Offene Debatte zur Reform betreffend einiger Angelegenheiten der Kirchenprovinzen






  • Deo iuvante
    10 - Januar - 2016


    Liebe Brüder Bischöfe, Erzbischöfe und Kardinäle!



    Auf Vorschlag von Seiner Eminenz Erzbischof Dario Rojas


    soll die Apostolische Generalsynode eine offene Debatte zur


    “ Reform betreffend einiger Angelegenheiten der Kirchenprovinzen”


    führen.


    Ich bitte zunächst darum das Erzbischof Dario Rojas den Anfang macht.




    sig.



    ___________________________________________________
    Dr. Angelo Kardinal Rossi
    Präses der Apostolischen Generalsynode


    Angelo Kardinal Rossi
    Kardinalstaatssekretär
    Kardinalbischof von Santa Julía
    Titularerzbischof von Forum Matianii

  • Werte Brüder,


    ich darf ja seit einigen Wochen das Amt für die Angelegenheiten der Kirchenprovinzen im Staatssekretariat leiten und habe mich zu Beginn mit den vorgeschriebenen monatlichen Berichten der Metropoliten unserer Kirchenprovinzen beschäftigt. Für die Kirchenprovinz Valsanto verfasse ich freilich selbst jeden Monat einen Bericht zur aktuellen Situation der Kirche in den Diözesen des Heiligen Tals, doch haben mich die umfangreichen Anmerkungen, Vorschläge und Kritiken der Brüder Metropoliten zu den Vorschriften des kanonischen Rechts betreffend der Kirchenprovinzen und der kirchlichen Struktur überrascht. Mit Kardinal Rossi habe ich diese Fragen diskutiert, und wir sind übereingekommen, verschiedene Punkte zunächst gemeinsam mit den Vertretern der Teilkirchen hier in der Generalsynode besprechen zu wollen. So wir hier zu Übereinstimmungen betreffend einzelner Fragen kommen, wird das Staatssekretariat entsprechende Vorlagen erarbeiten und den zuständigen Gremien vorlegen.


    Die folgenden vier Fragestellungen möchte ich Euch also zur Diskussion stellen:

    • Ist eine starre Berichtspflicht, wie sie Euntes Ergo 5 vorsieht, sinnvoll zum Austausch über die Arbeit und spezifische Probleme in den Kirchenprovinzen? Alternative und/oder ergänzende Maßnahmen zu schriftlichen Berichten könnten beispielsweise Visitationen der Teilkirchen durch Mitglieder des Staatssekretariats oder persönliche Diskussionen der Bischöfe einer Kirchenprovinz im Staatssekretariat oder im Apostolischen Palast in San Pedro sein.
    • Wie soll bei einer plötzlichen oder unvorhergesehenen Vakanz des Metropolitansitzes mit der Verwaltung der Kirchenprovinz verfahren werden? Wer soll bis zur Wahl eines neuen Metropoliten durch das Kardinalskollegium die Verwaltung der Kirchenprovinz übernehmen, und wer stattet diese Person mit den nötigen Vollmachten aus?
    • Wäre es sinnvoll, die Strukturierung von Kirchenprovinzen und Diözesen durch den Heiligen Stuhl vorzugeben, oder schränkt das die traditionellen Vollmachten der Metropoliten und Ordinarien zu sehr ein? Dabei geht es etwa um Fragen der Festlegung der Diözesangrenzen, der Beziehungen zwischen Diözesan- und Metropolitangerichten, die Kompetenzen von Metropolitan- und Diözesansynoden, das Verhältnis zwischen Metropolit und Suffraganbischöfen, also insbesondere die Kompetenzen des Metropoliten in den Suffraganbistümern, oder die Stellung von Auxiliarbischöfen, Diözesankapiteln, Generalvikaren, Diözesanadministratoren, etc. Kardinal Rossi und ich haben die Überlegung angestellt, Richtlinien für diese Fragen zu erlassen, die solange gelten, bis ein Metropolit oder Diözesanbischof ausdrückliche Abweichungen davon beschließt. So könnte die Arbeit der Metropoliten mit einer stabilen Struktur unterstützt werden.
    • Wie soll die Ernennung von Auxiliarbischöfen erfolgen? Euntes Ergo 3 sieht ja vor, dass die Ernennung von Ortsbischöfen in den Kirchenprovinzen eine Kompetenz der Metropoliten ist. Auxiliarbischöfe tragen aber ein Titularbistum, das nicht der Kirchenprovinz angehört, und deswegen in der Vergangenheit meist vom Papst zugewiesen worden ist. Es erscheint paradox, dass der ranghöhere Ortsbischof vom Metropoliten ernannt werden kann, der im nachgeordnete Auxiliarbischof aber durch den Papst bestätigt werden soll.
  • Werte Brüder,


