Acta Apostolicae Sedis vom 28.II.2007 AD
I. Päpstliches Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Veraguas
ZitatAlles anzeigenBarnabas II.
Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,
an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes
Päpstliches Dekret über die Schaffung der Kirchenprovinz Veraguas
1.
Die Gebiete der Republik Veraguas werden fortan zur Kirchenprovinz Veraguas zusammengefasst. Zum Metropoliten dieser Kirchenprovinz wird der ehrwürdige Bruder Florencio Domingo Obaldía (Erzbischof von Puertoviga) ernannt.
2.
Für die Kirchenprovinz Veraguas gelten alle Bestimmungen, die in der Apostolischen Konstitution über die Teilkirchen und die ihnen eingesetzte Autorität dargelegt sind.
3.
Dieses Dekret erlangt Gültigkeit, sobald es vom Heiligen Vater unterzeichnet und öffentlich verkündet wurde.
Valsanto,
am 28. Feburar im Jahre unseres Herren 2007
Barnabas PP. II.
II. Päpstliches Dekret über die Ratifizierung des Konkordates mit Barnstorvia
ZitatAlles anzeigenBarnabas II.
Episcopus Vansantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris status valsantinae, Patriarcha Occidentis, Pontifex Maximus, Primas Vansantinae, Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Coloneae, Servus Servorum Dei,
an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes
Päpstliches Dekret über die Ratifizierung des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Königreich Barnstorvia
1.
Das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Königreich Barnstorvia, wie es am 27. Februar 2007 AD zu Fontainerouge in Barnstorvia für den Heiligen Stuhl durch den Erzbischof von Fontainerouge, Louis de Tolincourt, in der nachfolgend abgedruckten Fassung geschlossen wurde, wird hiermit ratifiziert und bestätigt.
2.
Dieses Dekret erlangt Gültigkeit, sobald es vom Heiligen Vater unterzeichnet und öffentlich verkündet wurde.
Valsanto,
am 28. Feburar im Jahre unseres Herren 2007
Barnabas PP. II.
Appendix I:
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Königreich Barnstorvia
Präambel
Seine Heiligkeit, Papst Barnabas II., und Ihre allerchristlichste Majestät, Königin Josephine, von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Königreich Barnstorvia, die seit Jahrhunderten sehr eng und zum Wohle der Kirche in der Welt und in Barnstorvia geregelt sind, weiter zu festigen und zu fürdern und die Rechtslage der katholischen Kirche in Barnstorvia und die Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und der Krone zum Besten des kirchlichen und religiösen Lebens in gegenseitigem Einvernehmen in dauerhafter Weise neu zu ordnen, haben beschlossen, eine feierliche ?bereinkunft zu treffen.
Zu diesem Zwecke haben die bevollmächtigten Vertreter Seiner Heiligkeit und Ihrer Majestät in gemeinsamen Verhandlungen die folgenden Bestimmungen erarbeitet, welche die traditionellen Rechte garantieren und der Erfordernis unserer Zeiten gemäß anpassen und ändern:
Artikel 1: Status und Gewähr der Religionsausübung
(1) Das Königreich Barnstorvia sichert und gewährleistet der Heiligen katholischen und apostolischen Kirche ihren Status als bevorzugte Staatskirche und -religion und wird an diesem Status Änderungen nur nach Absprache und in Übereinstimmung mit der Heiligen katholischen und apostolischen Kirche vornehmen.
(2) Das Königreich sichert und gewährleistet der Heiligen katholischen und apostolischen Kirche die freie Ausübung ihrer geistlichen Macht und die freie und ungestörte Ausübung ihres Ritus.
(3) Es anerkennt das Recht der Heiligen katholischen und apostolischen Kirche, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze, Dekrete und Anordnungen zu erlassen. Sie wird dieses Recht weder behindern noch erschweren.
(4) In der Erfüllung ihres Amtsauftrages genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.
