Archivum Iuris Inutilis - Ungültige Gesetze

  • Archivum Iuris Inutilis


    Das Archiv des unwirksamen Rechts enthält alle Rechtsdokumente des Heiligen Stuhls, die keine Gültigkeit mehr für die heilige katholische Kirche und den Status Valsantinus besitzt.


    Leges Status Valsantini Inutiles


    Die ungültigen Gesetze des Staats Valsanto sind die Verfassungen des Staats Valsanto, die durch neue ersetzt worden sind, sowie die Gesetze, Verordnungen und Verfügungen, die durch die Pontifikalkommission aufgehoben worden sind.

  • Barnabas II.
    Bischof von San Pedro de Valsanto, Patriarch des Abendlandes, Diener der Diener Gottes, etc.



    Promulgation des Legis Prima Status Valsanti


    Art. 1
    1. Der Papst besitzt als Oberhaupt von Valsanto die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt.
    2. Während der Sedisvakanz stehen dieselben Gewalten dem Kardinalskollegium zu, das jedoch gesetzliche Bestimmungen nur im Fall der Dringlichkeit und mit einer auf die Dauer der Vakanz beschränkten Wirksamkeit erlassen kann, es sei denn, dass diese durch den anschließend gewählten Papst gemäß den Vorschriften des kanonischen Rechtes bestätigt werden.


    Art. 2
    Die Vertretung von Valsanto in Beziehungen mit dem Ausland und mit anderen Völkerrechtssubjekten, bei der Aufnahme diplomatischer Beziehungen und Vertragsabschlüssen ist dem Papst vorbehalten, der sie durch seinen Staatssekretär ausübt.


    Art. 3
    1. Die gesetzgebende Gewalt wird, außer in Fällen, die der Papst sich selbst oder anderen Instanzen vorbehalten will, durch eine Pontifikalkommission ausgeübt. Dieser gehören jene Kardinäle an, die auch der Kurie der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche angehören. Der Papst kann jedoch Abweichungen von dieser Bestimmung vorsehen.
    2. Die Sitzungen der Kommission werden von einem Präsidenten einberufen und geleitet, welcher aus dem Kreis ihrer Mitglieder gewählt wird.
    3. Die Gesetzesvorschläge müssen zuerst durch das Staatssekretariat dem Papst zur Begutachtung unterbreitet werden.
    4. Der Präsident der Kommission kann bei der Ausführung gesetzlicher Bestimmungen Verordnungen erlassen.
    5. In dringenden Fällen kann er Verfügungen treffen, die Gesetzeskraft besitzen, ihre Wirksamkeit jedoch verlieren, wenn sie nicht innerhalb von 7 Tagen von der Kommission bestätigt werden.


    Art. 4
    1. Die ausführende Gewalt wird durch den Präsidenten der Kommission ausgeübt.
    2. Bedeutendere Fragen werden vom Präsidenten der Kommission zur Überprüfung vorgelegt.
    3. In wichtigeren Fällen ist im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat vorzugehen.


    Art. 5
    Der Präsident der Kommission vertritt, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 1 und 2, den Staat.


    Art. 6
    1. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Papstes durch den Kardinal-Kämmerer ausgeübt.
    2. Der Kardinal-Kämmerer übt die richterliche Gewalt nach der Gerichtsordnung des Staates aus.
    3. Die Akte der Rechtsprechung müssen innerhalb des Staatsgebietes durchgeführt werden.


    Art. 7
    Der Papst kann in jeder Zivil- oder Strafsache und in jedem Stadium des Verfahrens die Untersuchung und die Entscheidung einer speziellen Instanz Übertragen, auch mit der Berechtigung, die Entscheidung nach Billigkeit und unter Ausschluß jedweden weiteren Rechtsmittels zu füllen.


    Art. 8
    1. Unter Aufrechterhaltung der Bestimmung des nachfolgenden Artikels kann jeder, der ein persönliches Recht oder legitimes Interesse durch einen Verwaltungsakt für verletzt hält, einen hierarchischen Rekurs einlegen oder sich an die zuständige gerichtliche Autorität wenden.
    2. Der hierarchische Rekurs schließt in derselben Sache eine gerichtliche Klage aus, es sei denn der Papst gibt dazu im einzelnen Fall die Genehmigung.


    Art. 9
    Das Recht Amnestien, Indulte, Straferlasse und Gnaden zu gewähren, ist dem Papst vorbehalten.


    Art. 10
    Dieses Grundgesetz erlangt Gültigkeit, sobald es vom Papst öffentlich verkündet wurde.



    Valsanto,
    am 16. August im Jahre unseres Herren 2006


    Barnabas PP. II.


    Promulgiert am: 16. August 2006 AD (AAS 16.VII.2006/I)


    Geändert durch: das Päpstliche Dekret über die Rolle des Kardinal-Kämmerers im Status Valsantinus vom 28. Februar 2009 (AAS 28.II.2009/III)


    Ersetzt durch: das neue Legis Prima Status Valsantini vom 29. August 2009 (AAS 29.VIII.2009/II)