Staatliche Gesetzessammlung


  • Weltliches Grundgesetz für den Staat Valsanto (ehm. Erstes Gesetz für den Staat Valsanto)


    Promulgiert am
    06.05.2012
    Promulgiert von
    Seiner Heiligkeit Papst Linus III. †
    Fundstellennachweis
    ASS 06.V.2012/II
    Geändert am
    14.04.2025
    Geändert durch
    Dekret »Normae renovationis« über die Neufassung der rechtlichen Grundlagen der vereinten Weltkirche
    Fundstellennachweis
    ASS 13.IV.2025/IV



    Weltliches Grundgesetz für den Staat Valsanto


    1. Der Staat Valsanto besteht als souveräner Staat und umfasst das gesamte weltliche Herrschaftsgebiet des Heiligen Stuhls einschließlich des Gebiets des Colle Vaticano.

    Er ist unabänderlich mit dem Heiligen Stuhl verbunden, der als Staatsoberhaupt die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt besitzt. Nach Maßgabe dieses Gesetzes übt das valsantinische Staatskapitel stellvertretend diese Gewalten aus, soweit sie nicht der Kurie übertragen sind.


    2. Das Staatskapitel besteht aus drei geistlichen und drei weltlichen Kapitularen; der Heilige Stuhl kann zusätzliche Staatskapitulare berufen, die jeweils in gleicher Zahl geistlich und weltlich sein sollen. Die Staatskapitulare sollen für eine befristete Amtszeit berufen werden, die verlängert werden kann.

    Die geistlichen Kapitulare sind aus der Kurie zu berufen und aus ihrer Mitte der Dekan des Staatskapitels.

    Die weltlichen Kapitulare sind aus der Mitte der Staatsbürger des Staates Valsanto zu berufen.


    3. Der Dekan des Staatskapitels ist die erste Dignität des Staates Valsanto. Er sitzt dem Staatskapitel vor und überwacht die Staatsverwaltung. Er wird durch einen geistlichen Staatskapitular vertreten, der als Propst des Staatskapitels zu seinem ständigen Vertreter bestellt wird.


    4. Der Generalsekretär des Staatskapitels ist als weltlicher Staatskapitular die zweite Dignität des Staates Valsanto und leitet die allgemeine weltliche Staatsverwaltung.

    Nach seiner Ernennung hält er als Princeps Vicarius für die Dauer seiner Amtszeit fürstlichen Rang und erhält die Stellung eines Legatus Extraordinarius in der Kurie, um an der diplomatischen Vertretung in weltlichen Angelegenheiten mitzuwirken.


    5. Der Thesaurar des Staatskapitels ist als weltlicher Staatskapitular die dritte Dignität des Staates Valsanto sowie der Vertreter des Generalsekretärs.

    Nach seiner Ernennung erhält er die Stellung eines Quaestor Extraordinarius in der Kurie, um an der weltlichen Finanzverwaltung mitzuwirken.


    6. Der Gerichtsvikar des Staatskapitels ist ein weltlicher Staatskapitular, dem die Leitung der weltlichen Rechtspflege obliegt. Nach seiner Ernennung erhält er die Ehrenstellung eines Auditor Extraordinarius bei den Gerichtsbehörden der Kurie.


    7. Einer der weiteren geistlichen Staatskapitulare soll zum Staatsvisitator bestellt werden, der die Zusammenarbeit mit den Behörden der Kurie leitet und koordiniert.


    8. Gesetzesvorschläge werden im Staatskapitel beraten und beschlossen. Der Dekan des Staatskapitels kann die beschlossenen Gesetze ausfertigen, damit sie nach ihrer Verkündung im Amtsblatt Rechtskraft erlangen, oder ihnen wegen eines Verstoßes gegen göttliches oder kirchliches Recht oder Beeinträchtigung der Interessen des Heiligen Stuhls widersprechen. Andere Behörden können im Rahmen der Gesetze Verordnungen erlassen, soweit nicht der Dekan des Staatskapitels widerspricht. Auf Verlangen des Generalvikars des Staatskapitels ist der Widerspruch dem Kurienkollegium vorzulegen, auf dessen Empfehlung der Heilige Vater abschließend darüber entscheidet


    9. Das Staatskapitel hat eine Konsultationsordnung zu erlassen, durch welche die Bestimmung von Konsultatoren durch die volljährigen Staatsbürger des Staates Valsanto geregelt wird. Die Konsultatoren sollen zu Angelegenheiten der weltlichen Verwaltung auf örtlicher Ebene gehört werden und entsprechend der Bevölkerungszahl geeignete Delegaten in das Konsultatorenkollegium des Staates entsenden, das zur Tätigkeit des Staatskapitels gehört werden soll.

