Beratung zum Dekret »Eligite Igitur« über das Amt der Bischöfe




  • Deo iuvante
    19 - Februar - 2016


    Liebe Brüder Bischöfe, Erzbischöfe und Kardinäle!



    Auf Vorschlag von Seiner Exzellenz Erzbischof Rojas


    soll die Apostolische Generalsynode eine Beratung zum


    “ Dekret »Eligite Igitur« über das Amt der Bischöfe”


    führen.


    Ich bitte zunächst darum das Erzbischof Rojas den Anfang macht.


    sig.



    ___________________________________________________
    Dr. Angelo Kardinal Rossi
    Ausscheidender Präses der Apostolischen Generalsynode




    Dekret »Eligite Igitur« über das Amt der Bischöfe


    "Wählt euch nun Bischöfe, würdig des Herrn, Männer, mild und ohne Geldgier und wahrhaftig und erprobt; denn sie leisten für euch ja auch den Dienst der Propheten und Lehrer. Verachtet sie also nicht. Denn sie sind die von Gott ehrenvoll Ausgezeichneten unter euch, gemeinsam mit den Propheten und Lehrern."


    1. Alle Lehr- und Leitungsgewalt der Kirche geht von den Ämtern der geweihten Bischöfe aus. Kein Bischof soll geweiht werden, ohne dass ihm ein Amt verliehen wurde und er unmittelbar davon Besitz ergreifen kann. Ohne das Amt eines Ortsbischofs, eines Titularbischofs oder eines Koadjutorbischofs, kann ein geweihter Bischof Lehr- und Leitungsgewalt ausüben.


    2. Das Amt eines Ortsbischofs umfasst die volle Lehr- und Leitungsgewalt über das räumlich definierte Gebiet einer Diözese. Jede Diözese kann nur einen Ortsbischof haben. Zeichen der Amtsgewalt eines Ortbischofs ist die Kathedra, die sich im Altarraum der Kathedrale der Diözese befinden soll.


    3. Das Amt eines Titularbischofs beruht auf dem Titel einer erloschenen Diözese. Titularbischöfe sind also gleichrangige Mitglieder des Kollegiums der Bischöfe und befinden sich in der Nachfolge früherer Ortsbischöfe ihrer Titulardiözese, ohne deren Lehr- und Leitungsgewalt über das Gebiet der erloschenen Diözese zu erhalten. Lehr- und Leitungsgewalt erhalten sie durch die Übertragung von Aufgaben eines übergeordneten Bischofs.


    4. Das Amt eines Koadjutorbischofs ist der Diözese eines Ortsbischofs beigeordnet. Der Ortsbischof beruft den Koadjutorbischof seiner Diözese in die Funktion eines Auxiliarbischofs. Die kirchliche Autorität, die einen Ortsbischof beruft, hat auch das Recht, einen Koadjutorbischof für diese Diözese zu berufen. Stirtb der Ortsbischof einer Diözese, die einen Koadjutorbischof hat, so übernimmt der Koadjutorbischof unmittelbar und ohne gesonderte Bestätigung die Diözese als neuer Ortsbischof.


    5. Die Funktion eines Auxiliarbischofs umfasst die Unterstützung eines Ortsbischofs bei der Ausübung der Lehr- und Leitungsgewalt in dessen Diözese. Der Ortsbischof kann einen Auxiliarbischof zu seinem generellen Stellvertreter berufen oder ihm konkrete Befugnisse in der Diözese zuweisen. Zum Auxiliarbischof berufen werden kann nur ein Titularbischof oder ein Koadjutorbischof berufen werden. Nach eigenem Ermessen kann das Staatssekretariat der kirchlichen Autorität, die einen Ortsbischof beruft, eine oder mehrere Titulardiözesen zuweisen, sodass diese ebenso Titularbischöfe als Auxiliarbischöfe für dessen Diözese berufen kann.


    6. Die Funktion eines Kurienbischofs umfasst die Wahrnehmung von Lehr- und Leitungsgewalt in einer Kurienbehörde, im vom Papst oder von ihm beauftragten höherrangigen Kurienbischöfen zugewiesenen Umfang. Kurienbischöfe, die nicht selbst als Ortsbischof einer Diözese vorstehen, müssen das Amt eines Titularbischofs innehaben.


    7. Die Funktion eines Missionsbischofs umfasst die Wahrnehmung von Lehr- und Leitungsgewalt in einem räumlich definiertem Gebiet, in dem keine Diözese eingerichtet worden ist. Dem Missionsbischof wird die Lehr- und Leitungsgewalt durch die übergeordnete kirchliche Autorität übertragen. Entweder wird die Funktion des Missionsbischofs zusätzlich zum Amt eines Ortsbischofs oder als hauptsächliche Aufgabe eines Titularbischofs ausgeübt.


