Dekret “Fundamentum foederis” über einige Änderungen am Dekret “Tantum igitur”






  • Deo iuvante
    29 - Juli - 2014


    Liebe Brüder Bischöfe, Erzbischöfe und Kardinäle!



    Auf Vorschlag von


    Seiner Exzellenz Bischof Walter Sinner


    soll die Apostolische Generalsynode über das Dekret


    “Fundamentum foederis” über einige Änderungen am Dekret “Tantum igitur”


    beraten.


    Ich bitte zunächst Bischof Walter Sinner um eine Begründung seines Antrages.




    sig.



    ___________________________________________________
    Dr. Angelo Kardinal Rossi
    Präses der Apostolischen Generalsynode






    Dekret “Fundamentum foederis” über einige Änderungen am Dekret “Tantum igitur”

    Der Grundstein des Ehebundes zwischen Mann und Frau ist durch göttliches Recht gelegt, seine Ausgestaltung liegt dem kanonischen Recht ob. Im Hinblick auf einige Unklarheiten und Veränderungen in anderen Teilen des Rechts und auf die Notwendigkeit, bestimmte Situationen zu regulieren, sind einige Änderungen am Dekret „Tantum igitur“ seiner Heiligkeit Linus III., gegeben zu Valsanto am Mittwoch vor dem Fest Heiligstes Herz Jesu im Jahre des Herren 2013 erforderlich geworden.


    1. In Canon 14 wird eingefügt: „Von diesem Hindernis kann der Ortsbischof ausnahmsweise dispensieren, wenn dies aus wichtigen Gründen vertretbar erscheint. Vor dem Dispens soll jedoch der Ortsbischof darauf aufmerksam machen, dass die Kirche eine solche Heirat nicht empfiehlt und er soll prüfen, ob gegen den Dispens Gründe des Glaubens stehen. Eine mit einem solchen Dispens geschlossene Ehe soll durch das zuständige Gericht aufgehoben werden, wenn Glaubensgründe der Fortsetzung entgegenstehen.“
    2. In Canon 22 wird eingefügt: „Gleiches gilt, wenn beide Partner im Wissen um die Hinderungsgründe oder Formvorschriften ohne Dispens diese umgangen haben oder wenigstens ein Partner nicht in der Lage war, den Inhalt der Ehegemeinschaft zu erfassen und aus freiem Willen das Eheversprechen zu leisten. Der Antrag zur Feststellung der Nichtigkeit kann dann auch von Amts wegen gestellt werden.“
    3. Canones 23 bis 25 werden aufgehoben.
    4. Canon 23 wird wie folgt neu gefasst: „Hat ein Ehepartner in voller Schuldigkeit gegen das Wesen der Ehe verstoßen oder den Versuch unternommen, dem Ehepartner oder den gemeinsamen Kindern nach Leib und Leben zu trachten, so soll die Ehe im Ausnahmefall annulliert werden können.“
    5. Canon 24 erhält folgende Fassung: „Zuständiges Gericht ist das Gericht des Ortsbischofs. Parteien sollen die Ehegatten und ein defensor vinculi sein, der die Aufgabe hat, Anhaltspunkte für den Fortbestand der Ehe zu sammeln. Das Gericht soll nach Prüfung aller Umstände ein Urteil sprechen, dass automatisch dem Metropolitangericht der Kirchenprovinz zur Prüfung vorgelegt werden soll.“
    6. Canon 25 erhält folgende Fassung: „Stimmen die Urteile beider Gerichte nicht überein, hält der Bischof den Urteilsspruch für fehlerhaft oder beantragt eine Partei dies, soll in letzter Instanz die Rota über die Annullierung der Ehe entscheiden. Beruht die Ehe auf einem Dispens des Heiligen Stuhls, auf einem Dispens nach Canon 14 oder ist sie zwischen katholischen Monarchen geschlossen, soll die Rota erste Instanz des Verfahrens sein.“

    Angelo Kardinal Rossi
    Kardinalstaatssekretär
    Kardinalbischof von Santa Julía
    Titularerzbischof von Forum Matianii