(5) Geistliche und Ordensleute sind von jedweden, staatlich verpflichtenden Diensten, insbesondere dem Dienst als Schöffe oder Geschworener, befreit.
Artikel 2: Die Verfassung der Kirche im Königreich Barnstorvia
(1) Die Heilige katholische und apostolische Kirche ist im Königreich Barnstorvia durch die Kirchenprovinz Barnstorvia organisiert, welche mit dem gesamten Staatsgebiet des Königreichesund sämtlicher abhängiger und zugehöriger Gebiete und Territorien übereinstimmt.
(2) Die Kirchenprovinz wird durch den Heiligen Stuhl garantiert und gewährleistet und wird ohne die Genehmigung und Zustimmung des Königreiches nicht aufgehoben oder in ihrem Gebiet in dem Maße verändert, dass sie vom Staatsgebiet des Königreiches abweicht. Der Heilige Stuhl wird dafür Sorge tragen, dass die Kirchenprovinz immer dem Staatsgebiet des Königreiches entspricht.
(3) Die Kirchenprovinz besteht aus dem Erzbistum Fontainerouge als Sitz des Metropoliten der Kirchenprovinz, sowie den weiteren Suffraganbistümern.
(4) Das Königreich erkennt das Recht des Heiligen Stuhles an, den Metropoliten für die Kirchenprovinz zu bestimmen und auf sämtliche Abläufe innerhalb der Kirchenprovinz gemäß dem Kirchenrecht der Heiligen katholischen und apostolischen Kirche Einfluss zu nehmen. Die barnstorvische Krone garantiert im Rahmen der Gesetze dem Metropoliten die Stadt Fontainerouge samt zugehörigem Umland als dauerhaftes Lehen.
(5) Die Kirchenprovinz ist autonom und vom Königreich und seinen Institutionen unabhängig. Keine Entscheidung ihrer Organe bedarf der Genehmigung oder Zustimmung des Staates. Er wird keinerlei Einfluss auf sie nehmen. Unbeschadet hiervon bleibt die Verleihung von Lehensgebieten an Amtsträger der Kirche, welche nach freiem Ermessen der Krone geschieht, mit Ausnahme der in Absatz 4 getroffenen Regelungen.
(6) Der Kirchenprovinz Barnstorvia und allen ihren Teilen kommt unbeschränkte Rechtsfähigkeit im Königreich zu. Ihnen wird die Wahrung ihrer Eigentums- und sonstigen Rechte garantiert.
(7) Der Verkehr, die Kommunikation und die Korrespondenz zwischen dem Heiligen Stuhl und den Bischöfen, dem Klerus und den übrigen Angehörigen der Heiligen katholischen und apostolischen Kirche in der Kirchenprovinz Barnstorvia erfolgt vollständig frei und ohne Beeinflussung oder Überwachung durch staatliche Organe.
Artikel 3: Diplomatische Vertretung
(1) Die diplomatische Vertretung des Heiligen Stuhles wird durch einen apostolischen Nuntius wahrgenommen. Er genießt für die Ausübung seines Amtes die einem ordentlichen Diplomaten zukommenden Immunitätsrechte und Privilegien.
(2) Der apostolische Nuntius in Barnstorvia nimmt unter den Botschaftern fremder Nationen im Königreich den ersten Rang ein.
(3) Zum Nuntius wird vom Heiligen Stuhl immer der Metropolit der Kirchenprovinz Barnstorvia berufen. Er bedarf der Akkreditierung gemäß den Bestimmungen des barnstorvischen Gesetzes. Verweigert oder entzieht das Königreich Barnstorvia dem apostolischen Nuntius seine Akkreditierung, so ist er abzuberufen, wobei sein Bischofsamt und die kirchenintenen Ämter, insbesondere die Funktion als apostolischer Delegat, unbetroffen bleiben. Der Heilige Stuhl wird in diesem Falle einen neuen Nuntius entsenden.