    8. Ein Ortsbischof, der in den Ruhestand eintritt, verliert das Amt des Ortsbischofs und damit die Lehr- und Leitungsgewalt über seine Diözese. Fortan trägt den Titel eines emeritierten Bischofs dieser Diözese und kann im Auftrag des neuen Ortsbischofs weiterhin dem Bischofsamt vorbehaltene Sakramente spenden. Soll ein emeritierter Bischof darüber hinausgehende Lehr- und Leitungsgewalt in Form einer bischöflichen Funktion übernehmen, so muss er zuvor das Amt eines Titularbischofs erhalten, wodurch er den Titel des emeritierten Bischofs verliert.


    9. Ein Titularbischof, der in den Ruhestand eintritt, wird nicht emeritiert. Er behält das Amt als Titularbischof bis zu seinem Tod, ohne dass ihm bischöfliche Aufgaben übertragen werden und er damit Lehr- und Leitungsgewalt ausüben kann. Uneingeschränkt bleibt die Möglichkeit, im Auftrag eines anderen Bischofs die dem Bischofsamt vorbehaltene Sakramente zu spenden.


    10. Den Titel eines Erzbischofs tragen diejenigen Orts-, Titular- und Koadjutorbischöfe, deren Diözesen aus kirchlicher Tradition oder päpstlichen Entschluss den Titel einer Erzdiözese tragen. Ausnahmsweise kann der Papst einen Ortsbischof zum Erzbischof ad personam erheben, ohne dass dadurch die Diözese zur Erzdiözese wird, oder eine Titulardiözese zur Titularerzdiözese pro hac vice, sodass der Titularbischof den Titel eines Erzbischofs trägt, ohne dass dessen Nachfolger im Amt des Titularbischofs diesen Titel übernimmt.

    Angelo Kardinal Rossi
    Kardinalstaatssekretär
    Kardinalbischof von Santa Julía
    Titularerzbischof von Forum Matianii

  • Werte Brüder,


    in der Debatte über mögliche Reformen im Bereich der Kirchenprovinzen haben wir unter Anderem die Fragen diskutiert, durch wen die Auxiliarbischöfe in den Ortsdiözesen ernannt werden, und wie die Kompetenzen zwischen Orts- und Auxiliarbischöfen verteilt werden. Ich habe mir erlaubt, diese beiden Fragen in einem größeren Rahmen zu beantworten, und lege deswegen ein Entwurf für ein Dekret über die verschiedenen Ämter und Funktionen von Bischöfen in der Kirche vor.


    Dabei geht es um vier Punkte:

    • Zum Ersten geht es um das Amt bzw. den Titel eines Bischofs. Amtierende Bischöfe sind immer entweder Ortsbischof oder Titularbischof. Als in den letzten Jahren wenig genutzte, aber durchaus bekannte Möglichkeit wird auch das Amt als Koadjutorbischof aufgenommen, also eines Auxiliarbischofs mit Nachfolgerecht.
    • Zum Zweiten geht es um Funktionen, die vor allem Titularbischöfe haben, die aber auch von Ortsbischöfen wahrgenommen werden können: Der Auxiliarbischof als Unterstützer eines Ortsbischofs (nur Titular oder Koadjutor), der Kurienbischof hier in Valsanto und der Missionsbischof in einem der Missionsgebiete laut Euntes Ergo.
    • Zum Dritten geht es um die Frage des Ruhestands von Bischöfen, dass nämlich Ortsbischöfe emeritiert werden, Titularbischöfe allerdings nicht, und dass emeritierte Bischöfe auf ein Titularbistum wechseln müssen, um eine neue Aufgabe - etwa in der Kurie - zu übernehmen.
    • Zum Vierten schließlich geht es um den Titel eines Erzbischofs, und wie er als persönliche Ehrung an einzelne Bischöfe ohne Erzbistum verliehen werden kann.
  • Ich bitte um Zeit bis Montag oder Dienstag, damit ich mich adäquat zu dem Entwurf äußern kann.


    *so* Bin heute und morgen etwas eingespannt. *so*

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    Ehemaliger Präses der Apostolischen Generalsynode
    Präses der Apostolischen Almosenverwaltung und Päpstlicher Almosenier

  • Och Eminenz jetzt habt ihr das ruder in der Hand somit müssen wir auf dich warten bis ein Dokument zur Abstimmung kommt.
    Du hast also alle zeit der welt.