  • Werter Präses, liebe Brüder,
    bevor es hier zu hitzigen Debatten kommt: Nein, ich möchte nicht die Ehe revolutionieren, nur einige sinnvolle oder notwendige Änderungen vorschlagen.
    Im Detail:
    1. Ehen über die Grenzen von Religionen hinweg sind in der Zivilgesellschaft nicht unüblich und ich sehe keinen Grund, hier im Weg zustehen, solange dies nicht dem Glauben schadet. Wir haben für die Formvorschriften die Möglichkeit des Dispens geschaffen, die halte ich auch hier für angebracht.
    2. Wir haben den Fall der verheimlichten Hinderungsgründe bereits aufgenommen. Was aber ist, wenn die Hinderungsgründe gemeinschaftlich verheimlicht werden und eigentlich nach dem Recht keine Ehe zulässig ist? - Hier gilt es eine Lücke zu schließen, damit das Recht wirksam durchgesetzt werden kann.
    Eine Ehe ist ferner ein Konsens. Wenn aus Gründen, die individuell sein können, es einem Partner nicht möglich war, das Wesen der Ehe zu verstehen, kann er keinen gültigen Konsens eingegangen sein, womit die Ehe nicht gültig zu Stande gekommen sein kann. Auch diesen Fall müssen wir berücksichtigen.
    3. Die Aufhebung ist selbsterklärend.
    4. Die Ehegemeinschaft als ewiger Bund basiert auf der Liebe beider Partner zueinander. Wer aber Gewalt gegen seinen Ehepartner oder die Kinder ausübt oder in sonstiger Weise eklatant seine ehelichen Pflichten verletzt, zum Beispiel durch fortgesetzte Untreue, der erfüllt seine Verpflichtungen aus dem Eheversprechen nicht nur nicht, sondern handelt entgegengesetzt dazu. In solchen Fällen - ich spreche hier definitiv nicht von Bagatellen, sondern von ernsten Verstößen - sollte als letzte Möglichkeit die Eheannullierung gegeben sein, zum Schutze des Geschädigten Ehepartners, dem die Fortführung der Ehe dann nicht mehr zugemutet werden kann.
    5. und 6. Da vor einiger Zeit die Organisation der kirchlichen Gerichte geregelt wurde, werden durch diese Änderungen ebendiese die Verfahren übertragen.


    SimOff:Bitte "als" durch "der" ersetzen im ersten Satz.

    Erzbischof von Bergen

    vormals Bischof vom Lorertal (Kirchenprovinz Bergen)

  • Werte Brüder,


    als Hirte eines Diasporabistums weiß ich um die Problematik einer Ehe mit nicht katholischen Ehepartnern. Die Mehrzahl der Einwohner von Glenverness gehört der Presbyterian Kirk o Glenverness an, zu der wir vor Ort ein gutes interkonfessionelles Verhältnis pflegen. Entsprechende Eheschließungen sind daher nicht unüblich und finden meine ausdrückliche Billigung. Vor diesem Hintergrund kann ich verstehen, wenn es in anderen Ländern, wo die Heilige Mutter Kirche in der Minderheit ist, zu ähnlichen Problemen kommen kann. Insbesondere wenn die Gemeinden nur sehr klein und mit einem beschränkten Genpool ausgestattet sind. Aus diesem Grund unterstütze ich den ersten Änderungsvorschlag vor allem, da er den Ortskirchen entsprechenden Ermessensspielraum zugesteht. Wir dürfen diese Ehen nicht als Gefahr für den Glauben unserer Schäfchen sehen, sondern als Chance, die Botschaft des HERRN in solche Ehen und Familien zu tragen.


    Die weiteren Änderungswünsche erscheinen mir durchaus diskutierenswert, wenngleich ich mir noch keine abschließende Meinung dazu gebildet habe und auf weitere Wortmeldungen hoffe.