(4) Ein akkreditierter Botschafter des Königreiches Barnstorvia beim Heiligen Stuhl genießt die einem ordentlichen Diplomaten zukommenden Rechte und Privilegien.
(5) Das Königreich wird keine Geistlichen der Heiligen katholischen und apostolischen Kirche in seinen diplomatischen Dienst aufnehmen.
(6) Das Königreich Barnstorvia anerkennt und bestätigt die politische Neutralität des Heiligen Stuhls und wird sämtliche Maßnahmen unterlassen, welche diesen Status betreffen oder verändern könnten.
Artikel 4: Gewährleistung traditionellen Rechtes
(1) Der Heilige Stuhl bestätigt und gewährleistet hiermit der Königin von Barnstorvia und sämtlichen ihren Nachfolgern auf dem Thron des Königreiches das Recht, den Titel „Allerchristlichste Majestät“ zu führen, wie er durch die Bulle "Pietate intimissima" aus dem Jahre 1254 verliehen und seitdem bestätigt wurde.
(2) Der Heilige Stuhl bestätigt und gewährleistet, dass er dem Erzbischof von Fontainerouge das Recht gewähren und ihn verpflichten wird, die Person katholischen Glaubens in der Einheit mit der Gemeinschaft der Gläubigen, welche gemäß barnstorvischen Rechts und der legitimen Thronfolge den Anspruch auf den Thron des Königreiches verfügt, zum König oder zur Königin zu krönen. Sollte zu dem Zeitpunkt, an welchem die Krönung erfolgen soll, die Würde des Erzbischofs von Fontainerouge vakant sein, so wird diese Aufgabe durch einen vom Heiligen Stuhl zu bezeichnenden Vertreter, welcher im Einvernehmen mit dem Königreich zu benennen ist, durchgeführt.
(3) Der Heilige Stuhl bestätigt und gewährleistet zudem, dass es jedem Geistlichen der Heiligen katholischen und apostolischen Kirche untersagt ist, abweichend von den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bestimmungen eine Krönung zum König von Barnstorvia oder eine dem entsprechende Handlung vorzunehmen.
Artikel 5: Geistliche Orden und Kongregationen
(1) Im Königreich Barnstorvia können geistliche Orden und religiöse Kongregationen den kanonischen Bestimmungen gemäß frei gegründet werden. Sie unterliegen von Seiten des Staates keiner Einschränkung in Bezug auf ihre Niederlassungen, die Zahl und die Eigenschaften ihrer Mitglieder oder der Lebensweise nach ihren kirchlich genehmigten Regeln.
(2) Sie erlangen Rechtsfähigkeit nach allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Königreiches Barnstorvia und unterstehen dem besonderen Schutz des Königreiches.
(3) Ihr Eigentum und ihre anderen Rechte werden ihnen gewährleistet. In Bezug auf den Erwerb, den Besitz, die Verfügung und die Verwaltung ihres Vermögens sowie in der Ordnung ihrer Angelegenheiten unterliegen sie keiner besonderen Beschränkung oder staatlichen Aufsicht.
Artikel 6: Hochschulen
(1) Katholisch-theologische Fakultäten werden an den staatlichen Hochschulen in Barnstorvia nach den Bedürfnissen von Forschung und Lehre in Absprache mit der Kirche durch den Staat unterhalten.
(2) Die Lehrpläne und die Erteilung des Unterrichts erfolgt in Absprache und mit der Genehmigung der Kirche.
(3) An den katholisch-theologischen Fakultäten werden Professoren und andere Lehrberechtigte vom Staate erst zur Lehre zugelassen oder berufen, wenn der vorgeschlagene Kandidat die Zustimmung des Metropoliten von Barnstorvia erhalten hat. Sollte der Metropolit einen der vorgenannten Lehrer wegen seiner Lehre oder seines sittlichen Verhaltens beanstanden, so wird der Staat ihn aus dem Lehrbetrieb entlassen.