    Angelo Kardinal Rossi
    Kardinalstaatssekretär
    Kardinalbischof von Santa Julía
    Titularerzbischof von Forum Matianii

  • Werte Brüder,


    bei der Erstellung des Dekrets Entwurfs habe ich eine Funktion von Bischöfen vergessen, nämlich die der Missionsbischöfe, die auf dem Gebiet einer Diözese die Seelsorge für die Gläubigen eines anderen Ritus' besorgen. Es geht also um Exarchen, die im Auftrag eines unierten Metropoliten in dem Gebiet einer valsantinischen Kirchenprovinz die Aufsicht über die päpstlich-orthodoxen Gemeinden führen, und entsprechend für Bischöfe, die im Auftrag des unierten Metropoliten auf dem Gebiet der unierten Kirche den valsantinischen Ritus beaufsichtigen.


    Deswegen ändere ich in meinem Entwurf die Definition eines Missionsbischofs in Canon 7 wie folgt:


    7. Die Funktion eines Missionsbischofs umfasst die Wahrnehmung von Lehr- und Leitungsgewalt in einem räumlich definiertem Gebiet, aber außerhalb einer Diözese. Dem Missionsbischof wird die Lehr- und Leitungsgewalt durch die übergeordnete kirchliche Autorität übertragen. Entweder wird die Funktion des Missionsbischofs zusätzlich zum Amt eines Ortsbischofs oder als hauptsächliche Aufgabe eines Titularbischofs ausgeübt.

  • Werte Brüder,
    die Formulierung ist so nicht wirklich klarer. Vielleicht wäre
    "Gebiet, in dem keine Diözese oder nur eine Diözese mit anderem Ritus errichtet ist"
    die bessere Variante.

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Werte Brüder,


    ich übernehme die Formulierung des Kardinaldekans.


    7. Die Funktion eines Missionsbischofs umfasst die Wahrnehmung von Lehr- und Leitungsgewalt in einem räumlich definiertem Gebiet, in dem keine Diözese oder nur eine Diözese anderen Ritus' errichtet ist. Dem Missionsbischof wird die Lehr- und Leitungsgewalt durch die übergeordnete kirchliche Autorität übertragen. Entweder wird die Funktion des Missionsbischofs zusätzlich zum Amt eines Ortsbischofs oder als hauptsächliche Aufgabe eines Titularbischofs ausgeübt.

  • Werte Brüder,


    ich würde vielleicht noch aufnehmen wollen, dass kein Bischof zwei Bischofsstühle besetzen darf. Ausgenommen davon ist natürlich der Heilige Vater, der ja qua Amt Bischof von San Pedro und Vatikano ist. Bevor ich mich aber erneut an eine Überarbeitung der Vorlage mache, würde ich mich über die angekündigten Worte des Bruders Serf freuen, um Anmerkungen gegebenenfalls direkt übernehmen zu können.

  • Bruder Dario,
    beim Auxilarbischof stellt sich mir gerade die Frage, was denn ein "übergeordneter Bischof" ist. Kann also ein Diözesanbischof einen Auxilar ernennen oder bleibt das der kirchlichen Autorität vorbehalten, die mindestens Metropolitenrechte besitzt?

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Bruder Robert,


    das ist in der Tat eine der Feinheiten dieses Antrags, deren Balance richtig zu wählen ist, weshalb solche detaillierte Bemerkungen aus dem Kollegium der Bischöfe für die Arbeit der Generalsynode so wichtig sind. Es ist die Aufgabe des Ortsbischofs, den Auxiliarbischöfen seiner Diözese konkrete Aufgaben zuzuweisen. Durch diese Zuweisung erhalten die Auxiliarbischöfe die kirchliche Leitungsgewalt, die ja integraler Bestandteil des Bischofsamtes ist. Um einem Titularbischof aber Auxiliaraufgaben zu übertragen, muss dieser zunächst ernannt worden sein. Und das Recht zur Ernennung von Bischöfen hat nur der Papst und durch seine spezielle Vollmacht der Metropolit einer Kirchenprovinz. Deswegen sieht der Entwurf vor, dass die Ernennung von Titularbischöfen in einer Kirchenprovinz Aufgabe des Metropoliten ist. Der übergeordnete Bischof im Sinne des Canon 3, von dem sie ihre kirchliche Leitungsgewalt beziehen, ist aber der jeweilige Ortsbischof - der Metropolit für die Kirchenprovinz selbst, oder einer der Suffraganbischöfe für die anderen Diözesen.