    ich danke Seiner Exzellenz dafür, dieses Thema anzustoßen, und möchte mich gerne für die Kirchenprovinz Albernia äußern. Die monatliche Berichtspflicht steht in der Tat selten in Übereinstimmung mit den Intervallen berichtenswerter Entwicklungen oder Ereignisse der Kirchenprovinz. Über besondere Angelegenheiten wie Bischofsernennungen oder der Änderung der Zirkumskription besteht sowieso eine Berichtspflicht. Statistische Daten werden über deutlich längere Zeiträume gesammelt und aufbereitet. Und andere Dinge wie politische Entwicklungen oder Fragen des interreligiösen Dialogs kommuniziere ich in eigenem Interesse auch schneller als zum Monatsende. Insofern erübrigt sich eine monatliche Berichtspflicht als konstitutionelle Maßnahme. Ich würde sie ersetzen durch eine abstrakte Pflicht zur Information des Staatssekretariats und Aufsichtsmaßnahmen dann durch eine Instruktion des Staatssekretariats regeln.


    Das Amt eines Metropoliten besteht in der Teilhabe an der kirchlichen Leitungsgewalt des Heiligen Vaters, und wird folgerichtig nur durch den Heiligen Vater verliehen. Deshalb ist das Kardinalskollegium der richtige Ort, um Vorschläge zur Besetzung des Metropolitanamtes zu unterbreiten. Die Frage an dieser Stelle ist, welche Regelungslücke wir haben. Das Domkapitel jeder Diözese ist in der Lage, auch bei unvorhergesehener Vakanz kurzfristig einen Administrator zu bestellen. Bei der Vakanz eines Metropolitenstuhls sind die inneren Angelegenheiten der Erzdiözese also durch das Kapitel versorgt, nur Fragen der Aufsicht über die Suffraganbistümer und der Kontakt zum Heiligen Stuhl bedürfen einer Vertretung. Da eine Vertretung aber nicht berechtigt sein kann, originäre Metropolitanrechte wie die Ernennung der Suffragane zu übernehmen, plädiere ich für eine pragmatische Lösung: Einer der Suffraganbischöfe, etwa der dienstälteste, übernimmt im Auftrag des Heiligen Stuhls die Verwaltung - nicht die Leitung - der Kirchenprovinz. Der Auftrag dazu kann etwa vom Staatssekretariat ausgesprochen werden.


    Was die Frage der inneren Struktur der Kirchenprovinzen angeht, möchte ich mich gegen übertriebenen Einfluss der Kurie wehren. Es ist schon richtig und soll auch so bleiben, dass den Metropoliten und den Ordinarien die Zuständigkeit zur Strukturierung obliegt. Es spricht sicherlich nichts dagegen, wenn das Staatssekretariat stärker Unterstützung dabei leistet, die richtige Struktur zu finden. Vielleicht wäre es sinnvoll, die Verfassung von Provinzial- und Diözesanstatuten zu forcieren, und dadurch auch bessere Möglichkeiten des Vergleichs und des Vorbilds der verschiedenen Strukturen zu schaffen.


