Zweites Model
ZitatAlles anzeigenPräambel
Der Heilige Stuhl, vertreten durch Seine Heiligkeit Papst ___, und das Königreich von Münchbergen, vertreten durch Seine Majestät König Louis II., haben von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Königreich von Münchbergen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu fördern, gewillt, dass Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Staat für den Gesamtbereich des Königreich von Münchbergen in einer beider Seiten befriedigenden Weise dauerhaft zu regeln, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen.
Artikel I: Gegenseitige Anerkennung
(1) Der Heilige Stuhl erkennt das Königreich von Münchbergen als souveränes Völkerrechtssubjekt an.
(2) Das Königreich von Münchbergen erkennt den Heiligen Stuhl als souveränes Völkerrechtssubjekt und als Staatsoberhaupt des Staats Valsanto an.
(3) Das Königreich von Münchbergen erkennt die Kirchenprovinz von ___ als einzige Vertretung der apostolisch-katholischen Kirche auf dem Gebiete des Könirgeiches an.
Artikel II: Diplomatische Vertretungen
(1) Der Heilige Stuhl entsendet dauerhaft einen Apostolischen Nuntius an die Residenz des Königs vom Königreich von Münchbergen, der dauerhaft Doyen des dortigen Diplomatischen Corps bleibt.
(2) Das Königreich von Münchbergen entsendet dauerhaft einen Botschafter an den Sitz des Heiligen Stuhls.
(3) Der Heilige Stuhl und das Königreich von Münchbergen gewähren den Gesandten des jeweils anderen die volle diplomatische Immunität und ihnen, ihren Mitarbeitern und ihren Gesandschaftsgebäuden alle weitere Rechte diplomatischer Missionen.
Artikel III: Regelmäßige Konsultationen
(1) Der Heilige Stuhl gewährt dem Königreich von Münchbergen oder einem Vertreter wenigstens einmal in vier Monaten eine Audienz beim Heiligen Vater.
(2) Das Königreich von Münchbergen gewährt dem Apostolischen Nuntius des Heiligen Stuhls wenigstens einmal in vier Monaten ein Gespräch mit einem Mitglied der Regierung des Königreichs.
Artikel IV: Status der Kirche
(1) Das Königreich von Münchbergen sichert der apostolisch-katholischen Kirche ihren Status als bevorzugte Staatskirche und Staatsreligion zu und wird an diesem Status Änderungen nur nach Absprache und in Übereinstimmung mit dem Heiligen Stuhl vornehmen.
(2) Das Königreich von Münchbergen gewährleistet der apostolisch-katholischen Kirche die freie Ausübung ihrer geistlichen Macht und wird zu keiner Zeit versuchen, auf das geistliche Leben der Kirche durch staatliche Autoritäten Einfluss zu nehmen.
(3) Das Königreich von Münchbergen erkennt das Recht der apostolisch-katholischen Kirche an, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Dekrete und Anordnungen zu erlassen.
(4) Das Königreich von Münchbergen gewährt den Geistlichen der apostolisch-katholischen Kirche in der Erfüllung ihres Amtsauftrages den vollumfänglichen Schutz des Staates zu.
Artikel V: Rechte der Geistlichen
(1) Das Königreich von Münchbergen sichert den Geistlichen der apostolisch-katholischen Kirche die Befreiung von staatlich verpflichtenden Diensten, insbesondere an der Waffe und als Schöffe, zu.
(2) Das Königreich von Münchbergen wahrt und schütz das Beichtgeheimnis und wird zu keiner Zeit durch staatliche Autoritäten von einem Geistlichen der apostolisch-katholischen Kirche Auskunft über unter der Beichte empfangener Informationen verlangen.
(3) Das Königreich von Münchbergen wird den Missbrauch der Amtskleidung von Geistlichen der apostolisch-katholischen Kirche wie einen Missbrauch militärischer Uniformen verfolgen.
Artikel VI: Religionslehre
(1) Das Königreich von Münchbergen bestätigt das Fach der katholischen Religion als ordentliches Schulfach an allen öffentlichen Schulen des Staates.