  • Bruder Dario,
    das ist in der Tat das, was ich mir gedacht hatte.
    Darüber hinausgehend möchte ich noch Anmerkungen zur Titulatur mir erlauben:
    1. Bei Titularbischöfen würde ich das Instrument der Emritierung begrüßen, um einerseits dem zu folgen, was ich gleich anmerke und andererseits zu ermöglichen, dass untergegangene Diözesen - die es ja in einigen Teilen der Welt nicht in großen Mengen gibt - wieder nutzbar zu machen.
    Bei uns in Bergen ist zum Beispiel der Auxilarbischof des Bistums Noranda traditionell Träger des Bischofstitels des ehemaligen Bistums Clamencorum in Noranda.
    2. Einen Verlust des Emeritus-Titels würde ich nicht vorsehen, ist er doch auch eine Art "Lebenslauf" eines Bischofs, der eine spätere Zuordnung auch noch möglich macht und zudem noch - um ein großes Wort zu wählen "historisch wertvoll" ist.
    Ich sehe kein Problem darin, auch mehrere Emeriti zu haben.

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Bruder Robert,


    ich kann beiden Vorschlägen nicht folgen, und möchte zur Begründung zunächst den Punkt aufgreifen, den ich zuvor angesprochen hatte. Es gibt in der Geschichte unserer Kirche Epochen, in der Bischöfe weniger um Seelsorge und mehr um weltliche Macht und Wohlstand bemüht waren. In dieser Epoche wurden wichtige Bischofssitze mitunter schon Kleinkindern angetragen, und die Vereinigung vieler Bischofsstühle in einer Person zur eigenen Machterweiterung war keine Seltenheit. Ironischerweise hat genau dieser Fall, dass ein Bischof sich aufgrund zu vieler Bischofsstühle nicht um alle Gemeinden kümmern kann, zur nachhaltigen Festigung der Stellung der Auxiliarbischöfe geführt, die in vielen Diözesen heute ja unersetzlich sind für die Seelsorge. Die Lehre aus diesem Kapitel der Geschichte muss jedenfalls sein, dass Bischofsstühle und -titel nichts sind, was man sammelt, sondern was mit konkreten Aufgaben und Verpflichtungen einhergeht. Insofern halte ich es in der Tat für wichtig, noch aufzunehmen, dass kein Bischof zwei Bischofsstühle auf sich vereinigen kann.


    Berechtigterweise kann man jetzt fragen, ob das auch den Titel eines emeritierten Bischofs einschließt. Auch dazu sollten wir in die Geschichte der Kirche schauen. Altkirchliche Bischöfe waren auf Lebenszeit berufen, sich der Seelsorge um ihre Gemeinde anzunehmen. Bis heute beobachten wir das noch im Amt des Papstes. Zu Beginn der Neuzeit, als die Rolle als Seelsorger der Bischöfe wieder in den Vordergrund gerückt worden ist, wurde deutlich, dass Ortsbischöfe ihre Aufgaben nicht immer bis ins hohe Alter ausführen können, und die Ernennung von Koadjutorbischöfen mit dem Recht auf Nachfolge wurde populär. Zu Beginn waren auch Koadjutorbischöfe Titularbischöfe, da es zu jedem Stuhl nur einen Titel gibt. Ebenso wurden Bischöfe, die in den Ruhestand gegangen sind, um einen Nachfolger die Inbesitznahme des Bistums zu ermöglichen, anfangs auf ein Titularbistum versetzt und haben den Titel ihres häufig langjährigen Bistums verloren.


    Zu einer Wende kam es mit der rasanten Ausbreitung kirchlicher Hierarchien auf allen Kontinenten, als überall Titularbischöfe für Missionsgebiete oder Auxiliarbischöfe für die neu gegründeten Bistümer gebraucht wurden. Es trat der lange für unmöglich gehaltene Fall ein, dass die Titularbistümer der katholischen Kirche häufig vollständig vergeben waren. Das war Anlass für eine Reform der Kurie betreffend der Bischofstitel von Koadjutorbischöfen und Bischöfen im Ruhestand, sodass diese kein Titularbistum mehr benötigten. Diese Änderung, die streng betrachtet vorsieht, einen Bischofsstuhl mit mehreren Bischöfen zu besetzen, funktioniert nur deshalb, weil nur einer der Bischöfe mit dem Titel einer Ortsdiözese tatsächliche Leitungsgewalt erhält. Der Koadjutorbischof bezieht seine bischöfliche Leitungsgewalt durch die Beauftragung durch den Ortsbischof, während ein Bischof im Ruhestand als emeritierter Bischof auf jegliche Leitungsgewalt verzichtet hat.