(4) Es steht der Kirche frei, private Hochschulen unter kirchlicher Trägerschaft für die katholisch-theologische Forschung und Lehre zu errichten und zu betreiben, an deren Finanzierung sich der Staat beteiligen wird. Sie werden als zu den staatlichen Hochschulen gleichwertig anerkannt. Die Aufsicht ?ber diese Einrichtungen wird durch ein von der Heiligen katholischen und apostolischen Kirche und dem Staat paritätisch zu besetzendes Gremium kontrolliert.
Artikel 7: Religionsunterricht
(1) Das Recht der Heiligen katholischen und apostolischen Kirche auf einen angemessenen Einfluss bei der Erziehung der Schüler ihrer Religion wird durch den Staat garantiert und in Absprache mit der Kirche durchgeführt.
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck ist in allen Schularten der katholische Religionsunterricht ordentliches Lehrfach. Er ist in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirche zu erteilen. Die Bestellung von Religionslehrern und die Festlegung der für die Erteilung von Religionsunterricht notwendigen Qualifikationen werden durch den Staat in Übereinstimmung mit der Kirche festgelegt. Der Staat wird lediglich diejenigen Personen als Religionslehrer einsetzen, welche über eine Lehrerlaubnis der Kirche verfügen und nur in dem von der Lehrerlaubnis bestimmten Bereich.
(3) Der Staat gewährleistet, dass auch jenen Schülern, welche nicht der katholischen Konfession zugehörig sind, insbesondere jenen in den Gebieten des Königreiches, welche nicht zum Mutterland zählen, ein angemessenes Maß an Unterricht und Information über die katholische Kirche und ihre Lehre erteilt wird. Die Inhalte dieser Lehre werden durch den Staat in Übereinstimmung mit der Kirche festgelegt.
(4) Den Schülern aller Schularten wird in Absprache mit der Kirche ausreichend und geeignete Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten gegeben.
(5) Über die allgemeinen Berufsvoraussetzungen für Lehrer an Schulen, die katholische Religionslehre erteilen, sowie über Art und Umfang des Unterrichts wird vom Staat vor Erlass entsprechender Bestimmungen Einvernehmen mit der Kirche hergestellt.
Artikel 8: Militärseelsorge
(1) Die Aufgaben der Seelsorge in den Streitkräften des Königreicheswerden durch die katholische Kirche wahrgenommen.
(2) Die katholische Kirche sorgt jederzeit für eine angemessene seelsorgerische Betreuung.
(3) Die Leitung der Militärseelsorge wird durch einen Geistlichen im Bischofsrang wahrgenommen. Zum Militärbischof ist ein Suffraganbischof in Übereinstimmung mit dem Königreich Barnstorvia zu bestellen.
Artikel 9: Beichtgeheimnis
(1) Das Beichtgeheimnis wird durch den Staat gewahrt und geschützt.
(2) Kein katholischer Geistlicher darf Nachteile dadurch erfahren, dass er über Kenntnisse, Informationen oder Eindrücke, die ihm in seiner Eigenschaft als Geistlicher, insbesondere in der Beichte, anvertraut wurden oder die er sonst in dieser Eigenschaft erlangt hat, nicht vor einem Gericht oder einer anderen Stelle aussagt.
(3) Die Beschlagnahme von entsprechenden Notizen oder Unterlagen katholischer Geistlicher ist unzulässig, ebenso wie die Verwendung solcher Notizen oder Unterlagen als Beweismittel in einem Verfahren, egal wer sie einbringt.
(4) Die elektronische Überwachung von Gotteshäusern ist untersagt, es sei denn mit der ausdrücklichen Zustimmung des Metropoliten in begründeten Einzelfällen.
Artikel 10: Mission
(1) Die Heilige katholische und apostolische Kirche bevollmächtigt das Königreich Barnstorvia, Organisationen mit dem Ziel und Zweck zu gründen, in den Kolonien und abhängigen Gebieten des Königreiches den katholischen Glauben zu verbreiten.