(2) Das Königreich von Münchbergen wird weiterhin an öffentlichen Universitäten, an denen dies sinnvoll erscheint, eine Fakultät für katholische Theologie betreiben und der Kirchenprovinz ____ das Recht gewähren, eigene Universitäten für katholische Theologie zu unterhalten.
(3) Das Königreich von Münchbergen gewährt der Kirchenprovinz ____ das Recht, die Lehrpläne für das Fach der katholischen Religion selbst festzulegen.
(4) Das Königreich von Münchbergen wird gegen den Willen des Ortsbischofs keinen Lehrer für katholische Religion bestellen und auf Wunsch des Ortsbischofes einen Lehrer für katholische Religion von seinem Dienst suspendieren.
(5) Das Königreich von Münchbergen gewährt den Schülern aller Schularten in Absprache mit der Kirchenprovinz ___ ausreichend Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten.
Artikel VII: Besondere Seelsorge
(1) Das Königreich von Münchbergen überträgt der Kirchenprovinz ___ die Aufgabe der Seelsorge in den Streitkräften des Staates. Der Heilige Stuhl wird einen eigenen Titularbischof mit der Leitung der Militärseelsorge beauftragen.
(2) Das Königreich von Münchbergen überträgt der Kirchenprovinz die Aufgabe der Seelsorge in den Gefängnissen und Krankenhäusern. Die Ortsbischöfe werden für eine angemessene seelsorgerische Betreuung Sorge tragen.
Artikel VIII: Information und Vorschlagsrecht des Staatsoberhauptes
(1) Steht die Besetzung des Metropolitan Amtes in der Kirchenprovinz ___ an, so wird dem König die Möglichkeit gegeben, dem Heiligen Stuhl einen katholischen Geistlichen für dieses Amt vorzuschlagen und zu allen weiteren Kandidaten dem Heiligen Stuhl Stellungnahmen zu übermitteln. Dem Heiligen Stuhl erwächst daraus keine Pflicht zur Befolgung dieser Vorschläge.
Artikel IX: Gewährleistung traditionellen Rechts
(1) Der Heilige Stuhl bestätigt und gewährleistet der Krone des Königreichs von Münchbergen das Recht, den Titel "Katholische Majestät" sowie den Titel "Beschützer der ______ Kirche" zu führen.
a. So der Amtsinhaber dem Katholischen Glauben angehört.
b. Gehört der Amtsinhaber oder die ganze Dynastie einer anderen Religionsgemeinschafft an entfällt das Privileg.
(2) Der Heilige Stuhl bestätigt das Recht des Metropoliten von ___, den Ehrentitel eines Primas von ____ zu tragen, ohne dass daraus eine besondere Autorität innerhalb der apostolisch-katholischen Kirche erwächst.
((Das muss ich abklären ob es möglich ist.))
(3) Der Heilige Stuhl bestätigt und gewährleistet die Verpflichtung des Erzbischofs von -, die Person katholischen Glaubens, welche gemäß staatlichem Recht und der legitimen Thronfolge die Krone des Königreich von Münchbergen erlangen soll, zum König oder zur Königin zu krönen. Der Heilige Stuhl wird jedem anderen Geistlichen untersagen, eine Krönung zum König des Königreich von Münchbergen ohne Zustimmung der staatlichen Autoritäten des Königreichs durchzuführen.
Artikel X: Wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit
(1) Der Heilige Stuhl als Oberhaupt des Staates Valsanto und das Königreich von Münchbergen streben eine enge Zusammenarbeit in der Wirtschaft, dem Bildungswesen und dem kulturellen wie gesellschaftlichen Austausch an.
(2) Der Heilige Stuhl und das Königreich von Münchbergen kommen daher darin überein, dass die Regierungen des Staates Valsanto und des Königreich von Münchbergen ergänzende Abkommen beschließen mögen.
Artikel XI: In-Kraft-Treten und Kündigung
(1) Diese Übereinkunft tritt nach ihrer Unterzeichnung und der gegenseitigen Mitteilung der Ratifizierung in Kraft.
(2) Diese Übereinkunft kann mit einer Frist von zwei Wochen einseitig gekündigt werden.
so nun können wir uns an die arbeit machen. Um rein gut zugeschnittenes Konkordat zu fertigen.