    Die Emeritierung ist also genau das - der Verzicht auf die bischöfliche Leitungsgewalt. Beim Wechsel von einem Bistum in ein anderes oder von einem Ortsbistum in die Kurie wird aber nicht etwa auf die bischöfliche Leitungsgewalt verzichtet, sondern nur das Gebiet gewechselt, für das die bischöfliche Leitungsgewalt besteht. Deswegen kann bei einem Wechsel der Position auch nicht emeritiert werden. Würden wir jedem Bischof sämtliche früher gehaltene Titel als emeritierte Titel mit auf den Weg geben, hätten wir bald für zahlreiche Bischofsstühle eine Unmenge von Bischöfen, die tatsächlich bischöfliche Leitungsgewalt ausüben, und würden das Grundprinzip der Bischofsstühle außer Kraft setzen. Auch ist das Sammeln von Titeln nicht Ausdruck einer Kirche, die sich mit entschlossenem Einsatz den übertragenen Aufgaben hingibt. Die Nennung ehemaliger Bischofspositionen in einem Lebenslauf oder auf einer Visitenkarte bleibt davon freilich unberührt. Dies kann aber in keinem Fall verglichen werden mit dem Führen des Titels eines emeritierten Bischofs.


    Was die Emeritierung von Titularbistümern angeht, so besteht mit Blick auf die ganze Kirche dazu eigentlich keine Notwendigkeit. Es ist sehr unüblich, dass konkrete Bischofsfunktionen mit einem konkreten Titularbistum verknüpft werden, gerade weil ja die meisten Titularbistümer weit entfernt liegen von den Einsatzorten ihrer Titelträger. Die Einführung der Emeritierung analog zu den Ortsbistümern wäre natürlich prinzipiell möglich, mir ist aber außer dem einen hier genannten Beispiel kein Fall bekannt, wo das Anwendung finden würde.

  • Bruder Dario,
    ich danke dir für die ausführliche Darlegung deiner Position, aber ich möchte ihr entgegenhalten.
    Weder sehe ich ein Problem darin, bei einem Wechsel auf einen anderen Bischofsstuhl den Titel des Emeritus eines anderen zu führen - die Leitungsgewalt im Bezug auf die "alte" Jurisdiktion hat der Bischof ja trotzdem aufgegeben.
    Wer auf einem Bischofsstuhl lange Zeit gewirkt hat, fühlt sich ihr weiter verbunden, hat aber durch seine Versetzung auf eine andere Position "ausgedient" - genau das meint ja das Wort "Emeritierung".
    Noch sehe ich einen Grund, warum man die Vergabe von Titularbistümern unnötig erschweren sollte: Natürlich könnte der Metropolit dann auf ein internationales Bistum zurückgreifen, aber warum sollte man ihm nicht ermöglichen, an lokale Bezüge anzuknüpfen - das ist auch sinnvoll, weil dadurch die Unterordnung heraustritt.

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Wie ist denn die Meinung der anderen Brüder in dieser Sache?

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Werte Brüder, ich wüsste gerne eure Meinung zu diesen Gedanken. Auf dieser Basis würde ich mir dann erlauben, den Entwurf zu überarbeiten und gegebenenfalls Bestimmungen aus meinem Entwurf Verbum credibile von vor einigen Jahren einzuarbeiten.

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Gibt es weitere Äusserungen dazu?


    Die andere frage wäre könnte man es auch als Leitlinie betrachten für Metropoliten?

    Edward Napiero
    Präses der Apostolischen Generalsynode
    Jefe de Protocolo en la Secretaría de Estado
    Obispo auxiliar de Santa Julía
    Obispo titular de Estella

  • Ich möchte gerne den 4. Das Amt eines Koadjutorbischofs etwas erweitern da ich die vorherige Regelung sehr gerne sehe und ich habe gesehen das sie in Astor angewandt wird.


    Nach früherer Rechtslage gab es zwei Arten von Koadjutoren, den „Koadjutor mit Nachfolgerecht“ (coadiutor cum iure successionis) der unter Punkt 4. erwähnt wird.
    Dann gibt es da noch den Koadjutor ohne Nachfolgerecht, "coadiutor sedi datus", der nicht dem Ordinarius, sondern quasi dem jeweiligen (Erz)Bistum beigegeben wurde, kein Nachfolgerecht hatte, jedoch dafür auch im Falle einer Änderung in der Person des Ordinarius sein Amt weiterbehielt.




    Ich würde begrüssen wenn es ein Unter Artikel des Dekret Verbum credibile wird, vielleicht genau in die spalte zur Erklärung des Bischofsamt kommt.

    Angelo Kardinal Rossi
    Kardinalstaatssekretär
    Kardinalbischof von Santa Julía
    Titularerzbischof von Forum Matianii