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    Ehemaliger Präses der Apostolischen Generalsynode
    Präses der Apostolischen Almosenverwaltung und Päpstlicher Almosenier

  • Werte Brüder,
    ich freue mich über die Unterstützung durch Bruder Serf und darf versichern: Es muss nicht immer eine katholische Minderheit sein, damit dieser Fall eintritt. ;)
    Ich frage mich im Nachhinein, ob der Änderungsvorschlag zu hart formuliert ist und würde vorschlagen, dass "Vor dem Dispens soll jedoch der Ortsbischof darauf aufmerksam machen, dass die Kirche eine solche Heirat nicht empfiehlt" umformuliert wird in "Vor dem Dispens soll jedoch der Ortsbischof darauf aufmerksam machen, dass eine solche Heirat Probleme für den Glauben mit sich bringen kann"

    Erzbischof von Bergen

    vormals Bischof vom Lorertal (Kirchenprovinz Bergen)

  • Liebe Brüder,
    was Bruder Sinner hier vorschlägt verschlägt mir beinahe die Sprache:
    Während ich, wenngleich ich ihn nicht begrüße, den Vorschlag zur Mischehe noch mittragen könnte, der in der Tradition grundsätzlich verankert ist, scheint mir schon der Änderungsvorschlag dazu wieder die Grundsätze unseres Glaubens in Frage zu stellen: Als katholische Kirche können wir Mischehen vielleicht akzeptieren, aber wir sollten sie nicht fördern.
    Der Canon 4 scheint mir einen Blanko-Scheck für Eheannullierungen ausstellen zu wollen. Das ist nicht akzeptabel.

  • Liebe Brüder,
    ich möchte auf die Äußerungen von Bruder Saldaviar nicht weiter eingehen, zur Interpretation, die durch das Dekret klar vorgegeben ist, habe ich mich geäußert.
    Ich möchte aber dennoch eine überarbeitete Fassung des Dekrets vorlegen.




    Dekret “Fundamentum foederis” über einige Änderungen am Dekret “Tantum igitur”

    Der Grundstein des Ehebundes zwischen Mann und Frau ist durch göttliches Recht gelegt, seine Ausgestaltung liegt dem kanonischen Recht ob. Im Hinblick auf einige Unklarheiten und Veränderungen in anderen Teilen des Rechts und auf die Notwendigkeit, bestimmte Situationen zu regulieren, sind einige Änderungen am Dekret „Tantum igitur“ seiner Heiligkeit Linus III., gegeben zu Valsanto am Mittwoch vor dem Fest Heiligstes Herz Jesu im Jahre des Herren 2013 erforderlich geworden.


    1. In Canon 14 wird eingefügt: „Von diesem Hindernis kann der Ortsbischof ausnahmsweise dispensieren. Vor dem Dispens soll jedoch der Ortsbischof darauf aufmerksam machen,
    dass eine solche Heirat Probleme für den Glauben mit sich bringen kann und er soll prüfen, ob gegen den Dispens Gründe des Glaubens stehen. Eine mit einem solchen Dispens geschlossene Ehe soll durch das zuständige Gericht aufgehoben werden, wenn Glaubensgründe der Fortsetzung entgegenstehen.“
    2. In Canon 22 wird eingefügt: „Gleiches gilt, wenn beide Partner im Wissen um die Hinderungsgründe oder Formvorschriften ohne Dispens diese umgangen haben oder wenigstens ein Partner nicht in der Lage war, den Inhalt der Ehegemeinschaft zu erfassen und aus freiem Willen das Eheversprechen zu leisten. Der Antrag zur Feststellung der Nichtigkeit kann dann auch von Amts wegen gestellt werden.“
    3. Canones 23 bis 25 werden aufgehoben.
    4. Canon 23 wird wie folgt neu gefasst: „Hat ein Ehepartner in voller Schuldigkeit gegen das Wesen der Ehe verstoßen oder den Versuch unternommen, dem Ehepartner oder den gemeinsamen Kindern nach Leib und Leben zu trachten, so soll die Ehe im Ausnahmefall aufgehoben werden können.“
    5. Canon 24 erhält folgende Fassung: „Die Anträge zur Annullierung und Aufhebung der Ehe sind an das zuständige Gericht schriftlich zu richten. Zuständiges Gericht ist das Gericht des Ortsbischofs. Parteien sollen die Ehegatten und ein defensor vinculi sein, der die Aufgabe hat, Anhaltspunkte für den Fortbestand der Ehe zu sammeln. Das Gericht soll nach Prüfung aller Umstände ein Urteil sprechen, dass automatisch dem Metropolitangericht der Kirchenprovinz zur Prüfung vorgelegt werden soll.“
    6. Canon 25 erhält folgende Fassung: „Stimmen die Urteile beider Gerichte nicht überein, hält der Bischof den Urteilsspruch für fehlerhaft oder beantragt eine Partei dies, soll in letzter Instanz die Rota über die Annullierung der Ehe entscheiden. Beruht die Ehe auf einem Dispens des Heiligen Stuhls, auf einem Dispens nach Canon 14 oder ist sie zwischen katholischen Monarchen geschlossen, soll die Rota erste Instanz des Verfahrens sein, die Berufungsinstanz dann der Gerichtshof der Apostolischen Signatur.“
    7. Es wird ein Canon 26 eingefügt: "Im Falle der Annullierung gilt die Ehe von Anfang an als nicht geschlossen, bei einer Aufhebung mit der endgültigen Feststellung als beendet. In beiden Fällen steht es den Ehepartnern frei, erneut den Bund der Ehe einzugehen, solange sie die Vorschriften dieses Dekrets erfüllen."