    Soweit sich die Strukturen als geeignet erweisen, sollen ihnen Mitbestimmungsrechte bis hin zu einem Initiativ- und Rückstellungsrecht für Gesetzesvorschläge des Staatskapitels eingeräumt werden. Das Staatskapitel trägt dafür Sorge, dass die Interessen des Heiligen Stuhls oder des Staates Valsanto durch ihre Mitwirkung in keinem Falle gefährdet werden.


    10. Für die weltliche Gerichtsbarkeit des Staates Valsanto werden eigene Gerichte mit zumindest zwei Instanzen eingerichtet, für deren Leitung und Verwaltung der Gerichtsvikar des Staatskapitels verantwortlich ist, der sachkundige Richter in erforderlicher Anzahl bestellt. Gegenstände des weltlichen Verfahrens sind die Verhängung einer Strafe, die Feststellung rechtserheblicher Tatbestände oder der Schutz bestimmter Rechte, soweit kein kirchenrechtliches Verhältnis betroffen ist und keine andere Behörde zuständig ist.

    Gnadenerweise wegen der Entscheidungen der weltlichen Gerichte gewährt der Heilige Vater, der den Dekan des Staatskapitels ermächtigen kann; das Gutachten eines kirchlichen Gerichts kann eingeholt werden.

    Dem Heiligen Stuhl steht das Recht zu, unmittelbar über jeden Rechtsstreit zu entscheiden; er unterliegt der weltlichen Gerichtsbarkeit nur, soweit er sich ihrem Spruch unterwirft und kein päpstliches Vorrecht betroffen ist.


    11. Die Verwaltung des in der Stadt Rem gelegenen Teils des Territoriums des Staates Valsanto wird den dortigen Kurienbehörden übertragen, die sich jedoch zu jeder Zeit der Hilfe der Behörden des Staates bedienen können.

    Wann immer Interessen von Bürgern ohne besonderen Bezug zur Kurie besonders betroffen sind, soll auf eine angemessene Beteiligung des Staatskapitels und der Konsultatoren geachtet werden.


    12. Änderungen dieses Grundgesetzes erlässt allein der Heilige Stuhl. Das Staatskapitel kann Anträge für eine Änderung vorlegen.


  • Gesetz über die valsantinische Staatsbürgerschaft


    Promulgiert am
    03.09.2012
    Promulgiert von
    Seiner Exzellenz Carlos Pellicano ( Simon II. † ), Kardinalkämmerer
    Fundstellennachweis
    ASS 03.IX.2012/III



    Gesetz über die valsantinische Staatsbürgerschaft


    1. Die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto wird nach Maßgabe dieses Gesetzes vergeben und entzogen. Dabei wird zwischen der Staatsbürgerschaft durch Geburt, der Staatsbürgerschaft durch Ehe und der Staatsbürgerschaft kraft Amtes unterschieden. Wer keine dieser drei Kriterien erfüllt, kann die Staatsbürgerschaft nicht erhalten.


    2. Durch Geburt erhält die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto jeder, dessen eines Elternteil ebenfalls über die Staatsbürgerschaft verfügt, oder dessen Eltern seit mindestens fünfzehn Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz in Valsanto haben und der Betroffene in Valsanto geboren ist.


    3. Durch Ehe erhält die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto jeder, der eine Ehe zu einem Staatsbürger gültig nach valsantinischem Recht und Ritus eingeht.