    Die Frage der Auxiliarbischöfe ist in der Tat heikel. Ich möchte daran appelieren, eine Möglichkeiten zu finden, wie die Metropoliten selbstständig und ohne größere Beteiligung der Kurie die Bestellung von Auxiliarbischöfen durchführen können. Ich könnte mir etwa vorstellen, dass - sofern es in der jeweiligen Kirchenprovinz aufgelöste Diözesen gibt - die jeweiligen Titel nicht aus der Kirchenprovinz ausgegliedert werden, sondern dem Metropoliten für Auxiliarbischöfe zur Verfügung stehen bleiben. Der größere Teil der Auxiliartitel stammt ja aber eben aus Gebieten, in denen die heilige Kirche heute nur schwach vertreten ist und nicht dort, wo wir großen Bedarf an Auxiliarbischöfen haben. Ich würde es begrüßen, wenn das Staatssekretariat eine rechtliche Möglichkeit findet, den Metropoliten ausreichende Titularsitze zur eigenen Verfügung zur Verfügung zu stellen.

    His Eminence, The Most Rev Matthew Cardinal MacLachlan
    Lord Archbishop of St. Arivor and Metropolitan of Albernia

  • Liebe Brüder,
    ich möchte Bruder Matthew dahingehend widersprechen, dass ein Domkapitel immer in der Lage ist, einen Verwalter der Diözese zu bestimmen - wir haben oft genug erlebt, dass das Domkapitel untätig blieb und die Kirchenprovinz verwaiste, ehe ein neuer Metropolit bestimmt wurde.


    Im Bezug auf die Strukturen der Kirchenprovinz hatte Bruder Dario ja schon hervorgehoben, dass - ausgenommen von vielleicht einigen Grundsätzen - die starke Stellung der Metropoliten beibehalten werden soll und Richtlinien aus Valsanto lediglich Hilfestellungen, nicht aber bindendes Recht sein sollen.

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Werte Brüder,


    ich sehe mich inhaltlich voll und ganz auf der Linie von Bruder Matthew. Dieses Herumgefummel an den Rechten der Ortskirchen sehe ich äußerst skeptisch.

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    Ehemaliger Präses der Apostolischen Generalsynode
    Präses der Apostolischen Almosenverwaltung und Päpstlicher Almosenier

  • Werter Bruder Serf,
    inwiefern soll denn ein "Herumgefummel" stattfinden, wenn Abweichungsrecht gegeben wird?

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Werte Eminenzen Werte Brüder Bischöfe


    Ich bin recht neu als Metropolit und ja das Recht schränkt uns in nichts ein. Doch manchmal in diesen Tagen hatte ich das Gefühl das es wie ein Leitfaden braucht, speziell in der Ernennung von Titularen.
    Es gibt auch für mich eine Ungewissheit ob es nun so korrekt ist oder nicht. Ich habe es dann meinen Vorgänger im Amt gleich getan.


    1. Ich finde es sehr wichtig das man Kontakt hält mit dem Staatssekretariat auch wenn es manchmal etwas streng ist mit den 30 Tagen. Ich würde da eher einen Zeitraum von 3 Monaten empfehlen das solle jeden von uns die Möglichkeit geben ein kurzes Schriftstück zu versenden.


    2. Nun ich kann nur von Bergen sprechen ich weis nicht wie es in anderen orten ist auf der Welt. In Bergen gab es eine Vakanz von etwas mehr als einem Jahr, was für uns eine sehr lange zeit ist. Doch in Bergen ist das Kapitel nicht berechtigt einen Kandidat zu wählen. Ich denke da wären alle Kirchenprovinzen miteinander einer Meinung wenn es eine art Wahlrecht in den Kirchenprovinzen selbst geben würde das für alle gleich wäre.


    3. Ich bin gegen Punkt drei so wie ihn Erzbischof Rojas vorstellt, das würde uns massiv einschränken in der Verwaltung des Landes der Kirchen. Ich denke es braucht nicht Richtlinien also Weisungspapier sondern eher ein Zerimonial eine art Anleitung für alles, das würde uns Helfen.


    4. Also in diesem Punkt sehen wir es wie Kardinal MacLachlan, es ist wirklich eine Heikle Angelegenheit. Ich denke einfach wenn wir schon diese Macht haben, dann sollen wir sie auch nutzen im vollen und nicht einschränken mit Bürokratie. Ja wir sind Verwalter als Metropoliten aber wir sind auch Hirten und sollen nicht nur Leiten sondern auch Lehren, Führen und Beten und noch vieles mehr.