(2) Die Heilige katholische Kirche wird jeden Geistlichen, welcher um die Mitgliedschaft in einer solchen Organisation und den Einsatz für die Mission ersucht, von seinen Pflichten freistellen und die missionarische Tätigkeit ermöglichen.
(3) Die Heilige katholische Kirche wird für die Kirche in den jeweiligen Missionsgebieten eine ordentliche Struktur errichten und dafür Sorge tragen, dass eine ausreichende Anzahl an Geistlichen in diesen Gebieten zur Verfügung steht, um die seelsorgerische Betreuung zu gewährleisten.
Artikel 11: Befugnisse von Geistlichen
(1) Geistliche der Heiligen katholischen Kirche im Königreich Barnstorvia sind berechtigt:
a) Die Geburt eine Kindes zu beurkunden;
b) Ehen zwischen einem Mann und einer Frau zu schließen;
c) Den Tod eines Menschen im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen, insbesondere der ärztlichen Feststellungen, zu beurkunden.
(2) Von der Heiligen katholischen Kirche ausgestellte Urkunden über die in Absatz 1 genannten Punkte stehen denen der staatlichen zuständigen Organe gleich, sofern sie mit einem kirchlichen Siegel versehen und von einem zuständigen und befugten Geistlichen unterzeichnet sind.
Artikel 12: Missbrauch von Kirchengewändern
Der Gebrauch des kirchlichen oder Ordensgewandes seitens Laien oder seitens Geistlicher und Ordenspersonen, denen er von der zuständigen Kirchenbehörde durch eine endgültige Anordnung verboten worden ist, die zu diesem Zwecke der zuständigen staatlichen Behörde amtlich bekannt zu geben ist, wird vom Königreich Barnstorvia unter den gleichen Sanktionen und Strafen verboten und gerichtlich verfolgt, mit welchen der Missbrauch der militärischen Uniform verboten und bestraft wird.
Artikel 13: Finanzielle Unterstützung des Staates
(1) Die katholische Kirche im Königreich Barnstorvia erhebt eine Kirchensteuer, welche 5% der einkommenssteuerpflichtigen Einkünfte einer Person beträgt und deren Einkünfte den zuständigen Organen der Kirchenprovinz zu übereignen sind.
(2) Zudem erhält die katholische Kirche einen Zuschuss durch den Staat, welcher 50% der Summe der in Abs. (1) genannten Einkünfte beträgt.
(3) Der Staat beteiligt sich mit einem Anteil von 50% am Bau und an der Erhaltung von katholischen Kirchengebäuden.
(4) Die der Heiligen katholischen und apostolischen Kirche durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 7 und 9 dieses Konkordats entstehenden Kosten werden ihr durch den Staat ersetzt. Für die Kosten nach Artikel 9 geschieht dies nur, soweit sie nicht ohnedies angefallen wären.
Artikel 14: Schlussbestimmungen
(1) Dieses Konkordat soll unbegrenzt gelten und in beiderseitigem Einvernehmen geändert werden können, wenn es beiden Seiten notwendig und angemessen erscheint oder eine Änderung aufgrund der Änderung der kirchlichen und religiösen Situation geboten scheint.
(2) Diese Konkordat soll in Kraft treten, wenn es einerseits durch den Heiligen Stuhl, andererseits durch das Königreich Barnstorvia gemäß deren Bestimmungen und Vorschriften ratifiziert worden ist und die Ratifizierung jeweils der anderen Seite mitgeteilt wurde.
Fontainerouge,
am 27. Februar 2007
Für den Heiligen Stuhl:
Der päpstliche Nuntius in Barnstorvia
Louis Cardinale de Tolincourt
Für das Königreich Barnstorvia:
Ihre Majestät, die allerchristlichste Königin von Barnstorvia, usw.usf.
Jos?phine