    Erzbischof von Bergen

    vormals Bischof vom Lorertal (Kirchenprovinz Bergen)

  • Bevor wir inhaltlich weiterdiskutieren beantrage ich zum Verfahren, dass wir über jeden der Änderungspunkte zunächst getrennt abstimmen, bevor wir zu einer Schlussabstimmung kommen.

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  • Wie gesagt, beim ersten bin ich ganz bei Euch, Bruder und bei den anderen noch im Meinungsfindungsprozess. Aber mir scheint, dass es bei anderen Brüdern Vorbehalte gibt. Es wäre schade, wenn der gesamte Antrag scheitern würde, weil einzelne Punkte gegen eine Zustimmung stehen würden.

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    Präses der Apostolischen Almosenverwaltung und Päpstlicher Almosenier

  • Vielleicht sollten wir erst diskutieren und dann sehen, ob es einen Dissens gibt. Dann kann man die Abstimmung noch immer teilen.

    Erzbischof von Bergen

    vormals Bischof vom Lorertal (Kirchenprovinz Bergen)

  • Ich könnte mir vorstellen, dass noch Diskussionsbedarf besteht, werter Bruder, bisher haben sich ja kaum inhaltliche Beiträge ergeben.

    Erzbischof von Bergen

    vormals Bischof vom Lorertal (Kirchenprovinz Bergen)

  • Bruder Präses?

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    Seine Eminenz, Robert Kardinal Fischer

    Kardinaldekan - Kardinalgroßinquisitor - Kardinalbischof von Nuesca

    Titularerzbischof von Tigualu - Kardinaldekan emeritus - Erzbischof emeritus von Bergen und Metropolit emeritus von Bergen


  • Ja, Bruder Dekan?
    Ich weiss eine Entscheidung ist hier fällig da es dem anscheinen erregt nicht die Interesse zu erwecken.
    Ich werde mir überlegen was zu tun ist in diesem Bezug.

    Angelo Kardinal Rossi
    Kardinalstaatssekretär
    Kardinalbischof von Santa Julía
    Titularerzbischof von Forum Matianii






  • Deo iuvante
    12 - April - 2015


    Liebe Brüder Bischöfe, Erzbischöfe und Kardinäle!



    Da für das Dekret
    “Fundamentum foederis” über einige Änderungen am Dekret “Tantum igitur”
    kein Interesse mehr besteht schlisse ich hiermit diese Sitzung.


    Das Dekret kann wenn es ein Interesse gibt erneut vor die Generalsynode gebracht werden,
    zu einem späteren Zeitpunkt.


    Gottes Segen




    sig.



    ___________________________________________________
    Dr. Angelo Kardinal Rossi
    Präses der Apostolischen Generalsynode


    Angelo Kardinal Rossi
    Kardinalstaatssekretär
    Kardinalbischof von Santa Julía
    Titularerzbischof von Forum Matianii