  • Ich scheine missverstanden worden zu sein, und möchte deswegen die Stellung des Domkapitels im Falle der Vakanz eines Bischofsstuhls ausführen: Nach dem traditionellen Recht - wir Metropoliten haben natürlich die Möglichkeit, abweichende Bestimmungen zu treffen - ist es die Aufgabe eines Domkapitels, unmittelbar nach Bekanntwerden der Vakanz des Bischofsstuhl einen Diözesanadministrator zu bestimmen. Dazu wird üblicherweise einer der Auxiliarbischöfe oder der Generalvikar ernannt. Dieser Diözesanadministrator hat die Aufgabe, die Diözese zu verwalten, ohne aber die vollen Rechte eines Ortsbischofs zu erhalten, bis ein neuer Bischof ernannt worden ist. Dies gilt gleichermaßen für Suffragan- wie für Metropolitandiözesen. Das heißt: Im Falle einer Vakanz des Metropolitanstuhls ist es die Aufgabe und auch das Recht des Metropolitankapitels, einen Diözesanadministrator zu ernennen: Wohlgemerkt einen Administrator für die Erzdiözese, nicht für die Kirchenprovinz.


    Die Frage ist also, welche Rechte und Pflichten eines Metropoliten, die nicht per se aus der besonderen päpstlichen Berufung in das Metropolitenamt erwachsen, im Falle einer Metropolitanvakanz unerledigt bleiben, nachdem der Administrator der Erzdiözese alle unmittelbar diözesanen Aufgaben übernommen hat. Diese Aufgaben habe ich benannt und eine Möglichkeit aufgezeigt, wie sie kurzfristig auf einen anderen Bischof der Kirchenprovinz übertragen werden können.


    Ich möchte Euch, Loris, meinen werten Bruder im Metropolitanamt, fragen, ob die Festschreibung einer Berichtspflicht in der Konstitution über die Teilkirchen wirklich zielführend ist, wo doch nach Ius Canonicum 11 die Aufgabe einer Konstitution ist, "grundsätzliche Angelegenheiten der Weltkirche" zu regeln. Mir scheint, dass die grundsätzliche Aufgabe des Staatssekretariats der Aufsicht über die Kirchenprovinzen in der Konstitution zu verankern ist, während die konkrete Durchführung dieser Aufsicht in die Hand des Staatssekretariats zu legen ist. Ich unterstütze deswegen eine entsprechende Reform der Konstitution bei gleichzeitiger Festlegung der Aufsichtsmethoden in einem Dekret. Es steht dem jeweils amtierenden Staatssekretär ja weiterhin frei, aus dem dann größeren Arsenal möglicher Aufsichtsmaßnahmen wieder - mit Zustimmung dieser Synode - eine Berichtspflicht über ein bestimmtes Intervall festzulegen.

    His Eminence, The Most Rev Matthew Cardinal MacLachlan
    Lord Archbishop of St. Arivor and Metropolitan of Albernia

  • Werte Brüder,


    ich danke für die vielen Redebeiträge, und würde mich auch über weitere Meinungen und Anregungen zu den hier aufgeworfenen Fragen freuen. Nichtsdestotrotz werde ich wie eingangs beschrieben verfahren und im Staatssekretariat unter Einbeziehung der hier geäußerten Meinungen Entwürfe für neue Regelungen in diesem Bereich erarbeiten. Diese Synode wird dann konkrete Vorschläge zur Diskussion erhalten.

  • Werte Brüder,


    ich schließe mich ab, dass eine flexible Berichterstattung ausreichend ist. Ebenfalls sollte die Strukturierung der Kirche vor Ort verbleiben.


    Hinsichtlich der Vakanz: ich würde einen Kompromiss suchen. Die Verwaltung sollte das Domkapitel über nehmen. Wenn die aber nicht Erfolgt nach einer gewissen spanne sollte der valsanto eingreifen.