    4. Kraft Amtes erhalten bestimmte Amtsträger der katholischen Kirche in Valsanto die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto für die Dauer iherer Amtszeit. Dies sind der Heilige Vater, die Kurienkardinäle, die weiteren Mitarbeiter der Kurie, die Bischöfe der Kirchenprovinz Valsanto und die Gardisten der päpstlichen Garden. Auf Antrag können außerdem die Kardinäle und die Metropoliten die Staatsbürgerschaft erhalten.


    5. Die Staatsbürgerschaft kraft Amtes darf grundsätzlich neben der Staatsbürgerschaft eines anderen Landes geführt werden. Ansonsten sind Doppelstaatsbürgerschaften ohne ausdrückliche Sondergenehmigung nicht gestattet. Wer dennoch die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes annimmt, verliert die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto. Minderjährigen ist die zusätzliche Führung der Staatsbürgerschaft eines nicht-valsantinischen Elternteils bis zum Erreichen der Volljährigkeit gestattet.


  • Gesetz über die Wahl der weltlichen Staatskapitulare


    Promulgiert am
    30.10.2012
    Promulgiert von
    Seiner Exzellenz Carlos Pellicano ( Simon II. † ), Kardinalkämmerer
    Fundstellennachweis
    ASS 30.X.2012/II



    Gesetz über die Wahl der weltlichen Staatskapitulare


    1. Die Wahlen der weltlichen Staatskapitulare finden je an Aschermittwoch, am Fest Heiligstes Herz Jesu und an Allerheiligen statt und werden durch die Apostolische Kammer durchgeführt.


    2. Zum Dekan des Staatskapitels kann jeder wahlberechtigte Staatsbürger des Staates Valsanto gewählt werden, der das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, nach valsantinischem Recht und Ritus verheiratet ist und wegen keiner Straftat verurteilt worden ist.


    3. Zum Kapitular für eine Diözese kann jeder wahlberechtigte Staatsbürger des Staates Valsanto gewählt werden, der das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, wegen keiner Straftat verurteilt worden ist und seit mindestens einem Jahr seinen ständigen Wohnsitz in der entsprechenden Diözese hat.


    4. Die Wahlen der weltlichen Staatskapitulare finden für jeden Sitz separat statt, dabei sind für die Wahl des Dekans alle Staatsbürger wahlberechtigt und für die Wahl des Kapitulars für eine Diözese nur diejenigen Staatsbürger, die ihren ständigen Wohnsitz in der entsprechenden Diözese haben. Staatsbürger, die das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in keinem Falle wahlberechtigt.


    5. Zum Thesaurar des Staatskapitels kann jeder wahlberechtigte Staatsbürger des Staates Valsanto nominiert werden, der das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, nach valsantinischem Recht und Ritus verheiratet ist und wegen keiner Straftat verurteilt worden ist.


    6. Für jeden Sitz entscheidet die einfache Mehrheit über den Sieger eines Wahlgangs.


  • Gesetz über die Päpstlichen Garden


    Promulgiert am
    03.09.2012
    Promulgiert von
    Seiner Exzellenz Carlos Pellicano ( Simon II. † ), Kardinalkämmerer
    Fundstellennachweis
    ASS 03.IX.2012/III



    Gesetz über die Päpstlichen Garden


    I. Allgemeines


    1. Die Päpstlichen Garden sind Einrichtungen des Heiligen Stuhls, die im Staat Valsanto unterschiedliche Hoheitsaufgaben wahrnehmen. Sie unterstehen der Aufsicht der Apostolischen Kammer, es sei denn, im Nachfolgenden wird etwas anderes bestimmt.


    2. Oberbefehlshaber der Päpstlichen Garden ist der Staatsdekan. Sofern er selbst einer der Garden angehört, trägt er in dieser Funktion den Dienstgrad Coronel (Oberst).


    3. Der Befehlshaber einer Päpstlichen Garde wird vom Staatsdekan nach Anhörung in der Apostolischen Kammer und mit Zustimmung des Kardinal-Kämmerers ernannt. Er trägt den Dienstgrad Commandante (Major).


    II. Aufgaben


    4. Die Guardia S. Benjamín ist die Leibgarde des Papstes im Staat Valsanto. Sie ist mit dem Personenschutz für den Papst, die Kurienkardinäle, ausländische Staatsgäste und andere wichtige Personen im Staat Valsanto sowie mit dem Gebäudeschutz der valsantinischen Basiliken, der Amtsgebäude des Heiligen Stuhls und anderer wichtiger Bauten im Staat Valsanto betraut. Sie untersteht direkt dem Büro des Heiligen Vaters.


