Der Heilige Stuhl kann Personalprälaturen errichten. Die Angehörigen von Personalprälaturen unterstehen nicht dem zuständigen Bischof bzw. Metropoliten, sondern ausschließlich den Autoritäten gemäß der Verfassung der Personalprälatur.
11. Die Eine, Heilige, Katholische und Apostolische Kirche ist derzeit in folgende Kirchenprovinzen gegliedert:
Kirchenprovinz Albernia
Kirchenprovinz Astor
Kirchenprovinz Barnstorvia
Kirchenprovinz Caskar
Kirchenprovinz Chinopien
Kirchenprovinz Colonea und Valsanto
Kirchenprovinz Port Llewelyn
Kirchenprovinz Ratelon
Kirchenprovinz Tropicali
Kirchenprovinz Turanien
12. Zusätzlich zu den Kirchenprovinzen des lateinischen Ritus können Kirchenprovinzen für Teilkirchen errichtet werden, die in einer Gemeinschaft mit dem Papst stehen, aber ihren eigenen Ritus pflegen. Die Kirchenprovinzen für die verschiedenen Riten können auch parallel in einem Staat nebeneinander bestehen.
13. Das Oberhaupt einer Kirchenprovinz mit nicht-lateinischen Ritus ist ein Patriarch, Diözesen in diesen Kirchenprovinz heißen Exarchate, welche von einem Exarchen (=Bischof) geleitet werden. Alle in dieser Apostolischen Konstitution genannten Bestimmungen hinsichtlich der Metropoliten gelten auch für die Patriarchen. Soweit vom Heiligen Stuhl nichts anderes bestimmt ist, sind die Teilkirchen aller Riten rechtlich gleichgestellt.
14. Diese Apostolische Konstitution erlangt Gültigkeit, sobald sie vom Papst öffentlich verkündet wurde. Sie kann nur durch eine neuerliche Apostolische Konstitution oder durch ein päpstliches Dekret abgeändert werden.
Valsanto,
am 30. Oktober im Jahre unseres Herren 2005
Barnabas PP. II.