    5. Die Guardia S. Pablo ist die Leibgarde des Papstes in Vatikano. Sie ist mit dem Personenschutz für den Papst und alle weiteren wichtigen Personen in Vatikano sowie dem Gebäudeschutz für die Bauten des Heiligen Stuhls in Vatikano betraut. Sie untersteht direkt dem Büro des Heiligen Vaters.


    6. Die Guardia S. Miguel ist mit der Verteidigung des Staates Valsanto im Kriegsfall und mit der Überwachung der Landesgrenzen betraut.


    7. Die Guardia S. Teodoro übernimmt polizeiliche Aufgaben im Staat Valsanto. Sie unterhält dazu ein flächendeckendes Netz von Polzeistationen außerhalb der Städte. Sie ist mit der Verfolgung und Verhütung von Straftaten, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung außerhalb der Städte sowie mit der Kontrolle der Wasserwege im Staat Valsanto betraut.


    8. Die Guardia S. Catalina übernimmt polizeiliche Aufgaben im Staat Valsanto. Sie unterhält dazu ein flächendeckendes Netz von Polizeistationen innerhalb der Städte. Sie ist mit der Verfolgung und Verhütung von Straftaten, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb der Städte sowie mit der Kontrolle der Bahnstrecken im Staat Valsanto betraut.


    9. Die Guardia S. Teresa trägt Sorge für den Bestand des Heiligen Stuhls und des Staates Valsanto. Dazu sammelt sie Informationen und werten sie zu Zwecken der Abwehr von Spionage, Sabotage, Terrorismus und Extremismus aus. Im Rahmen ihrer Tätigkeit übernimmt sie polizeiliche Aufgaben.


    10. Die Guardia S. Mateo ist mit der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und der Durchsetzung gesetzlicher Maßnahmen im Wirtschaftsbereich betraut. Im Rahmen ihrer Tätigkeit übernimmt sie polizeiliche Aufgaben.


    11. Die Guardia S. Gregorio XIII ist mit der Überwachung des Luftraums im Staat Valsanto, mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung am Aeroporto Papa Gregorio XIII sowie mit der Zoll- und Personenkontrolle am genannten Flughafen betraut. Im Rahmen ihrer Tätigkeit übernimmt sie polizeiliche Aufgaben.


    12. Die Guardia S. Victor bildet die Feuerwehr des Staates Valsanto. Sie ist mit der Rettung von Menschen, Tieren und Sachwerten bei Bränden, Unfällen, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen betraut.


    13. Die Guardia S. Clemente bildet die Bergwacht des Staates Valsanto. Sie ist mit der Rettung von verunglückten Menschen und der Suche vermisster Menschen aus den Bergregionen des Staates Valsanto betraut.


    14. Die Guardia SS. Cosme y Damián bildet den medizinischen Rettungsdienst des Staates Valsanto. Sie ist mit der Notfallrettung, notärztlichen Behandlung von Verletzungen, Vergiftungen und Erkrankungen sowie dem Krankentransport betraut.


    15. Die Guarda S. Virgilio bildet die Forstverwaltung des Staates Valsanto. Sie trägt Sorge für die Entwicklung der Wälder und der Natur im Staat Valsanto und ist mit der Durchsetzung gesetzlicher Bestimmungen zum Umweltschutz und zur Landwirtschaft betraut.


    III. Weitere Bestimmungen


    16. Die Offiziersdienstgrade der Päpstlichen Garden sind in absteigender Reihenfolge Coronel (Oberst), Commandante (Major) und Capitán (Hauptmann).


    17. Die Unteroffiziersdienstgrade der Päpstlichen Garden sind in absteigender Reihenfolge Alférez (Leutnant), Brigada (Stabsfeldwebel) und Sargento (Feldwebel).


    18. Die Mannschaftsdienstgrade der Päpstlichen Garden sind in absteigender Reihenfolge Cabo (Gefreiter) und Soldado (Soldat).